Hier von Erfolglosigkeit zu sprechen, bedeutet, der Entscheidung des Souveräns in unangemessener Weise vorzugreifen. Im Ergebnis ist das Rücktrittsrecht in Bezug auf die Stichwahl daher abzulehnen.
Wir wollen auch nicht – ich meine, auch das ist ein demokratiefeindlicher Vorgang – die Lockerung der Unvereinbarkeitsregelung eines stellvertretenden Landrats, der die Stellvertretung übernehmen soll, mit dem Amt eines Bürgermeisters. Ich glaube, hier wird es bestimmt Interessenkonfl ikte geben, die mit der bisherigen Regelung ausgeschlossen sind. Deshalb wollen wir die bisherige Regelung so beibehalten.
Nicht unproblematisch und nicht akzeptabel ist – Frau Kollegin Kamm hat bereits darauf hingewiesen – die Ausweitung des Ehrensolds und die damit verbundenen Pensions- und Hinterbliebenenansprüche. Der Ehrensold ist zwar formal eine freiwillige Leistung, aber de facto wird dieser Ehrensold mehr oder weniger immer gewährt. Er ist also nichts anderes als eine Entschädigung mit Pensions- und Hinterbliebenenanspruch für ehrenamtliche stellvertretende Wahlbeamte. Das ist mit unserer Vorstellung des Ehrenamtes nicht zu vereinbaren. Wenn eine Regelung notwendig erscheint, dann muss man zu hauptamtlichen Tätigkeiten mit entsprechender Vergütung kommen.
Nun zum traurigen Höhepunkt, nämlich dem Abstimmungsquorum. Traurig ist es deshalb, weil Sie, Kolleginnen und Kollegen von der CSU-Fraktion, wieder einmal Ihre Abneigung gegen Bürgerbeteiligung und gegen jegliche Form der direkten Demokratie zum Ausdruck bringen. Sie sind nicht bereit, in Kommunen mit einer Einwohnerzahl zwischen 20 000 und 50 000 mehr erfolgreiche Bürgerbeteiligungen zu ermöglichen. Man kann nur zu dem Schluss kommen: Direkte Demokratie und mündige Bürger sind der CSU nicht geheuer.
Verehrter Herr Kollege Weiß, der von Ihnen zitierte Spruch des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs von 1997 kann nicht für die Begründung der Verfassungswidrigkeit der Quorumsfreiheit herhalten, denn es gibt einen weiteren Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2000, der sich auch mit der Quorumsfreiheit bei Bürgerentscheiden befasst und der aussagt, dass eine Kombination der einjährigen Bindungswirkung und der Quorumsfreiheit bei einer entsprechenden Öffnungsklausel durchaus möglich ist. Deshalb kommen wir zu der Auffassung, dass eine solche Lösung rechtlich durchaus denkbar und möglich ist.
Es ist schade und sehr bedauerlich, dass Sie nicht Ihrem Innenminister folgen. Sie könnten Ihren Widerstand gegenüber der Staatsregierung auf anderen Feldern durchaus deutlich zum Ausdruck bringen. Hier war der Einsatz fehl am Platze.
Insgesamt bleiben im Ergebnis mehr Bedenken und mehr Nachteile für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Demokratie. Deswegen lehnt die SPD-Fraktion den Gesetzentwurf der Staatsregierung und den Änderungsantrag der CSU-Fraktion ab.
Mit dem Gesetzentwurf der GRÜNEN, auf den ich kurz eingehen will, sollen Mitwirkungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern sowie die Demokratie in den Kommunen gestärkt werden. Das ist ein unterstützenswertes und vonseiten der SPD stets propagiertes Ziel. Ich will daran erinnern, dass meine Partei Initiativen in dieser Richtung selbst betrieben und unterstützt hat und dies auch nach wie vor tut.
So war und ist die Quorumsfreiheit bei Bürgerentscheiden ureigenste sozialdemokratische Forderung. Auch die Erweiterung des passiven Wahlrechts von Unions-Bürgerinnen und Bürgern auf die Ämter der Ersten Bürgermeister und Landräte entspricht ausdrücklich unserem politischen Willen. Dazu gab es in der letzten Wahlperiode entsprechende Anträge, die in diesem Haus leider abgelehnt wurden.
Entscheidend für die ablehnende Haltung unserer Fraktion zu dem Gesetzentwurf der GRÜNEN – das müssen Sie sich einfach anhören – ist die Senkung des Wahlalters bei Kommunalwahlen auf 16 Jahre. Die SPD-Fraktion ist nicht der Meinung, dass das Wahlalter bei Kommunalwahlen unter die Volljährigkeitsgrenze herabgesetzt werden sollte. Das habe ich bereits in der Ersten Lesung ausgeführt, Herr Kollege Weiß hat meine Argumentation dankenswerterweise aufgegriffen.
