Protokoll der Sitzung vom 17.12.2015

Bausachen im Außenbereich

Die Petenten wandten sich gegen die Errichtung eines Hühner stalls für 350 Hühner. Da das Baugrundstück an ihr Grund stück angrenzt, befürchteten sie durch die Tierhaltung insbe sondere Geruchs- und Lärmbelästigungen.

Hier hat die Prüfung ergeben, dass die beantragte Baugeneh migung nicht erteilt werden kann – und zwar aus folgenden Gründen:

Das Baugrundstück liegt im Außenbereich. Nach § 35 Ab satz 1 Nummer 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es ei nem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuchs ist nach § 201

Petitionen, die die Arbeit des Petitionsausschusses für die Bürgerinnen und Bürger in besonderer Weise veranschaulichen

BauGB insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weide wirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter über wiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören den, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

Das Wesen eines landwirtschaftlichen Betriebs besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts da rin, dass die drei Produktionsformen Betriebsmittel, mensch liche Arbeit und Bodennutzung zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind und dass sie planmäßig von einem Betriebsleiter eingesetzt werden. Bedeutsam sind die Anforderungen in Bezug auf den Mindestumfang der land wirtschaftlichen Betätigung, an die Gewinnerzielung als wich tigem Indiz, die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhält nisse zum Betrieb, die Absicht der Gewinnerzielung und die Dauerhaftigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs.

Die Bauherren – so hat die Prüfung ergeben – betreiben kei nen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Insbesondere fehlte es nach Feststellung der unteren Landwirtschaftsbehörde an der Wirtschaftlichkeit des Betriebs.

Das Vorhaben hätte nur nach § 35 Absatz 2 in Verbindung mit § 35 Absatz 3 BauGB im Einzelfall zugelassen werden können, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt hätte und die Erschließung gesi chert gewesen wäre.

Öffentliche Belange wurden durch das Vorhaben nach § 35 Absatz 3 Nummer 1 BauGB aber bereits insofern beeinträch tigt, als es den Darstellungen des rechtswirksamen Flächen nutzungsplans der Stadt widersprach. Das Vorhaben hätte zudem die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Er holungswert nach § 35 Absatz 3 Nummer 5 BauGB beein trächtigt.

Eine Baugenehmigung für den Hühnerstall konnte demnach nicht erteilt werden. Die Petition, mit der ebendies, nämlich die Ablehnung der Baugenehmigung begehrt wurde, war in soweit erfolgreich.

In einem anderen Außenbereichsfall verhielt sich die Sach- und Rechtslage hingegen anders.

Die Petenten, um die es in dieser Petitionsangelegenheit geht, betreiben seit dem Jahr 1957 einen Gaststättenbetrieb, der in den nachfolgenden Jahren mehrfach – jeweils mit Genehmi gung – erweitert wurde. Der Betrieb liegt im Außenbereich.

Die Petenten beantragten den Neubau eines gemischt genutz ten Gebäudes mit Garagen, Abstellräumen, Technikraum und Betriebswohnung, einer Holzhackschnitzelanlage (Holzlager und Hackschnitzelsilo) und die Anlage von 13 Stellplätzen. Gleichzeitig wurde ein Anbau an das bestehende Betriebsge bäude für den Einbau von Kühlräumen und der Abbruch des bestehenden Stalls und der Garagen beantragt.

Die Gemeinde hat ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Bauantrag erteilt.

Das Landratsamt genehmigte zwar den Bauantrag bezüglich des Anbaus eines Kühlraums an der Nordseite des bestehen den Gebäudes sowie den Abbruch von Stall und Garage. Der beantragte Neubau des gemischt genutzten Gebäudes, die Holzhackschnitzelanlage sowie die Anlage von 13 Stellplät zen wurden hingegen abgelehnt. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der Neubau als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich Belange des Naturschutzes und der Land schaftspflege und die natürliche Eigenart der Landschaft be einträchtige. Danach befinden sich direkt angrenzend an das Baugrundstück ein Naturschutzgebiet und ein FFH-Gebiet. Schon das bestehende Gebäude sei aus naturschutzfachlicher Sicht eine Vorbelastung, die durch den geplanten Neubau im Osten deutlich ausgedehnt werde. Eine Baugenehmigung sei aus bauplanungsrechtlichen Gründen deshalb nicht möglich, Berufungsfälle seien zu vermeiden.

