Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste! Ich frage die Landesregierung:
schen Regierung über die türkische Religionsbehörde DITIB auf den Moscheebau in Stuttgart-Feuerbach ein?
DITIB-Imamen in der Bundesrepublik Deutschland und in Baden-Württemberg die Moschee in Stuttgart-Feuerbach nach der Erbauung durch den Verfassungsschutz beobach tet?
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kol legen! Die Anfrage des Abg. Berg beantworte ich wie folgt:
Erstens: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse und keine Hinweise auf eine Einflussnahme der türkischen Regie rung auf den geplanten Moscheebau in Stuttgart-Feuerbach vor.
Zweitens: Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Re ligion, DITIB, ist kein Beobachtungsobjekt der Behörden für Verfassungsschutz. Zum Verdacht der geheimdienstlichen Tä tigkeit von DITIB-Imamen verweise ich auf das laufende Er mittlungsverfahren des Generalbundesanwalts.
Herr Minister, Sie hatten am 6. September 2016 der „Heilbronner Stimme“ einen O-Ton gegeben. Ich darf Sie zitieren. Sie haben gesagt, dass Sie DITIB und andere Organisationen auch im Blick haben. Kön nen Sie kurz darstellen, was damit genau gemeint ist?
Ja, selbstverständlich. – Es ist ein Unterschied, ob die Behörde eine Organisation oder einzelne Personen im Blick hat oder ob diese ein Beobachtungsobjekt im Sinne des Verfassungsschutzgesetzes sind.
Das eine – im Blick haben – heißt, dass wir mit öffentlich zu gänglichen Quellen schon genau beobachten, was eine Orga nisation oder einzelne Personen tun.
Das andere ist die Einstufung als Objekt mit möglicherweise verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Diese Einstufung er folgt nach Recht und Gesetz. Sie wird vom Amt dann vorge nommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das ist jedenfalls im Augenblick nicht der Fall.
Unbeschadet dieser nicht erfolgten Einstufung durch das LfV schauen wir genau hin, was einzelne Personen oder die Orga nisation als solche so treiben.
Vielen Dank. – Ich sehe keine weiteren Zusatzfragen. Die Mündliche Anfrage unter Ziffer 6 ist somit erledigt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsver trag – Drucksache 16/1674
Hierzu liegt, wenn ich richtig informiert bin, der Antrag vor, dass auf eine Aussprache verzichtet wird. Ist das so? –
(Abg. Anton Baron AfD: Gegenrede! – Abg. Rüdiger Klos AfD: Wir treten dem Antrag entgegen! – Abg. Sascha Binder SPD: Wer hat denn den Antrag ge stellt?)
Der Landtagsverwaltung wurde seitens der Regierungsfrak tionen mitgeteilt, dass dies beantragt wird. Wollen Sie, dass dazu gesprochen wird?
Frau Präsidentin! Der Antrag geht zurück auf eine Verständigung im Laufe des Vor mittags unter vier Fraktionen des Landtags auf Initiative der medienpolitischen Sprecher. Es ging um das Thema „Effizi enz der Sitzung“. Aber so etwas geht natürlich nur einver nehmlich. Ich bin da völlig leidenschaftslos. Wenn gewünscht wird, darüber zu debattieren, dann debattieren wir halt. Ich bin davon ausgegangen, dass der Wunsch nach Effizienzge winn bei der Sitzung in diesem Fall greift. Es ist aber kein Problem, zu debattieren. Da auch die SPD jetzt offensichtlich ihre Meinung geändert hat, debattieren wir eben. Dann soll es so sein.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Sie sehen mich schon wieder, weil, wie Sie wissen, die ganze ers te Riege erkrankt ist. Jetzt – einen Tag nach dem Internatio nalen Frauentag – dürfen die Damen aus der zweiten Reihe auch einmal sprechen.
