Auch eine verpflichtende Mitgliedschaft in der Ingenieurkam mer ist – um das nochmals deutlich zu sagen – mit Ausnah me der Beratenden Ingenieure nicht erforderlich.
Ich muss es an dieser Stelle auch nochmals sagen: Ich verste he die Liberalen nicht so ganz. Jetzt betreiben wir einmal ein Stück weit Entstaatlichung und verlagern eine Aufgabe von den Regierungspräsidien weg, und jetzt wollen die Liberalen alles beim Staat belassen. Das nur als kleine Replik.
Um das Ingenieurrecht der Länder bundesweit zu harmoni sieren, haben wir außerdem die Regelungen zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ überarbeitet. So ist zur Titel führung künftig berechtigt, wer ein technisches oder natur wissenschaftliches Studium abgeschlossen hat, das – Achtung! – überwiegend von ingenieurrelevanten MINT-Fächern ge prägt ist. Diese Neuregelung entspricht dem Ergebnis einer Abstimmung auf Länderebene. Sie dient der Klarstellung der
bisherigen Rechtslage, da bereits bislang ein Studium mit mehrheitlich ingenieurspezifischen Studieninhalten vorausge setzt wurde.
Ich will an dieser Stelle der Befürchtung entgegentreten – das hat bei der Anhörung offenbar eine Rolle gespielt –, Absol venten von interdisziplinär ausgerichteten Studiengängen wie z. B. Wirtschaftsingenieurwesen seien durch die Neuregelung künftig von einer Tätigkeit in Ingenieurberufen ausgeschlos sen. Dem ist nicht so. Auch nach dem neuen Recht können Studiengänge des Wirtschaftsingenieurwesens oder anderer interdisziplinärer Fachrichtungen, die eine entsprechende in haltliche Ausrichtung aufweisen, den genannten Anforderun gen genügen.
Da zudem für Studierende die Möglichkeit besteht, über Wahl fächer, Praktika und Abschlussarbeiten ihre Studienschwer punkte im Ingenieurbereich zu setzen, schließt die Neurege lung Wirtschaftsingenieure nicht von der Titelführung aus.
Unabhängig davon, meine Kolleginnen und Kollegen, regle mentiert das Ingenieurgesetz nur das Führen der Berufsbe zeichnung „Ingenieur“ und eben nicht die Tätigkeit in Inge nieurberufen. Der Zugang von interdisziplinär ausgebildeten Wirtschaftsingenieuren zum Arbeitsmarkt wird somit von der Neuregelung nicht berührt.
Auch unterschiedliche landesrechtliche Regelungen haben auf die Mobilität von Ingenieuren innerhalb Deutschlands keine Auswirkung. Die nach dem Recht eines Bundeslands beste hende Berechtigung zur Titelführung wird von den anderen Ländern anerkannt. So viel auch zum Aspekt des Flickentep pichs; dies stimmt nicht.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf enthält außerdem zahlreiche Neuregelungen, mit denen wir die novellierte Berufsanerkennungsrichtlinie der Europäischen Union landesrechtlich umsetzen. Das müssen wir tun. Ziel dieser Neuregelungen ist, die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen zu erleichtern und so die Zuwanderung von qualifizierten Architekten und Ingenieuren zu erleichtern. Erreicht wird dies bei den Anerkennungsverfahren beispiels weise durch die Möglichkeit zur elektronischen Verfahrens abwicklung. Ebenso ist die Berücksichtigung solcher Fach kompetenzen vorgesehen, die nicht durch eine akademische Ausbildung, sondern durch Berufserfahrung oder persönliche Weiterbildung erworben wurden. Wir sind also mittendrin in dem, was sozusagen auch ein Gebot der Zeit ist.
Über die zukünftige Zuständigkeit der Ingenieurkammer für die Anerkennung ausländischer Ingenieurabschlüsse ist be kanntermaßen sehr kontrovers diskutiert worden. Auch die Vorredner haben die Gelegenheit dazu gerade eben wieder ge nutzt.
Wir sind überzeugt, hier gerade im Hinblick auf die EU-recht lichen Neuerungen eine sehr sinnvolle Lösung gefunden zu haben. Lassen Sie mich dies nochmals kurz erläutern.
Die Bündelung der Verfahren bei einer Stelle führt zu mehr Fachkompetenz und Einheitlichkeit in der Anerkennungspra xis und entlastet die Regierungspräsidien, um andere Aufga ben wahrnehmen zu können. Die Kammerzuständigkeit ist au ßerdem in anderen Berufen und in den übrigen Bundesländern Standard. Schließlich kann die nach EU-Recht künftig erfor
derliche Berücksichtigung von Qualifikationen, die durch Be rufserfahrung und lebenslanges Lernen erworben wurden, bes ser von Ingenieuren als von den Verwaltungsbeamten der Re gierungspräsidien vorgenommen werden.
Die Ingenieurkammer wird diese Aufgabe verantwortungsbe wusst und kompetent erfüllen. Davon bin ich überzeugt.