Bei dem Vorhaben der Petenten handelt es sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Damit ist der An wendungsbereich des § 35 Absätze 2 bis 4 BauGB eröffnet. Das Vorhaben ist – so hat die Prüfung durch die oberste Bau rechtsbehörde im Petitionsverfahren ergeben – entgegen der Auffassung der unteren und höheren Baurechtsbehörde nach § 35 Absatz 2 i. V. m. § 35 Absatz 4 Nummer 6 BauGB bau planungsrechtlich zulässig, da es sich um eine angemessene bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten ge werblichen Betriebs handelt.

Nach § 35 Absatz 2 BauGB kann ein sonstiges Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Nach § 35 Absatz 4 BauGB kann dabei den nachfolgend in der Vorschrift bezeichneten Vorhaben im Sinne des § 35 Ab satz 2 BauGB nicht entgegengehalten werden, dass sie Dar stellungen des Flächennutzungsplans oder Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenschaft der Landschaft be einträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erwei terung einer Splittersiedlung befürchten lassen, wenn sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Absatz 3 BauGB sind.

Nach § 35 Absatz 4 Nummer 6 BauGB fällt unter solche Vor haben auch die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb ange messen ist. Zweck dieser Vorschrift ist die Ermöglichung der Aufrechterhaltung eines im Außenbereich vorhandenen zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebs auch unter Er weiterungen. Der Gaststättenbetrieb des Petenten ist ein Ge werbebetrieb und wurde mit den ausgeführten Erweiterun gen kontinuierlich genehmigt. Eine Voraussetzung des § 35 Absatz 4 Nummer 6 BauGB ist damit erfüllt.

Die jetzt vorgesehene Erweiterung war auch als angemessen anzusehen. Die Angemessenheit der Erweiterung muss dabei sowohl hinsichtlich des vorhandenen Gebäudebestands als auch hinsichtlich des Betriebs im Sinne eines funktionellen Zusammenhangs gegeben sein. In die Beurteilung der An gemessenheit sind die sonstigen baulichen Anlagen des Be triebs einzubeziehen, wie etwa auch die Stellplätze.

Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung muss auf jeden Einzelfall abgestellt werden, ein allgemeingültiger Grenz

wert für eine nicht mehr angemessene Betriebserweiterung besteht nicht. Bei dem vorliegenden Neubauvorhaben han delte es sich tatsächlich um eine Erweiterung von 10 % ge genüber den bereits vorhandenen Nebengebäuden. Im Ergeb nis kann damit von einer noch angemessenen Betriebserwei terung im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb ausgegangen werden.

Die im Neubau vorgesehenen Nebenräume, wie der Müll raum mit Kühlung, das Leergutlager und der Abstellraum so wie Heizanlage und Garage samt Werkbank begründen den funktionalen Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Gaststättenbetrieb und der Erweiterung durch den Neubau.

In diesem Zusammenhang ist auch die Errichtung der weite ren Betriebsleiterwohnung zu sehen. Ein Gaststättenbetrieb im Familienbesitz, wie vorliegend, verlangt u. a. auch auf grund seiner zeitlichen Anforderungen die räumliche Nähe der Geschäftsleitung. Die Übernahme der Geschäftsleitung durch die Tochter ist nach den Ausführungen des Petenten plausibel und nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar ist es, dass der Petent nach Übernahme der Geschäftsleitung durch seine Tochter weiter, wie bei Familienbetrieben durch aus üblich, dem Betrieb wenigstens teilweise und mit ande rem Aufgabenzuschnitt zur Verfügung stehen und damit auch in der bereits vorhandenen Betriebsleiterwohnung wohnen bleiben wird.

In der Gesamtschau stellt der gemischt genutzte Neubau da mit eine angemessene Erweiterung des vorhandenen Betriebs dar. Dies gilt auch für die geplante Holzhackschnitzelanlage sowie den Carport. Beides sind zeitgemäße, angemessene und betriebsbezogene Nebenanlagen zum geplanten Neubau.

