Protokoll der Sitzung vom 11.05.2022

und

Änderungsantrag der Abgeordneten Florian Streibl, Dr. Fabian Mehring, Manfred Eibl u. a. und Fraktion (FREIE WÄHLER) , Josef Zellmeier, Petra Guttenberger, Alexander König u. a. (CSU) hier: Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (Drs. 18/22449)

Die Gesamtredezeit der Fraktionen beträgt nach der Festlegung im Ältestenrat 32 Minuten. Die Redezeit der Staatsregierung orientiert sich dabei an der Redezeit der stärksten Fraktion. Ich eröffne die Aussprache und erteile der ersten Rednerin, Frau Kollegin Petra Guttenberger von der CSU-Fraktion, das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind bei den Zivilgerichten seit 1. Januar 2022 zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet. Dies soll künftig auch für das Hinterlegungsverfahren gelten. CSU und FREIE WÄHLER haben im Koalitionsvertrag vereinbart, die Digitalisierung in Justiz und Verwaltung weiter voranzutreiben. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt also einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung der Justiz dar und schafft die rechtlichen Grundlagen für ein elektronisch geführtes Hinterlegungsverfahren.

Künftig wird dadurch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, die elektronische Aktenführung und die elektronische Zustellung möglich sein. Die neuen Artikel 6 und 7 des Hinterlegungsgesetzes verweisen auf die Vorschriften der ZPO – Zivilprozessordnung – zum elektronischen Rechtsverkehr. Dadurch kann bei den Hinterlegungsstellen, die bekanntlich bei den Amtsgerichten angesiedelt sind, auch auf bewährte Strukturen zurückgegriffen werden. Das wird vor allem Verwaltungskosten deutlich senken. Für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und private Organisationen ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs möglich, aber eben nicht verpflichtend.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird auch ein sogenanntes Huckepackverfahren in weiteren Bereichen durchgeführt, so beispielsweise beim Bayerischen Hochschulgesetz. Durch unseren Änderungsantrag wird Artikel 100 eingeführt. Dieser ermöglicht den bayerischen Hochschulen, den Studenten, die kriegsbedingt die Ukraine verlassen mussten, die bei uns nicht immatrikuliert sind, übergangsweise besondere Förderangebote zu machen. Ein Rechtsanspruch darauf ist damit aber gerade nicht verbunden. So viel zu dem Vorwurf der Ungleichbehandlung verschiedener Kriegsflüchtlinge, der immer wieder kommt. Nein, das ist keine Möglichkeit, einen Rechtsanspruch geltend zu machen, sondern hier wird den Universitäten nur die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen ihrer vorhandenen Mittel Angebote zu ma

chen. Auch eine Mittelerhöhung ist damit nicht verbunden. So können Hochschulen zum Beispiel Kurse zum Erwerb der deutschen Sprache oder Informationsangebote über Bildungs- und Ausbildungswege einrichten. Bekanntlich ist die Aufnahme eines Studiums auch erst ab einer sprachlichen Qualifikation auf dem Niveau C1 möglich.

Ein weiterer Huckepack ist diesem Gesetzentwurf noch beigefügt, nämlich ein Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften. Das Ganze klingt sehr sperrig, ist aber ein ganz, ganz wichtiger Schritt. Es gibt Hilfen für Unternehmen, die sie aufgrund des Krieges in der Ukraine im Rahmen von Hilfsprogrammen erhalten können. Wir haben das Problem, dass die staatliche Verwaltung durch Abwicklung der Corona-Hilfen bereits voll und ganz ausgelastet ist. Hilfen, die nicht rechtzeitig ausgereicht werden können, sind ein Schaden für die gesamte Wirtschaft, und letztendlich erreichen sie dann das Ziel, das sie haben sollen, nämlich Betriebe zu stützen, die von den Folgen des Ukraine-Krieges wesentlich beeinträchtigt sind, nicht mehr.

Aus diesem Grund wird mit Artikel 19a und der entsprechenden Anpassung gewährleistet, dass man genau diese Hilfen auch im Zusammenhang mit Billigkeitsleistungen auf den Weg bringen kann. Das heißt, sogenannte beliehene Unternehmer können damit befasst werden, diese Gelder auszuzahlen und das Verfahren abzuwickeln. Wir halten das für den richtigen Weg, hier schnell Hilfe vor Ort zu leisten; denn wer schnell und rechtzeitig hilft, der hilft doppelt. Deshalb werden wir auch dieser Regelung zustimmen.

Wir bitten natürlich um Zustimmung zum gesamten Gesetzentwurf, weil er für uns ein wichtiger und richtiger Weg ist, um die Herausforderungen der Zeit zu bestehen.

(Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)

Danke. – Als nächster Redner kommt der Kollege Toni Schuberl von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Digitalisierung im Hinterlegungsgesetz ist eine gute Sache. Wir würden ihr eigentlich auch gerne zustimmen. Wir haben aber ein Problem mit dem Huckepackverfahren – das werde ich Ihnen gleich erläutern.

Grundsätzlich ist es richtig, dass wir auch im Hinterlegungsgesetz die Digitalisierung einführen. Wir haben einen Antrag gestellt, noch einen weiteren Punkt aufzunehmen – das ist eine Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer –, dass nicht Originale eingereicht werden müssen, sondern dass Scans von Originalen ausreichen, wenn das Original beim Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin vorliegt, wenn er oder sie auch erklärt, dass es bei ihm oder ihr liegt, und wenn das Gericht das Original jederzeit anfordern kann. Das ist ein guter Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer, den wir aufgegriffen haben, da er in Ihrem Gesetzentwurf fehlt. Es ist ein Unding, dass immer noch die Originale eingereicht werden müssen.

Was meiner Meinung nach nicht geht, verehrte Kolleginnen und Kollegen, ist, zu sagen, dass man den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten misstraut. Rechtsanwälte sind Organe der Rechtspflege, und ich gehe zunächst davon aus, dass diese nicht betrügen und kein Schindluder mit ihrem Amt treiben. Ich glaube, das sind wir ihnen auch schuldig. Sie leisten in weit, weit, weit überwiegender Mehrheit sehr gute Arbeit. Ich bitte also darum, unseren Änderungsantrag anzunehmen, um die Digitalisierung weiter voranzubringen als mit dem von Ihnen vorgelegten Entwurf.

Jetzt komme ich zum Huckepackverfahren, man nennt es auch Omnibusverfahren. Grundsätzlich ist es ein problematisches Verfahren. Wir sprechen zum Hinterlegungsgesetz – in Wirklichkeit sprechen wir aber auch über das Hochschulgesetz. Das ist intransparent. Ich weiß nicht, ob Zuschauerinnen und Zuschauer wissen, dass wir gerade über das Hochschulgesetz reden – auf den Bildschirmen steht: "Hinterlegungsgesetz". Ich weiß nicht, ob die Journalistinnen und Journalisten auf dem Schirm haben, dass wir auch über das Hochschulgesetz sprechen. Diese Art und Weise ist intransparent. Wenn es in Ausnahmefällen sehr, sehr eilbedürftig ist, kann man so vorgehen.

Etwas ist schon komisch: Wir haben heute bereits über das Hochschulgesetz debattiert, nämlich über das sogenannte Hochschulinnovationsgesetz. Es war heute im Plenum. Wir haben darüber debattiert. Jetzt, ein paar Tagesordnungspunkte später, debattieren wir über das alte Hochschulgesetz, das wir noch einmal schnell ändern, bevor es dann nach der Zweiten und Dritten Lesung vom Hochschulinnovationsgesetz abgelöst wird. Das ist verwirrend; das ist intransparent. Ich hoffe, Sie haben das im Hochschulinnovationsgesetz berücksichtigt, nicht dass Sie jetzt etwas beschließen, das wir dann wieder herausstreichen müssen. Ich gehe aber davon aus, dass Sie das berücksichtigt haben.

Nun komme ich inhaltlich zu den Flüchtlingskursen. Das, was im Kern versucht wird, ist richtig. Es geht um die Flüchtlingskurse. Diese kennen wir schon aus dem Integrationsgesetz, sie sind 2016 für alle Migrantinnen und Migranten eingeführt worden. Es ermöglicht nicht immatrikulierten Geflüchteten, bereits Kurse an der Hochschule aufzunehmen. Dies ist sinnvoll, da es oft schwierig ist, die Hochschulzugangsberechtigung nachzuweisen. – Dies braucht Zeit. So kann man schon einmal Kurse besuchen und verliert damit keine Zeit.

Hier ist dies aber problematisch; denn diesmal wird ein anderer Wortlaut verwendet, nämlich Geflüchtete aufgrund des Russland-Ukraine-Krieges. Allein diese Geflüchteten können in den Genuss dieser Kurse kommen. Wenn jemand, der ebenso von Putins Bomben betroffen ist, zum Beispiel in Aleppo, und vor Putins Bomben geflohen ist, hier in Deutschland ankommt, vielleicht auch ein Aufenthaltsrecht hat, das vergleichbar mit dem Aufenthaltsrecht ist, das die ukrainischen Flüchtlinge haben, dann muss die Hochschule, wenn sie solche Kurse eingerichtet hat, sagen: Nein, du bist Syrer. Die russischen Bomben, die auf deine Stadt gefallen sind, sind in Syrien gefallen, nicht in der Ukraine. Wenn du zu uns fliehst, dann erhältst du dieses Recht und diese Möglichkeit nicht.

