Darüber hinaus verlor die bisherige Gebühr für den öffentlichrechtlichen Rundfunk seit geraumer Zeit erheblich an Akzep tanz in der Bevölkerung. Dieser Akzeptanzverlust war auch auf die hohe Kontrollbedürftigkeit des bisherigen Systems zurückzuführen, das die Prüfung voraussetzte, ob und gegebe nenfalls welche Rundfunkempfangsgeräte in einer Wohnung oder in einem Betrieb bereitgehalten wurden.
Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Län der haben sich deshalb darauf geeinigt, das Finanzierungssys tem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu reformieren. Ziel der Neuordnung ist in erster Linie, das Finanzierungssystem auf eine zukunftsfähige Rechtsgrundlage zu stellen und insbe sondere die Kontrollintensität durch die Gebührenbeauftragten der Landesrundfunkanstalten zu reduzieren. Im Mittelpunkt steht dabei die Abkehr vom Gerätebezug mit der Unterschei dung zwischen Radios und Fernsehgeräten sowie sonstigen neuartigen Rundfunkempfangsgeräten. Der neue Rundfunk beitrag soll demgegenüber in seiner Grundsystematik pro Wohnung und Betriebsstätte erhoben werden.
Damit wird jetzt nicht mehr an das Bereithalten eines konkret vorhandenen Rundfunkempfangsgeräts angeknüpft. Stattdes sen nimmt der Gesetzgeber an, dass typischerweise im Bereich der Wohnung und der Betriebsstätte die Möglichkeit besteht, die Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu nutzen. Ob und auf welche Weise diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird, ist aufgrund des Charakters des Rundfunkbeitrags als solidarischer Beitrag zur Finanzierung der Rundfunkordnung für die Beitragspflicht nicht maßgebend. Die Belastung des Einzelnen rechtfertigt sich vielmehr aus dem bestehenden Rundfunkangebot, also dem individualnützigen Vorteil, jederzeit über eine stetige, individuell erschließbare Quelle der Information verfügen zu können.
Auch wenn dies im Einzelfall – z. B. bei Personen, die keine Rundfunkempfangsgeräte oder etwa nur ein Radio bereithal ten – zu einer Erhöhung der Beitragslast führt, ist die Finan
zierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wege einer pauschalen Veranlagung nach Wohnung und Betriebsstätte doch erheblich einfacher und transparenter als das bisherige Modell. Die notwendige Kontrollintensität wurde deutlich reduziert. Es kommt nicht mehr darauf an, wer welche Geräte in seiner Wohnung bereithält.
Zudem konnten und können gerade die mit hohen Kosten ver bundenen Radioangebote (Hörspiele, Kultursendungen, Kon zertübertragungen) nicht annähernd allein aus den niedrigeren Radiogebühren finanziert werden, sondern mussten bereits bisher über die deutlich höhere Fernsehgebühr subventioniert werden. Auch deshalb erscheint es gerechtfertigt, künftig alle gleichermaßen zur „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ unab hängig von der Ausspiel- und Nutzungsform heranzuziehen.
Für einkommensschwache Haushalte besteht bei Vorliegen eines einkommensabhängigen Befreiungstatbestands auch weiterhin die Möglichkeit der Beitragsbefreiung. Die bisher geltenden Befreiungstatbestände wurden im neuen Finanzie rungsmodell beibehalten und zum Teil sogar ausgeweitet. So ist über die bisherigen Befreiungsgründe hinaus jetzt zum Bei spiel auch dann auf Antrag vom Rundfunkbeitrag zu befreien, wenn eine Sozialleistung mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Durch die se Regelung wird den Bedürfnissen einkommensschwacher Haushalte noch stärker Rechnung getragen als bisher.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 % können nach dem neuen Rundfunkstaatsvertrag eine Er mäßigung der Beitragspflicht auf ein Drittel (5,99 € monatlich) beantragen, wenn die Behinderung nicht nur vorübergehender Art ist und sie wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstal tungen ständig nicht teilnehmen können. Ob diese gesund heitlichen Voraussetzungen vorliegen, entscheidet auf Antrag des/der Betroffenen das jeweils zuständige Landratsamt, das bejahendenfalls das Merkzeichen „RF“ in den Schwerbehin dertenausweis einträgt.
Im Übrigen haben die Länder bei Abschluss des 15. Rund funkänderungsstaatsvertrags vereinbart, das neue Modell der Rundfunkfinanzierung im weiteren Verlauf zeitnah zu evaluieren und dabei insbesondere auch die finanziellen Aus wirkungen des Modellwechsels auf ihre Ausgewogenheit hin zu prüfen.
