Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine sehr ver ehrten Damen und Herren! Sie wissen es: Baden-Württem berg hat es geschafft, vom einstigen Armenhaus Europas zu
(Abg. Sabine Kurtz CDU: Ohne Ihre Hilfe! – Abg. Helmut Walter Rüeck CDU: Erblasten! – Lachen bei Abgeordneten der CDU)
Wir wissen auch: Nicht die Bodenschätze sind der Grund da für, sondern entscheidend sind und waren die neuen Ideen, die hier entstanden sind und aus denen sich Produkte entwickelt haben, die die Welt verändert haben.
Die Voraussetzung dafür, dass auch in Zukunft wegweisende Ideen und zukunftsfähige, innovative Produkte möglich sind, ist eine gute Ausbildung. Die Voraussetzungen hierfür in Ba den-Württemberg sind gut,
denn Baden-Württemberg ist ein starker und gut aufgestellter Hochschulstandort. Wir haben Spitzenuniversitäten, wir ha ben hervorragende Hochschulen für angewandte Wissenschaf ten, und diese Einrichtungen sind attraktiv für den wissen schaftlichen Nachwuchs, für Spitzenforscher aus aller Welt.
Es ist uns auch bewusst: Wir stehen in einem enormen und wachsenden nationalen und internationalen Wettbewerb um die klügsten Köpfe. Deswegen müssen wir all diesen Men schen, egal, ob Juniorprofessor, Professor oder Nachwuchs kraft, attraktive Perspektiven bieten.
Dazu gehört neben den richtigen Rahmenbedingungen einer guten Forschungsinfrastruktur, die wir im Zusammenhang mit der Verabschiedung dieses Doppelhaushalts 2015/2016 eben falls stärken, auch eine adäquate Bezahlung.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht an dieser Stelle nun ei ne Anpassung der W-Besoldung vor. Wir stärken mit dem ge planten Gesetz den Wettbewerb, und wir setzen ein klares Si gnal für unser Wissenschaftsland Baden-Württemberg.
Zudem stellen wir mit diesem Gesetz die Verfassungskonfor mität der W-Besoldung auch in Zukunft sicher. Die Grundge hälter im Land werden deutlich erhöht, und es werden Spiel räume für Leistungsbezüge erhalten bleiben. Denn dieses Leistungsprinzip ist uns wichtig.
Dieses Grundprinzip gilt dabei für die Professoren, aber auch für die Nachwuchswissenschaftler, insbesondere für diejeni gen, die eine Juniorprofessur innehaben.
In der heutigen Debatte wurde viel Lob, aber auch viel Kritik am Verfahren geäußert. Kommt der Gesetzentwurf zu früh, oder kommt er zu spät? Ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um ei nen solchen Gesetzentwurf vorzulegen, oder hätte man dies früher tun können?
Ich möchte mich nicht mit fremden Federn schmücken. Die Federführung für dieses Verfahren liegt nicht beim Wissen schaftsministerium, sondern beim Ministerium für Finanzen
und Wirtschaft, nämlich dort, wo Besoldungsfragen verant wortet werden. Lassen Sie mich dies der Klarheit halber noch einmal betonen.
Mit dem heute zur Verabschiedung vorliegenden Gesetzent wurf haben sich zwischenzeitlich sowohl der Wissenschafts ausschuss als auch der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft befasst. Beide Ausschüsse haben dem Landtag empfohlen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Ich möchte heute noch einmal die Gelegenheit nutzen, um kurz auf einige kritische Anmerkungen und Äußerungen aus den Reihen der Opposition im Rahmen der Ausschussbera tungen einzugehen.
Erstens wurde bemängelt, dass andere Länder die Grundge hälter in W 2 und W 3 stärker angehoben hätten. Dazu möch te ich einfach folgende Zahlen nennen:
Der Gesetzentwurf sieht vor, die W-2-Gehälter um 749,32 €, also rund 16 %, und die W-3-Gehälter um 517,71 €, also rund 9 %, anzuheben. Das ist eine Dimension, die man sich einfach einmal klarmachen sollte. Baden-Württemberg gehört damit im Ländervergleich weiterhin zur Spitzengruppe.
Höhere Grundgehaltssätze gibt es nur noch in solchen Län dern, die anstelle der bisherigen Festbeträge Erfahrungsstu fen in der W-Besoldung eingeführt haben, z. B. Bayern und Sachsen. Außerdem sind – wenn man diese Länder heranzie hen möchte – dort zumeist nur die Endgrundgehälter höher, nicht aber die Anfangsgehälter, also die Gehälter zu dem Zeit punkt der Berufung.
Ein System der Professorenbesoldung, das auf Erfahrungsstu fen aufbaut, ist aber schlicht nicht wissenschaftsadäquat. Denn wissenschaftliche Leistungen hängen eben nicht – das kann man auch niemandem erzählen wollen – vom Dienstalter ab.
Deswegen haben wir uns für einen anderen Weg entschieden, einen Weg, der richtig ist. Wir werden Leistungen auch wei terhin sinnvoll fördern. Deswegen bestehen wir darauf, dass es ein festes Grundgehalt sowie eine variable Komponente an Leistungsbezügen gibt. Gerade das gibt jungen Wissenschaft lern das nötige Maß an Sicherheit und bietet gleichzeitig At traktivität.
