Sie haben das für die LBO zugesagt. Da Sie jetzt aber die Rauchwarnmelderpflicht vorziehen wollen, denke ich, dass wir uns da vielleicht einigen können.
Lassen Sie mich ganz zum Schluss noch eine kleine persön liche Anmerkung machen. Meiner Meinung nach hätte es in Anbetracht der von mir auch dargestellten Gesamtproblema tik keiner Symbolpolitik von Grün und Rot durch einen Hin weis in der Gesetzesbegründung auf den Wohnungsbrand vom 10. März 2013 in Backnang bedurft.
Sehr geehrter Herr Prä sident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr geehrten Damen und Herren! Täglich gibt es in Deutschland rund 500 Brände. Herr Maier ist sehr ausführlich auf die einzelnen Fak ten eingegangen, aufgrund derer, glaube ich, alle hier im Haus begrüßen, wenn möglichst in jeder Wohnung Rauchwarnmel der vorhanden sind.
Ich gehe einmal davon aus, dass Sie alle, die hier sitzen, vor bildlich und präventiv unterwegs sind und auch in Ihren Häu sern oder Wohnungen Rauchwarnmelder eingerichtet haben. Ich will jetzt nicht um Handzeichen bitten. Unterstellen wir einfach einmal, dass Sie so wie ich – –
Ich habe vor etwa zehn bis zwölf Jahren drei Rauchwarn melder eingebaut. Deswegen weiß ich, Herr Kollege Epple, wie es tutet, wenn die Batterie nachlässt.
Deswegen ist auch die FDP immer dafür eingetreten, die In stallation von Rauchwarnmeldern voranzubringen. Man hat sich in der Vergangenheit immer wieder mit einer gesetzlichen Pflicht auseinandergesetzt und hat dann immer wieder festge stellt: Wenn man das vollumfänglich mit allen Funktions-, Kontroll- und Überwachungssicherheiten regeln will,
Jetzt erkennen wir zunächst an, dass Sie versuchen, ein mög lichst unbürokratisches Gesetz auf den Weg zu bringen und die Landesbauordnung abzuändern. Ich glaube, wenn man in die Feinheiten einsteigt, dann merkt man, wie schwierig das zum Teil wird.
Sie haben heute Vormittag beim Thema Schienenpersonen nahverkehr auch noch einmal betont: Es ist ganz wichtig, dass man nach dem Prinzip „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“ han delt. Das möchte ich Ihnen an ein paar Beispielen hier auch noch einmal zeigen. Wir unterstützen auch die Durchführung einer öffentlichen Anhörung, weil wir glauben, dass Sie hier dieses Prinzip zu beherzigen haben.
Erster Punkt: Übergangsfristen. Das hört sich relativ einfach an, wenn man auf diejenigen Bezug nimmt, die eine eigene Wohnung haben. Bis zum 31. August 2014 kann man, glaube ich, relativ einfach nachrüsten. Das scheint gut zu sein.
Bedenken Sie allerdings, dass wir in Baden-Württemberg 5,1 Millionen Wohnungen haben und dass viele Wohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften durch Hausverwaltun gen verwaltet werden, bei denen der Eigentümer diese Dinge im Regelfall der Hausverwaltung überträgt. Die Versammlun gen sind zum Teil für dieses Jahr schon abgeschlossen. Das heißt, die Versammlungen finden teilweise erst wieder im Frühjahr bzw. im Sommer 2014 statt. Darauf will ich hinwei sen. Denn wir werden enorme Schwierigkeiten haben, diese Fristen dann entsprechend einzuhalten.
Hätten Sie die gestern herausgegebene Antwort der Landes regierung auf die Kleine Anfrage, die wir vor diesem Hinter grund vor Kurzem eingebracht hatten, gelesen, hätten Sie fest gestellt, dass in den Bundesländern, in denen eine Rauchwarn melderpflicht eingeführt wurde, diese Übergangszeit im Durch schnitt 3,5 bis fünf Jahre betrug. Wenn Sie eine Anhörung durchführen, werden Sie vielleicht die Begründung hören, wa rum die vorgesehene Frist bis 31. August 2014 zu kurz ist. Rheinland-Pfalz, ein Bundesland, das schon relativ lang dar an ist, hat eine Übergangsfrist von mehr als neun Jahren. Das brauchen wir sicherlich nicht. Aber denken Sie daran, dass es wegen des Wohnungsbestands schwierig ist.
