den war, dass die Familie bis zum Abschluss der Therapie im Bundesgebiet zu dulden sei, wurde dem Antrag des Vaters bezüglich der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit entsprochen. Der Vater ist seither als Gartenhelfer tätig.
Der Petent wandte sich an den Petitionsausschuss mit der Bitte, es ihm zu ermöglichen, in der gymnasialen Oberstufe am vierstündigen Kernfach Sport teilzunehmen und auch die fachpraktische Abiturprüfung abzulegen.
Der Petent sitzt seit seiner Geburt im Rollstuhl. Er ist sehr sportinteressiert und betreibt erfolgreich Leistungssport. Die Sportlehrer seiner Schule haben den Schüler erfreulicherwei se in seinen Kompetenzen stets unterstützt, und so war es dem Petenten bisher möglich, am Sportzug des Gymnasiums teilzunehmen und seine Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Der Petent führte in seiner Petitionsschrift aus, dass sich hier zeige, was inklusive Beschulung und produktiver Umgang mit Vielfalt alles möglich machen könnten – „ge radezu ein Paradebeispiel für Inklusion und ihre Chancen in einer modernen Gesellschaft“.
Der Petent befürchtete, dass mit Eintritt in die Oberstufe sein Wunsch, Sport als vierstündiges Kernfach zu belegen sowie als Prüfungsfach im Abitur zu wählen, nicht mehr in Erfüllung gehen könnte. Er solle beim Abitur nach den Punk tetabellen für körperlich gesunde Schülerinnen und Schüler beurteilt werden – obwohl standardisierte Tabellen der Para lympics existierten. Die Schule habe mittlerweile vom Re gierungspräsidium eine Absage erhalten.
Die Prüfung der Petition hat ergeben, dass das Kultusminis terium auf der Basis eines Schulversuchs Schülerinnen und Schülern mit Körperbehinderung oder Sinnesschädigung die Möglichkeit geben wird, ihr sportliches Leistungsvermögen im Sportunterricht und an der Abiturprüfung durch eine An passung der allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe an ihr besonderes Leistungsprofil unter Beweis zu stellen.
Mit der Schulleitung und zwei Sportlehrkräften des Gymna siums sowie dem Vertreter des Regierungspräsidiums wurde ein Gespräch geführt, in dem die rechtlichen Rahmenbedin gungen des Schulversuchs erläutert wurden. Als ersten Schritt klärt die Schule mit dem Petenten, welche Individual- und Mannschaftssportarten für ihn in Betracht kämen. Auf dieser Basis werden möglichst rasch die Leistungsanforderungen für ihn ausgearbeitet, sodass er sich qualifiziert entscheiden kann, ob Sport als vierstündiges Kernfach tatsächlich für ihn in Betracht kommt.
Die Schule wird sich sodann mit den Realisierungsmöglich keiten vor Ort befassen. Für die Übertragung der Eigenschaf ten einer Schulversuchsschule müssen die schulischen Gre mien (Gesamtlehrerkonferenz und Schulkonferenz) beteiligt und ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Grundsätzlich gebietet die Chancengleichheit, alle Schüle rinnen und Schüler an den gleichen Leistungsanforderungen
zu messen. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, dass die Leis tungsanforderungen dem Leistungsvermögen anzupassen sind. Werden „allgemeingültige, von der Person des Schülers unabhängige Anforderungen durch individuelle Anforderun gen ersetzt, deren Bezugspunkt das Leistungsvermögen des einzelnen Schülers ist“, bedarf dies nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 einer ge setzlichen Grundlage.
Davon zu unterscheiden sind Maßnahmen, die Einschränkun gen in der Darstellungsfähigkeit ausgleichen. Solche Maß nahmen werden unter dem Begriff „Nachteilsausgleich“ zu sammengefasst. Ist das Leistungsvermögen uneingeschränkt vorhanden, aber die Möglichkeit der Darstellung dieser Leistungsfähigkeit eingeschränkt, werden Maßnahmen fest gelegt, die diesen Nachteil ausgleichen; z. B. kann bei ei ner sehr starken Sehbehinderung und damit eingeschränkter Leseleistung die Bearbeitungszeit verlängert werden.
