Aufwandsentschädigungen, die teilweise der Steuerpflicht als Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit unterliegen. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Feuerwehrführungskräfte richtet sich nach den von der Rechtsprechung zum Begriff des Beschäftigungsverhältnisses entwickelten Kriterien. Eine Prüfung anhand dieser Kriterien hat bei den bayerischen Feuerwehrvereinen ergeben,
Die Weisungsgebundenheit der Feuerwehrführungskräfte gegenüber den Kommunen bzw. Landkreisen kommt bereits darin zum Ausdruck, dass diesen die Einrichtung, der Unterhalt und der Betrieb des Feuerwehrwesens obliegen. Die den Feuerwehrkräften gewährte Aufwandsentschädigung,
stellt insoweit Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar, als sie der Lohnsteuerpflicht unterliegt.
Soweit in anderen Bundesländern hinsichtlich des Feuerwehrwesens vergleichbare Regelungen bestehen, ist dieses Besprechungsergebnis entsprechend anzuwenden.
Wer meint, wie Herr Straßer oder Herr Wahnschaffe das vorhin dargestellt haben, dass allein mit der Änderung des Begriffs „Entschädigung“ in „Aufwand“ das Problem zu lösen wäre, liegt leider falsch. Ich unterstreiche dabei das Wort „leider“, denn wir müssen uns bei allem parteipolitischen Streit darüber im Klaren sein, dass das Ehrenamt von Sozialversicherungsbeiträgen freigestellt werden muss. Es wäre schön, wenn Sie das auch sagen würden und sich bereit fänden, dies notfalls durch eine Änderung des 630-Mark-Gesetzes, durch die Änderung bundesrechtlicher Einkommens- und Sozialversicherungsregelungen oder durch eine Änderung des Scheinselbstständigengesetzes in die Wege zu leiten.
Sagen Sie in Ihrem Dringlichkeitsantrag doch nicht nur, dass Landesrecht geändert werden muss. Das Min
deste, was man verlangen könnte, wäre, dass Sie sagen, notfalls muss auch Bundesrecht geändert werden. Ich meine sogar, eigentlich müssten Sie als bayerische Abgeordnete nicht in erster Linie die Fehler der Berliner Politik verteidigen, Ihre Aufgabe wäre es vielmehr, die Interessen der Bayern und der Feuerwehrleute zu vertreten.
Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Herr Staatsminister, es sind zwei Zwischenfragen angemeldet. Der erste Redner wäre Herr Sprinkart.
Herr Minister, ich bitte Sie, meine Frage zu beantworten: Ist das Entgelt, das die Feuerwehrführungskräfte bekommen, für Sie ein Entgelt für abhängige Beschäftigung, oder ist es ein Entgelt für ehrenamtliche Tätigkeit? Wie ist es dann möglich – ich unterstelle, dass Sie meiner Meinung sind, es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit –, dass dieser Kommandant seine Aufwandsentschädigung über das 630-Mark-Gesetz abwickeln kann? Ist es nicht vielmehr so, dass er damit einräumt, dass es abhängige Beschäftigung ist, was uns heute auf tragische Weise einholt?
Staatsminister Dr. Beckstein (Innenministerium) : Liebe Frau Kollegin, ich darf noch einmal das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände zitieren. Dort wird ausdrücklich festgehalten, dass es sich um ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Gerade weil es ehrenamtliche Tätigkeit ist, kann es nicht als ein selbstständiger Feuerwehrbetrieb angesehen werden. Dieser würde dann im Übrigen wohl dem Scheinselbstständigkeitsgesetz unterliegen. Das bedeutet vielmehr, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die unter der Verantwortung der Kommunen geleistet wird.
(Frau Werner-Muggendorfer (SPD): Dann ist es keine abhängige Beschäftigung! – Frau Radermacher (SPD): Dann kann es nicht über das 630-MarkGesetz abgewickelt werden!)