Die Petenten, eine Roma-Familie aus dem Kosovo, reisten im März 2011 in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge, welche im Mai 2011 abgelehnt wurden. Auch nachfolgende Klageverfahren blieben erfolglos.
Rechtlich bestand keine Möglichkeit, den Petenten zu einem dauerhaften Bleiberecht zu verhelfen. Da der Sohn der Familie aber eine berufsvorbereitende Schule besuchte, sprach sich der Petitionsausschuss dafür aus, die Petition der Regierung mit der Maßgabe zu überweisen, den Petenten bis zum Ab schluss des laufenden Schuljahrs einen weiteren Aufenthalt zu gewähren.
Das Innenministerium hat daraufhin das Regierungspräsidium gebeten, die Petenten nicht auszuweisen, bevor der Sohn das laufende Schuljahr (Sommer 2013) absolviert hat.
In einem anderen Fall, einer Roma-Familie aus Serbien, konnte ebenfalls aus rechtlichen Gründen zu keinem dauerhaften Blei berecht verholfen werden. Die Eltern konnten für die Dauer ihrer Aufenthaltszeiten in Deutschland keine entsprechenden Integrationsleistungen aufweisen.
Etwas anderes galt für den Sohn der Petenten: Ihm wurde von seiner Schule bestätigt, dass er sich gut in die Klassen gemeinschaft integriert habe und ein von allen an der Schule beteiligten Personen respektierter und angesehener Schüler sei. Nach Abschluss der Schule konnte er einen Ausbildungsver trag vorweisen. In diesem Fall verständigte sich der Petitions ausschuss mit dem Innenministerium darauf, dass die Eltern zwar ausreisen müssen, den mittlerweile volljährigen Sohn aber bis zum Abschluss seiner bereits begonnenen dreijährigen Ausbildung zum zahnmedizinischen Fachangestellten unter dem Vorbehalt der Erfüllung seines Ausbildungsvertrags und weiterhin gegebener Straffreiheit zu dulden.
Die Petentin begehrte ihre Einbürgerung, ohne die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse durch Bestehen der üblichen Prüfung nachweisen zu müssen.
Die Petentin, eine 78 Jahre alte slowenische Staatsangehö rige, lebt seit 1964 in Deutschland. Ihrem Einbürgerungsan trag wurde bisher nicht entsprochen, da keine ausreichenden Sprachkenntnisse nachgewiesen wurden.
Im Juni 2010 legte die Petentin der Einbürgerungsbehörde eine Bescheinigung über den bestandenen Einbürgerungstest sowie ein Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“ vor. Bei der Vorlage der Testergebnisse bei der Einbürgerungsbehörde gab die Petentin erstmals an, ein Hörgerät zu tragen. Dieses habe ihr bei der Prüfung erhebliche Probleme bereitet. Sie habe die Fragen aus dem Lautsprecher oft nicht richtig verstanden. Das Hörgerät sei laut Hörgeräteakustiker jedoch nicht defekt. Im Prüfungsteil Hören/Lesen hatte die Petentin ein nicht aus reichendes Ergebnis erreicht.
Die Einbürgerungsbehörde bat die Petentin daraufhin, sich un ter Vorlage eines ärztlichen Attests zu ihrer Höreinschränkung nochmals an die Volkshochschule zu wenden und den Prüf teil „Hörverstehen“ unter entsprechenden Prüfungserleichterungen ggf. nochmals zu wiederholen.
Bei einer leichteren Hörbehinderung des Prüfungsteilneh mers ist die Prüfungsinstitution aufgefordert, für den Testteil „Hörverstehen“ eine gesonderte Prüfung einzurichten. Die Tonaufnahme wird dann in einem separaten Raum entspre chend lauter vorgespielt. Wird eine starke Hörbehinderung/ Gehörlosigkeit festgestellt, nimmt der Teilnehmer am Testteil „Hörverstehen“ nicht teil. Dieser Testteil bleibt dann bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses unberücksichtigt.
In diesem Fall kam schließlich ein Erlass des Ministeriums für Integration vom 23. Januar 2012 zur Anwendung. Danach wird bei über 60-jährigen Einbürgerungsbewerbern, die sich seit mindestens 12 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse nur noch erwartet, dass sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltag mündlich verständigen können. Dies ist nach Mitteilung der Einbürge rungsbehörde bei der Petentin der Fall.