Mit dem Schulversuch wird die rechtliche Grundlage für eine Anpassung der allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe an das besondere Leistungsprofil des körperbehinderten Schü lers geschaffen.
Nach entsprechender Beteiligung von Gesamtlehrerkonfe renz und Schulkonferenz sowie entsprechender Antragstel lung der Schule kann ein entsprechender Schulversuch ein gerichtet werden.
Der Petent begehrte die Schaffung einer Rad- und Fußweg verbindung entlang einer Landesstraße zwischen zwei Teilor ten. Er stellte dar, wie sich die Gemeinde seit 1986 um diese Radverbindung bemühte. Die Straße sei sehr stark befahren und ein Radweg sowohl für den Alltagsradverkehr wie auch für den touristischen Verkehr zum Schutz von Leben und Ge sundheit der Radfahrer und Fußgänger erforderlich.
Bereits seit einigen Jahren besteht seitens der Gemeinde der Wunsch, eine Radwegverbindung zwischen den beiden Orts teilen anzulegen. Zwischen den Ortsteilen existieren keine Verbindungen, die als Radweg genutzt werden könnten. Des halb muss die Landesstraße auf einer Länge von 1,5 km ins besondere von Jugendlichen zur Anfahrt zu einem Sportzent rum, aber auch durch den Alltagsradverkehr genutzt werden. Die Fahrbahnbreite der Landesstraße beträgt nur rund 5,5 m. Der Radweg würde einen Lückenschluss innerhalb des gesam ten Rad- und Fußwegnetzes darstellen. Auch die Radwegkon zeption des Landkreises sieht einen Lückenschluss vor.
Im Zuge des Petitionsverfahrens, im Rahmen dessen auch ein Vor-Ort-Termin einer Kommission des Petitionsausschusses stattgefunden hat, wurde vom Regierungspräsidium eine Pla nung eingeleitet, die eine Wegführung auf der südöstlichen Seite der Landesstraße vorsieht. Diese Führung schließt an das vorhandene Wegenetz an und erfordert keine Kreuzun gen mit der Landesstraße.
Die Gemeinde hat ein hohes Interesse, eine schnellere Ab wicklung der Maßnahme anzustreben, und hat dieses Inter esse schon vor einiger Zeit mit einer Kostenbeteiligung zur Realisierung bekundet.
bereit erklärt, die Planung, das Erlangen des Baurechts und den Grunderwerb zu übernehmen. Der Weg soll nach Fer tigstellung zudem in Eigentum und Baulast der Gemeinde übergehen.
Die Einzelheiten sind in einer Vereinbarung festgehalten, die mittlerweile zwischen dem Land und der Gemeinde geschlos sen wurde. Der Bau des Radwegs kann nun umgesetzt werden.
Im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitenverfah ren wurde ein Foto zu den Akten genommen, auf dem der Petent zu sehen war. Der Petent hat gegenüber der Gemeinde dargelegt, dass er mit der Ordnungswidrigkeit nichts zu tun habe, und beklagt, dass die Gemeinde seiner Bitte, ihn auf dem Foto unkenntlich zu machen, nicht nachgekommen sei.
Der Petent wurde aus einem Pkw fotografiert. Nach seinen Angaben wollte er mit der Person, die fotografierte, spre chen, was aber nicht möglich gewesen sei, da der Pkw rasch davonfuhr. Ein paar Tage später habe er erfahren, dass die Aufnahme der Dokumentation einer Ordnungswidrigkeit diente. Ein Pkw stand im Halteverbot, in dessen unmittelba rer Nähe der Petent sich aufhielt. Der Führer des Pkws habe im Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten Ordnungs widrigkeit Akteneinsicht in die elektronische Akte beim Ordnungsamt erhalten und ihm dann mitgeteilt, dass er (der Petent) auf dem Foto deutlich zu erkennen sei. Daraufhin habe er persönlich beim Ordnungsamt vorgesprochen und darum gebeten, das Foto zu löschen oder ihn unkenntlich zu machen. Er sei nicht der Führer des Pkws und nur zufällig in der Nähe gewesen. Darüber hinaus wolle er nicht mit der Ordnungswidrigkeit in Verbindung gebracht werden. Beim Ordnungsamt habe er lediglich den Hinweis erhalten, dass das Foto in drei Jahren gelöscht werde. Der Petent bat um Klärung der Angelegenheit.
