Wer Artikel 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Artikel 2 ist mehrheitlich zugestimmt.
lautet: „Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für BadenWürttemberg“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich jetzt zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Damit ist dem Gesetz mehrheitlich zugestimmt.
Wir haben noch über Abschnitt II der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses abzustimmen, der sich auf den An trag der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 16/2691 (Geän derte Fassung), bezieht. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, die sen Antrag der Fraktion der FDP/DVP für erledigt zu erklä ren. – Sie stimmen zu. Vielen Dank.
Frau Abg. Sabine Kurtz hat somit mehr als die Hälfte der ab gegebenen gültigen Stimmen erhalten und ist damit gemäß § 4 Absatz 4 der Geschäftsordnung zur stellvertretenden Land tagspräsidentin gewählt.
(Beifall bei den Grünen, der CDU, der AfD und der FDP/DVP sowie auf der Regierungsbank – Glocke der Präsidentin)
Einen Moment, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich habe Frau Abg. Kurtz noch nicht gefragt, ob sie die Wahl annimmt. Dazu hatte sie noch gar keine Chance. – Liebe Frau Kurtz, nehmen Sie die Wahl an?
(Beifall bei der CDU und den Grünen, Abgeordneten der AfD und der FDP/DVP sowie auf der Regierungs bank)
Liebe Frau Kurtz, ich gratu liere Ihnen im Namen des ganzen Hauses – auch wenn die Herren hier vorn das nicht abwarten können – sehr herzlich. Ich wünsche Ihnen alles Gute und freue mich auf eine konst ruktive Zusammenarbeit.
(Beifall bei den Grünen und der CDU sowie Abge ordneten der AfD und der FDP/DVP – Präsidentin Muhterem Aras überreicht stellv. Präsidentin Sabine Kurtz einen Blumenstrauß. – Stellv. Präsidentin Sa bine Kurtz nimmt Glückwünsche entgegen.)
Meine Damen und Herren, wir setzen die Sitzung fort. Ich bit te Sie, Ihre Plätze wieder einzunehmen und die Gespräche ein zustellen oder sie nach außerhalb des Plenarsaals zu verlegen.
Ministeriums der Justiz und für Europa – Erfassung von Tätermerkmalen anhand der DNA zulassen – Druck sache 16/1133
Ministeriums der Justiz und für Europa – DNA-Analyse auf biogeografische Herkunft bei schweren Verbrechen – Drucksache 16/2374
Meine Damen und Herren, das Präsidium hat folgende Rede zeiten festgelegt: für die Begründung der beiden Anträge ins gesamt fünf Minuten und für die Aussprache fünf Minuten je Fraktion.
Frau Präsidentin, meine sehr geehr ten Damen und Herren! Immer wieder ereignen sich schwere und schwerste Straftaten: Menschenhandel, Raub, Vergewal tigung, schwere Körperverletzung, Mord. In vielen Fällen können die Ermittlungsbehörden den Täter schnell fassen, aber wenn der Täter nicht sofort gefasst werden kann, dann beginnt die mühsame Kleinarbeit der Ermittler. Die Ermittler sind dann zunächst auf die Spurenlage, auf das Spurenbild an gewiesen. Experten werden jetzt nötig – Ballistiker, Forensi ker, Experten für Blutspuren –, Fasergutachten werden erstellt, Schmauchspuren gesichert und Chemikalien, z. B. Luminol, kommen zum Einsatz. Das Ziel all dieser Maßnahmen ist, durch eine Vielzahl von Kriterien den Verursacher, den Täter, also den Schuldigen für die Straftat, ermitteln zu können.
Die sogenannte Rasterfahndung, die ja jahrelang – um nicht zu sagen: jahrzehntelang – in der Kritik stand, ist eigentlich nichts anderes, als aus einer sehr großen Gesamtheit von Ver dächtigen durch das Einziehen von Kriterien diese Gesamt heit so weit zu verringern, dass man eine kleine Gruppe von Verdächtigen hat, die man dann einzeln abprüfen kann. Nur so kann der Täter ermittelt und dann einer gerechten Bestra fung zugeführt werden. Dafür steht die AfD.
Niemand würde sich jetzt daran stören, wenn hier neue Tech niken, z. B. in der Ballistik, Einzug fänden. Und sie haben auch Einzug gefunden. Es ist jetzt möglich, aus einer Charge durch die entsprechenden Nuklearverfahren – indem entspre chende Isotope abgeprüft werden – festzustellen, ob ein Pro jektil auch aus der Charge stammt, die bei dem Verdächtigen gefunden wurde. Niemand stört sich daran.
Aber wenn wissenschaftliche Methoden bei DNA-Untersu chungen hinzukommen, dann ist plötzlich die große Besorg nis da. Warum eigentlich? Die AfD will, dass alle wissen schaftlichen Methoden angewendet werden, die zur Identifi zierung des Täters führen können.
Es darf nicht sein, dass Spuren, die zum Täter führen könn ten, nicht erhoben werden dürfen. Es kann nur einen Opfer schutz, aber niemals einen Täterschutz geben, meine Damen und Herren.
Vor dieser Zielsetzung sind die Anträge der AfD-Fraktion zu sehen. Der Antrag der AfD-Fraktion mit Datum vom 6. De zember 2016 hatte das Ziel – ich darf zitieren –, die „Erfas sung von Tätermerkmalen anhand der DNA“ zuzulassen. Er wurde ergänzt durch unseren Antrag, die Möglichkeiten der DNA-Analyse auf die Erhebung der biogeografischen Her kunft bei schwersten Straftaten zu erweitern.
Meine Damen und Herren, dies ist gerechtfertigt; denn z. B. bezüglich der kontinentalen Herkunft – nicht der subkonti nentalen Herkunft – ist eine Verlässlichkeit der Prüfung von nahezu 100 % gegeben.
Damit ist aber eines auch erwiesen: Bereits wenige Monate nach der Landtagswahl hat die AfD hier Sacharbeit geleistet, hat ihr Wahlversprechen eingelöst, hat sich für Opferschutz statt Täterschutz eingesetzt. Wir stehen für null Toleranz ge genüber Terror und Gewalt.
Was die Qualität unserer Anträge angeht, braucht man nur die Stellungnahme des Justizministers zum Antrag Drucksache 16/1133 zu lesen – ich darf zitieren –:
Das Ministerium der Justiz und für Europa hat sich be reits Anfang Dezember 2016 des Zieles des Antrags an genommen und prüft derzeit die Möglichkeiten, eine Än derung des § 81 e Strafprozessordnung herbeizuführen.
Hier gibt es von unserer Seite am Justizminister nichts zu kri tisieren. Er hat sach- und fachgerecht gearbeitet, die notwen digen Maßnahmen eingeleitet.
Zwischenzeitlich erfolgte aufgrund des Gesetzes zur effekti veren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfah rens vom 17. August letzten Jahres – Bundesgesetzblatt I, Sei te 3 202, in Kraft getreten am 24. August 2017 – eine Ände rung der Strafprozessordnung.