Protokoll der Sitzung vom 27.11.2013

Dem stehe allerdings nicht entgegen, das Fach Gemeinschafts kunde mit ähnlichen Inhalten aus anderen Fächern zu verbin den. So heißt es z. B. im beruflichen Gymnasium „Geschichte und Gemeinschaftskunde“.

Im Rahmen der jetzt anstehenden Lehrplanrevision sei vorge sehen, wieder ein eigenständiges Fach Gemeinschaftskunde einzuführen.

Bildungs- und Teilhabeleistungen

Die Petentin brachte vor, dass sie für ihre Tochter keine Leis tungen für das gemeinschaftliche Mittagessen im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten würde, weil das Mittagessen nicht in der Schule, sondern im gegenüber liegenden Finanzamt eingenommen werde.

Die Petentin beantragte im Rahmen der neu eingeführten Bildungs- und Teilhabeleistungen die Übernahme der Kosten für ein gemeinschaftliches Mittagessen für ihre Tochter. Da die Schule selbst kein Schulessen anbietet, wird das Mittag essen in der Kantine des gegenüber liegenden Finanzamts eingenommen.

Die Übernahme der Kosten für ein gemeinschaftliches Mit tagessen ist möglich, wenn die Mittagsverpflegung in schu lischer Verantwortung angeboten wird und der Anbieter des Mittagessens am Gutscheinverfahren teilnimmt.

Die Petentin hatte dem Jobcenter mitgeteilt, dass der Anbie ter der Mittagsverpflegung (Kantine des Finanzamts) nicht am Gutscheinverfahren teilnimmt. Der Landkreis, der als kommunaler Träger für die Bildungs- und Teilhabeleistungen verantwortlich ist, nahm daraufhin Kontakt mit dem Betreiber der Kantine auf. Das Jobcenter hat daraufhin die Rückmeldung erhalten, dass der Anbieter sein Abrechnungsverfahren umstel len und am Gutscheinverfahren teilnehmen werde.

Eine Teilnahme und Übernahme der Kosten für das vergüns tigte Mittagessen ist somit möglich. Der Petition konnte damit in vollem Umfang abgeholfen werden.

Verbraucherinformationsgesetz

Der Petent bat das Landratsamt um Auskunft auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes über Informationen zu Betriebskontrollen in der Anstaltsküche einer Justizvollzugs anstalt und bei deren Lieferanten. Das Auskunftsersuchen wurde vom Landratsamt zunächst abgelehnt. Der Petent war der Auffassung, dass die Ablehnung unbegründet sei, und bat den Petitionsausschuss, für eine zutreffende Anwendung des Verbraucherinformationsgesetzes zu sorgen.

Das Landratsamt begründete die Verweigerung der Auskunft damit, dass die gewünschten Informationen nach der erfolgten Novellierung des Verbraucherinformationsgesetzes nicht mehr unter dessen Anwendungsbereich fallen würden und damit eine Informationsgewährung nicht möglich sei.

Mit der Gesetzesnovellierung wurde der Anspruchsumfang jedoch nicht eingeschränkt, sondern vielmehr erweitert und erleichtert. Das Regierungspräsidium bat daraufhin das Land ratsamt unter Darlegung seiner Rechtsauffassung, das Auskunftsverfahren nach dem Verbraucherinformationsgesetz ein zuleiten. Dem Petenten wurde daraufhin vom Landratsamt mitgeteilt, dass sein Anspruch auf Auskunft nach dem Ver braucherinformationsgesetz nach Prüfung des Sachverhalts doch gerechtfertigt sei und dass das entsprechende Verfahren eingeleitet werde.

Nach § 2 Absatz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) besteht Anspruch auf Zugang zu allen Daten über festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen

a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des

Produktsicherheitsgesetzes,

b) der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen

c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Ge

meinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungs bereich der genannten Gesetze

sowie über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusam menhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Ab weichungen getroffen worden sind. Darunter fallen somit insbesondere Abweichungen von den Anforderungen der Hygi eneverordnungen der EU und der Lebensmittelhygieneverord nung des Bundes, die durch Betriebskontrollen Lebensmittel verarbeitender und in Verkehr bringender Unternehmen fest

gestellt werden. Diese Auskünfte wurden vom Landratsamt unabhängig von konkret beanstandeten einzelnen Erzeugnis sen bisher auch erteilt. An dieser Rechtslage hat sich durch die Änderung des VIG zum 1. September 2012 nichts geändert.

Betriebsrente durch die Zusatzversorgungskasse des

Kommunalen Versorgungsverbands

Die Petentin begehrte eine Überprüfung ihrer Betriebsrente der Zusatzversorgungskasse (ZVK) des Kommunalen Versor gungsverbands Baden-Württemberg (KVBW). Insbesondere wandte sie sich gegen die Berechnung ihrer Startgutschrift aus dem Jahr 2004.

