und hierzu den Änderungsantrag der Fraktion der AfD, Druck sache 16/9263, der eine weitere Absenkung des Quorums für Unterstützungsunterschriften von 75 auf 50 begehrt. Wer die sem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Hand zeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt.
Wer Artikel 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Ist das eine Gegenstimme, Herr Abg. Stein?
Wer Artikel 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Artikel 2 ist mehr heitlich zugestimmt.
Wer Artikel 3 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Eine Gegenstimme. Enthal tungen? – Damit ist Artikel 3 mehrheitlich zugestimmt.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Eine Gegenstim me. Enthaltungen? – Dem Gesetz ist mehrheitlich zugestimmt.
Ich weise darauf hin, dass die Fraktionen übereingekommen sind, die Tagesordnungspunkte 7 und 8 ohne Aussprache zu behandeln.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Würt temberg – Drucksache 16/9092
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir bringen heute unter der Überschrift „Verhüllungs verbot“ einen Gesetzentwurf zur Änderung des Schulgeset zes ein. Das hat zugegebenermaßen jetzt, da wir alle uns selbst ein Stück weit verhüllen, einen besonderen Charme. Ich bit te aber dringend darum, beides voneinander zu unterscheiden, weil das eine mit dem anderen nichts zu tun hat.
Wir haben schon vor längerer Zeit parteiübergreifend festge stellt, dass unsere Gesellschaft davon lebt – auch das zeigt die heutige Zeit –, dass man einander anschauen kann, dass man auch über Mimik miteinander kommuniziert, dass gerade Pä dagogikunterricht den direkten Kontakt und das direkte Auf einandereingehen braucht. Das funktioniert nur dann, wenn man sich auch anschauen kann. Vor diesem Hintergrund hal
ten wir es für richtig, dass das Verhüllungsverbot in den Schu len – wir kennen das auch aus anderen Bereichen – eine Grundlage ist, eine Basis, auf der wir den Schulen das Arbei ten ermöglichen möchten.
Ich möchte in aller Deutlichkeit sagen, dass wir bei diesem Thema kein Problem haben. Dazu gibt es auch aus den Schu len – wir fragen das regelmäßig ab – keine wirkliche Prob lemanzeige. Wir werden die Schulgesetzänderung deshalb ein bringen – wir müssen sie einbringen –, weil uns die Entschei dung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom Ja nuar dieses Jahres neuen Regelungsbedarf mitgegeben hat.
Das Gericht in Hamburg hat die Rechtsauffassung vertreten, dass die Hamburger Regelung, die der Rechtsgrundlage, die wir bisher hatten – die Generalklausel nach § 23 Absatz 2 des Schulgesetzes –, gleich war, nicht für ein Verbot einer Ge sichtsverhüllung reicht und deshalb eine spezialgesetzliche Rechtsform notwendig ist.
Darauf reagieren wir. Wie gesagt, es gibt hier kein Problem. Vielmehr ist es wichtig, dass die Schulen bei diesem Thema Rechtssicherheit haben. Wenn wir wissen, dass es ein Urteil gibt, das die Rechtsgrundlage kritisiert, verändern wir die Rechtsgrundlage so, dass die Schulen dann auf sicherer Basis agieren können und sich nicht alleingelassen fühlen. Deshalb soll jetzt durch die Einfügung von § 72 Absatz 3 a in das Schulgesetz mit dem neu vorgeschlagenen Terminus für das Verhüllungsverbot eine gesetzliche Grundlage geschaffen wer den, die den Schulen landesweit einen rechtssicheren Umgang mit dieser Thematik ermöglicht.
Außerdem haben die Schulleiterinnen und Schulleiter dann auch die Möglichkeit, aus schulischen oder gesundheitlichen Gründen – mit einem gewissen Ermessensspielraum – Lösun gen mit den Schülerinnen oder mit deren Eltern zu finden. Ei ne gewisse Flexibilität ist auch wichtig. Doch gilt, dass wir keine Verhüllung an den Schulen haben wollen.
