Protokoll der Sitzung vom 28.11.2018

Nun, dieses Gesetz hier ist eine sinnvolle Erweiterung. Ich verzichte darauf, es vertieft zu diskutieren, weil es sich um ei ne Umsetzung von EU-Recht handelt.

Die zuvor genannten Themen, um die es hier geht, will ich nicht wiederholen. Uns war noch einmal wichtig, die Fragen zu stellen: Wird hier unnötig Bürokratie aufgebaut? Entstehen zusätzliche Kosten für die Wirtschaft? Diese Fragen waren mit dem Hinweis beantwortet worden, dass man das auf Bun desebene geprüft hat und man nicht davon ausgehen muss, dass es zu zusätzlichen Kosten kommt.

Es war außerdem die Frage nach den Anhörungen der Verbän de. Erstaunlicherweise hatten nur zwei Verbände überhaupt dazu Stellung bezogen.

Der einen Frage sind wir noch einmal nachgegangen. Es war die Frage gestellt worden, ob diese Aufgabe nicht einer unte ren Behörde übertragen werden sollte oder ob sie beim Re gierungspräsidium verbleiben sollte. Nach der Diskussion war klar, dass die Aufgabe beim Regierungspräsidium im Moment richtig aufgehoben ist.

Insofern wurden unsere Fragen, die zusätzlich zu dem bestan den, was schon genannt worden war, beantwortet. Wir wer den diesem Gesetz zustimmen.

(Beifall bei der FDP/DVP sowie Abgeordneten der Grünen, der CDU und der SPD)

Für die Landesregierung hat Herr Staatssekretär Dr. Baumann das Wort.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Hinter dem Titel „Gesetz zur Än derung des Umweltverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze“ verbirgt sich auf den ersten Blick ein unspektakulärer Tages ordnungspunkt nach eher spektakulären Tagesordnungspunk ten, die wir heute Vormittag und am frühen Mittag behandelt haben. Aber was spektakulär ist und was nur wenig spektaku lär erscheint, liegt natürlich im Auge des Betrachters.

Es geht bei diesem Gesetz um die sogenannte Umweltverträg lichkeitsprüfung, kurz UVP. Die Umweltverträglichkeitsprü fung ist ein zentrales Instrument der europäischen Umwelt politik. Aus unserer Sicht, aus umweltpolitischer Sicht ist die Umweltverträglichkeitsprüfung durchaus spektakulär, weil sie sehr wichtig und effizient ist.

Der Schutz einer vielfältigen Natur und der Schutz von kla rem Wasser und sauberer Luft gehören zu den wichtigsten ge sellschaftlichen Aufgaben. Es geht darum, das zu erhalten, was uns erhält. Es geht darum, mit begrenzten Ressourcen sorgsam umzugehen.

Ganz klar: Neue Straßen, neue Industrievorhaben können Na tur und Umwelt schädigen. Klar ist aber auch, dass wir auf solche Vorhaben nicht immer verzichten können und auch

nicht immer verzichten wollen. Genau hier kommt die Um weltverträglichkeitsprüfung als ein Instrument des vorsorgen den Umweltschutzes zum Einsatz.

In der Europäischen Union wurde die Umweltverträglichkeits prüfung durch die UVP-Richtlinie am 27. Juni 1985 einge führt. Ich bin Ihnen, Herr Nemeth, sehr dankbar, dass Sie eben auch noch einmal darauf hingewiesen haben, wie wichtig die Europäische Union ist, gerade im Umwelt- und Naturschutz. Wir haben die wunderbare EU-Wasserrahmenrichtlinie, wir haben die EU-Vogelschutzrichtlinie, die sehr wichtig ist, und auch die UVP-Richtlinie der Europäischen Union. Hier sieht man, dass die Europäische Union im Umwelt- und Natur schutzbereich sehr segensreich wirkt.

(Abg. Anton Baron AfD: Oje!)

Das Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, umwelt relevante Vorhaben vor ihrer Zulassung auf mögliche Umwelt auswirkungen hin zu überprüfen. In der Regel ist die UVP be schränkt auf die Überprüfung der Auswirkungen auf umwelt bezogene Schutzgüter, die von meinen Vorrednerinnen und Vorrednern auch dargestellt wurden.

Ich will auf eine Sache noch einmal hinweisen. Die UVP er setzt keine Fachgesetze. Die gibt es, und die müssen einge halten werden. Die UVP prüft dann eben die verschiedenen Umweltbelange und schaut, ob die Vorhaben umweltverträg lich sind oder nicht. Es werden auch verschiedene Varianten geprüft.

Seit 1985 wurde die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrfach überarbeitet, so auch durch die Umweltverträglichkeitsprü fungs-Änderungsrichtlinie vom April 2014. Diese Änderungs richtlinie schreibt die Standards der UVP-Richtlinie fort. Die se Änderung im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung gilt es in nationales Recht umzusetzen, auf Bundesebene und auf Landesebene. Der Bund hat sich mit der Umsetzung lei der ein wenig Zeit gelassen, sodass ein Vertragsverletzungs verfahren gegen Deutschland eingeleitet wurde, das zurzeit ruht.

Was regelt der Bund? Der Bund regelt die großen Sachen, auf Landesebene regeln wir die kleineren Dinge. Auf Bundesebe ne werden z. B. Industrievorhaben oder Bundesverkehrswe ge geregelt. Auf Landesebene werden eben kleinere Vorhaben geregelt, wie z. B. Landesstraßen, Kreisstraßen oder Gemein destraßen. Es wurde auch schon darauf hingewiesen: Wir set zen das EU-Recht 1 : 1 um.

