Protokoll der Sitzung vom 27.11.2013

(Stand: 31. Oktober 2013)

15. Wahlperiode 14. Wahlperiode 13. Wahlperiode

1. Hälfte 2006 – 2011 2001 – 2006

(2011 bis Oktober 2013)

Sitzungen des Petitionsausschusses 21 46 42

Sitzungen von Unterkommissionen (Ortstermine) 30 108 100

Anhörungen von Regierungsvertretern 261 481 568

davon ausländerrechtliche Fälle 67 84 245

Zahl der zu behandelnden Petitionen

in den zurückliegenden Legislaturperioden

(Stand: 31. Oktober 2013)

Überhang aus Neuzugänge

früheren WP

Landtag von Württemberg-Baden 522

Verfassunggebende Landesversammlung (25. März 1952 bis 18. November 1953) 825

1. Landtag von Baden-Württemberg (19. November 1953 bis 31. März 1956) 925

2. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1956 bis 31. März 1960) 2 457

3. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1960 bis 31. März 1964) 233 2 717

4. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1964 bis 31. März 1968) 370 2 730

5. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1968 bis 31. März 1972) 222 4 688

6. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1972 bis 31. März 1976) 373 6 183

7. Landtag von Baden-Württemberg (1. April 1976 bis 31. Mai 1980) 782 10 504

8. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1980 bis 31. Mai 1984) 1 906 9 313

9. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1984 bis 31. Mai 1988) 1 493 8 978

10. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1988 bis 31. Mai 1992) 1 495 8 866

11. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1992 bis 31. Mai 1996) 1 769 7 878

12. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 1996 bis 31. Mai 2001) 1 452 8 569

13. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 2001 bis 31. Mai 2006) 324 6 722

14. Landtag von Baden-Württemberg (1. Juni 2006 bis 30. April 2011) 494 5 576

15. Landtag von Baden-Württemberg (1. Hälfte, 1. Mai 2011 bis 31. Oktober 2013) 506 3 308

Die folgenden Petitionen zeigen beispielhaft, wie sich der Petitionsausschuss um die Anliegen der Bürger kümmerte und wie er in Einzelfällen helfen konnte:

Gewerbliche Nutzung im reinen Wohngebiet

Die Petition richtete sich gegen die Nutzung eines Gebäudes durch einen Heizungs- und Sanitärbetrieb. Der Petent brachte vor, dass die gewerbliche Nutzung im reinen Wohngebiet baurechtlich nicht zulässig sei und zudem die Straße und seine Aussicht durch die zwei von der Firma abgestellten Fahrzeuge versperrt seien. Er habe dies bereits erfolglos bei der örtlichen Behörde vorgetragen.

Das Grundstück des Petenten sowie das des Nachbarn befinden sich im Bereich eines Bebauungsplans, der in diesem Bereich ein reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO (Baunutzungsver ordnung) ausweist. Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 BauNVO sind nicht zulässig.

Da es sich im vorliegenden Fall um die Nutzung eines Raumes im Wohnhaus als Büro handelte, war diese Art der Nutzung nach der bisherigen Beurteilung des Baurechtsamts analog einer Nutzung zur Ausübung der freien Berufe gemäß § 13 BauNVO bewertet worden. Hiernach sind Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbe treibenden, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO zulässig. Die Nut zung des Raumes als Büro wurde daher zunächst als zulässig angesehen und dies auch so gegenüber dem Petenten vertreten.

Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde der Sachverhalt nochmals überprüft und das Baurechtsamt kam zu der Auf fassung, dass eine Nutzung des Büroraums im Rahmen eines Heizungs- und Sanitärbetriebs doch nicht zulässig sei, denn es handle sich um einen gewerblichen Betrieb, auch wenn nur einzelne Teile des Betriebs, wie hier das Büro, ansässig sind.

Nach § 3 BauNVO dienen reine Wohngebiete dem Wohnen – zulässig sind Wohngebäude. Ausnahmsweise können nach § 3 Absatz 3 BauNVO Läden und nicht störende Handwerksbetrie be, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungs gewerbes zugelassen werden. Derartige Ausnahmen waren jedoch nach dem geltenden Bebauungsplan hier nicht zulässig.

Nach § 13 BauNVO sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibenden, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig. Diese Norm wurde von der Baurechtsbehörde bislang für die Beurteilung des Falls herangezogen.

Für die Frage der Anwendbarkeit des § 13 BauNVO ist der Begriff des „freien Berufs“ zu betrachten. Typische freie Be rufe sind der Architekt, Arzt, Heilpraktiker, Notar oder Steu erberater. Die Berufsausübung ist gekennzeichnet durch die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen. Als den Freiberuflern gleichgestellte Gewerbetreibende im Sinne des § 13 BauNVO kommen z. B. Betriebe zur Entwicklung von Computerprogrammen oder

Petitionen, die die Arbeit des Petitionsausschusses für die Bürgerinnen und Bürger in besonderer Weise veranschaulichen

Versicherungsvertreter in Betracht. Nachdem vorliegend mit der Buchhaltung eine Teilaufgabe des Gewerbebetriebs, nicht jedoch eine freiberufliche Leistung erbracht wird, ist die ver änderte Beurteilung der Baurechtsbehörde zutreffend, dass die Büronutzung durch den Gewerbebetrieb im reinen Wohngebiet nicht zulässig ist. Die Baurechtsbehörde hat ihre bisherige Haltung korrigiert.