Ich spreche zur Ersten Beratung des Gesetzentwurfs der Lan desregierung – Gesetz zum Zwanzigsten Rundfunkänderungs staatsvertrag. Gegenstand des Gesetzentwurfs ist die Umset zung – Sie haben sich damit schon früher einmal befasst – des sogenannten Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der im Schwerpunkt die Novellierung des DeutschlandradioStaatsvertrags umfasst.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2014 – Sie erinnern sich – in einem Urteil wesentliche Grundsätze zur Gremienauf sicht im öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgestellt. Diese werden nun in diesem Staatsvertrag umgesetzt.
Außerdem wird der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag punktuell entsprechend den Empfehlungen der Kommission
Zunächst zum Deutschlandradio-Staatsvertrag: Die Umset zung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für das Deutschlandradio erfolgt in vielen Bereichen auf sehr ähnli che Weise, wie sie auch hier im Landtag bereits für den SWR- und den ZDF-Staatsvertrag beschlossen worden sind.
Im Folgenden möchte ich mich auf die Darstellung der we sentlichen Änderungen beschränken. Aufgrund der Rechtspre chung des Bundesverfassungsgerichts waren mit Blick auf die sogenannte Drittelregelung im Schwerpunkt Änderungen in der Zusammensetzung der Gremien des Deutschlandradios erforderlich. Die Drittelregelung besagt, dass aus Gründen der Staatsferne des Rundfunks der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien auf insgesamt ein Drittel zu begrenzen ist.
Genau. – Für den Verwaltungsrat des Deutschlandradios be deutet dies, dass seine Mitgliederzahl bei gleichbleibend vier staatlichen Vertretern von Bund und Ländern von acht auf zwölf zu erhöhen war. Die vier neuen Sitze werden zukünftig u. a. mit zwei Sachverständigen aus den Bereichen Wirt schaftsprüfung oder Betriebswirtschaft bzw. Medienrecht und Medienwissenschaften besetzt. Damit wird externer Sachver stand für die Gremienarbeit gewonnen.
Im Länderkreis waren wir uns allerdings auch einig, dass in den Gremien einer von allen Ländern gemeinsam errichteten Rundfunkanstalt auch zukünftig alle Länder vertreten sein sol len. Um gleichzeitig den Hörfunkrat des Deutschlandradios nicht über Gebühr zu vergrößern, haben sich die Länder da her darauf verständigt, ihre Vertreter auf beide Gremien, näm lich den Hörfunkrat und den Verwaltungsrat, aufzuteilen. Zu künftig werden damit drei Länder im Verwaltungsrat und die übrigen 13 Länder im Hörfunkrat vertreten sein.
Da im Hörfunkrat auch noch zwei weitere staatliche Vertreter des Bundes vertreten sind, war damit lediglich eine geringfü gige Erhöhung der Zahl der Mitglieder im Hörfunkrat von bis her 40 auf 45 Mitglieder erforderlich. Aufgrund dieser Erhö hung der Anzahl der Mitglieder und dem gleichzeitigen Weg fall von vier Sitzen der Staatsbank konnte schließlich neun staatsfernen Institutionen und Organisationen ein Entsen dungsrecht für den Hörfunk neu eingeräumt werden. Damit haben wir die Pluralität des Gremiums spürbar erweitert.
Für bisher nicht vertretene gesellschaftliche Bereiche wurden u. a. Verbände wie eco – Verband der Internetwirtschaft –, der WEISSE RING, der Bundeszuwanderungs- und Integrations rat oder auch der Lesben- und Schwulenverband berücksich tigt.
In Bezug auf die Gremienzusammensetzung gab es u. a. fol gende weitere Veränderungen: Die Inkompatibilitätsregelun gen wurden auf weitere vom Bundesverfassungsgericht als staatsnah eingeordnete Personengruppen erweitert. Das heißt, Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbän de auf Leitungsebene, hauptamtliche kommunale Wahlbeam tinnen oder Wahlbeamte oder auch Mitglieder im Vorstand ei ner Partei auf Bundes- oder Landesebene