Man kann auch – das wird auch Ihrer Partei nicht fremd sein – unterschiedliche Meinungen haben, aber es gibt eine Mehrheitsentscheidung. Die Mehrheitsentscheidung in der SPD-Fraktion ist die, dass eine Senkung des Wahlalters für Kommunalwahlen nicht gewollt wird.
Wir haben erhebliche Zweifel daran – das ist die formale Seite, bei der Sie Ihre Hausaufgaben nicht gemacht haben, Kolleginnen und Kollegen der GRÜNEN –, dass hierzu eine Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes ausreicht. Unseres Erachtens bedarf es zur Herabsetzung des Wahlalters einer Verfassungsänderung. Dies kann – das wissen wir alle – nur durch Volksentscheid geschehen. Deshalb lehnt die SPD-Fraktion den Gesetzentwurf der GRÜNEN ab.
Sehr verehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Dieser Gesetzentwurf zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes sieht eine Reihe von kleineren technischen Änderungen vor, von denen einige Gewicht haben. Das betrifft zunächst einmal die angestrebte Harmonisierung der Amtszeiten der ersten Bürgermeister und der Landräte. Richtig ist, dass wir keine vollständige Harmonisierung erreichen. Der Gemeindetag hat deswegen vorgeschlagen, bis zu einer Amtszeit von neun Jahren zu gehen, um die vollständige Harmonisierung zu erreichen. Ich selbst hatte dagegen gewisse Bedenken, die auch in den Beratungen mit denen des Arbeitskreises „Innenpolitik“ übereinstimmten. Wir haben gesagt, dass wir keine vollständige Harmonisierung wollen, die dann zwangsläufi g zu einer Amtszeit von neun Jahren geführt hätte. Wir wollten jedoch im ersten Drittel und im letzten Drittel einer Wahlperiode keine Stichwahl mehr. Damit werden wir in zwei Dritteln der Fälle eine Harmonisierung erreichen.
Frau Kollegin Schmitt-Bussinger, Sie können natürlich sagen, dass wir den ganzen Schritt gehen sollen. Diese Forderung wäre überzeugend, wenn Sie nicht bereits gegen acht Jahre Bedenken gehabt hätten. Dass gegen acht Jahre keine ernsthaften Bedenken möglich sind, ist meine feste Überzeugung. Die Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen und das Saarland haben regelmäßig achtjährige Amtszeiten. Unter der Verantwortung Ihrer Parteigenossen ist in Nordrhein-Westfalen eine Regelung eingeführt worden, die eine Amtszeit von bis zu zehn Jahren umfasst. Dabei liegt die reguläre Amtszeit dort bei fünf Jahren. Wenn unmittelbar nach der Wahl eine Person ausfi ele, würde sie für die gesamte nächste Wahlperiode, theoretisch also z. B. auf neun Jahre und drei Monate oder neun Jahre und neun Monate gewählt. Das bedeutet, Ihre Kollegen in Nordrhein-Westfalen hatten nicht ganz so sensible Bedenken wie Sie.
Wir sagen: Bis zu acht Jahren gibt es nach der Verfassung keine ernsthaften Bedenken. Das Kostenargument ist das eine, das andere Argument, das ich noch ernster
nehme, ist der Umstand, dass alle Erfahrungen zeigen, dass die Wahlbeteiligungen zwischen den Perioden nicht sehr hoch sind. Wir hatten am letzten Sonntag eine Wahlbeteiligung von unter 45 %. Derartige Wahlbeteiligungen sind für die Demokratie nicht das extrem Schönste. Der gewählte Landrat hatte 53 % bei einer Wahlbeteiligung von 43 %. Seine Legitimation ist damit natürlich völlig unbestritten. Wenn wir jedoch bei der Konstruktion von Wahlgesetzen im Landtag sehen, dass die Wahlbeteiligungen häufi g unter 50 % liegen, ist das alles andere als schön.
