Im Übrigen ist zur Haushaltssituation der Gemeinde Segnitz festzustellen, dass diese im maßgeblichen Haushaltsjahr 2003 den Verwaltungshaushalt ausgleichen und die Mindestzuführung zum Vermögenshaushalt erwirtschaften konnte. Nach den Angaben in den Antragsunterlagen war davon auszugehen, dass ihr dies auch im Jahr 2004 möglich sein würde.
Grundsätzlich ist allein eine solche Haushaltssituation ein Ausschlusskriterium für die Gewährung einer Bedarfszuweisung.
Der Verteilerausschuss hat jedoch bei seiner Entscheidung bedacht, dass die Gemeinde eine Belastung in der Größenordnung der anstehenden Altlastensanierung nicht alleine schultern kann. Segnitz kann aber ein angemessener Eigenanteil zugemutet werden, zumal der Gemeinde die Altlastenproblematik schon seit Jahrzehnten bekannt ist.
Herr Staatssekretär, das heißt, dass die Gemeinde, die nichts dafür kann, dass das ursprünglich geplante technische Verfahren nicht funktioniert, davon ausgehen muss, dass sie alle weiteren Kosten, die den Betrag von 4 Millionen Euro überschreiten, allein tragen muss, möglicherweise mit der Folge, dass
Frau Kollegin, ich habe gerade dargestellt, dass der Verteilerausschuss, der sich mit diesem Thema intensiv beschäftigt hat, der Gemeinde eine Bedarfszuweisung in Höhe von 80 % des Eigenanteils an den Kosten der Altlastensanierung gewährt hat. Aufgrund der Haushaltszahlen hätte die Gemeinde keine Bedarfszuweisung bekommen. Tatsache ist, dass es sich bei dem gewährten Betrag um eine Höchstförderung handelt.
Das heißt also, ein eventuell vorliegender oder eingereichter Förderantrag der Gemeinde würde nicht noch einmal beraten, sondern von vornherein negativ verbeschieden werden?
Verehrte Kollegin, ich gehe davon aus, dass Sie einen Antrag auf eine weitere Bedarfszuweisung meinen. Selbstverständlich kann die Gemeinde Segnitz einen neuen Bedarfszuweisungsantrag stellen. Über diesen würde dann der Verteilerausschuss im November 2005 entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung der Gesamtschau aller Bedarfszuweisungsanträge. Dem Verteilerausschuss gehören, wie gesagt, Vertreter der Staatsministerien der Finanzen und des Innern und der kommunalen Spitzenverbände an. Diese Möglichkeit kann selbstverständlich genutzt werden.
Herr Staatssekretär! Wird die Staatsregierung bei Einführung allgemeiner Studiengebühren die Studierenden der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern den Studierenden anderer staatlicher Fachhochschulen und Universitäten gleichstellen und somit die monatlichen Anwärterbezüge dieser Studierenden in Höhe von circa 870 Euro streichen?
Verehrte Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Frau Kollegin Gote, nein. Die Studierenden der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern sind Beamte auf Widerruf.
Herr Staatssekretär, Sie können sich wohl vorstellen, dass mich das auch viele Studierende fragen. Wie können Sie das begründen? Was soll ich denen sagen? Wieso sind diese Studierenden Beamte auf Widerruf? Ist das ein modernes Verständnis von Verwaltung?
Sehr verehrte Frau Kollegin, diese Studierenden haben einen anderen rechtlichen Status, der nicht mit dem Status von Studierenden an externen Fachhochschulen oder Universitäten vergleichbar ist. Diese Studierenden werden entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgebildet. Daher scheidet das Erheben von Studiengebühren aus.
An anderen Hochschulen gibt es ähnliche Studiengänge, in denen man Verwaltungswissenschaften lernen kann. Worin liegt der Unterschied zwischen dem, was die Studierenden der Beamtenfachhochschule leisten, und dem, was andere ohne dieses Salär leisten?