Über einen Änderungsantrag soll für diesen hoheitlichen Be reich nun auch eine Fachaufsicht über die Kammer und ein verwaltungsrechtliches Vorverfahren eingeführt werden. Das ist selbstverständlich in unserem Haus formuliert und einge führt worden, Herr Kollege Löffler. Damit wird den Beden ken einiger Berufsverbände gegen die geplante Zuständig keitsübertragung ausreichend Rechnung getragen.
Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle führen wir außerdem die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für Architekten und Ingenieure landesrechtlich ein. Damit set zen wir eine Forderung der Kammern sowie zahlreicher Be rufsverbände um. Diese neue Gesellschaftsform ist für Archi tekten- und Ingenieurbüros besonders interessant; sie ermög licht den Gesellschaftern eine weitgehende Haftungsbeschrän kung ähnlich einer GmbH, ohne die Nachteile der GmbH auf zuweisen. Haftungsrisiken lassen sich für die Büros somit bes ser kalkulieren. Die neue Rechtsform erleichtert somit den Zu sammenschluss von Architekten und Ingenieuren zu einer Be rufsgesellschaft. Sie trägt den Bedürfnissen der beruflichen Praxis Rechnung und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit hiesi ger Büros.
Ich bin überzeugt, dass wir mit der vorliegenden Novelle des Bauberufsrechts und der erleichterten Anerkennung ausländi scher Berufsqualifikationen die Zuwanderung und die wirt schaftliche Einbindung von Architekten und Ingenieuren ver bessern können. Diesen Personen eine Tätigkeit in ihrem er lernten Beruf zu erleichtern ist außerdem ein wichtiger Bei trag zur Gewinnung der gerade in Ingenieurberufen dringend benötigten Fachkräfte.
Zudem steigt die Attraktivität unseres Landes für gut ausge bildete Migrantinnen und Migranten. Gleichzeitig erhalten wir das in Baden-Württemberg in beiden Berufsgruppen beste hende hohe Qualifikationsniveau – das war in der Anhörung ein wichtiger Aspekt –, ohne zusätzliche Reglementierungen zu schaffen.
Die Ausbildung von Architekten und Ingenieuren an unseren Hochschulen genießt zu Recht ein hohes Ansehen. Wir tun gut daran, dieses zu stärken.
Die berufsrechtlichen Regelungen stellen sicher, dass eine Be rufsausübung unter den geschützten Berufsbezeichnungen nur denjenigen Personen vorbehalten bleibt, die über die entspre chenden fachlichen Qualifikationen verfügen. Baden-Würt temberg ist eben gerade in diesen Bereichen auch ein Land der Qualität der Arbeit.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine weite ren Wortmeldungen vor.
Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 15/7857. Ab stimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Aus schusses für Finanzen und Wirtschaft, Drucksache 15/7977. Der Ausschuss schlägt in Abschnitt I vor, dem Gesetzentwurf mit Änderungen in den Artikeln 1 bis 3 zuzustimmen. Außer dem empfiehlt er dem Landtag in Abschnitt II, eine Feststel lung zu treffen, und in Abschnitt III, verschiedene Ersuchen an die Landesregierung zu richten.
Sind Sie damit einverstanden, dass ich diese 20 Nummern ge meinsam zur Abstimmung stelle? – Das ist der Fall.
Wer Artikel 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei einigen Neinstim men mehrheitlich zugestimmt.
mit den §§ 1 bis 10 in der Fassung von Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe a und b der Beschlussempfehlung.
(Abg. Volker Schebesta CDU: Ja! – Gegenruf des Abg. Walter Heiler SPD: Was bringt das? – Gegen ruf des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP: Dif ferenzierung! – Abg. Klaus Herrmann CDU: Wir ha ben noch Hoffnung!)
Ich lasse zunächst über § 1 abstimmen. Wer § 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer ent hält sich? – § 1 ist mehrheitlich zugestimmt.
Ich schlage vor, über § 2 – Berufsaufgaben – bis § 6 – Vor warnmechanismus, Statistik – gemeinsam abzustimmen. Über die §§ 3 und 4 soll dabei in der Fassung der Beschlussemp fehlung abgestimmt werden. Sind Sie damit einverstanden? – Das ist der Fall.
Wer den §§ 2 bis 6 zustimmt, den bitte ich um das Handzei chen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei wenigen Gegenstimmen mehrheitlich zugestimmt.
Ich lasse nun über § 7 – Zuständige Stelle – abstimmen. Wer § 7 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist da gegen? – Wer enthält sich? – Mehrheitlich zugestimmt.
Ich schlage Ihnen vor, über § 8 – Ordnungswidrigkeiten – bis § 10 – Übergangsvorschrift – gemeinsam abzustimmen. – Sie sind damit einverstanden.
Wer den §§ 8 bis 10 zustimmt, den bitte ich um das Handzei chen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Bei mehreren Neinstimmen mehrheitlich zugestimmt.
mit den Nummern 1 bis 12 in der Fassung von Abschnitt I Zif fer 3 Buchstabe a und b der Beschlussempfehlung.