Das ist übrigens auch in allen anderen Bundesländern so. Deshalb kann ich Ihnen sagen, lieber Kollege Straßer, Ihre Behauptung, hier liege ein bayerisches Sonderproblem vor, ist falsch. Dabei nehme ich an, dass Sie das bewusst unrichtig gesagt haben. Sie werden im nächsten halben Jahr aber sehen, dass wir in Bayern leider die Minenhunde sind. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat das Problem an einem bayerischen Fall hochgezogen. Leider sind wir die Ersten, die es trifft. Das Problem wird sich in den kommenden
Monaten aber bei den anderen Bundesländern ebenfalls zeigen. Zu Baden-Württemberg werde ich nach der vollständigen Beantwortung der Zwischenfrage noch etwas sagen.
Das zentrale Problem ist doch, dass sich nach Meinung der Sozialversicherungsträger und des Bundesarbeitsministers Ehrenamtlichkeit und Sozialversicherung für abhängige Beschäftigung nicht widersprechen. Das ist das zentrale Problem! Deshalb kann ich nur sagen: Nach unserer Meinung ist das Ehrenamt nicht sozialversicherungspflichtig. Es ist aber auch keine Frage der Selbstständigkeit. Der einzelne Feuerwehrkommandant kann nicht entscheiden, welches Feuerwehrfahrzeug er hat.
Diese Fragen sind im Übrigen auch haftungsrechtlich sehr wichtig. Der Feuerwehrkommandant ist einer, der im Rahmen der Kommune tätig wird. Das ist Niedersachsen, in Baden-Württemberg und in Nordrhein-Westfalen nicht anders. Das zentrale Problem heißt – und in dieser Frage müssten Sie doch mit uns übereinstimmen – : Ehrenamtlichkeit darf nicht wie ein Nebenjob behandelt werden.
Bisher wurde von niemandem bestritten, dass eine Aufwandsentschädigung zu einem Teilbetrag versteuert werden muss. Ich kenne niemanden in Deutschland – Herrn Kollegen Straßer vielleicht ausgenommen –, der sich hinstellt und sagt: In einem deutschen Bundesland wird ein Feuerwehrkommandant oder ein Kreisbrandrat, der 900 oder 1500 DM bekommt, nicht mit einem Teilbetrag steuerlich herangezogen.
Wer große Töne spuckt, der muss sich auch stellen. Das ist doch eine Debatte. Man kann doch Zwischenfragen nicht einfach zurückweisen, wie das Kollege Straßer getan hat.
Wir gehen hart miteinander um. Ich darf Herrn Straßer aber stellen und sage, dass er bewusst aus billiger, parteipolitischer Polemik die Wahrheit unterdrückt hat. Das muss er sich anhören!
Die Feuerwehrkräfte hören zu. Sie wissen, dass die Feuerwehrführungskräfte zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen vielleicht 600, 900 oder 1500 DM bekommen, und überall in Deutschland mit einem Teilbetrag der Steuer unterliegen.
Ich lese vor, was mir Herr Riester geschrieben hat, dass nämlich die Sozialversicherungspflicht der steuerlichen Beurteilung folgt.
(Frau Werner-Muggendorfer (SPD): Das wissen wir doch! – Maget (SPD): Das steht in § 28 des Sozialgesetzbuches IV! – Allgemeine Unruhe)
Herr Walter Riester schreibt mir: „Nach diesen Grundsätzen“ – vorher stellt er die Frage des Sozialversicherungsrechts dar – „wird die Tätigkeit“ – er schreibt nicht etwa nur von bayerischen Ehrenamtlichen. – Herr Maget, passen Sie nur auf. Hoffentlich haben wenigstens Sie den Mut, so tüchtig zu sein, wie die SPD-Kollegen in der Innenministerkonferenz sein werden und wie sie auf Arbeitsebene bereits sind. Die stellen sich nämlich nicht so hin wie diese schäbige bayerische SPD, die versucht, das zu vertreten.
Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Meine Damen und Herren, wir sind ein Parlament. Wir sind zum Reden in den Plenarsaal gekommen, nicht zum Schreien.