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Erscheinungs form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten kann daher einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, und zwar mit der Folge, dass der Abgebildete ei nen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (analog) hat. Dabei kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit, insbesondere auf zum Gemein gebrauch dienenden Straßen bzw. Verkehrsflächen, einen un zulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen.
Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird die Rechtswidrigkeit im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB (analog) nicht indiziert, sondern muss für den Einzelfall im Wege einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden In teressen positiv festgestellt werden. Ob und in welchem Um fang bereits die Fertigung derartiger Lichtbilder rechtswidrig und unzulässig oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschütz ten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und In teressenabwägung ermittelt werden.
Im vorliegenden Fall überwog das allgemeine Persönlich keitsrecht des Petenten aus Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Arti kel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild. Nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Ge setzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) liegt die Verfol gung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermes sen der Verfolgungsbehörde. Die Verfolgungsbehörde hat bei der ihr nach § 47 Absatz 1 Satz 1 OWiG übertragenen Kompetenz grundsätzlich die Grundrechte Dritter zu beach ten und im erforderlichen Maß zu schützen. Bei der Interes senabwägung sind insbesondere Zweck und konkrete Um stände des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen.
Zweck der Lichtbildaufnahme ist die Anfertigung eines Be weismittels für das unbefugte Parken. Der Petent ist schutzwür dig, da er sich als Passant zufällig am Ort des Geschehnisses aufgehalten hat. Die Aufnahme seiner Person ist für die Anfer tigung der Lichtbildaufnahme als Beweismittel nicht erforder lich. Entscheidend ist, dass der auf der Verkehrsfläche unbefugt parkende Pkw auf der Lichtbildaufnahme deutlich zu erkennen ist. Die Lichtbildaufnahme dient als Beweismittel. Sie soll aus schließlich sicherstellen, dass der Ordnungswidrigkeitsverstoß nachgewiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund war der Petent auch nicht etwa deswegen zu fotografieren, um ihn später als Zeugen ausfindig machen zu können. Dies folgt einerseits aus der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Bagatellord nungswidrigkeit handelt, und anderseits aus dem Umstand, dass in diesem Fall bereits ausreichend Beweismittel (Lichtbildauf nahme des unbefugt parkenden Pkws, Zeugen) vorhanden wa ren. Der Petent wurde lediglich als an der Ordnungswidrigkeit unbeteiligte Begleitperson zufällig aufgenommen.
Seitens der Gemeinde wurde eingeräumt, dass eine Schwär zung auf der Lichtbildaufnahme bereits vor Erlass des Buß geldbescheids hätte erfolgen müssen, um das allgemeine Per sönlichkeitsrecht des Petenten bei der ordnungsrechtlichen Aufgabenwahrnehmung entsprechend § 47 Absatz 1 Satz 1 OWiG im erforderlichen und gebotenen Maß zu wahren.
Der Petent wandte sich dagegen, dass die Gemeinde Privat anzeigen wegen Besitzstörung durch Fremdparker auf einem Privatgrundstück nicht weiterverfolgt hat.
Für die Verfolgung und Ahndung von Straßenverkehrsord nungswidrigkeiten sind die Bußgeldstellen zuständig. Die Zu ständigkeit zur Verfolgung umfasst die selbstständige und ei genverantwortliche Ermittlung von Verkehrsordnungswidrig keiten. Hierzu gehört auch die Feststellung und Erforschung von Verkehrsverstößen. Grundsätzlich muss die Verwaltungs behörde demnach den Sachverhalt selbst erforschen. Sie darf sich dabei nicht allein auf die Ermittlungen Dritter verlassen.