Damit sind die Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 Nummer 6 BauGB erfüllt. Dem Vorhaben kann schon deshalb keine Be einträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft entge gengehalten werden.

Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass der geplante Neu bau auf bereits bebautem Gelände stattfinden wird und mit keiner weiteren Inanspruchnahme von Flächen im Außenbe reich verbunden ist. Die Erweiterung des Gaststättenbetriebs mit seinen dienenden Anlagen findet ausschließlich auf be reits bebauter Fläche statt. In den Außenbereich wird nicht weiter gehend eingegriffen. Auch eine Beeinträchtigung des angrenzenden Naturschutz- und FFH-Gebiets und damit eine Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes sind nicht zu erkennen.

Aus den Ausführungen der Petenten und den vorgelegten Planunterlagen ergab sich zudem, dass sich der Neubau samt Nebenanlagen in die landwirtschaftlich geprägte Landschaft und den vorhandenen Gebäudebestand einfügt.

Durch die geplante Neuanlage der Stellplätze wird außer dem dem ungeordneten Parken auf dem Gelände am Rande und teilweise in der Wiese entgegengetreten. Die Stellplätze sollen versickerungsoffen angelegt werden. Darüber hinaus sollen die Parkplätze mit geeigneter standortgerechter Be pflanzung wie Hecken, Gebüsch begrenzt werden, um die Wiese und damit den Außenbereich, der sich an die Stellplät ze anschließt, gegen Beeinträchtigungen durch Parkierungen zu sichern.

Nach alledem war das Vorhaben bauplanungsrechtlich zuläs sig und die Baugenehmigung zu erteilen. Der Petition konnte insoweit abgeholfen werden.

Bausache, Museumswesen

Gegenstand dieser Petition war die Errichtung eines Pfahl bauhauses für ein Museum am westlichen Bodenseeufer. Das Museum, das durch einen Verein betrieben wird, beherbergt in einem 400 Jahre alten Fachwerkhaus Pfahlbaufunde und Versteinerungen. Im Juni 2011 erhielt die Gemeinde mit ih ren Pfahlbausiedlungen das UNESCO-Weltkulturerbesiegel verliehen. Ein nachhaltiges Ziel des Vereins besteht in der Präsentation und Dokumentation dieses Weltkulturerbes in einem zu errichtenden Pfahlbauhaus im Uferbereich.

Die Ausstellungsfläche im Museum ist nicht ausreichend. Der Plan, das Informationszentrum als Pfahlbau in die Ufer zone zu bauen, wurde gewählt, weil ein großes öffentliches Interesse besteht, die Ergebnisse der Pfahlbauforschung und somit das UNESCO-Weltkulturerbe allen Bürgern und vor allem den nachfolgenden Generationen nachhaltig und an schaulich zu vermitteln.

Der vorgesehene Standort für das geplante Pfahlbauhaus mit Zugangssteg liegt jedoch in einem Uferbereich, welcher im Jahre 2004 durch das Land renaturiert wurde.

Der Petitionsausschuss hat in dieser Angelegenheit eine Kom mission gebildet, die vor Ort mit allen Beteiligten gesprochen hat. Ergebnis des Ortstermins war ein Kompromiss in der Standortfrage, dem alle vor Ort Beteiligten zugestimmt ha ben.

Justizvollzug

Mit seiner Eingabe beschwerte sich der Petent darüber, dass der Gefangeneneinkauf in der Justizvollzugsanstalt während der Arbeitszeit stattfindet und er in dieser Zeit nicht seiner Beschäftigung im Unternehmerbetrieb nachgehen kann.

In der Justizvollzugsanstalt wurden einmal im Monat ein so genannter kleiner und ein großer Einkauf durchgeführt. Der kleine Einkauf fand am Nachmittag, der große Einkauf am Vormittag statt. Da die Durchführung des großen Einkaufs bisher aus organisatorischen Gründen bis zu fünf Stunden in Anspruch nahm, konnte dieser nur am Vormittag erfolgen, um insbesondere den Hofgang am Nachmittag nicht zu ge fährden.