Die Baurechtsbehörde hat der Firma mitgeteilt, dass die er neute Überprüfung des Sachverhalts ergeben habe, dass der Büroraum für den Gewerbebetrieb im reinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Zugleich wurde die Firma aufgefordert, den Sitz der Firma und auch den Büroraum zu verlegen. Die Firma hat im weiteren Verlauf mitgeteilt, dass das Gewerbe umgemeldet und der Büroraum verlegt wurde. Dieser befindet sich jetzt ebenso wie bisher schon das Lager des Betriebs in einer anderen Straße im selben Ort.

Rundfunkbeitrag

Zahlreiche Petitionen wandten sich gegen die seit 1. Januar 2013 geltende Neuordnung der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks und damit gegen den neuen Rundfunk beitrag. Die Petenten – überwiegend Bürgerinnen und Bürger, die nur ein Radiogerät oder überhaupt keine Empfangsgeräte besitzen – beanstandeten, sie müssten jetzt für Leistungen be zahlen, die sie gar nicht nutzten. Auch wurde auf die Situation einkommensschwacher Haushalte hingewiesen.

Der Wechsel vom geräteabhängigen Gebührenmodell zu einem wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beruht im Wesentlichen auf den folgenden Erwägungen:

Das in Artikel 5 des Grundgesetzes verankerte Grundrecht der Rundfunkfreiheit verlangt vom Gesetzgeber die Ausgestaltung einer Rundfunkordnung, in der die Vielfalt der bestehenden Meinungen möglichst breit und vollständig Ausdruck findet. In Umsetzung dieses Auftrags wurde in Deutschland ein duales Rundfunksystem geschaffen, das sich durch ein Nebenei nander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk auszeichnet. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist darin der Auftrag zugewiesen, die Grundversorgung der Bevölke rung mit Rundfunkprogrammen und damit in besonderem Maß die Meinungsvielfalt im Rundfunk sicherzustellen. Ziel der Grundversorgung ist es, alle Bürgerinnen und Bürger am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen und ihnen die Möglichkeit zur Meinungsbildung zu allen wichtigen gesell schaftlichen Themen zu geben.

Die zur Erfüllung ihres derart ausgestalteten Funktionsauftrags erforderliche Finanzierung ist den öffentlich-rechtlichen Rund funkanstalten von Verfassung wegen garantiert. Die Rundfunk gebühr stellt sich in diesem Zusammenhang als gesamtgesell schaftlicher Beitrag zur Finanzierung der vom Grundrecht der Rundfunkfreiheit vorausgesetzten Rundfunkordnung dar. Schon die bis Ende 2012 erhobene Rundfunkgebühr war nicht als Entgelt für die tatsächliche Nutzung der Rundfunkpro gramme – also die Inanspruchnahme von Leistungen – des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufzufassen. Voraussetzung der Gebührenpflicht war vielmehr im Grundsatz lediglich

die Möglichkeit, die vielfältigen Angebote der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten zu nutzen.

Das bis 2012 geltende Recht ging davon aus, dass diese Mög lichkeit besteht, wenn ein entsprechendes Rundfunkempfangs gerät bereitgehalten wird, und knüpfte daran die Gebühren pflicht an. Dies war jedoch nicht mehr zeitgemäß, denn die bisherige Differenzierung nach der Art des Empfangsgeräts entstammt der analogen Welt, in der die Hörfunk- und Fern sehnutzung tatsächlich noch anhand des Geräts zuverlässig unterschieden werden konnte.

Die sogenannte Konvergenz der Medien, also das Zusammen wachsen bisher getrennter Einzelmedien im Zuge der Digita lisierung, hat demgegenüber den bisherigen Gerätebezug der Rundfunkgebühr zunehmend in Frage gestellt, da mit immer mehr Geräten sowohl Hörfunk- als auch Fernsehprogramme empfangen werden können, ohne dass diese Nutzungsmöglich keit – z. B. bei Smartphones – im Vordergrund steht. Für die Gebührenzahler war daher nur schwer nachvollziehbar, dass derartige Geräte gleichwohl der Gebührenpflicht unterliegen. Hinzu kommt die zunehmende Mobilität von Rundfunkemp fangsgeräten wie beispielsweise Laptops und Handys, die deren zuverlässige Zuordnung zu einer bestimmten Person oder einem Betrieb als Gebührenschuldner erschwert.

Darüber hinaus verlor die bisherige Gebühr für den öffentlichrechtlichen Rundfunk seit geraumer Zeit erheblich an Akzep tanz in der Bevölkerung. Dieser Akzeptanzverlust war auch auf die hohe Kontrollbedürftigkeit des bisherigen Systems zurückzuführen, das die Prüfung voraussetzte, ob und gegebe nenfalls welche Rundfunkempfangsgeräte in einer Wohnung oder in einem Betrieb bereitgehalten wurden.