Anzeigen von Privatpersonen münden im Grundsatz nur dann in ein Verwarnungs- oder Bußgeldverfahren, wenn die Hin weise privater Zeugen durch die Mitarbeiter der Gemeinde verwaltung oder Polizeibeamte überprüft und bestätigt werden können.
Nach § 22 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgeset zes (LVwVfG) entscheidet die Behörde grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungs verfahren durchführt.
Nach § 47 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) liegt die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens im pflichtge mäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Eine Pflicht zum Tätigwerden besteht nur, soweit das Ermessen der Behörde in solch einem Maß reduziert ist, dass ein Untätigbleiben zwangsläufig ermessensfehlerhaft wäre. Dies ist insbesonde re dann der Fall, wenn gewichtige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit im Bereich der Eingriffsverwaltung gefähr det sind. Der Petent hat nur dann einen Anspruch auf ermes sensfehlerfreie Entscheidung auf Einleitung eines Verfah rens, wenn das betreffende Verwaltungsverfahren auch seine subjektiv-öffentlichen Rechte berührt. Ein solches subjektivöffentliches Interesse des Petenten an einer Einleitung eines Verwaltungsverfahrens war nicht ersichtlich.
Aus § 12 LOWiG lässt sich ebenfalls kein Anspruch auf Durch führung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen Dritte bzw. die Falschparker ableiten, vielmehr steht die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens auch nach dieser Vor schrift im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
Selbstverständlich sind auch private Anzeigen von Betrof fenen von den Bußgeldbehörden sorgfältig zu prüfen. Hin sichtlich der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfah rens haben die Bußgeldbehörden nach Prüfung des Einzel falls eine sorgfältige Abwägung aller maßgeblichen Kriterien auch im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand vorzunehmen (Ermessensausübung). Hinsichtlich der Ermessensentscheidung der Bußgeldbehörde wäre es künftig wünschenswert, wenn diese ihre konkrete Ermessensausübung im Einzelfall mit allen maßgeblichen Kriterien nachvollziehbar dokumentiert und auf Verlangen dem Betroffenen darlegt.
Das Verkehrsministerium hat die Petition deshalb zum An lass für eine Erörterung der Verfahrensweise bei Privatanzei gen auf der Dienstbesprechung mit den Regierungspräsidien genommen. Insoweit wurde das Anliegen aufgegriffen.
Die Petentin schilderte, dass sie seit mehr als zwei Jahren von Baden-Württemberg nach Nordrhein-Westfalen pendle, wo sie als Beamtin des mittleren Dienstes tätig sei. Unter der Woche wohne sie derzeit wieder bei ihren Eltern. Da diese jedoch 79 bzw. 84 Jahre alt seien, sei absehbar, wann sie dort nicht mehr unterkommen könne. Zudem sei die Trennung von ihrer Fa milie jede Woche fast unerträglich und auch nicht zumutbar.
Die Petition wurde zum Anlass genommen, die aktuellen Mög lichkeiten einer heimatnahen Beschäftigung der Petentin zu prü fen. Der Petentin konnte sodann die Aufnahme einer Beschäfti gung im Umfang von 60 % bei einer Behörde in Baden-Würt temberg zum nächstmöglichen Zeitpunkt angeboten werden.
Die Petentin begehrte, dass die im Rahmen der besonderen Schülerverkehre eingesetzten Fahrzeuge mit einer Klimaan lage ausgestattet werden.
Der Sohn der Petentin besucht eine Körperbehindertenschu le. Die Schüler werden jeweils mit Schulbussen im besonde ren Schülerverkehr befördert.
Nach den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr und des Anforderungskatalogs für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülerin nen und Schülern sowie Kindergartenkindern besonders ein gesetzt werden, müssen Fahrzeuge zur Personenbeförderung nicht zwingend über eine Klimaanlage verfügen. Es gibt da her keinen Anspruch der beförderten Personen auf eine Kli maanlage.