An beiden Einkaufstagen erhielten die Gefangenen die von ihnen bestellten Waren an mehreren zentralen Ausgabestel len ausgehändigt. Um größere Ansammlungen zu vermeiden und ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten, erfolgte die Ausgabe in Gruppen zu je fünf Personen. Während dieser Zeit blieben die Betriebe aus organisatorischen und sicher heitstechnischen Gründen geschlossen. Am Tag des großen Einkaufs fand aufgrund der verbleibenden Arbeitszeit von nur etwa eindreiviertel Stunden auch keine Beschäftigung am Nachmittag statt. Dies nutzen die Fachdienste verstärkt dazu, um mit den Gefangenen Gespräche zu führen, ohne in die Betriebsabläufe eingreifen zu müssen.

Mittlerweile konnte durch eine Optimierung der Abläufe er reicht werden, dass auch der große Einkauf an einem Nach mittag durchgeführt und damit künftig eine ganztägige Be triebsschließung vermieden wird.

In einem anderen Petitionsfall begehrte der Petent die kosten lose Zurverfügungstellung in der Justizvollzugsanstalt ein gehender Freiexemplare von Tages- und Wochenzeitungen sowie von Zeitschriften.

Eine gesetzliche Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, Ge fangenen oder Sicherungsverwahrten zu Informationszwe cken aus Steuermitteln finanzierte Exemplare von Zeitungen und Zeitschriften zur Verfügung zu stellen, besteht nicht.

Die Möglichkeit zur Lektüre der örtlichen Tageszeitung durch täglichen Aushang je eines Exemplars in den Schaukästen der Außenbereiche für Strafgefangene und Sicherungsverwahrte ist lediglich aufgrund einer Finanzierung eines Vereins für Gefangenen- und Gefährdetenhilfe gewährleistet.

Bei den darüber hinaus in der Justizvollzugsanstalt vorhande nen Zeitungsfreiexemplaren handelt es sich im Wesentlichen ebenfalls um Ausgaben der örtlichen Tageszeitung. Sie wer den der Justizvollzugsanstalt von ortsansässigen Bürgern zur Verfügung gestellt, die im Falle einer Ortsabwesenheit ihren Abonnementbezug auf die Justizvollzugsanstalt umstellen. Da die Anzahl der zur Verfügung stehenden Exemplare aus diesem Grund häufig wechselt, werden die im Eingangsbe reich der Justizvollzugsanstalt ausliegenden Zeitungen ohne Verteilerliste morgendlich von Bediensteten der Justizvoll zugsanstalt in ihre Arbeitsbereiche mitgenommen und den dort Inhaftierten zur Verfügung gestellt.

Ungeachtet dessen hat sich der Soziale Dienst der Abteilung für Sicherungsverwahrung mit dem Anliegen des Petenten an einen Verein für Gefangenenhilfe gewandt. Der Verein hat der Justizvollzugsanstalt angekündigt, der Justizvollzugsan stalt künftig Freiexemplare einiger überregionaler Tageszei tungen zur Verfügung zu stellen. Diese werden auf der Abtei lung für Sicherungsverwahrung ausgelegt werden.

Gnadengesuch

Mit dieser Petition wurde die erneute Strafaussetzung zur Bewährung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten begehrt.

Der Petent ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Bei der Ableistung des Ersatzdienstes beging er am 7. Juli 2010 Dienstflucht, d. h., er trat seine neue Dienststelle nicht an. Zu dieser Zeit wurde über die Aussetzung des Wehrdienstes diskutiert, die Aussetzung erfolgte jedoch erst später.

Der Petent wurde wegen Dienstflucht am 25. November 2010 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. In der Berufungsinstanz wurde dieses Urteil bestätigt, die Strafe jedoch zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt mit einer Geldbuße von 3 000 €, zahlbar in Raten in Höhe von monat lich 200 €.

Der Petent kam der Zahlungsverpflichtung zunächst nur sehr zögerlich nach, wurde mehrfach ermahnt und versprach pünktliche Zahlung, die jedoch ausblieb. Einem Anhörungs termin wegen Bewährungswiderrufs blieb er unentschuldigt fern, weil er – so der Petent – die Post nicht erhalten habe. Noch vor endgültigem Widerruf der Bewährung zahlte der Petent die noch ausstehenden Raten. Die Bewährung wurde trotzdem widerrufen, sogar ohne Anrechnung der vollständig erbrachten Zahlungsauflage auf die Strafe.