Die Petentin kann deshalb ohne Wiederholung der Sprachprü fung eingebürgert werden, sofern die übrigen Einbürgerungs voraussetzungen ebenfalls vorliegen.
Die Petentin begehrte die Aussetzung der Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, zehn Monaten und drei Wochen im Gnadenwege zur Bewährung. Hilfsweise begehrte sie, die Vollstreckung aufzuschieben, bis die Strafvollstreckung gegen ihren Ehemann aus demselben Urteil erledigt ist.
Die Petentin sowie ihr Ehemann wurden jeweils wegen ver suchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie Urkundenfälschung verurteilt. Die Petentin, eine russische Staatsangehörige, hatte in Moskau „einen äußerst vermö genden, im internationalen Ölgeschäft tätigen Unternehmer“ kennengelernt. Aus dieser Beziehung stammt eine 2001 gebo rene gemeinsame Tochter. Spätestens im April 2004 endete die Beziehung zu dem Unternehmer. Im Oktober 2005 heiratete die Petentin ihren jetzigen Ehemann. Aus dieser Beziehung stammen drei weitere Söhne, geboren in den Jahren 2004, 2006 und 2008. Die Petentin und ihr Ehemann entschlossen sich, die außerordentliche Finanzkraft des früheren Lebensgefährten der Petentin „zunutze zu machen“. Angebliche Schenkungsver sprechen und Forderungen mit gefälschten Urkunden führten schließlich zu den genannten Verurteilungen.
Bei der Prüfung der Petition wurden das Wohl und die Be treuungssituation der vier minderjährigen Kinder in den Vor dergrund gestellt. Diese leben im Haushalt der Petentin und werden von ihr betreut, soweit sie nicht die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Seit der Inhaftierung des Ehemanns stehe eine andere Betreuungsperson nicht zur Verfügung. Die Mutter der Petentin lebe in Moskau und komme aus gesundheitlichen Gründen für eine Betreuung nicht in Frage. Zur Schwiegermutter der Petentin bestehe kein Kontakt. Auch sei sie gesundheitlich beeinträchtigt. Eine Inhaftierung der Mutter habe auf die Kinder katastrophale Auswirkungen. Die Kinder seien ohnehin schon durch den vorübergehenden Verlust des Vaters belastet.
Es war naheliegend, dass die Kinder im Falle einer Inhaftierung der Petentin in einem Heim untergebracht werden müssten. Aus einer Stellungnahme des städtischen Jugendamts ergab sich, dass dabei eine gemeinsame Unterbringung der Kinder nicht gewährleistet werden könnte.
Mit Rücksicht auf die vier minderjährigen Kinder beschloss der Petitionsausschuss, die Petition der Regierung mit der Maßgabe zu überweisen, die Strafvollstreckung gegen die Petentin zurückzustellen, bis die Strafvollstreckung gegen den Ehemann der Betreuung der Kinder durch ihn nicht mehr entgegensteht.
Das Justizministerium hat daraufhin eine entsprechende Gna denentschließung getroffen. Danach hat die Petentin die Frei heitsstrafe, sollte ihr Ehemann nicht bereits früher aus der Haft entlassen werden, erst am 15. September 2015 anzutreten.
Der Petent bat um die Freigabe für die Teilnahme am Lehrer tauschverfahren zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und um Unterstützung seiner Versetzung in das
Land Berlin. Der Petent begründete den Versetzungswunsch vor allem mit der Betreuungssituation seiner beiden Kinder, insbesondere seines schwerbehinderten Sohnes.
Weder die Schule noch das zuständige Regierungspräsidium haben dem Petenten zunächst die Freigabe zur Teilnahme am Lehrertauschverfahren gegeben, weil dies die Unterrichtsver sorgung an der Schule, an der der Petent bisher unterrichtete, erschweren würde.
Das Kultusministerium hat jedoch im Petitionsverfahren schließ lich im Hinblick auf die familiären Verhältnisse, insbesondere aufgrund der Situation des neu einzuschulenden schwerbe hinderten Kindes, und unter Zurückstellung von Bedenken entschieden, den Petenten für das Lehrertauschverfahren frei zugeben.
In einem anderen Fall begehrte die Petentin hingegen den Wechsel aus dem hessischen Schuldienst nach Baden-Würt temberg.
