Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des 15. Landtags werden vorläufig mit folgender Maßgabe übernommen:
3. Der Ausschuss nach Artikel 62 der Verfassung (Notparlament – § 19 b Absatz 1 GeschO) besteht aus 21 Mitgliedern und
(1) Die Aktuelle Debatte dauert 50 Minuten, wobei die Redezeit der Mitglieder der Regierung und ihrer Beauftragten nicht mitgerechnet wird. Der Landtag kann eine Dauer von bis zu 100 Minuten beschließen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Gesamtdauer der Aussprache soll im Regelfall 75 Minuten nicht überschreiten; bei verlängerter Debattenzeit (Satz 2) soll die entsprechende Gesamtdauer der Aussprache von bis zu zwei Stunden nicht überschritten werden. (2) Die Aussprache wird durch Erklärungen der Fraktionen eingeleitet, für welche jede Fraktion für ihren jeweiligen Spre cher/ihre jeweilige Sprecherin in der Regel eine Redezeit von bis zu fünf Minuten und bei einer Dauer der Aktuellen De batte von mehr als 50 Minuten eine Redezeit von bis zu 15 Minuten erhalten kann. Im Übrigen beträgt die Redezeit fünf Minuten.
(3) Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten sollen sich an die gemäß Absatz 2 für die Fraktionen festgelegten Redezeiten halten. Der Präsident soll die Redezeiten der Fraktionen verlängern, wenn die Regierungsvertreter 50 Prozent der Gesamtredezeit der Fraktionen überschreiten. (4) Die Aussprache ist in freier Rede zu führen. Das Vorlesen von Reden darf nicht genehmigt werden.
der Fraktion GRÜNE, der Fraktion der CDU, der Fraktion der AfD, der Fraktion der SPD und der Fraktion der FDP/DVP
Andreas Schwarz und Fraktion Dr. Wolfgang Reinhart und Fraktion Dr. Jörg Meuthen und Fraktion Andreas Stoch und Fraktion Dr. Hans-Ulrich Rülke und Fraktion
der Fraktion GRÜNE, der Fraktion der CDU, der Fraktion der AfD, der Fraktion der SPD und der Fraktion der FDP/DVP
Andreas Schwarz und Fraktion Dr. Wolfgang Reinhart und Fraktion Dr. Jörg Meuthen und Fraktion Andreas Stoch und Fraktion Dr. Hans-Ulrich Rülke und Fraktion