Protokoll der Sitzung vom 25.01.2022

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und des Spielbankgesetzes (Online-Casinospiele) (Drs. 18/19500) - Erste Lesung

Eine Aussprache hierzu findet nicht statt. Wir kommen damit gleich zur Zuweisung an den federführenden Ausschuss. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration als federführendem Ausschuss zu überweisen. Erhebt sich Widerspruch? – Das sehe ich nicht. Dann ist das so beschlossen.

Dann rufe ich den Tagesordnungspunkt 5 b auf:

Gesetzentwurf der Abgeordneten Katharina Schulze, Ludwig Hartmann, Eva Lettenbauer u. a. und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze Jugendhilfe stärken, Eigenleistung der freien Träger flexibilisieren (Drs. 18/19673) - Erste Lesung

Begründung und Aussprache werden miteinander verbunden. Damit sind es 11 Minuten Redezeit für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Ich eröffne zugleich die Aussprache. Die Gesamtredezeit der Fraktionen beträgt nach der Geschäftsordnung 32 Minuten. Die Redezeit der Staatsregierung orientiert sich dabei an der Redezeit der stärksten Fraktion. Zur Verteilung: Die CSU hat 9 Minuten, die FREIEN WÄHLER haben 5 Minuten, AfD, SPD und FDP je 4 Minuten Redezeit. Die Staatsregierung hat 9 Minuten. Die fraktionslosen Abgeordneten haben wie immer jeweils 2 Minuten. – Ich erteile das Wort an die Frau Abgeordnete Eva Lettenbauer vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Frau Kollegin Lettenbauer, Ihnen steht das Redepult zur Verfügung – für 11 Minuten.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleg*innen! Rechtssicherheit: Das ist ein Wort, mit dem wir im Landtag tagein, tagaus zu tun haben, ein Wort, das außerhalb dieses Hohen Hauses eine noch viel größere Bedeutung hat: sich verlassen können. Das können im Moment die Träger der freien Jugendhilfe, was ihre finanzielle Förderung angeht, nicht; denn um vom Freistaat finanziert zu werden, müssen sie mindestens 10 % der Fördersumme als Eigenanteil aufbringen, und im Eigenanteil müssen bare Eigenmittel – Geld – drin sein.

Diese Regelung ist ein Problem: Sie verhindert Angebote der Jugendhilfe; denn wenn das nötige Geld nicht da ist, haben die Träger der Jugendhilfe keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihre Finanzierung aufrechterhalten oder ausgebaut wird – selbst dann nicht, wenn die Jugendlichen vor Ort dringend mehr Hilfe brauchen. Wir wollen mit unserem Gesetzentwurf endlich einen Rechtsanspruch darauf schaffen, dass der Eigenanteil in Form von ehrenamtlichen Eigenleistungen oder Sachwerten erbracht werden kann.

In der Landschaft der Freien Träger in Bayern gibt es seit Jahren eine absolute Resignation, wie beispielsweise beim Katholischen Jugendsozialwerk München e. V. in Landshut: Der Gesamtleiter erzählt, dass man sich neben dem Projekttitel auch immer gleich anschaut, ob ein Eigenanteil gebraucht wird. Da stimmt doch etwas gewaltig nicht. Wenn es einen Eigenanteil braucht, ist es dort nämlich so, dass sie sich gar nicht erst bewerben, weil sie wissen, dass sie den nicht stemmen können.

Wenn dann noch erzählt wird, dass die Eigenmittelproblematik am Runden Tisch Kinder- und Jugendhilfe in Landshut rauf und runter diskutiert wird, frage ich mich,

wo das Ohr der Staatsregierung ist – nicht bei den Arbeitenden und nicht bei den Engagierten vor Ort, und wenn doch, dann hört die Staatsregierung hier offensichtlich weg. Die einzige Verlässlichkeit, die die Staatsregierung hier also schafft, besteht darin, dass man sich auf ihre Unzuverlässigkeit verlassen kann. Dabei ist der Frust über die Eigenmittel in Bayern wirklich groß; das wissen wir hier alle.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Auch der Caritasverband Straubing-Bogen e. V. moniert, dass die Zehn-ProzentRegelung dem Subsidiaritätsprinzip widerspricht und insbesondere kleinere Träger benachteiligt. Anstatt einen gesetzlichen Rechtsanspruch zu schaffen, schieben die Kolleginnen und Kollegen der Staatsregierung jetzt vor, dass die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung vergangenes Jahr geändert wurden. An dem Wortlaut dieser Vorschrift wird aber deutlich, dass sie keinerlei Sicherheit und keine Verbesserung bietet – Zitat:

Er ist grundsätzlich in Form barer Mittel zu erbringen (Eigenmittel). Er kann teilweise durch ehrenamtliche Arbeiten oder Sachleistungen (Eigenleistungen) erbracht werden […].

"Kann" bedeutet nicht, dass man sich darauf verlassen kann; das ist kein Rechtsanspruch, sondern Flickschusterei. Hinzukommt noch, dass Sie in einer Vorschrift auch noch klarstellen, dass die Eigenleistungen der Träger wie ehrenamtliche Arbeit oder Sachleistungen die Eigenmittel nie komplett ersetzen können. Der Staatsregierung ist es also besonders wichtig, dass nur Jugendhilfe anbieten darf, wer Geld hat. Sie merken selbst: So geht das nicht.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Viele Verbände wie beispielsweise der Bayerische Jugendring begrüßen daher unseren Gesetzesvorschlag und unterstützen ihn. Ich finde es wichtig, dass anerkannt wird, dass diese Verwaltungsvorschriften in der Praxis offensichtlich nichts helfen. Ein Blick nach Baden-Württemberg zeigt, wie es gelingen kann, Eigenmittel und Eigenleistung miteinander zu verbinden, und wie man Rechtssicherheit sowie Verlässlichkeit für die Trägerschaft und damit für die Jugendhilfe nachhaltig stärkt; denn dort können die Sach- bzw. Gemeinkosten oder geldwerte Leistungen als Eigenanteil angerechnet werden. Dabei geht es beispielsweise vom Dienstbus, der Kinder und Jugendliche einsammelt, über Räume, die angemietet werden müssen, bis hin zu Personalkosten und zur Mitarbeit von Ehrenamtlichen – und das per Gesetz.

Die Träger der Kinder– und Jugendhilfe leisten auch und gerade in Zeiten der Corona-Pandemie absolut Enormes für unsere Gesellschaft und vor allen Dingen für die Jüngsten. Sie sind für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft absolut essenziell. Der Bayerische Landtag muss die Steine, die im Weg liegen, wegräumen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen der Regierungsfraktionen, Sie haben 2022 als "Bayerisches Jahr der Jugend" ausgerufen. Lassen Sie Ihren Worten auch Taten folgen und schaffen eine klare und verlässliche Grundlage, anstatt Jugendhilfe kleinzuhalten. Bayern wird dem Bundesgesetz auf diese Weise überhaupt nicht gerecht, das nämlich ausdrücklich vorsieht, dass die unterschiedliche Finanzkraft von Freien Trägern berücksichtigt werden muss. Es sieht außerdem ausdrücklich vor, dass zum Beispiel ehrenamtliche Leistungen als Eigenanteil zählen. Andere Bundesländer tun das bereits und sollten Bayern ganz klar Vorbild sein.

Stimmen Sie also unserem Gesetzesvorschlag zu, und lassen Sie uns gemeinsam Verlässlichkeit und Rechtssicherheit für die Jugendhilfe schaffen, damit auch kleine Träger von der Förderung des Freistaats profitieren und finanziert werden können.

Wer will, dass alle Angebote der Jugendhilfe stattfinden können und dass ein Rechtsanspruch besteht, Eigenmittel durch Eigenleistung zu ersetzen, muss für unseren Gesetzentwurf stimmen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Abgeordnete Lettenbauer. – Damit darf ich als nächsten Redner Herrn Abgeordneten Matthias Enghuber von der CSU-Fraktion aufrufen. Herr Abgeordneter Enghuber, bitte schön.