Ich gebe zu, dass ich selbst dieses Thema aufgeworfen habe. Ich bin damit übrigens auf große Zustimmung in den kommunalen Spitzenverbänden gestoßen. Alle drei Spitzenverbände haben diese Anregung für sinnvoll gehalten. Darum glaube ich, dass der Weg, den wir nun gehen, vernünftig ist. Wenn eine Person im letzten Drittel der Wahl gewählt werden muss, wird sie eine Verlängerung der Amtszeit auf bis zu acht Jahre bekommen. Wenn die Wahl im ersten Drittel erfolgt, wird auf bis zu vier Jahre verkürzt. Wenn die Wahl in der Mitte der Periode stattfi ndet, wird auf sechs Jahre gewählt. In der Frage des Ehrensoldes haben wir eine Harmonisierung auf den Weg gebracht. Das ist eine vernünftige Vorgehensweise.
Die neuen Regelungen werden ab der nächsten Wahlperiode der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im März 2008 gelten. Somit kann niemand den Vorwurf der Manipulation erheben. Wenn sich diese Regelungen bewähren, warte ich bereits auf den Antrag der SPD, eine Restharmonisierung vorzunehmen. Sie werden dann sagen, dass die Regelung, die sie bekämpft haben, so überzeugend sei, dass sie ausgeweitet werden müsste. Ich freue mich schon darauf, wenn Sie diesen Antrag stellen. Sie werden dann unsere klugen Regelungen als Ihre Ideen übernehmen.
(Johanna Werner-Muggendorfer (SPD): Die CSU ist weitaus gefährdeter, unsere guten Ideen zu übernehmen!)
Liebe Kolleginnen und Kollegen, nun zum Thema „Rücktritt bei der Stichwahl“: Ich möchte nicht übermäßig polemisieren, aber manche Leute sind bereits froh, wenn sie in eine Stichwahl kommen. Für diese Leute ist das der Erfolg des Lebens. Wir dagegen meinen, dass es nicht sinnvoll ist, jemanden in eine Stichwahl zu zwingen, wenn er die Wahl nicht annehmen will. Dies würde zu einer unbefriedigenden Situation führen. Natürlich sind solche Fälle nicht sehr häufi g. Sie werden auch in Zukunft nicht häufi g auftreten. In der Regel hat derjenige, der in eine Stichwahl geht, die Hoffnung, die Sache doch noch zu reißen. Ein Kandidat, der vorne liegt, hat in der Stichwahl die Hoffnung, seinen Vorsprung zu verteidigen. Aber eine Person und dessen Partei in eine Stichwahl zu zwingen, wenn der Betreffende selbst sagt, dass dies sinnlos wäre, wäre kein vernünftiger Weg.
Die Regelung bezüglich der Stellvertretung des Landrats ist aus meiner Sicht geboten, um einen unverhältnismäßigen Ausschluss vom Amt des Bürgermeisters unmöglich zu machen. Selbstverständlich muss der Stellvertreter des Landrats von Amtshandlungen in dieser Funk
tion ausgeschlossen werden, wenn eine solche Amtshandlung mit seiner eigenen Gemeinde, in der er Bürgermeister ist, zu tun hätte. Generell festzulegen, dass ein Bürgermeister nicht der Stellvertreter des Landrats sein darf, wäre jedoch unverhältnismäßig. Mit dieser Gesetzesänderung schließen wir Interessenkollisionen aus, ermöglichen aber, dass ein Bürgermeister Stellvertreter des Landrats sein darf.
Die Frage des freiwilligen Ehrensoldes ist ein wichtiges Anliegen. Dieser Ehrensold muss nicht immer gewährt werden. Wir wissen, dass es für die Stellvertreter des Landrates unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten gibt. Wenn zum Beispiel ein Landrat wegen schwerer Krankheit über Monate ausfällt und sein Stellvertreter das Amt praktisch zu 100 % ausübt, wäre es ungerecht, wenn eine Ehrensoldgewährung für diesen Stellvertreter nicht möglich wäre. Ich erinnere an einen konkreten Fall eines niederbayerischen stellvertretenden Landrats, der seinen Fall mit sehr eindringlichen Worten und Fakten geschildert hat. Allerdings gibt es auch andere Fälle, in denen es aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt wäre, einem stellvertretenden Landrat einen Ehrensold zu gewähren. In diesen Fällen nimmt der stellvertretende Landrat nicht sehr viel mehr Pfl ichten wahr als ein Fraktionsvorsitzender im Kreistag.
Wir ermöglichen mit diesem Gesetz der kommunalen Ebene mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Wir wollen nicht alles vom Innenministerium und vom Staat her regeln, sondern ermöglichen es der kommunalen Seite, für ihre eigenen Ämter über die Gewährung des Ehrensoldes zu entscheiden. Ehrensoldregelungen existieren im Übrigen auch in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen. Ich halte diese Regelung für sachgemäß. Wir haben immer wieder darüber geredet, Handlungsspielräume zu ermöglichen. Wir ermöglichen mit diesem Gesetzentwurf der kommunalen Ebene eine bessere Reaktion.
Wir haben darüber hinaus eine Reihe von weiteren kleineren Regelungen eingeführt, um die Handlungsspielräume der Kommunen zu erweitern. Ich will diese Regelungen nicht im Einzelnen darstellen. Der Gesetzentwurf der GRÜNEN sieht demgegenüber eine Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre vor. Frau Kollegin Schmitt-Bussinger, ich stimme Ihnen zu, dass dies eine Änderung der Verfassung erforderlich machen würde. Der Gesetzentwurf der GRÜNEN, würde er beschlossen, wäre also höchstwahrscheinlich oder, nach Auffassung meiner Juristen, mit absoluter Sicherheit verfassungswidrig. Wir halten ihn aber auch inhaltlich für falsch. Dies betrifft auch die Frage des passiven Wahlrechts für ausländische Unionsbürger für die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat. Personen, die die vollen Rechte wahrnehmen wollen, sollen sich einbürgern lassen. Die Hürden für diesen Personenkreis sind schließlich deutlich herabgesetzt worden.
Lieber Georg Schmid, die Innenministerkonferenz hat beschlossen, in Fällen besonderer Integrationsleistungen die Einbürgerung schon nach sechs Jahren zu ermöglichen. Diese Regelung hat unsere Zustimmung gefunden. Wir sollten es aber dabei belassen. Wer das Amt des
Die Frage der Herabsetzung des Quorums beim Bürgerentscheid und die Frage der Amtseintragung beim Bürgerbegehren haben bei uns in der Fraktion heftige Diskussionen ausgelöst. Ich räume das ein und möchte hier nicht drum herumreden.
Manchem in der Fraktion, lieber Kollege Breitschwert, war da der Innenminister viel zu fortschrittlich und zu links. Erst durch eine Fraktionsentscheidung bin ich wieder auf den rechten Pfad zurückgezwungen worden. Allerdings muss ich gestehen, dass die Frage, ob das Quorum bei 50 000 oder 20 000 eine bestimmte Höhe haben soll, keine Gewissensfrage ist. Das ist eher eine technische Frage. Das habe ich übrigens auch beim Kongress von „Mehr Demokratie“ gesagt. Natürlich kann man bei der niedrigen Zahl von Bürgerentscheiden nicht von gesicherten statistischen Erkenntnissen reden. Es sind Erfahrungswerte. Ich hätte es durchaus für sinnvoll gehalten, diese Zahlen herabzusetzen, aber da hat es einige Kollegen gegeben, die sich über einige aktuelle Fälle besonders geärgert haben.
Auf der anderen Seite halte ich es für richtig, dass wir bei der freien Eintragung bleiben, auch wenn es die einen oder anderen Bedenken dagegen gibt, und zwar insbesondere deswegen, weil von manchen Gruppierungen Missbrauch betrieben wird. Ich sage besonders an die linke Seite des Hauses: Wir können diese Diskussion vermeiden, wenn wir dafür sorgen, dass bei der freien Unterschriftensammlung niemand in missbräuchlicher Weise Unterschriften sammelt. Wenn Leute in Diskotheken oder Gaststätten gehen und für Unterschriften eine Freimaß versprechen, dann ist das Missbrauch. Auch das Sammeln von Unterschriften mit psychischem Zwang ist missbräuchlich. Ich glaube aber, dass sich die missbräuchlichen Fälle in einem relativ engen Rahmen gehalten haben, sodass es nicht sinnvoll ist, dass der Gesetzgeber darauf mit Einschränkungen reagiert.
Ich danke den Kolleginnen und Kollegen, insbesondere denen aus den zuständigen Ausschüssen, für die intensive Beratung. Ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Vorschriften zuzustimmen. Das Gesetz soll zum 1. September dieses Jahres in Kraft treten, damit die Behörden vor Ort, aber auch die Parteien und Wählergruppen, rechtzeitig vor den Kommunalwahlen im März 2008 wissen, welche Neuerungen zu beachten sind. Ich bitte deswegen um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf
Frau Präsidentin, meine Kolleginnen und Kollegen! Herr Beckstein, Sie klagen darüber, dass die Wahlbeteiligung manchmal bis auf 50 % absinkt. Noch schlimmer ist es aber, wenn man die Wahlbeteiligung unter Berücksichtigung aller Bürgerinnen und
Bürger sieht, die in einer Gemeinde leben, dort aber nicht zur Wahl gehen dürfen. Wenn man das berücksichtigt und das Abbild sieht, welches die Bürgerinnen und Bürger in den Gemeindeparlamenten vertritt, stellt man fest, dass letztendlich nur eine Minderheit diese Gremien wählt. Wir halten es für dringend erforderlich, hier endlich zu Verbesserungen zu kommen und bessere Mitwirkungsmöglichkeiten für alle Bürgerinnen und Bürger zu schaffen, die seit vielen Jahren, teilweise Jahrzehnten bei uns wohnen.
Sie haben gesagt, ein EU-Bürger, der sich wählen lassen möchte, solle sich einbürgern lassen. Ich muss leider feststellen, dass die Angebote und Möglichkeiten zur Einbürgerung durch die Bayerische Staatsregierung immer wieder erschwert und verschlechtert werden. Sie sagen, Sie gehen davon aus, dass jeder, der hier Verantwortung übernimmt, sich einbürgern lässt, dann aber müssen Sie eine andere Einbürgerungspolitik machen. Dazu sind Sie aber auch nicht bereit.
Jetzt zu Ihnen, Kolleginnen und Kollegen der SPD und der CSU. Jugendpsychologische Studien zeigen, dass junge Menschen heute in deutlich jüngerem Alter als früher politisches Wissen erwerben und sich an den politischen Entscheidungsfi ndungsprozessen beteiligen wollen. Nicht zuletzt deshalb fordern auch Ihre jugendpolitischen Sprecher, das Alter für das aktive Wahlrecht zu senken. Sie ziehen daraus aber keine Konsequenzen, obwohl diese möglich und auch geboten sind.
Ich versuche noch einmal, Ihre Argumentation nachzuvollziehen, eine Absenkung des Wahlalters sei rechtlich unzulässig. Es gibt in der Bayerischen Verfassung den Artikel 12. Dort heißt es, dass die Grundsätze für die Wahl zum Landtag auch für die Gemeinden und die Gemeindeverbände gelten. Natürlich wissen wir, dass für die Wahlen zum Landtag für das aktive Wahlrecht das Wahlalter von 18 Jahren gilt. Wir sind aber der Auffassung, dass dieser Grundsatz des Artikels 12 in der Frage der Herabsetzung des Wahlalters von 18 auf 16 Jahre nicht trifft. Bei einem Grundsatz im Sinne des Artikels 12 der Bayerischen Verfassung muss es sich schon um einen Satz handeln, auf dem das Wahlrecht aufgebaut ist, der für unser Wahlrecht unabdingbar ist und bei dessen Missachtung das Wahlrecht eine wesentliche Veränderung erfahren würde. Das Wahlsystem erfährt aber keine wesentliche Änderung durch die Absenkung des Wahlalters von 18 auf 16 Jahre. Es handelt sich nicht um diese Kernfrage, die Sie hier unterstellen. Deshalb bitte ich Sie, gehen Sie mit uns den Schritt und senken Sie das aktive Wahlalter. Geben Sie der Jugend mehr Chancen zur Mitwirkung.
Damit ist die Aussprache geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Dazu werden die Tagesordnungspunkte wieder getrennt.
Ich lasse zunächst über den Tagesordnungspunkt 14 abstimmen. Der Abstimmung liegt der Initiativgesetzentwurf der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/5006 zugrunde. Der federführende Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit empfi ehlt auf Drucksache 15/6101 die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Wer dagegen dem Gesetzentwurf zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichnen. Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? – Das sind die Fraktionen der CSU und der SPD. Stimmenthaltungen? – Keine. Damit ist der Gesetzentwurf abgelehnt.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Tagesordnungspunkt 13. Dieser Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5005, der Änderungsantrag auf Drucksache 15/5618 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit auf Drucksache 15/ 6116 zugrunde. Der federführende Ausschuss für Kommunale Frage und Innere Sicherheit empfi ehlt Zustimmung mit der Maßgabe, dass § 2 Nummer 2 neu gefasst wird. Ich verweise insoweit auf die Drucksache 15/6116. Dieser Beschlussempfehlung stimmt der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen bei seiner Endberatung zu. Ergänzend schlägt er vor, in § 9 Absatz 1 als Datum des Inkrafttretens den „1. September 2006“ einzufügen. Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die CSU-Fraktion. Gegenstimmen bitte ich anzuzeigen. – Die SPD-Fraktion und die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Stimmenthaltungen? – Keine. Dann ist es so beschlossen.
Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich nicht. Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das ist die CSU-Fraktion. Gegenstimmen bitte ich anzuzeigen. – Die SPDFraktion und die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Stimmenthaltungen? – Keine. Dann ist das Gesetz angenommen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Vorschriften“.