Die Petentin war von 1984 bis 2003 Beamtin im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg und ist aus beruflichen Grün den ihres Ehemannes mit ihm nach Hessen gezogen. Ab 2004 war die Petentin Beamtin des Landes Hessen. Nachdem der Ehemann beruflich wieder eine Stelle in Baden-Württemberg zugewiesen bekommen hatte, versuchte die Petentin zunächst vergeblich, über das Lehrertauschverfahren zurück nach Ba den-Württemberg zu kehren.
Im Laufe des Petitionsverfahrens erhielt die Petentin dann aber doch noch ein Einstellungsangebot von der Kultusverwaltung im gewünschten Schulbezirk in Baden-Württemberg.
Die Petentin bedankte sich für die Bemühungen und freute sich darauf, ab Sommer 2013 eine jahrgangsgemischte Klasse unterrichten zu dürfen.
Die Petenten begehrten eine Verminderung der von der L-Bank geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung wegen vor zeitiger Rückzahlung von Förderdarlehen nach dem Landes wohnraumförderungsprogramm.
Die Petenten haben im Januar 2008 einen Antrag auf Förderung des Neubaus eines eigen genutzten Einfamilienhauses aus dem Landeswohnraumförderungsprogramm gestellt. Das geförder te Objekt wurde von den Petenten im Mai 2009 bezogen. Die Schlussauszahlung des Darlehens erfolgte im Oktober 2009.
Im November 2012 haben die Petenten die L-Bank darüber informiert, dass ihre zum damaligen Zeitpunkt fünfeinhalb Jahre alte Tochter an einer schweren Form expressiver Sprach störung leidet. Ärztlicherseits sei der Besuch einer Regelschule bei gleichzeitiger intensiver sonderpädagogischer Betreuung durch speziell ausgebildete Pädagogen empfohlen worden. Um eine optimale Betreuung ihrer Tochter zu gewährleisten haben sich die Petenten entschlossen, in ein anderes Bundesland umzuziehen. In diesem Zusammenhang solle das geförderte Wohnhaus veräußert werden.
Den Eltern wurde von der L-Bank in Aussicht gestellt, dass über einen teilweisen Verzicht auf die Erhebung einer Vor fälligkeitsentschädigung entschieden werden könne, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden, die das Vor
liegen einer besonderen Härte begründen. Aus den von den Petenten sodann vorgelegten Unterlagen ergab sich, dass der erzielte Verkaufserlös einige Tausend Euro unter den für das Objekt aufgewandten Anschaffungs- und Herstellungskosten lag. Insoweit entstand den Petenten aus der Veräußerung der geförderten Immobilie kein wirtschaftlicher Vorteil.
Die Aufgabe des Wohnhauses ist daher für die Petenten mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Unter Berücksichtigung der Erkrankung der Tochter, die nach den Darlegungen ursächlich für den Umzug ist, kann eine beson dere Härte als gegeben angesehen werden.
Um den besonderen Umständen dieses Einzelfalls Rechnung zu tragen, war die L-Bank bereit, auf einen Teilbetrag der ermittelten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 3 000 € zu verzichten.
Zwei Schüler einer Realschule wandten sich mit einer Online petition an den Landtag, ob die Fächer Erdkunde, Wirtschafts kunde und Gemeinschaftskunde, die an den Haupt- und Re alschulen im Fächerverbund unterrichtet würden, eigentlich nicht einzeln unterrichtet werden müssten. Sie verwiesen dabei auf Artikel 21 der Landesverfassung.
Das zu der Petition gehörte Kultusministerium erläuterte, dass nach Artikel 21 Absatz 2 der Landesverfassung in allen Schulen Gemeinschaftskunde ordentliches Lehrfach sei. In der Landesverfassung sei frühzeitig die Bedeutung des Faches Staatsbürgerkunde bzw. Gemeinschaftskunde als wichtiger Beitrag zur Werteerziehung und politischen Bildung erkannt worden. Daher gebe die Landesverfassung diesem Fach eine institutionelle Garantie wie sonst nur noch für den Religions unterricht. Nach Artikel 18 Satz 1 der Landesverfassung ist auch Religionsunterricht an allen öffentlichen Schulen or dentliches Lehrfach. Auch aus den Beratungen zur Verfassung im Jahre 1953 und der damals anschließenden einstimmigen Beschlussfassung werde deutlich, dass Gemeinschaftskunde ein „ordentliches“ und somit eigenständiges Unterrichtsfach sein solle.
Dem stehe allerdings nicht entgegen, das Fach Gemeinschafts kunde mit ähnlichen Inhalten aus anderen Fächern zu verbin den. So heißt es z. B. im beruflichen Gymnasium „Geschichte und Gemeinschaftskunde“.