Sehr geehrtes Präsidium, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ist der Titel des Gesetzentwurfs der GRÜNEN "Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze" – und, jetzt kommt‘s – "Jugendhilfe stärken, Eigenleistung der freien Träger flexibilisieren" denn nicht klasse? Wer kann denn gegen diese tollen Ziele etwas haben? – Leider ist es nur so, dass der Inhalt des Gesetzentwurfs mit dem tollen Titel nicht mithalten kann, da er bereits in weiten Teilen überholt ist. Deswegen sollten wir uns von dem schönen Titel auch nicht blenden lassen, sondern uns den Gesetzentwurf ein bisschen genauer anschauen.

§ 74 des Achten Sozialgesetzbuchs hält die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu an, die Träger der freien Jugendhilfe zu fördern. Die staatliche Förderung setzt jedoch eine angemessene Eigenleistung der jeweiligen Träger der freien Jugendhilfe voraus. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Die GRÜNEN fordern nun, dass das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze – kurz: AGSG – dahin gehend angepasst wird, dass auch Sachmittel und geldwerte Leistungen wie etwa die Mitarbeit von Ehrenamtlichen als Eigenleistung akzeptiert werden. Hierzu soll gemäß dem Gesetzentwurf ein neuer Artikel 13a im AGSG eingeführt werden. Die GRÜNEN sehen die Freien Träger der Jugendhilfe benachteiligt, da bei der Bemessung der Eigenleistung nur pauschale Sätze – in der Regel 10 % der Gesamtförderung – als bare Eigenmittel akzeptiert werden. Insbesondere die kleinen Träger der Kinder– und Jugendhilfe – die Kollegin hat es gerade ausgeführt – könnten sich dies nicht leisten.

Liebe GRÜNE, willkommen in der Realität; denn es ist doch schon längst möglich, bei der Förderung der Freien Träger durch den Freistaat Eigenleistungen, also eben die Mitarbeit von Ehrenamtlichen, als Eigenanteil zu berücksichtigen. In Bayern ist es im Einzelfall sogar ausnahmsweise möglich, den erforderlichen Eigenmittelanteil weiter zu reduzieren – sogar bis auf null. Dieses Verfahren muss aber eben die Ausnahme und nicht die Regel darstellen; denn andernfalls würden wir gegen elementare haushaltsrechtliche Grundsätze verstoßen.

Ein Eigenanteil an der Finanzierung ist gleichbedeutend mit dem Ausdruck des Eigeninteresses des Zuwendungsempfängers. Das heißt, dass der Zuwendungsempfänger durch das Aufwenden eigener Mittel automatisch daran interessiert ist, dass die geförderte Maßnahme auch entsprechend umgesetzt wird. Wird die gesamte Maßnahme vom Staat gezahlt, könnte das Eigeninteresse der Umsetzung durchaus in Zweifel gezogen werden.

Der genannte Eigenanteil muss dabei angemessen sein. Das heißt, dass die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers angemessen berücksichtigt werden muss. Es ist entscheidend, dass die Angemessenheit im jeweiligen Einzelfall geprüft wird. Bei dieser Ermessensentscheidung muss abgewogen werden, ob der Zuwendungsempfänger Geldmittel aufbringen kann – dann sprechen wir von Eigenmit

teln – oder ob der Eigenanteil in Sachleistungen oder durch freiwillige Arbeit erbracht werden kann; dann sprechen wir von Eigenleistungen.

Aus dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich außerdem, dass verfügbare Eigenmittel vorrangig vor möglichen Fördermitteln einzusetzen sind; andernfalls hätte das eine komplette Verschiebung der Finanzverantwortung vom Maßnahmenträger auf den Zuwendungsgeber zur Folge. Ganz nebenbei hat der Einsatz von Eigenmitteln auch noch den Effekt, dass die Mittel insgesamt, also auch die Förderung, sparsam und möglichst effizient eingesetzt werden.

Nichtsdestoweniger haben wir gemeinsam mit den FREIEN WÄHLERN bereits im Februar 2020 angeregt, die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung zu überarbeiten und insbesondere hinsichtlich der förderrechtlichen Bestimmungen und dabei auch zum zitierten Eigenanteil anzupassen; denn auch uns ist klar, dass das Aufbringen des Eigenanteils im sozialen Bereich oft nicht einfach ist. Die GRÜNEN haben den entsprechenden Antrag damals auch unterstützt. Die Staatsregierung hat daraufhin die Verwaltungsvorschriften überarbeitet. Diesen Prozess haben wir, die CSU-Fraktion, natürlich ganz eng und intensiv begleitet.