Im Altersvorsorgeplan 2001 hatten sich die Tarifvertragspar teien des öffentlichen Dienstes am 13. November 2001 auf einen Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Be schäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K) vom 1. März 2002 vereinbart. Der ATV-K ist Grundlage für die Satzung der ZVK.

Nach § 33 Absatz 4 Satz 2 ATV-K bzw. § 73 Absatz 4 der Kassensatzung hatten Pflichtversicherte bis zum 30. Septem ber 2002 eine Rentenauskunft bei der Rentenversicherung zu beantragen und diese unverzüglich der zuständigen Zusatz versorgungskasse zu übersenden. Sofern die Rentenauskunft aus von den Pflichtversicherten zu vertretenden Gründen bis zum 31. Dezember 2003 nicht beigebracht wurde, war die Startgutschrift nach § 18 Absatz 2 Betriebsrentengesetz ent sprechend den Vorschriften für die rentenfernen Jahrgänge zu ermitteln. Bei Vorliegen besonderer Gründe konnte die Kasse eine angemessene Fristverlängerung gewähren.

Nachdem bei der ZVK trotz mehrmaliger Erinnerung keine Rentenauskunft von der Petentin eingegangen ist, wurde die Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge berechnet.

Die ZVK kam den betroffenen Pflichtversicherten mit der nochmaligen Überprüfung der Gründe für das Fristversäumnis im Jahr 2011 ohne tarifrechtliche Verpflichtung entgegen.

Zugunsten der Petentin sprach der Umstand, dass sie im Jahr 2002 eine Rentenauskunft bei der gesetzlichen Rentenversiche rung eingeholt hatte. Allerdings gibt es keine Belege dafür, dass sie diese auch zur Post gebracht hat. Ungeachtet dessen erklärte sich die ZVK ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, für die Petentin nach Abschluss des Petitionsverfahrens eine neue Rentenentscheidung auf der Grundlage einer Startgutschrift nach den Regelungen für rentennahe Jahrgänge zu erstellen und den monatlichen Unterschiedsbetrag rückwirkend ab Rentenbeginn 1. Oktober 2008 nachzuzahlen.

Hinterbliebenenversorgung

Die Petentin bat, die Rechtslage infolge der mit der Dienst rechtsreform veranlassten Neufassung von § 34 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) zu überprüfen und eventuell neu zu be werten. Sie wandte sich gegen die geänderte Berechnung der Hinterbliebenenversorgung, die seit dem Inkrafttreten des LBeamtVGBW zum 1. Januar 2011 gilt.

Vor Inkrafttreten des LBeamtVGBW wurde bei der Berech nung der Hinterbliebenenversorgung neben dem Aspekt des

Altersunterschieds der Eheleute auch die Dauer der Ehe be rücksichtigt (§ 20 Absatz 2 BeamtVG). Kürzungen des Wit wengeldes wegen großen Altersunterschiedes konnten dem nach durch die Regelung in § 20 Absatz 2 Satz 2 BeamtVG durch eine entsprechend lange Ehedauer abgemildert oder sogar vermieden werden.

Mit Inkrafttreten des LBeamtVGBW wird im Gegensatz zur Vorgängerregelung nunmehr allein an den Altersunterschied angeknüpft und die Dauer der Ehe unberücksichtigt gelassen (§ 34 Absatz 2 LBeamtVGBW). Im Gegenzug darf das Wit wengeld statt wie bisher um bis zu 50 % nur noch um höchs tens 35 % gekürzt werden. Gleichwohl führt diese Regelung auch bei langjährigen Ehen, bei denen nicht von so genannten „Versorgungsehen“ auszugehen ist, zu erheblichen Härten. Den Betroffenen dürfte es in der Regel nicht möglich sein, in geeigneter Weise die reduzierten Versorgungsansprüche aus zugleichen. Eine Übergangsregelung wurde nicht vorgesehen.

Der verstorbene Ehemann der Petentin wurde 1922, die Peten tin selbst 1946 geboren. Der Altersunterschied beträgt mithin knapp 24 Jahre. Die Ehe bestand fast 42 Jahre.

Obwohl die gesetzliche Ausgestaltung des wegen Altersun terschieds gekürzten Witwengelds nach der Stellungnahme des zuständigen Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden anzusehen ist, sprach sich der Petitionsausschuss dafür aus, hier für eine Änderung der gesetzlichen Regelung zu sorgen.

Zur Beratung einer ohnehin anstehenden Änderung dienst rechtlicher Vorschriften wurde ein gemeinsamer Antrag aller Fraktionen eingebracht, der eine Ergänzung der maßgebenden Vorschrift in § 104 LBeamtenVGBW mit einer Übergangs regelung aus Vertrauensschutzgründen vorsieht, wonach die Hinterbliebenenversorgung für Witwen, deren Ehe mit dem Beamten oder Ruhestandsbeamten bereits am 31. Dezember 2010 (Tag vor Inkrafttreten der Dienstrechtsreform) bestanden hat, weiterhin nach dem bisherigen Recht berechnet wird.