Frau Kollegin, ich habe gerade dargestellt, dass diese Studierenden einen anderen rechtlichen Status haben, der nicht mit dem Status eines Studenten an einer externen Universität oder Fachhochschule vergleichbar ist.
Frau Kollegin, ich habe gerade dargestellt, worin der Unterschied liegt. Diese Studierenden werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgebildet. Aus diesem Gesichtspunkt scheidet das Erheben von Studiengebühren aus.
Da Herr Staatssekretär alle die an ihn gerichteten Fragen beantwortet hat, müssten Sie darüber mit ihm privat reden. Ich muss der Geschäftsordnung Rechnung tragen. Vielen Dank,
Ich darf nun die an das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen gerichteten Fragen aufrufen und Frau Staatsministerin Stewens bitten, die Fragen zu beantworten. – Frau Dr. Strohmayr ist nicht da. Entfällt die Frage, oder übernimmt sie jemand? – Sie entfällt. Kollege Dr. Runge ist da. Bitte, stellen Sie Ihre Frage.
Wie ist zu erklären, dass Sie anlässlich eines Besuchs eines Integrationskindergartens in Gröbenzell am 20. Januar dieses Jahres versichert haben, dass es Einrichtungen durchaus möglich sei, selbstständig längere Mindestbuchungszeiten als 20 Stunden je Woche bzw. 4 Stunden je Tag festzulegen, was eine Abweichung von den entsprechenden Formulierungen im Entwurf des neuen BayKiBiG bedeuten würde, und wie können nach Ansicht der Staatsregierung die Risiken des neuen Finanzierungsmodells gerade für Träger nur einer, möglicherweise kleineren und integrativen Einrichtung begrenzt werden?
Herr Kollege Runge, an mich wurde seitens einzelner Träger von Integrationskindergärten der Wunsch herangetragen, die vom Träger festlegbaren Mindestbuchungszeiten bei integrativen Kindertageseinrichtungen von 20 auf 25 oder 30 Stunden pro Woche bzw. von vier auf sechs Stunden pro Tag hochsetzen zu können. Über diese Wünsche haben wir in Gröbenzell geredet.
Nach dem dem Landtag zur Beratung zugeleiteten Entwurf des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – abgekürzt „BayKiBiG“ – sind einheitlich 20 Stunden als Mindestbuchungszeit festgesetzt, da nach den bisherigen Erkenntnissen kein pädagogischer Grund besteht, es bei integrativen Kindertageseinrichtungen dem Träger zu ermöglichen, gegen den Willen der Eltern längere Buchungszeiten zu erzwingen. Wenn die Eltern allerdings längere Buchungszeiten wollen, so kommen entsprechende Betreuungsverträge einvernehmlich zustande. Auf die vom Träger vorgegebene Mindestbuchungszeit kommt es daher nur an, wenn die Eltern nicht so lange buchen möchten.
Herr Kollege Runge, man muss sich vorstellen, wie das in der Praxis abläuft. Wenn ein integrativer Kindergarten ein Angebot von sechs Stunden macht, werden die sechs – oder auch fünf – Stunden von den Eltern in der Regel gebucht. Gerade das Beispiel Landsberg hat gezeigt, dass bei entsprechenden Angeboten der integrativen Kindergärten fünf oder sechs Stunden gebucht werden. Hier werden Probleme thematisiert, die in der Praxis so gar nicht auftreten.
Finanziell sind übrigens die integrativen Kindertageseinrichtungen abgesichert: Durch den Gewichtungsfaktor 4,5 können sie kraft Gesetzes die notwendige Gruppenstär
kenabsenkung vornehmen und erforderlichenfalls im Einvernehmen mit der finanzierenden Gemeinde durch eine weitere Anhebung des Gewichtungsfaktors zusätzliches Personal einstellen.
Das ist das, was in der öffentlichen Diskussion immer mit 4,5 plus X bezeichnet wird. Das ist das zusätzliche Personal, das für die Integrationsgruppen notwendig ist.
Zum zweiten Teil der Frage: Die kindbezogene Förderung birgt keine besonderen Risiken für Träger nur einer Einrichtung, auch dann nicht, wenn sie kleiner ist, und schon gar nicht, wenn sie integrativ arbeitet. Die Ergebnisse des zweijährigen Modellversuchs in Landsberg am Lech und in Bayreuth zur praktischen Erprobung der kindbezogenen Förderung haben vielmehr eines überdeutlich gezeigt: Ausschlaggebend ist, ob der Personaleinsatz angemessen zur Zahl und zur Länge der Buchungszeit der betreuten Kinder ist. Einrichtungen, die im Verhältnis zu wenig Personal haben, denen ermöglicht und bei denen erzwingt die kindbezogene Förderung die zusätzliche Beschäftigung von Personal. Einrichtungen, die im Verhältnis zu wenig Kinder haben, setzt die kindbezogene Förderung einen starken Anreiz, mehr Plätze für Kinder – gerade auch für Kinder unter drei Jahren oder Schulkinder – zu schaffen. Auch hier gilt das Stichwort: Flexibilisierung der Öffnungszeiten, dann aber auch Flexibilisierung für altersgemischte Gruppen. Das Maß für die Frage des angemessenen Personaleinsatzes ist der Anstellungsschlüssel, der die Arbeitszeit des beschäftigten Personals ins Verhältnis zu den Buchungszeiten der Kinder setzt. Wir empfehlen hier ein Verhältnis von 1 : 10.
Frau Ministerin, Sie haben gerade vom Gewichtungsfaktor gesprochen. Dazu darf ich Ihnen noch eine Frage stellen: Würden Sie vor dem Hintergrund, dass der vorgesehene Gewichtungsfaktor von 4,5 nicht ausreicht, um die in den Integrationskindergärten reduzierte Gruppengröße zu kompensieren und das zusätzliche pädagogische Personal zu finanzieren, eine Umformulierung von Artikel 21 Absatz 5 Satz 3 BayKiBiG dahin gehend befürworten, dass das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt wird? Es würde dann heißen: „Vom Gewichtungsfaktor 4,5 soll abgewichen werden bei integrativen Kindergärten …“. Würden Sie eine solche Umformulierung unterstützen?
Nein, diese Umformulierung würde ich nicht unterstützen, zumal wir uns auch mit den kommunalen Spitzenverbänden darauf geeinigt haben, dass wie bisher zusätzliches Personal, welches wir ja schon bislang in den Integrationskindergärten haben, finanziert wird. Das heißt, dass der Gewichtungsfaktor 4,5 plus X beträgt, wobei ich aber gleichzeitig darauf aufmerksam machen möchte – dazu gab es schon einmal eine Mündliche Anfrage –, dass auch noch die Eingliederungsleistungen der Bezirke dazu kommen. In den Bezirken gibt es sehr unterschiedliche Leis
tungen für die Integrationsgruppen. Die Bezirke haben sich bisher nicht auf eine Vereinheitlichung einigen können.
Frau Ministerin, Sie sind jetzt schon fast auf das Problem eingegangen. Sie haben gesagt, dass das pädagogische Personal auf jeden Fall bezahlt wird. Wer bezahlt es denn, wenn man noch nicht weiß, ob es die Bezirke bezahlen? Sie haben gesagt, es gibt eine Vereinbarung mit den Kommunen. Wer bezahlt das zusätzliche Personal für die integrativen Gruppen?
Ich möchte es noch einmal ganz klar sagen: Wir haben uns mit den Kommunen bei der Erarbeitung darauf geeinigt, dass das zusätzliche Personal weiterhin von den Kommunen und vom Freistaat finanziert wird, wie es bislang auch der Fall war. Eine Vereinbarung als solche gibt es nicht. Das ist das, was mit dem Gewichtungsfaktor 4,5 plus X gemeint ist. Hier bezahlen also die Kommunen und der Freistaat im bisherigen Umfang das zusätzliche Personal. ´