Die erfolgten Neuerungen sind bereits im März letzten Jahres in Kraft getreten. Für die geleistete Arbeit und die tolle Zusammenarbeit darf ich mich an dieser Stelle bei Staatsministerin Carolina Trautner, Herrn Staatsminister Albert Füracker und allen, die an diesem Prozess beteiligt waren, ganz herzlich bedanken.

Die geänderten Verwaltungsvorschriften bringen bereits einige Erleichterungen für die freien Träger der Jugendhilfe mit sich. Durch die geänderten Verwaltungsvorschriften zu Artikel 44 der Bayerischen Haushaltsordnung kann etwa auf die Erbringung eines Eigenanteils – ich habe es vorher gesagt – vollständig verzichtet werden, wenn eine staatliche Zuwendung nur bis zu einem Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben reicht und im konkreten Fall Vorgaben des Hauptfinanzierers – und das sind meist die Kommunen – dem nicht entgegenstehen. Damit verzichtet der Freistaat beispielsweise bei der Förderung der

Erziehungsberatungsstellen von staatlicher Seite bereits auf den Eigenanteil, wenn auch die Kommune auf ihren Eigenanteil verzichtet. Der Leitspruch hierzu ist ganz einfach: Wer zahlt, schafft an. Fordert also der Hauptförderer keinen Eigenanteil des Trägers ein, soll der Freistaat nichts Gegenteiliges fordern, wenn er maximal ein Drittel, also einen untergeordneten Teil der Förderung übernimmt. Das ist eine Anpassung, die aus der gelebten Praxis kommt und für die Träger eine echte Erleichterung darstellt.

Insgesamt bieten die Änderungen der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung, die im vergangenen März in Kraft getreten sind, also einen fairen und sinnvollen Kompromiss zwischen den Interessen der freien Träger der Jugendhilfe und den zu berücksichtigenden haushaltsrechtlichen Grundsätzen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Gesetzentwurf der GRÜNEN äußerst kritisch zu sehen ist. Weitere Erleichterungen für die Freien Träger hätten zwangsweise das Aufweichen haushaltsrechtlicher Grundsätze zur Folge, was schlicht und ergreifend nicht vertretbar ist. Das können wir aber im Ausschuss gerne noch intensiv und lange diskutieren. Dass das Interesse der GRÜNEN jetzt bei dieser Diskussion im Plenum überschaubar ist, sieht man auch daran, dass die Kollegin Lettenbauer offensichtlich nach ihrer Rede das Feld geräumt hat. Wie auch immer: Ich bin sicher, dass wir die Diskussion im Ausschuss fortsetzen können. – Ah, da hinten ist sie; alles klar.

Ich danke herzlich für die Aufmerksamkeit und bitte, dass wir auch bei den kommenden Beratungen immer im Blick behalten, dass wir für einen Gesamthaushalt zuständig sind, dass wir mit öffentlichen Mitteln, mit Steuergeldern, mit Geldern der

Bürger umgehen und dass für jede Leistung auch eine gewisse Gegenleistung erwartet werden darf und muss. Deshalb ist an der bisherigen Praxis, so wie wir sie im letzten Jahr angepasst haben, festzuhalten.

(Beifall bei der CSU)

Vielen Dank. – Vorsicht! Es kommt noch eine Zwischenbemerkung von Frau Lettenbauer. Frau Lettenbauer, bitte schön; ich glaube, Sie haben das Mikrofon in die Hand genommen.