Meine Damen und Herren, sicher gab es einen hehren Grund, warum Sie das hier einführen wollen. Wir unterstützen dies auch: Wir bitten Sie aber, unseren Änderungsantrag anzunehmen, der mit Ihrem wortgleich ist, aber eben die alte Formulierung "Migrantinnen und Migranten" verwendet. Es gibt keinen Grund, hier zu diskriminieren oder in gute oder schlechte Flüchtlinge einzuteilen. Es geht darum, dass all denjenigen, die ein Aufenthaltsrecht in Bayern haben und Geflüchtete sind, gleichmäßig diese Möglichkeit an den Hochschulen gewährt wird.

Gleichzeitig sind wir auch der Meinung, dass dies eine Daueraufgabe sein kann. Wir hatten dies bereits fünf Jahre bis Ende letzten Jahres. Jetzt führen wir es wieder für fünf Jahre ein. Führen wir es doch einfach ein! Wir haben auch eine sinnvolle Befristung drin, die auf die Einzelperson abstellt. In unserem Änderungsantrag steht auch, dass die Hochschulen dafür auch das Geld bekommen. Sie haben es befristet, damit Sie das Geld nicht zahlen müssen. Ich meine, unser Entwurf ist der bessere. Ich bitte Sie daher um Zustimmung.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Danke, Herr Schuberl. Sie können noch am Rednerpult bleiben. – Wir haben zwei Zwischenbemerkungen. Die erste stammt vom Abgeordneten Ulrich Singer von der AfD. Herr Singer, bitte.

Herr Kollege Schuberl, es geht ganz konkret um Ihren Änderungsantrag, in dem Sie vorschlagen, dass es bei der Einreichung von Dokumenten genügen soll, wenn Rechtsanwälte bestätigen, dass ihnen das Original vorliegt, dass sie also das Original nicht mehr einreichen müssen, wenn sie dessen Vorlage bestätigen. Ich wollte Sie fragen: Macht es denn nicht einen Unterschied, ob es sich zum Beispiel um ein gerichtliches Urteil handelt, das man selber zugestellt bekommen hat, oder Unterlagen, die man in seinem eigenen gerichtlichen Verfahren erhalten hat, oder ob es Unterlagen sind, die möglicherweise aus einem ganz anderen Land oder anderen Bundesland stammen, die überhaupt nicht aus dem gerichtlichen Verfahren stammen? Wie soll da der Rechtsanwalt teilweise überhaupt beurteilen können, ob es sich um ein Original handelt? Das ist meine Frage. Warum sollte man da nicht ganz klar differenzieren? Ein Anwalt könnte Unterlagen, die er selbst im Original zugestellt bekommen hat, einreichen. Das ist etwas anderes, als ihm zu erlauben, sozusagen eine Art Urkundsfunktion einzunehmen und beurteilen zu können, egal, welche Unterlagen er bekommt: Das ist ein Original, und das reiche ich jetzt digital ein. Ich meine, das, was Sie in Ihrem Änderungsantrag vorschlagen, ist sehr weitgehend.

Ich denke, das macht keinen Unterschied. Ein Richter wird, auch wenn er das Original vorliegen hat, nicht in jedem Fall überprüfen, ob es gefälscht ist – darauf wollen Sie ja wahrscheinlich hinaus –, sondern er wird im Einzelfall überlegen: Ist die Überprüfung hier angebracht, oder ist sie nicht angebracht?

Das Gleiche kann er im vorliegenden Fall machen. Er erhält den Scan. Wenn er sich unsicher ist, weil der Scan aus einem Land kommt, aus dem er schon ein paar Mal Fälschungen vorliegen hatte, oder weil er es aus anderen Gründen für angebracht hält, nachzufragen, kann er das Original anfordern. Dann bekommt er es, und er kann es überprüfen. Das ist ja in unserem Vorschlag vorgesehen. Das heißt, das Gericht verliert überhaupt keine Handhabe, irgendwelche Fälschungen zu überprüfen.

Danke. – Die zweite Zwischenbemerkung kommt von der Kollegin Petra Guttenberger von der CSU-Fraktion.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrter Herr Schuberl, zunächst einmal: Ist Ihnen bekannt, dass die Bundesrechtsanwaltskammer mit ihrem Vorstoß nicht die von Ihnen in Ihrem Änderungsantrag fixierten Angelegenheiten meint, sondern dass es in diesem Vorstoß um die Massenverfahren geht, wenn also bereits Originale vorgelegt wurden?

