Protokoll der Sitzung vom 24.10.2018

Diese Änderung bewirkt, dass die Besoldung der Ersten Lan desbeamtinnen und -beamten in 15 Landkreisen künftig von Besoldungsgruppe B 2 nach B 3 angehoben werden kann. Au ßerdem wird es diesen 15 Landkreisen dadurch ermöglicht, weitere Dezernentinnen und Dezernenten von der Besoldungs gruppe A 16 in die Besoldungsgruppe B 2 höherzustufen.

Wenn wir über die Rahmenbedingungen des öffentlichen Dienstes sprechen, dann gehört dazu auch ein Blick auf die Versorgung der Beamtinnen und Beamten. Ich möchte daher an dieser Stelle auf eine Änderung im Versorgungsrecht ein gehen, die wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auf den Weg bringen. Es geht dabei um die Dauer, für die eine Beam tin oder ein Beamter Dienstbezüge aus einem Amt mit einer höheren Besoldungsgruppe mindestens erhalten haben muss, damit sich dies bei ihrer oder seiner Versorgung auswirkt.

Nach der Rechtslage ist hierfür Voraussetzung, dass die Dienstbezüge dieses Amtes mindestens zwei Jahre lang bezo gen wurden. Daran wollen wir im Grunde auch festhalten. Die Zweijahresregelung dient zur Vermeidung von sogenannten Gefälligkeitsbeförderungen, beispielsweise kurz vor der Zur ruhesetzung. Ausnahmen hiervon bestanden bislang nur in der Verwaltungspraxis, wenn ein Amt durch Gesetz höher bewer tet wird oder sich die höhere Bewertung des Amtes aufgrund eines veränderten Zuordnungsmerkmals wie der Einwohner- oder Schülerzahl ergibt.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Ap ril 2017 ist die Zweijahresfrist jedoch auch bei den gerade ge nannten Konstellationen zu berücksichtigen, außer es ist ge setzlich etwas anderes geregelt. Mit dem Gesetzentwurf re agieren wir auf diese Rechtsprechung und schaffen jetzt auch die gesetzliche Grundlage dafür, dass bei einer durch Gesetz erfolgten Höherbewertung eines Amtes die Zweijahresfrist nicht gilt.

Von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Be rufsverbände sowie von den kommunalen Landesverbänden, die sich im Rahmen der Anhörung geäußert haben, wurden die mit dem Gesetzentwurf angestrebten Änderungen im We sentlichen begrüßt. Zu einzelnen Regelungen haben sich die se Organisationen auch kritisch geäußert, und es wurden auch

Anliegen vorgetragen, die nicht in unmittelbarem Zusammen hang mit den jetzt beabsichtigten Änderungen stehen. Die Landesregierung hat sich mit den vorgetragenen Anliegen im Einzelnen befasst und hierzu in der Gesetzesbegründung Stel lung genommen.

Entschuldigung, Frau Staatssekretärin. Lassen Sie eine Zwischenfrage des Herrn Kollegen Stickelberger zu?

Gern.

Vielen Dank, Frau Staats sekretärin. – Sie haben gerade auf die Anhörung Bezug ge nommen. Im Gesetzentwurf steht zu manchen Vorschlägen la pidar, das sei nicht Gegenstand dieses Gesetzentwurfs, ob wohl sie Megathemen betreffen – der Kollege Wald hat zu Recht einiges angesprochen – wie z. B. die Themen Beihilfe, Lebensarbeitszeitkonto und das Färber-Gutachten zur Verfas sungsmäßigkeit der unteren Besoldungsgruppen.

Deshalb lautet meine Frage: Wie weit sind denn die konzep tionellen Überlegungen im Finanzministerium zu diesen drei Themen gediehen, mit denen sich die Fraktionen ja schon sehr intensiv befassen?

Auch wir befassen uns schon seit Längerem sehr intensiv mit den angesprochenen Fragen, beispielsweise mit dem Färber-Gutachten. Sie wissen auch, dass da gegebenenfalls auch juristische Klärungen an stehen. Jedenfalls ist dies tatsächlich nicht Gegenstand dieses Gesetzentwurfs. Ich habe ausgeführt: Wir nehmen mit diesem Gesetzentwurf Anpassungen vor, die jetzt notwendig sind. Wir reagieren damit auf das soeben erwähnte höchstrichterliche Urteil, auf das wir an dieser Stelle reagieren müssen und auch wollen. Die anderen Themen werden zu gegebener Zeit zu be raten sein. Es wurden ja heute auch Themen angesprochen, die gegebenenfalls einen Haushalt betreffen und nicht nur das Landesbesoldungsgesetz. Insoweit werden diese Themen die ses Haus eben zum richtigen Zeitpunkt beschäftigen. Die ent sprechenden Vorarbeiten und Vorüberlegungen laufen natür lich auch bei uns im Finanzministerium.