Selbstverständlich verfolgen wir die Debatte aufmerksam. Ich finde, Sie haben selber deutlich gemacht, worin das Fatale steckt. Erstens. Wenn ein Drittel eines Projektes gefördert wird, dann gibt es Optionen. Die meisten Träger brauchen viel mehr als ein Drittel Förderung. Zweitens. Wenn dieser Ein-Drittel-Fall greift, dann muss die Kommune beim Zuschuss einspringen. Die meisten Kommunen können das nicht leisten, und dann kommt es wieder zu keinem Projekt. Sehen wir uns das wichtige Beispiel JaS an. Weitere Maßnahmen mit staatlicher Unterstützung sind bereits bewilligt; es finden sich aber keine oder nur sehr wenige Träger, die diese Maßnahmen übernehmen wollen, weil sie die Eigenmittel, die sie haben, schon in andere Projekte stecken. Wenn wir eine Zunahme der Jugendhilfe wollen, die wir gerade in der Corona-Zeit so dringend brauchen, dann müssen wir hier endlich ehrenamtliche Arbeit und Sachleistungen als Eigenleistungen zulassen. Sie dürfen hier ganz sicher nicht einfach behaupten, es gäbe kein Problem; denn das Problem gibt es. Die Träger zeigen das sehr zahlreich an.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Bitte schön.

Frau Kollegin Lettenbauer, ich weiß nicht, ob Sie mir jetzt nicht zugehört haben. Das Thema mit dem "auf ein Drittel" bezieht sich darauf, dass bis zu einem Drittel der Mittel vom Freistaat und der Rest von den Kommunen kommt, damit der Freistaat der untergeordnete Finanzier der Maßnahme ist und dann eben auf diesen Anteil der Eigenmittel verzichtet werden könnte, wenn die Kommune das Nämliche beschließt – sonst eben nicht. Wer zahlt, schafft an. Das heißt, die Kommune ist der Hauptfinanzier. Somit hat die Kommune auch das Sagen, wie mit dem Eigenanteil umzugehen ist.

Ihr Beispiel zum Thema JaS-Stellen ist ja wohl das unpassendste Beispiel, das Sie sich an dieser Stelle haben aussuchen können. Ich glaube, dass wir im letzten Jahr und im vorletzten Jahr im Zuge der Corona-Pandemie die JaS-Stellen in beispielhafter Art und Weise ausgebaut haben, mehr Stellen geschaffen haben und mehr Fördergelder in diesen Bereich gegeben haben. Ich weiß nicht, wie es bei Ihnen ist: Ich bin in meinem Landkreis Jugendreferent im Kreistag. Wir haben überhaupt kein Problem, Maßnahmen in Gang zu bringen und Träger zu finden, sei es die Caritas oder andere. Eher ist es ein Problem, ausreichend Personal zu finden, um das Geld am Ende auch ausgeben zu können. Es gibt aber sicher kein Finanzierungsproblem.

In Bezug auf die JaS-Stellen – wenn Sie dieses Beispiel schon bringen wollen – hat diese Regierungskoalition wirklich Vorbildliches geleistet – ich meine auch zu Recht. Wir haben eine fast flächendeckende Versorgung in Bayern über alle Schularten hinweg. Sie müssen sich bitte schön ein anderes Beispiel heraussuchen, so Sie denn eines finden. Ich glaube, die aktuelle Art und Weise der Finanzierung ist gerecht, ist fair, ist transparent und ist vor allem verantwortlich. Deswegen bleiben wir auch genau da, wo wir jetzt sind.

(Beifall bei der CSU)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. – Ich darf als Nächsten den Herrn Abgeordneten Schiffers von der AfD-Fraktion aufrufen. Bitte schön.

(Beifall bei der AfD)

Sehr geehrtes Präsidium, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Bürgerinnen und Bürger! Die Förderung von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe wird von der Erbringung einer angemessenen Eigenleistung abhängig gemacht. Geregelt ist dies in § 74 SGB VIII. Die entsprechende Regelung für den Freistaat Bayern findet sich in Artikel 13 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze.

In § 74 Absatz 3 Satz 3 SGB VIII heißt es im Hinblick auf die Bemessung dieser Eigenbeteiligung kurz und knapp: "Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen." Die Vorschrift räumt also einen Spielraum ein, sowohl was den Umfang als auch die Mittel der Eigenleistung angeht. Damit ist auch festzuhalten: Einen festen bzw. einen Mindestbetrag als Eigenleistung kennt § 74 Absatz 3 Satz 3 SGB VIII nicht. Er schreibt außerdem vor, dass bei der Förderung auch die sonstigen Verhältnisse berücksichtigt werden müssen, und zwar auch dann, wenn ein Geldbetrag als Eigenleistung angesetzt wird.