Die Erfahrungen aus der Pandemie haben darüber hinaus ge zeigt, wie wichtig es ist, klarzustellen, dass trotz Verhüllungs verbot staatliche Anordnungen des Infektionsschutzes wie z. B. die Pflicht des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen grundsätzlich zu befolgen sind. Ich sagte es eingangs bereits: Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Aber wir haben auch die Gelegenheit und die derzeit nicht einfache Zeit dazu genutzt, diesen Bereich so abzuklären, dass wir hier dauerhaft Rechtssicherheit haben, auch wenn wir hof fen, dass sich eine solche Situation nicht wiederholt, wenn wir Corona irgendwann einmal hinter uns gelassen haben. Ich glaube aber, man muss auch daraus lernen. Deshalb haben wir in diesem Bereich die Grundlage geschaffen. Diese legen wir Ihnen heute mit der Bitte um Zustimmung vor. Das ist, glau be ich, ein wichtiges Signal an unsere Schulen.
Meine Damen und Herren, für die Aussprache hat das Präsidium eine Redezeit von fünf Mi nuten je Fraktion festgelegt.
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Für ei nen erfolgreichen Schulunterricht braucht es eine gute Kom munikation auf Augenhöhe, den direkten Kontakt. Dafür ist es wichtig, das Gesicht des anderen zu sehen. Bei einer Voll verschleierung ist das nicht möglich. Deshalb lehnen wir die Vollverschleierung ab.
Wir Grünen unterstützen das Vorhaben des Kultusministeri ums, das Schulgesetz entsprechend anzupassen und eine Ver hüllung des Gesichts aus religiösen Gründen an öffentlichen Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen grundsätzlich zu verbieten.
Aufgrund des Fehlens entsprechender Vorkommnisse in Ba den-Württemberg sehen die GEW, der Deutsche Gewerk schaftsbund sowie der Landeselternbeirat keinen Regelungs bedarf. Dennoch steht die grüne Landtagsfraktion hinter dem Gesetzentwurf, da er vorbeugend Rechtssicherheit für mögli che zukünftige Situationen für Schulleitungen, Lehrkräfte so wie Schülerinnen und Schüler schafft und somit rechtliche Unklarheiten wie in Hamburg verhindert.
Schule sollte ein Ort der Vielfalt sein, an dem Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit haben, ihren Glauben und ihre Ideale frei auszuleben. Dafür stehen wir mit unserer grünen Bildungspolitik im Land. Schule ist aus unserer Sicht mehr als ein Lernort. Schule ist ein Lebensraum, in dem Schülerin nen und Schüler tagtäglich lernen, in einer Gemeinschaft mit einander umzugehen und sich gegenseitig zu respektieren.
Eine Gesichtsverschleierung isoliert junge Menschen und ver hindert eine freie und offene Teilhabe an der Kommunikation in der Schulgemeinschaft. Auch wenn derzeit aufgrund von Corona viele schulische Aktivitäten eingeschränkt sind, wird das vorgelegte Gesetz langfristig helfen, den Charakter von Schulen als Institutionen einer offenen Lebens- und Lernkul tur sowie einer Kommunikationskultur zu erhalten und zu stär ken. Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler müssen Ge sicht zeigen.
Um Missverständnissen vorzubeugen, wurde in dem vorge legten Gesetzentwurf ergänzt, dass das Tragen eines Kopf tuchs, welches das Gesicht von der unteren Kinnkante bis zur Stirn unverhüllt lässt, von dem Verbot nicht umfasst ist. Die ses religiös konnotierte Kleidungsstück verhindert eine offe ne Kommunikation im Schulkontext nicht.
Mit Blick auf die derzeit im Rahmen der Covid-19-Pandemie verordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Be deckung wurde im Gesetzestext zur Klarstellung ein entspre chender Halbsatz aufgenommen, wonach zum Schutz der Ge sundheit das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Vorrang hat.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, für den Erhalt einer Schule mit offener Kommunikationskultur möchte ich Sie bitten, dem Gesetzentwurf zur Änderung des Schulgesetzes zuzustimmen.