Im Gesetzentwurf steht, der Einbau der Rauchwarnmelder sei Sache des Vermieters bzw. des Eigentümers, und die Sicher stellung der Betriebsbereitschaft obliege den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernehme die Ver pflichtung selbst. Das klingt zunächst relativ einfach und ver ständlich, aber der Teufel steckt im Detail.
Frau Kollegin Lindlohr, Sie haben gesagt, es sei alles kein Problem. Man muss sagen, das Bürgerliche Gesetzbuch ist Bundesrecht, und Bundesrecht bricht Landesrecht. Wir haben hier Punkte zu beachten, die wir in einer Anhörung gern an sprechen wollen, etwa wie es sich mit haftungsrechtlichen Themen verhält. Denn es genügt nicht und ist bundesgesetz lich nicht möglich, dass der Eigentümer sagt: „Ich übertrage die Aufgabe und bin völlig aus dem Schneider.“ Ein Beispiel dafür ist, wenn die Mieter nicht in der Lage sind, dafür zu sor gen, dass der Rauchwarnmelder entsprechend kontrolliert, überwacht oder die Batterie ausgetauscht wird.
Wir alle sind dafür, im Bereich unserer älter werdenden Ge sellschaft immer mehr Wohnkonzepte einzuführen. In jeder Gemeinde stehen betreute Wohnanlagen, und manche Woh nungen in diesen Wohnanlagen werden von den Eigentümern vermietet. Nach dem Bundesrecht ist es so: Wenn ein Mieter ein gewisses Alter hat und vielleicht körperlich behindert ist, dann darf man die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder nicht einfach dem Mieter übertragen. Das will ich hier ansprechen. Das sollte auch ein Thema in der Anhö rung sein. Ich nenne das Stichwort der Sekundärhaftung, die hier zu beachten ist.
Am Rande ist es ganz interessant, dass die in der Begründung zu dem Gesetzentwurf genannte Zahl der Bundesländer, die die Pflicht eingeführt haben, von der Angabe in der Beantwor tung der bereits erwähnten Kleinen Anfrage abweicht. Ich weiß nicht, ob das jetzt eine operative Hektik ist. Frau Kolle gin Lindlohr, Sie haben es gelesen. Deswegen haben Sie es auch festgestellt. Auch bei der Zahl der Bundesländer ist in Bezug auf die Nachrüstung eine Abweichung festzustellen. Sie können es mir nachher erklären.
Ich habe meine Redezeit ohnehin ziemlich überzogen. Inso fern können wir das nachher unter vier Augen klären. Wir empfehlen, in der weiteren Beratung eine öffentliche Anhö rung durchzuführen.
Wir sind bemüht, hier Lösungen zu suchen, damit auch unse re Fraktion dem Gesetzentwurf zustimmen kann. Wenn wir jedoch auf rechtliche Themen von erheblicher Bedeutung sto
ßen, dann müssen wir uns noch einmal Gedanken machen. In diesem Sinn wäre ich Ihnen wirklich dankbar, wenn wir dazu eine öffentliche Anhörung machen.
Sehr geehrter Herr Prä sident, meine Damen und Herren! Rauchmelder können Le ben retten. Ich denke, niemand – auch niemand hier unter uns – wird dies in Abrede stellen. Diese Information ist allerdings auch nicht wirklich neu, ebenso wenig wie die Forderung neu wäre, den Einbau von Rauchmeldern in der Landesbauord nung gesetzlich zu verankern.
Auch in diesem Haus wurden bereits entsprechende parlamen tarische Anträge behandelt, beispielsweise im Rahmen der Be ratungen zur letzten großen Novelle der Landesbauordnung im Jahr 2009. Damals waren die Fraktion GRÜNE und die Fraktion der SPD allerdings in der Opposition, und der Än derungsantrag fand keine parlamentarische Mehrheit.
Nach der vergangenen Landtagswahl haben die jetzigen Re gierungsfraktionen in ihrem Koalitionsvertrag festgelegt, die Landesbauordnung nach sozialen und ökologischen Kriterien zu überarbeiten. Es war sinnvoll, sich innerhalb der Regie rung zunächst auf Eckpunkte für diese Überarbeitung zu ver ständigen. Eine Novelle der Landesbauordnung ist in der Re gel ein Vorgang, der mehrere Jahre in Anspruch nimmt.
Wir haben diese Eckpunkte im Dialog mit betroffenen Krei sen erarbeitet. So konnte der Ministerrat Ende letzten Jahres die von den Regierungsfraktionen unterstützten Eckpunkte beschließen, auf deren Basis der Gesetzentwurf zu erarbeiten ist. Wir werden im Laufe dieses Jahres mit diesem Gesetzes vorhaben auf dieses Haus zukommen.