Sie haben es aber richtig vorgetragen: Wir haben uns die Stel lungnahmen der Organisationen genau angeschaut, wir haben uns damit befasst, wir haben in der Gesetzesbegründung auch Stellung genommen. Wir haben aber auch aufgrund der An hörung Änderungen im Gesetzentwurf vorgenommen.

Ein Punkt ist, dass wir bei der Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des Vollzugsdienstes im Justiz vollzug im Krankenpflege- oder Sanitätsdienst den anspruchs berechtigten Personenkreis ausweiten werden, um weiterhin geeignetes Personal für diese Tätigkeitsbereiche zu finden und zu binden. Das ist übrigens ein Punkt, bei dem es nicht nur um Führungskräfte und höhere Besoldungsgruppen geht, son dern bei dem wir eben auch die anderen Personenkreise sehr wohl im Blick haben.

Eine im Anhörungsentwurf noch enthaltene Vorschrift zu der bereits erwähnten Härtefallregelung, die aufgrund ihrer Kom plexität vermutlich Schwierigkeiten im Vollzug zur Folge ge habt hätte, wurde aus Vereinfachungsgründen aus dem Ge setzentwurf gestrichen.

Außerdem – auch das wurde von der Vorrednerin und den Vor rednern schon angesprochen – haben wir auf eine Forderung des Landkreistags reagiert, bei der es um die besoldungsrecht liche Einstufung von Leitungsämtern des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg geht. Der Ver band ist landesweit ein wichtiger und zuverlässiger Dienst leister an der Seite der Stadt- und Landkreise sowie des Lan des Baden-Württemberg im Bereich der sozialen Arbeit. Wir kommen mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf dem Anlie gen des KVJS nach und ermöglichen damit eine Anhebung der Funktion der Verbandsdirektorin bzw. des Verbandsdirek tors von der Besoldungsgruppe B 3 nach B 4.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem vorliegen den Gesetzentwurf wollen wir zahlreiche Verbesserungen beim Besoldungs- und Versorgungsrecht erreichen. Als Staats sekretärin im Finanzministerium freue ich mich darüber, dass dies gelingt, ohne dabei den Haushalt des Landes über Ge bühr zu belasten. Denn die entstehenden Mehrkosten im Be reich der Besoldung können grundsätzlich innerhalb der be troffenen Einzelpläne ausgeglichen werden.

Wir meinen, dass wir ein gelungenes Gesamtpaket verschie dener Rechtsänderungen in wichtigen Bereichen des öffentli chen Dienstrechts geschnürt haben. Ich bitte Sie, diesen Ge setzentwurf der Landesregierung zu unterstützen.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der CDU)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich sehe keine weiteren Wortmeldungen.

Wir kommen nun in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 16/4935. Ab stimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Aus schusses für Finanzen, Drucksache 16/5022. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

Ich rufe auf

Artikel 1

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden

Württemberg

mit den Nummern 1 bis 13.

Dazu liegt uns der Änderungsantrag der Fraktion der FDP/ DVP, Drucksache 16/5062, vor, den ich jetzt zuerst zur Ab stimmung stelle. Sind Sie damit einverstanden, dass ich über den Antrag im Ganzen abstimmen lasse? – Das ist der Fall. Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt.

Die AfD hat beantragt, dass wir in Artikel 1 über Nummer 5 getrennt abstimmen. Dann verfahren wir so.

Ich lasse jetzt abstimmen über Artikel 1 Nummer 1 bis 4. Wer stimmt diesen Nummern zu? – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist Artikel 1 Nummer 1 bis 4 mehrheit lich zugestimmt.

Nun komme ich zu Artikel 1 Nummer 5. Wer stimmt hier zu? – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Artikel 1 Num mer 5 ist mehrheitlich zugestimmt.

Ich komme jetzt zu Artikel 1 Nummer 6 bis 13. Wer stimmt hier zu? – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Arti kel 1 Nummer 6 bis 13 ist mehrheitlich zugestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 2

Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Baden-Württemberg

mit den Nummern 1 bis 23.

Sind Sie damit einverstanden, dass wir hierüber insgesamt ab stimmen? – Das ist der Fall. Dann bitte ich um das Handzei chen, wer Artikel 2 zustimmt. – Wer ist dagegen? – Enthal tungen? – Artikel 2 ist mehrheitlich zugestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 3

Härtefallregelung zu Artikel 6 des Gesetzes zur Än derung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Würt temberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften

vom 16. Dezember 2014 (GBl. S. 770, 772)

Über diesen Artikel können wir auch als Ganzes abstimmen. Wer stimmt dafür? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Artikel 3 ist mehrheitlich zugestimmt.

Wir kommen zu

Artikel 4

Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Ba

den-Württemberg

mit den Nummern 1 bis 5.

Können wir über Artikel 4 insgesamt abstimmen? – Sie sind damit einverstanden. Wer Artikel 4 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist Artikel 4 mehrheitlich zugestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 5

Änderung der Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden