Die Petentin beschwerte sich in ihrer Eingabe über das So zialamt des Landratsamts, da dieses ihrer Meinung nach die Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes im Bereich der Einglie derungshilfe nicht umsetzte.
Die Petentin erlitt im Jahr 2015 einen schweren Skiunfall und ist seither querschnittsgelähmt. Ihr Ehemann gab für die Pflege seiner Ehefrau seine Berufstätigkeit auf und organisiert gemeinsam mit ihr die Pflege in deren Haus.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Sozialamt und der Petentin gestaltete sich hinsichtlich der Organisation und der Übernah me der Kosten für die Versorgung und die Pflege der Petentin konfliktreich, da immer wieder unterschiedliche Vorstellungen vorlagen. Nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020 und des Systemwechsels von der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach dem SGB IX kam es zu weiteren Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, und die Petentin beschritt den Verwaltungsge richtsweg.
Auch durch Vermittlung des Berichterstatters der Petition konnte der Kontakt zwischen den Parteien – trotz aller Mei nungsverschiedenheiten – aufrechterhalten werden.
Im Februar 2022 fand zuletzt eine Gesamtplankonferenz unter Beteiligung der Petentin statt, bei der eine einvernehmliche Lösung zwischen allen Beteiligten gefunden werden konnte. Mit Bescheid vom März 2022 wurden die Eingliederungshil feleistungen in Form eines persönlichen Budgets unbefristet weiterbewilligt. Zielvereinbarung und Gesamtplan wurden auf zwei Jahre befristet vereinbart.
Die Petentin hat daraufhin ihre beim Sozialgericht anhängige Klage zurückgenommen, und die Petition wurde für erledigt erklärt.
Der Petent beanstandete, dass die Grabstelle eines jüdischen Soldaten auf dem jüdischen Friedhof in Freudental, der nach weislich im Ersten Weltkrieg gefallen ist, nicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde in das Verzeichnis über die öffentlich zu pflegenden Kriegsgräber eingetragen worden sei.
Die Gemeinde Freudental, die in diesem Fall die nach Lan desrecht zuständige Behörde ist, hat im Rahmen der Prüfung mitgeteilt, dass der Name des Soldaten bereits auf dem Ge denkstein für die im Ersten Weltkrieg gefallenen jüdischen Mitbürger am jüdischen Friedhof sowie auf der Gedenktafel in der Aussegnungshalle aufgenommen sei. Sie beabsichtige jedoch, das Grab des Soldaten in der Gräberliste nachzuweisen. Dies setzt nach der geltenden Absprache zur Betreuung der verwaisten jüdischen Friedhöfe die Zustimmung der Israeli tischen Religionsgemeinschaft Württembergs (IRGW) voraus.
Petitionen, die die Arbeit des Petitionsausschusses für die Bürgerinnen und Bürger in besonderer Weise veranschaulichen
Seitens der IRGW wurde eine Aufnahme der genannten Grab stätte in die Gräberliste ausdrücklich begrüßt. Die Gemeinde Freudental wird deshalb nach der erteilten Zustimmung der IRGW die in der Petitionsschrift genannte Grabstätte in der Gräberliste der Gemeinde Freudental nachweisen.
Die Petentin hatte im August 2021 einen Antrag auf Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Brille ihres Ehegatten gestellt. In der vorgelegten Rechnung vom Juli 2021 wurden die Gläser mit „Arbeitsplatz/Officeglas“ bezeichnet. Mit Bescheid vom September 2021 wurde die Beihilfe in Bezug auf die Brille mit dem Hinweis abgelehnt, dass Aufwendungen für Sehhil fen, die ausschließlich aus beruflichen Gründen – sogenannte Arbeitsplatzbrille – beschafft wurden, nicht beihilfefähig sind.
Für Beamtinnen und Beamte gelten gemäß § 77 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) die aufgrund von § 18 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Dementsprechend ist auch auf Beamtinnen und Beamte die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge des Bundes anwendbar. Gemäß Teil 4 Absatz 2 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im erforderlichen Umfang Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen. Dies gilt jedoch nur für Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen. Außerdem muss durch eine Untersuchung des Betriebsarztes festgestellt worden sein, dass eine spezielle, auf die Bildschirmarbeit abgestimmte Sehhilfe notwendig ist, da mit der „herkömmlichen“ Sehhilfe kein deutliches Sehen am Arbeitsplatz ermöglicht wird oder durch die „herkömmliche“ Sehhilfe Beschwerden auftreten.
In Baden-Württemberg wird der Kostenersatz für die Beschaf fung spezieller Sehhilfen bei Tätigkeiten am Bildschirmar beitsplatz im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach dem Rahmenvertrag über die Lieferung von Bildschirmarbeits platzbrillen an Beschäftigte des Landes Baden-Württemberg geregelt.
Dem Ehegatten der Petentin konnte eine Bildschirmbrille nicht gewährt werden. Die Prüfung der Petition hat allerdings auch Folgendes ergeben: Vom Augenarzt wurde dem Ehegatten mit Verordnung vom Juli 2021 eine „Nahbrille Kunststoff entspiegelte Gläser“ verordnet und eine solche auch durch den Optiker mit Rechnung vom Juli 2021 geliefert. Der Op tiker hatte allerdings auf der Rechnung angegeben, dass ein „Arbeitsplatz/Officeglas“ geliefert wurde, was zunächst darauf schließen ließ, dass die Brille aus beruflichen Gründen, als Arbeitsplatz-/Bildschirmbrille, angeschafft wurde. Im Bereich der Brillengläser gibt es keine genormten Begrifflichkeiten für die jeweiligen Ausführungen der Gläser, und jede Optikerin bzw. jeder Optiker kann die Begrifflichkeiten frei wählen.
Angesichts des Alters des Ehegatten mit 78 Jahren und der vorliegenden ärztlichen Verordnung vom Juli 2021 über eine Nahbrille hat die Beihilfestelle im Rahmen des Petitionsver fahrens bei nochmaliger Prüfung der Rechnung die Brille entgegen den fehlleitenden Ausführungen des Optikers in
der Rechnung als beihilfefähige Nahbrille bewertet. Das Lan desamt für Besoldung und Versorgung hat daher in dem der Petition zugrunde liegenden Fall eine Beihilfe zu den Auf wendungen für die Nahbrille im Rahmen der beihilfefähigen Höchstbeträge nachgewährt.
Mit der Petition wurde angeregt, behindertengerechte WCs mit Liegen auszustatten, damit Menschen mit Einschränkungen, die insbesondere auf das Tragen von Windeln angewiesen sind, diese auch nutzen können.
Der Berichterstatter der Petition unterstützte das Anliegen. Viele behinderte Menschen tragen Windeln, die unterwegs gewechselt werden müssen. Dafür wären flächendeckend WCs mit Liegen nötig.
Die Prüfung der Petition hat ergeben, dass das Land BadenWürttemberg bereits seit Herbst 2015 als einziges Bundesland finanziell die Zusatzausstattung einer „Toilette für alle“ för dert. Dieses Projekt wird im Auftrag des Sozialministeriums durch den Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg begleitet. Unter „www.toiletten-fuer-alle-bw.de“ finden sich Hintergründe zu diesem sinnvollen Projekt und auch die aktuell 70 Standorte von öffentlichen Toiletten mit Zusatzausstattung in BadenWürttemberg. Die „Toiletten für alle“ enthalten eine höhen verstellbare Pflegeliege für Erwachsene, Patientenlifter für den Transfer vom Rollstuhl auf die Liege sowie einen luftdicht verschließbaren Windeleimer.
Das Sozialministerium hat im Rahmen der Petitionsbear beitung mitgeteilt, dass die Landesregierung eine möglichst bedarfsgerechte Versorgung mit „Toiletten für alle“ im Land anstrebe, hierbei jedoch auf die Initiative der Gemeinden, Ein richtungen und Unternehmen angewiesen sei, die eine solche Toilette räumlich planen, bauen und den Antrag auf Förderung der Ausstattung stellen. Die kommunalen Behindertenbeauf tragten in den 44 Stadt- und Landkreisen seien wichtige Im pulsgeber für mögliche Standorte und könnten die Bedarfe vor Ort gut beurteilen. Bei der Gewährung der Förderung werde zudem darauf geachtet, dass die Angebote möglichst breit über das Land verteilt werden. In Großstädten und Ballungsräumen werde aufgrund der höheren Nutzerfrequenz sicherlich ein engmaschigeres Angebot benötigt als im ländlichen Raum. Dort seien Tourismus- und Naturangebote beliebte und gut frequentierte Standorte für die „Toiletten für alle“.
An einem solchen barrierefreien Angebot haben nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern in einer älter wer denden Gesellschaft auch Menschen mit Inkontinenz- und Stomaversorgung zunehmend Bedarf. Die Förderaufrufe des Sozialministeriums werden entsprechend den dargelegten Interessenbekundungen und Bedarfen ausgerichtet. Die För dermittel werden aus den Projektmitteln für Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen des jeweiligen Landeshaushalts zur Verfügung gestellt. Bislang konnte der beantragte Bedarf hieraus stets gedeckt werden.
Im Ergebnis wurde festgehalten, dass in Baden-Württemberg schon einiges getan wird und wurde, um behindertengerechte WCs mit Liegen auszustatten.
Der Petent beanstandete in seiner Eingabe, dass entgegen den Festsetzungen im Bebauungsplan eine private Grünfläche nicht als Wiese, sondern als Zierrasen genutzt wird sowie Einfriedungen errichtet wurden.
Die Prüfung hat ergeben, dass der für die Grundstücke gel tende Bebauungsplan verschiedene Festsetzungen in Form von ökologischen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen sowie Festsetzungen zur zulässigen Einfriedung von Grund stücken enthält, deren rechtmäßige Umsetzung vom Petenten beanstandet wird.
Die Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 Absatz 3 BauGB wird im Rahmen der kommunalen Planungshoheit von den Ge meinden eigenverantwortlich vorgenommen. Den Gemeinden obliegt auch die Durchsetzung festgesetzter Ausgleichsmaß nahmen – etwa durch den Erlass von Pflanzgeboten nach § 178 BauGB –, worüber sie eigenverantwortlich und in eigenem Ermessen entscheiden. Die unteren Baurechtsbehörden kön nen – ebenfalls nur im Rahmen ihrer nur begrenzt verfügbaren personellen Ressourcen – lediglich Bepflanzungsfestsetzungen überprüfen, die als Nebenbestimmung in eine Baugenehmi gung aufgenommen wurden.
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat im Rahmen der Bearbeitung der Petition zugesagt, das Thema „Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen auf privaten Grund stücken“ in einer Dienstbesprechung mit den nachgeordneten Behörden zu thematisieren, um die Kommunen als Träger der Planungshoheit entsprechend zu sensibilisieren.
Die Petenten wandten sich gegen die Verpflichtung, ihre Steu ererklärung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Eingabe der Petenten berech tigt war. Aufgrund der persönlichen Unzumutbarkeit war eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Steuerer klärung gemäß § 25 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuerge setzes in Verbindung mit § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung in ihrem persönlichen Fall nicht gegeben.
Das Finanzamt hat dem Begehren vollumfänglich stattgege ben. Den Petenten wurde mitgeteilt, dass sie ihre Steuererklä rungen auch zukünftig in Papierform abgeben dürfen und eine elektronische Übermittlung nicht erforderlich ist.
Der Petent hat vorgetragen, dass die Deutsche Rentenversi cherung Baden-Württemberg wiederholt pfändbare Beträge von Schuldnern nicht ab dem Tag der Zustellung des Insol venzeröffnungsbeschlusses abführe.
Zudem wandte er sich in einem konkreten Fall gegen die aus seiner Sicht von der Deutschen Rentenversicherung BadenWürttemberg nicht rechtzeitig vorgenommene Abführung der pfändbaren Beträge im Insolvenzverfahren. Die Abzweigung erfolgte hier ab Juli 2021, hätte nach Ansicht des Petenten von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg allerdings bereits ab April 2021 vorgenommen werden müssen.
Die Prüfung hat Folgendes ergeben: Die Deutsche Renten versicherung Baden-Württemberg als Drittschuldnerin leis tet mit Kenntnis über die Insolvenzeröffnung nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner (§ 36 der Insolvenzordnung, §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung [ZPO]). Soweit die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg an den Insolvenzschuldner zu zahlende laufende Geldleistung die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO übersteigt, ist unverzüglich eine Zahlungsumstellung vorzunehmen. Der pfändbare Betrag ist grundsätzlich bereits von der nächsten Zahlung einzubehalten und an den Insol venzverwalter abzuführen.
Die Zahlungsumstellung ab April 2021 wurde nicht rechtzeitig vorgenommen, da von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg anfänglich nicht erkannt wurde, dass Übergangsgeld gezahlt wurde. Es wurde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass von der Deutschen Rentenversiche rung Baden-Württemberg keine entsprechenden Zahlungen geleistet werden. Daher erfolgte die erst im Juni 2021 mit Wirkung ab Juli 2021 veranlasste Abführung der pfändbaren Beträge zu spät. Die technische Umstellung zur Abführung des monatlich pfändbaren Betrags aus der Übergangsgeldzahlung hätte im vorliegenden Fall bereits mit Wirkung ab April 2021 veranlasst werden können. In den Monaten April bis Juni 2021 erfolgte daher zu Unrecht keine Abführung des pfändbaren Betrags an den Petenten.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat die vorliegende Petition zum Anlass genommen, die Deut sche Rentenversicherung Baden-Württemberg nochmals zu sensibilisieren und auf eine umgehende Zahlungsumstellung in Pfändungsfällen hinzuweisen. Diese teilte daraufhin mit, dass sie ihre Mitarbeitenden fortlaufend auf die Brisanz dieses Sachverhalts hinweise.
Der Petent regte an, den nächtlichen Einsatz von Mährobotern zu verbieten, da insbesondere Igel und andere nachtaktive Tiere, vor allem auch Insekten, durch den Einsatz getötet oder ihnen vermeidbare Verletzungen zugefügt würden. Gerade Igel seien durch ihr Zusammenrollen und damit fehlendes Fluchtverhalten besonders gefährdet.
Mähroboter, die nachts eingesetzt werden, sind eine große Ge fahr für nachtaktive Tiere, insbesondere für Igel. Aufgrund der Dämmerungs- und Nachtaktivität sowie des arteigenen Ver haltens bei Gefahren – Igel rollen sich ein – können sie durch den nächtlichen Einsatz von Mährobotern Schaden nehmen. Manche Kleintiere nutzen Mähroboter sogar als Verstecke, was beim automatischen Starten des Geräts für sie gefährlich wird.
Die Prüfung hat ergeben, dass das Tierschutzgesetz leider keinen konkreten Ansatz zur Umsetzung der begehrten Re gelung enthält. Tierschutzrechtliche Regelungen sind nur auf Bundesebene möglich. Obwohl etwa der Igel als besonders geschützte Art unter die Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes falle, lasse sich nach Auffassung des Umweltministeriums daraus kein generelles, flächende ckendes Verbot des nächtlichen Betriebs von Mährobotern ableiten.
Dem Petitionsausschuss war es jedoch ein wichtiges Anlie gen, dieser Problematik mehr Nachdruck zu verleihen. Der
Petitionsausschuss hat deshalb einstimmig beschlossen, die Petition der Regierung mit der Maßgabe zu überweisen, eine Überprüfung der Geräte hinsichtlich des aktuellen Stands der Technik zu veranlassen sowie die Kommunen dahin gehend zu sensibilisieren, die Aufnahme von Dämmerungs-/Nacht mähverboten in die Polizeiverordnungen zu prüfen und im Bereich Aufklärung mehr zu tun.
Die Regierung hat auf diesen Beschluss hin mitgeteilt, dass die Überprüfung der Geräte hinsichtlich des aktuellen Stands der Technik im Rahmen der Planung und Umsetzung der jährlichen Schwerpunktaktionen erfolge. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft werde den Beschluss bei der Planung der Schwerpunktaktionen 2023 berücksich tigen. Ein Ergebnis einer Überprüfung werde voraussichtlich im Jahr 2024 vorliegen.
Die Landesregierung unterstütze den Petitionsbeschluss. Des halb habe der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz den Städte- und den Gemeindetag BadenWürttemberg über diesen Beschluss informiert und diese ge beten, ihre jeweiligen Mitglieder zu informieren, verbunden mit der Bitte, die Aufnahme von Dämmerungs-/Nachtmäh verboten in den jeweiligen kommunalen Polizeiverordnungen wohlwollend zu prüfen.