Der verpflichtende Einbau von Rauchwarnmeldern war dabei ein Baustein in dem Gesamtpaket. Gegenüber den Ländern, die bereits eine Rauchwarnmelderpflicht in ihren Bauordnun gen verankert haben, unterscheidet sich der baden-württem bergische Vorschlag zur Ergänzung des § 15 der Landesbau ordnung. So wird speziell auf Aufenthaltsräume abgestellt, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. Mit dieser Re gelung, die so bereits in den Eckpunkten vorgesehen war, kön nen auch Räume erfasst werden, die sich nicht in der klassi schen Wohnung befinden, sondern auch in Beherbergungsstät ten, Gemeinschaftsunterkünften oder Heimen. Die Ausstat tung von Fluren, über die Rettungswege für solche Aufent haltsräume führen, ergänzt diese zentrale Regelung. Als für die Landesbauordnung zuständige Staatssekretärin freut es mich natürlich, dass sich dieser Vorschlag nun auch so im Ge setzentwurf der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD wiederfindet.
Eine Nachrüstungsverpflichtung für bestehende Gebäude war in unseren Eckpunkten ebenfalls vorgesehen. Bei der Über gangsfrist für die Nachrüstung bestehender Gebäude waren auch die entsprechenden Regelungen anderer Länder mit ei
Im Übrigen wurden jetzt auch einige Fragen von Ihnen, Herr Groh, aufgeworfen. Ich glaube, wenn wir uns die Erfahrung der Länder zunutze machen, die bereits eine Rauchwarnmel derpflicht und eine Nachrüstungspflicht haben, dann werden sich viele dieser Fragen relativ leicht beantworten lassen.
Vor dem Hintergrund des schrecklichen Wohnhausbrands in Backnang, bei dem acht Menschen in den Flammen ihr Le ben verloren haben, ist es verständlich, dass der Gesetzent wurf der Regierungsfraktion nun kurze Übergangsfristen vor sieht.
Im Interesse der zusätzlichen Sicherheit für die Bürgerinnen und Bürger begrüßt die Landesregierung diesen Gesetzent wurf.
Liebe Kolleginnen und Kol legen! Herzlichen Dank für die konstruktive Aussprache, die Gutes verheißt für die weitere Beratung des Gesetzentwurfs hier im Hause.
Wir sind selbstverständlich der Auffassung, dass es eine An hörung zu diesem Gesetzentwurf geben muss. Dafür gibt es zwei Wege. Wir könnten eine schriftliche Anhörung machen. Wir haben schon über 30 Verbände ins Auge gefasst, die si cherlich sinnhaft zu hören wären. Eine öffentliche Anhörung, bei der man physisch präsent ist, ist an sich immer sinnvoll. Wir müssen uns dann nur im Klaren sein, dass weniger Anzu hörende sprechen können und wir im Verfahren noch einige Wochen Verzögerung hätten. Das sollten wir in Ruhe beraten.
Es gab hier zahlreiche Anregungen. Eindrücklich fand ich z. B. die Frage des Kollegen Groh nach der Definition von Neubau und Bezugsfertigkeit. Hier ist klar, dass wir zu der Begrifflichkeit, was ein Neubau ist, immer auf dieselbe Quel le verweisen müssen. Auch die Frage nach einem festen Da tum ist sicherlich zu erwägen.
Ich will auch nicht verhehlen, dass die haftungsrechtlichen Fragen durchaus kompliziert sind. Allerdings müssen wir auch sehen, dass bereits vielfältige Erfahrungen vorliegen, da es bereits in zwölf Ländern – Nordrhein-Westfalen ist zum 1. Ap ril dazugekommen – eine Rauchwarnmelderpflicht gibt.
Unser Stand ist, dass die Gesetzesänderung hinsichtlich des Rauchwarnmelders auf den Selbstschutz schlafender Perso nen zielt, nicht auf den Sachschutz im engeren Sinn. Die Per sonen haben ja dann Zeit, sich selbst zu retten. Deswegen sind Klauseln aus Sachversicherungen davon eigentlich erst ein mal nicht betroffen. Auch über Haftpflichtversicherungen zu tragende Personen- oder Sachschäden von Dritten wären nur dann betroffen, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wor den wäre. Aber Vorsätzlichkeit wird ja im Schadensfall ohne hin geprüft und abgewogen. Aus den Bundesländern, in de nen es bereits eine Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmel