Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (Drs. 16/16672) - Erste Lesung
Auf eine Aussprache wird seitens der Fraktionen verzichtet. Deshalb schlage ich Ihnen im Einvernehmen mit dem Ältestenrat vor, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit als federführenden Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall. Dann ist so beschlossen.
Abstimmung über eine Verfassungsstreitigkeit und Anträge, die gemäß § 59 Abs. 7 der Geschäftsordnung nicht einzeln beraten werden (s. a. Anlage 3)
Hinsichtlich der jeweiligen Abstimmungsgrundlage und der einzelnen Voten der Fraktionen verweise ich auf die vor Ihnen liegende Liste.
Wer mit der Übernahme seines Abstimmungsverhaltens bzw. dem jeweiligen Abstimmungsverhalten seiner Fraktion entsprechend der aufgelegten Liste einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Ich sehe Hände aus allen Fraktionen. Die Gegenprobe! – Stimmenthaltungen? – Damit sind die Voten vom Landtag so übernommen. Herzlichen Dank.
Bestellung eines stellvertretenden Mitglieds des Untersuchungsausschusses "Fall Mollath" (Drs. 16/16555)
Die CSU-Fraktion hat mitgeteilt, dass anstelle der Kollegin Christa Stewens Frau Kollegin Kerstin SchreyerStäblein neues stellvertretendes Mitglied im Untersuchungsausschuss "Fall Mollath" werden soll.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Landtags werden die Mitglieder des Untersuchungsausschusses von den Fraktionen bestimmt und von der Vollversammlung bestellt. Gibt es dazu Wortmeldungen? – Das sehe ich nicht. Wir kommen zur Beschlussfassung. Wer mit der Bestellung von Frau Kollegin Kerstin Schreyer
Stäblein als stellvertretendes Mitglied des Untersuchungsausschusses einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Ich sehe Hände aus allen Fraktionen. Die Gegenprobe! – Enthaltungen? – Damit ist das so beschlossen.
Die CSU-Fraktion hat mitgeteilt, dass anstelle von Herrn Georg Schmid künftig Frau Christa Stewens Mitglied des Rundfunkrates sein soll. Scheidet ein Mitglied des Rundfunkrates während der Amtszeit aus, so wird gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 6 des Bayerischen Rundfunkgesetzes der Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt. Gibt es dazu Wortmeldungen? – Das ist nicht der Fall. Dann lasse ich darüber Beschluss fassen. Wer mit der Bestellung von Frau Christa Stewens zum Mitglied für den Rundfunkrat einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Ich sehe Hände aus allen Fraktionen. Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Dann ist auch das einstimmig so beschlossen.
Außerhalb der Tagesordnung gebe ich gemäß § 14 Absatz 4 der Geschäftsordnung bekannt, dass die CSU-Fraktion anstelle des Herrn Kollegen Georg Schmid Frau Kollegin Christa Stewens als neues Mitglied im Ältestenrat benannt hat. Außerdem gebe ich gemäß § 26 Absatz 2 der Geschäftsordnung folgende vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mitgeteilten Ausschussumbesetzungen bekannt: Anstelle des verstorbenen Kollegen Adi Sprinkart wird Frau Kollegin Theresa Schopper neues Mitglied im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Herr Kollege Reiner Erben wird anstelle von Kollegen Sprinkart neues Mitglied im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes.
Schließlich gebe ich noch bekannt, dass die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Frau Kollegin Anne Franke als stellvertretendes Mitglied für den Beirat beim Unternehmen Bayerische Staatsforsten benannt hat. Ich bitte um entsprechende Kenntnisnahmen.
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Leistungslaufbahngesetzes und anderer Rechtsvorschriften (Drs. 16/15832) - Zweite Lesung
Änderungsantrag der Abgeordneten Markus Rinderspacher, Stefan Schuster, Prof. Dr. Peter Paul Gantzer u. a. und Fraktion (SPD) (Drs. 16/16020)
Ich eröffne die Aussprache. Im Ältestenrat wurde hierzu eine Redezeit von fünf Minuten pro Fraktion vereinbart. Der Kollege Seidenath hat als Erster das Wort. Bitte sehr.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! In Zweiter Lesung befassen wir uns heute mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Leistungslaufbahngesetzes und anderer beamtenrechtlicher Vorschriften. Dieser Gesetzentwurf ist in weitesten Teilen in diesem Hohen Hause unstrittig. Der federführende Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes hat diesem Gesetzentwurf ebenso einstimmig zugestimmt wie der Haushaltsausschuss und auch der Rechtsausschuss. Wir sind uns beispielsweise einig, dass und wie wir die Auswahlentscheidung bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten und Beförderungen neu regeln und so ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2011 umsetzen wollen.
Durch die neue Regelung bringen wir in diesen Bereich nun mehr Rechtssicherheit und verzichten gleichzeitig auf eine weitergehende Bürokratisierung. Das ist sicherlich der Hauptpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs. Doch auch die weiteren vorgesehenen Regelungen sind unstrittig.
Wir sind uns alle einig, dass wir die besoldungsrechtliche Einstufung von Flussmeistern, Straßenmeistern und Regierungsschulräten ändern wollen. Konsens besteht auch darin, dass die Amtszulagenregelung für Fachlehrer als Fachberater an Förderschulen klargestellt wird.
Ebenso unstrittig in allen Fraktionen ist auch, mit dem Gesetzentwurf im Bayerischen Beamtengesetz die Rechtsgrundlage für die sogenannte elektronische Personalakte zu schaffen und auch den Begriff des Polizeivollzugsdienstes positiv zu beschreiben sowie den Geltungsbereich der besonderen Altersgrenze für die Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz begrifflich an das neue Dienstrecht anzupassen und auch bei der Versorgungslastenteilung beim Wechsel von oder zur Bayerischen Versorgungskammer neue Regelungen vorzunehmen. Unstrittig – das ist der letzte Punkt – ist auch, dass wir die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juni 2012 umsetzen und für eingetragene Lebenspartnerschaften den Familienzuschlag rückwirkend zum Zeitpunkt der Einfüh
Damit sind wir nun bei dem einzig strittigen Punkt. Der Gesetzentwurf sieht nämlich die Nachzahlung für Lebenspartnerschaften vor – jetzt zitiere ich aus dem Gesetzentwurf -,
sofern sie ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraumes geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. Eine Nachzahlung nach Satz 1 erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem ein Antrag gestellt wurde.
Die Damen und Herren von der SPD wollen auf ein solches Geltendmachungserfordernis verzichten und allen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften ohne weitere Voraussetzungen den Familienzuschlag nachzahlen.
Wir von der CSU lehnen eine solche voraussetzungslose Nachzahlung ab. Wir können nicht nur verlangen, dass die Betroffenen ihren Anspruch gerichtlich oder im Widerspruchsverfahren geltend gemacht haben, sondern wir müssen es sogar verlangen; denn der Antrag der SPD wäre eine Überkompensation; er würde gleichgeschlechtliche Partnerschaften besser stellen als Ehepaare in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit.
Da erinnere ich nur an ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das Rechtsgeschichte geschrieben hat. Es stammt vom November 1998. Dabei geht es um die Besoldung verheirateter Beamter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern. Damals stand der Familienzuschlag aus den Jahren 1988 bis 1996 in Rede. Auch hier hat das Verfassungsgericht gesagt, dass eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten ist. Schließlich wurde es auch nicht gemacht.
In seinem neuesten Urteil vom Juni 2012 sagt das Bundesverfassungsgericht, der Gesetzgeber sei verpflichtet, den Verfassungsverstoß für in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zeitnah geltend gemacht hätten, rückwirkend zum 1. August 2001 zu beseitigen. Genau das tut der Gesetzentwurf, nicht mehr und nicht weniger. Das ist auch üblich. Unser Ziel ist die Gleichstellung und die Gleichbehandlung. Eine Besserstellung ist auch eine Ungleichbehandlung, die ungerecht ist. Eine Geltendmachung des Anspruchs ist zudem ein untrügliches Zeichen dafür, dass eine Lebenspartnerschaft bestand und die Betroffenen diese
Partnerschaft dem Dienstherrn gegenüber offenlegen wollten. Über beide Punkte geht die SPD hinweg. Würden wir voraussetzungslos nachzahlen, wäre das eine Politik nach dem Motto: Freibier für alle. Das wäre unseriös.
Mein Fazit zum Gesetzentwurf lautet deshalb: Wir können uns glücklich schätzen, dass wir im Freistaat Bayern einen so leistungsfähigen öffentlichen Dienst haben. Das Gesetz, das wir heute beschließen werden, glättet die Rechtsgrundlagen weiter und optimiert somit die Rahmenbedingungen für unsere Beamtinnen und Beamten. Deshalb werden wir diesem Gesetzentwurf gerne zustimmen.
Zunächst verlese ich das Ergebnis der namentlichen Abstimmung über den Gesetzentwurf der Abgeordneten Bause, Dr. Runge, Gote u.a. und Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, hier: "Einführung des Schulprofils Selbstständige Schule" auf der Drucksache 16/15423. Es gab 47 Ja-Stimmen. 107 Kolleginnen und Kollegen haben mit Nein gestimmt. Es gab keine Stimmenthaltungen. Damit ist der Gesetzentwurf abgelehnt.
Wir fahren in der laufenden Debatte mit Frau Kollegin Stachowitz von der SPD-Fraktion fort. Bitte schön.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das ist heute ein ernstes Thema. Herr Seidenath hat das wunderbar zugespitzt. Wir sind uns in vielen Punkten einig, weil die entsprechenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes vollzogen werden. Die CSU vollzieht diese Urteile und nimmt noch einige Änderungen vor. Herr Seiden
ath, zu Ihrem Vergleich möchte ich Folgendes sagen: Die Menschen, die entsprechend ihrer Lebensweise und ihrer sexuellen Orientierung zusammenleben wollen, sollen nicht diskriminiert werden. Die Lebensweise soll legitimiert werden. Man sollte sagen: Jawohl, sie haben die Möglichkeit. In Ihrem Vergleich stellen Sie gleichgeschlechtliche Partnerschaften mit Freibier gleich. Das ist eine Diskriminierung in Wort und Denken.
Das weise ich zurück. Es geht darum, ein Signal zu setzen, damit sich die Menschen dazu bekennen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes geht bis zum 1. August 2001 zurück. Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere in Bayern haben für Menschen, die sich verpartnert haben, nicht die Möglichkeit zugelassen, offen nach draußen zu gehen. Diese Ausgangssituation unterschied sich grundlegend von derjenigen, in der Ehepartner, Mann und Frau, mit Kindern zusammenlebten. Die Bildung von Patchwork-Familien ist immer eine schwierige Sache gewesen. Sie ist immer noch akzeptiert. Diejenigen, die sich im Jahre 2001 verpartnert haben, haben das nicht sofort und schon gar nicht im bayerischen Beamtenwesen angemeldet. Außerdem glaube ich, dass viele gedacht haben: Das passiert mit der CSU in Bayern sowieso nicht. Deswegen ist es rechtens und rechtlich möglich, dass diejenigen rückwirkend den Familienzuschlag bekommen, die nachweisen können, dass sie verpartnert sind. Schleswig-Holstein und Niedersachsen haben das auch geschafft. Das ist rechtlich legitimiert.