Die restlichen Petitionen können keiner regionalen Einheit zugeordnet werden (z. B. Justizvollzugsanstalten)
Die folgenden Petitionen zeigen beispielhaft, wie sich der Petitionsausschuss um die Anliegen der Bürger kümmerte und wie er in Einzelfällen helfen konnte:
In seiner Eingabe beanstandete der Petent, dass die Hausord nung der Justizvollzugsanstalt, in der er untergebracht war, nicht in verschiedenen Sprachen vorliege.
Die Prüfung der Petition hat ergeben, dass nach den Vorga ben von § 15 Absatz 3 JVollzGB I die Hausordnungen oder zumindest wichtige Auszüge aus diesen in den Mutterspra chen der wesentlichen Gefangenengruppen der Justizvoll zugsanstalten vorliegen sollen.
Eine Umfrage bei den Justizvollzugsanstalten hatte jedoch ergeben, dass im Wesentlichen – so auch in der betreffenden Justizvollzugsanstalt – noch keine Übersetzungen vorhanden waren.
Angesichts dessen wurde den Justizvollzugsanstalten nach Durchführung der Umfrage zur Sicherstellung der Umsetzung der gesetzlichen Regelung im Erlasswege durch das Justizmi nisterium aufgegeben, entweder die Hausordnung oder ihre wesentlichen Teile ins Französische, Englische, Russische, Arabische, Türkische und Rumänische übersetzen zu lassen.
Sodann wurde in der Justizvollzugsanstalt daran gearbeitet, den Gefangenen in verschiedenen Sprachen eine übersetzte Kurzinformation zur Verfügung zu stellen, in der wichtige Auszüge aus der Hausordnung enthalten sind.
Die Petenten, serbische Eheleute, begehrten für sich und ihre vier Kinder die vorübergehende Aussetzung aufenthaltsbeen dender Maßnahmen sowie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
Der Petitionsausschuss hat in diesem Fall beschlossen, die Petition der Regierung mit der Maßgabe zu überweisen, die Familie bis zum Ende der Therapie der beiden sechsjährigen Zwillingstöchter zu dulden.
Hintergrund war, dass die Zwillingstöchter vom Stiefgroßva ter schwer sexuell missbraucht worden sein sollen und dies bezüglich die Staatsanwaltschaft ermittelte. Beide Töchter würden an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden und hätten große Angst vor ihrem Stiefgroßvater.
Nach Auskunft der Therapeutin hat eines der Mädchen auf grund der drohenden Abschiebung einen Rückschlag erlitten. Für die Mädchen sind bisher 40 Therapiestunden angesetzt.
Der Vater stellte Ende Februar 2017 einen Antrag auf Erlaub nis zur Aufnahme einer Beschäftigung als Gartenhelfer. Das Regierungspräsidium hatte diesen Antrag nach § 32 BeschV im Ermessenswege zunächst abgelehnt. Nachdem der Petiti on vom Petitionsausschuss mit der Maßgabe abgeholfen wor
Petitionen, die die Arbeit des Petitionsausschusses für die Bürgerinnen und Bürger in besonderer Weise veranschaulichen
den war, dass die Familie bis zum Abschluss der Therapie im Bundesgebiet zu dulden sei, wurde dem Antrag des Vaters bezüglich der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit entsprochen. Der Vater ist seither als Gartenhelfer tätig.