Was wird jetzt im UVP-Recht neu und auch besser geregelt? Die UVP wird zu einem noch besseren Verfahrensinstrument. Sie prüft Umweltauswirkungen in einem transparenten Ver fahren. Das ist von zentraler Bedeutung. Deshalb ist es nur konsequent, dass wir jetzt für den Vorhabenträger die Mög lichkeit schaffen, eine UVP freiwillig zu machen, wenn er die se für zweckmäßig hält.

Eine große Herausforderung des Umweltschutzes ist der sorg- und sparsame Umgang mit der endlichen Ressource Fläche. Ich freue mich, dass jetzt auch die Fläche ausdrücklich und unmissverständlich zum Gegenstand der UVP wird. Auch wenn es beim Thema Fläche jetzt nicht um wertvolle Böden, um Bodentypen geht, aber Fläche ist ein Wert an sich, weil man sie nicht vermehren kann. Umweltpolitisch ist ein nach

haltiger Umgang mit der Ressource Fläche vor allem in urba nen, dicht besiedelten Räumen unverzichtbar.

Die neue UVP-Richtlinie fordert, die Vulnerabilität von Vor haben gegenüber dem Klimawandel zu prüfen. Sprich, es wird zukünftig geprüft, wie anfällig Vorhaben gegenüber klima wandelbedingten Risiken und Katastrophen sind und wie An passungen an den Klimawandel zu berücksichtigen sind. Was passiert z. B. mit einer chemischen Anlage bei einer Überflu tung? Werden umweltgefährdende Substanzen freigesetzt? Das muss zukünftig geprüft werden. Sie wissen, durch den Klimawandel, der menschengemacht ist, wird die Zahl der Überschwemmungen tendenziell zunehmen. Sie werden häu figer auftreten und sich leider auch heftiger auswirken.

Das Herzstück des neuen UVP-Rechts sind die verbesserten Regelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit. In den zent ralen Internetportalen – das wurde auch schon dargestellt – werden die wichtigsten Unterlagen online gestellt und sind künftig für jeden Mann und jede Frau leicht auffindbar. Letz te Woche waren wir uns im Umweltausschuss einig, dass es notwendig und sinnvoll ist, verstärkt auf elektronische Inst rumente wie das UVP-Portal zu setzen. Hier liegt die Zukunft der Bürgerbeteiligung.

Lassen Sie mich zum Schluss kommen. Manchen mag das Verfahren um die UVP zu aufwendig erscheinen, doch wenn Vorschriften mit Sinn und Verstand angewandt werden – und das tut die Umweltverwaltung in Baden-Württemberg –, steht ihr Aufwand in einem guten Verhältnis zum Nutzen.

Lassen Sie mich also zusammenfassen: Die Umweltverträg lichkeitsprüfung hat sich als Instrument des vorsorgenden Na turschutzes und Umweltschutzes bewährt. Sie wird jetzt mo derat fortgeschrieben, und wir setzen das EU-Recht mit die ser Änderung 1 : 1 um. Es gibt nicht mehr Bürokratie, aber das, was vorhanden ist, wird eben beibehalten.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei den Grünen sowie Abgeordneten der CDU und der SPD)

Meine sehr geehrten Da men und Herren, ich sehe jetzt keine weiteren Wortmeldun gen. Dann können wir die Aussprache beenden und kommen in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 16/5060.

Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Aus schusses für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Drucksa che 16/5114. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzent wurf zuzustimmen.

Ich rufe auf

Artikel 1

Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes

mit den Nummern 1 bis 10 und muss auch hier vorher einen Hinweis geben: In Nummer 1 betreffend Teil 2 Abschnitt 4 muss in § 21 Absatz 2 nach den Worten „Bis zum Ablauf des“ als Datum der Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entspre chend Artikel 4 eingetragen werden. Dieses Datum kennt der Landtag bisher noch nicht. Deshalb bitte ich Sie, damit ein

verstanden zu sein, dass das Ausfertigungs- und Verkündungs organ ermächtigt wird, diese Angabe vor der Verkündung im Gesetzblatt zu ergänzen. – Sie stimmen zu.

Ich schlage vor, dass wir über Artikel 1 insgesamt abstimmen. – Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann bitte ich, wer Arti kel 1 zustimmt, um das Handzeichen. – Danke schön. Wer stimmt dagegen? – Danke. Wer enthält sich? – Damit ist Ar tikel 1 mehrheitlich zugestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 2

Änderung des Landesplanungsgesetzes

mit den Nummern 1 bis 3.

Sind Sie damit einverstanden, dass wir auch über Artikel 2 insgesamt abstimmen? – Danke schön. Wer Artikel 2 zu stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Danke schön. Enthaltungen? – Damit ist Artikel 2 mehrheitlich zugestimmt.

Dann rufe ich auf

Artikel 3

Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württem

berg

mit den Nummern 1 bis 5.

Können wir auch über Artikel 3 insgesamt abstimmen? – Sie sind damit einverstanden. Dann bitte ich um das Handzeichen, wer Artikel 3 zustimmt. – Danke sehr. Wer stimmt dagegen? – Danke. Enthaltungen? – Damit ist Artikel 3 mehrheitlich zu gestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 4

Inkrafttreten

Wer Artikel 4 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Danke. Enthaltungen? – Auch Artikel 4 ist mehrheitlich zugestimmt.