Ein zweiter Einwand war folgender: Es wurde kritisch gese hen, dass der Gesamtbetrag der bis zur Verkündung des Ge setzes zustehenden Leistungsbezüge zur Hälfte umgewidmet werden soll. Es wurde gesagt, diese Umwidmung widerspre che dem Leistungsprinzip, weil sich durch diese Maßnahme die Grundgehaltserhöhung bei Beziehern hoher Leistungsbe züge nicht auswirken würde. Außerdem sei die Zuerkennung von Leistungsbezügen im Rahmen von Berufungszusagen als verbindliche Rechtsposition zu qualifizieren, die rechtlich nicht anzutasten sei.
Ich kann durchaus verstehen, dass es bei Professoren, bei de nen die Grundgehaltserhöhung wegen der teilweisen Umwid mung der Leistungsbezüge nicht zu einer höheren Besoldung führt, Enttäuschung gibt. Man darf aber auch nicht vergessen:
Die Umwidmung der Leistungsbezüge steht mit der enormen Erhöhung der Grundgehälter im Zusammenhang. Dadurch wird das Professorenamt insgesamt aufgewertet.
Die von Professoren typischerweise zu erbringenden Leistun gen werden jetzt verstärkt in der Ämterbewertung ihren Nie derschlag finden, sodass die teilweise Umwidmung von Leis tungsbezügen durchaus sachlich gerechtfertigt ist.
Ein weiteres Ziel der Umwidmung ist es, eine dauerhafte Bes serstellung der bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Professuren gegenüber den neu berufenen Professoren zu ver meiden. Sie haben hoffentlich Verständnis dafür, dass wir dies ausgleichen mussten.
Zum dritten Einwand: Durch die Umwidmung wird nicht, wie behauptet, in unzulässiger Weise in vorhandene Rechtsposi tionen eingegriffen. Denn die Professoren erleiden keine fi nanziellen Verluste. Im ungünstigsten Fall geht die Erhöhung des Grundgehalts in vollem Umfang zulasten der Leistungs bezüge. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Professoren auf ei ne dauerhaft gleichbleibende Zusammensetzung der verschie denen Besoldungsbestandteile besteht aber nach der Recht sprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht.
Deswegen gehen wir davon aus, dass wir eine kluge, sachge rechte und gut abgewogene Umsetzung der Vorgaben des Bun desverfassungsgerichts vorgenommen haben.
Zur späten Einbringung des Gesetzentwurfs und der damit verbundenen Kritik: Ich möchte dazu in der Sache einfach noch einmal festhalten: Es gibt einen offensichtlichen und hier auch diskutierten Zielkonflikt zwischen einer amtsangemes senen Erhöhung der Grundgehälter einerseits und dem Erfor dernis der Haushaltskonsolidierung andererseits, die wir eben falls im Auge behalten wollen.
Das gescheit auszutarieren und aufzusetzen erfordert eine ge wisse Debatte und eine vertiefte Abwägung. Ohne zeitaufwen dige Kostenberechnungen und ohne eine Abwägung der kom plexen Materie wäre diese Reform schlicht mit heißer Nadel gestrickt gewesen.
So ein Schnellschuss hätte niemandem genutzt. Wir haben uns auch bewusst entschieden, den anderen Ländern ein paar Er fahrungen und Modelle abzuschauen. Gerade vor dem Hin tergrund der Sicherung unserer Wettbewerbsposition war es wichtig, so vorzugehen.
Außerdem – auch das sage ich noch einmal in aller Deutlich keit –: Mit der späten Verkündung des Gesetzes wird für die
Professoren überhaupt kein Nachteil bezüglich der Erhöhung ihrer Grundgehälter verbunden sein. Denn das Gesetz tritt rückwirkend in Kraft, und es sind entsprechende Nachzahlun gen vorgesehen.
Daneben wurde eingewendet, durch die Nachzahlungen kom me es zu höheren steuerlichen Belastungen und es gebe ein Problem mit der Ruhegehaltsfähigkeit von Leistungsbezügen. Ich werde hierzu nicht mehr ausführlich Stellung nehmen. Wir haben in den Ausschüssen ausführlich über diese Argumente gesprochen, und ich meine, dass wir sie hinreichend entkräf tet haben.
Im Zusammenhang mit den Ausschussberatungen haben die Regierungsfraktionen einen Änderungsantrag gestellt. Die in Artikel 6 Absatz 1 vorgeschlagene Änderung soll klarstellen, dass Leistungsbezüge, die in Grundgehalt umgewidmet und damit ruhegehaltsfähig werden, nicht noch einmal als ruhe gehaltsfähiger Leistungsbezug zu berücksichtigen sind. Eine solche Doppelberücksichtigung wäre in der Tat nicht sachge recht.
Des Weiteren soll in Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzentwurfs klargestellt werden, dass die am 1. Januar 2009 an der Dua len Hochschule Baden-Württemberg vorhandenen Beamten nur dann nicht unter die Umwidmungsregelung fallen, wenn sie Leistungsbezüge nach § 97 des Landesbesoldungsgeset zes erhalten. Solche Leistungsbezüge werden den Professo ren unter bestimmten Voraussetzungen dann gewährt, wenn sie aus der A-Besoldung in die Besoldungsgruppe W 2 ge wechselt sind. Ich glaube, auch dazu ist eine Regelung gefun den worden, die angemessen ist und der DHBW gerecht wird. Daher freue ich mich, dass die vorgeschlagenen Änderungen so umgesetzt und Unklarheiten dadurch beseitigt werden.
Ich bin davon überzeugt, dass wir mit den jetzt im Gesetzent wurf enthaltenen Regelungen eine Lösung gefunden haben, die hoch attraktiv ist,