Die Gesetzesänderung wurde mittlerweile vom Landtag be schlossen.

Erhalt einer denkmalgeschützten Brücke

Die Petenten wandten sich gegen den geplanten Teilrückbau der denkmalgeschützten sogenannten Teufelsbrücke in Mannheim.

Die Teufelsbrücke befindet sich auf dem Gelände des Han delshafens Mannheim, das im Eigentum des Landes BadenWürttemberg steht und zur Bewirtschaftung an die Staatliche Rhein-Neckar-Hafengesellschaft Mannheim mbH (HGM) ver pachtet ist.

Die Teufelsbrücke überquert den Verbindungskanal in Mann heim-Mühlau an der Grenze zum Stadtteil Jungbusch. Es han delt sich um eine in den 1870er-Jahren errichtete einarmige Drehbrücke, die seit einem Umbau im Jahr 1893 über einen elektrischen Antrieb verfügt und das älteste noch erhaltene Bauwerk Mannheims mit Stromanschluss ist. Sie ist für den Straßenverkehr gesperrt und übernimmt für den Handelshafen keinerlei Verkehrsfunktion. Als Hauptzufahrtsweg auf das Hafengelände dient die benachbarte Mühlauhubbrücke. Bei beiden Brücken handelt es sich um Kulturdenkmale im Sinne von § 2 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG).

Im Hinblick auf Alternativlösungen zu dem ursprünglich ge planten Teilabbruch der Teufelsbrücke und verschiedenen Gesprächen zwischen den Beteiligten und den Petenten blieb das Petitionsverfahren zunächst längere Zeit offen.

Um eine abschließende Entscheidung zur geplanten Erwei terung der Hafenzufahrt und dem Umgang mit den beiden denkmalgeschützten Brücken herbeizuführen, fand sodann im Dezember 2012 eine Besprechung zwischen Vertretern der HGM, der Stadt Mannheim und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft statt.

Dabei einigte man sich darauf, die ursprünglichen Pläne zum Rückbau der Teufelsbrücke aufzugeben. Die HGM, in deren Verantwortung die Baulast liegt, sagte zu, die notwendigen Sicherungs- und Erhaltungsmaßnahmen an der Teufelsbrücke durchzuführen und die Drehtechnik mit einem Korrosions schutz zu versehen, um diese dauerhaft zu schützen. Lediglich die nachträglich angebrachten Gehwege sollten aus Sicher heitsgründen entfernt und die Teufelsbrücke damit wieder in ihren historischen Zustand versetzt werden. Danach könnte sie weiterhin als Fußgänger- und Radüberweg genutzt wer den. Die Mühlauhubbrücke soll ebenfalls nicht abgerissen und weiterhin in ihrer jetzigen Funktion genutzt werden. So bleibt die Schiffszufahrt über den Verbindungskanal wie bis lang erhalten.

Die eingereichten Anträge auf Genehmigung des Teilrück baus der Teufelsbrücke sowie der Mühlauhubbrücke wurden daraufhin von der HGM gegenüber der Stadt Mannheim zu rückgenommen.

Dem Begehren der Petenten, den Abriss der Teufelsbrücke zu verhindern, konnte damit entsprochen werden.

Behindertengerechter Zugang

Im Folgenden werden zwei Petitionen geschildert, bei denen es um den behindertengerechten Zugang zu Gebäuden ging.

In einem Fall wandte sich der Petent wegen eines behinderten gerechten Zugangs zum Gebäude des Staatlichen Schulamts an den Petitionsausschuss. In seinen Ausführungen schilderte der Petent, dass das Gebäude nicht behindertengerecht erschlossen sei. Arbeits- und Sprechzimmer der Schwerbehindertenvertre tung, der Arbeitsstelle Frühförderung oder des Interdisziplinären Beratungszentrums seien im Souterrain untergebracht, welches im Haus nur über eine steile Treppe zugänglich sei.

Nach § 39 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind u. a. Gebäude der öffentlichen Verwaltung so herzustellen, dass sie von behinderten oder alten Menschen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen). Ausnahmen sind möglich, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehrauf wand erfüllt werden können. Die gesetzliche Forderung nach Barrierefreiheit gilt außer für Neubauten auch für bauliche Änderungen und Nutzungsänderungen, jedoch – wie im Bau recht grundsätzlich – nicht für den Gebäudebestand.

Als Planungsgrundlage für das barrierefreie Bauen ist die DIN-Norm 18024, Teil 2: „Barrierefreies Bauen – Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten“ verbindlich anzuwen den. Darin werden die Anforderungen an das barrierefreie