Des Weiteren möchte ich mich gegen die Unterscheidung in "gute Flüchtlinge" und "schlechte Flüchtlinge" verwahren. Das ist hier auch nicht Thema. Ist Ihnen bekannt, dass die Differenzierung darauf beruht, dass die Menschen aus der Ukraine unter die Massenzustrom-Richtlinie der Europäischen Union fallen und damit ihr Aufenthalt begründet wird, weshalb ein sachlicher Unterscheidungsgrund vorliegt, der auch zu einem Rechtskreiswechsel geführt hat, während bei allen anderen Flüchtlingen genau diese Richtlinie nicht zum Tragen gekommen ist?

Frau Kollegin, das ist nicht der richtige Anknüpfungspunkt für eine Unterscheidung. Laut § 24 des Aufenthaltsgesetzes erhalten diejenigen, die unter die Massenzustrom-Richtlinie fallen, eine Aufenthaltserlaubnis. Man kann auch auf anderen Rechtsgrundlagen ein Aufenthaltsrecht bekommen.

Eine Person, die kein Aufenthaltsrecht hat, und eine Person, die ein Aufenthaltsrecht hat – das kann man unterscheiden. Aber die Frage, warum jemand ein Aufenthaltsrecht hat, ist nicht der richtige Anknüpfungspunkt. Ich muss die richtigen Kohorten bilden, um sagen zu können, was gleich und was ungleich ist. Gleiches ist gleich zu behandeln. Ungleiches ist ungleich zu behandeln.

Wenn ich jemandem sage: "Du hast auf dieser Grundlage das Aufenthaltsrecht erhalten, du darfst", aber einem anderen sage: "Du hast das Aufenthaltsrecht auf einer anderen Rechtsgrundlage erhalten; deshalb darfst du nicht", dann ist das unpassend und diskriminierend.

(Zuruf der Abgeordneten Petra Guttenberger (CSU))

Danke schön, Herr Schuberl. – Nächster Redner ist Herr Kollege Dr. Hubert Faltermeier von den FREIEN WÄHLERN.

Sehr geehrtes Präsidium, meine Damen und Herren! Ja, etwas überraschend ist es schon, wenn das arme Hinterlegungsgesetz mit so vielen Vorschriften aus dem Hochschul- und dem Wirtschaftsrecht bepackt wird.

(Zuruf des Abgeordneten Volkmar Halbleib (SPD))

Überraschend ist es; aber ich glaube, es ist sachgerecht.

Dieser bepackte Gesetzentwurf befasst sich mit drei Komplexen. Ich beginne mit dem Hinterlegungsgesetz im engeren Sinne. Die Staatsregierung hat sich im aktuellen Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, die Digitalisierung in Justiz und Verwaltung weiter voranzutreiben. Es ist vollkommen berechtigt, dass die Verbesserungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs auch zu Verbesserungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen führen.

Kein Raum ist für den Änderungsantrag der GRÜNEN. Die Nachweisurkunden haben besonders hohen Stellenwert und Beweiswert, was letztlich dazu führt, dass wohl allen Beteiligten zuzumuten ist, tatsächlich die Originale und nicht nur elektronische Dokumente mit Bestätigung durch einen Rechtsanwalt einzureichen. Das ist auch keine Missachtung des Rechtsorgans der Anwälte. Insofern muss man schon differenzieren; das ist sachgerecht.

Hinsichtlich der Änderung des Hochschulgesetzes bestehen wesentliche Unterschiede zwischen dem Entwurf der Staatsregierung und dem Änderungsantrag der GRÜNEN. Mit der von uns vorgesehenen – zugegebenermaßen schnellen – Änderung des Hochschulgesetzes wird einem Bedürfnis dieser Zeitenwende, wie es der Bundeskanzler formuliert hat, Rechnung getragen. Den Hochschulen wird erlaubt, für ukrainische Flüchtlinge besondere Förderangebote einzurichten, ohne dass dies beanstandet werden kann. Es gilt das Prinzip: Kein Zwang, sondern Freiwilligkeit! Sie können es tun, befristet auf längstens zwei Jahre. Die Einzelheiten regelt jede Hochschule selbst. Die Gesamtmaßnahme läuft 2027 aus.

Ich verstehe nicht ganz, warum Sie sich einerseits gegen dieses Omnibusverfahren wenden, Herr Schuberl, aber zugleich mit einem ganz anderen, umfassenden Änderungsantrag aufspringen. Ihr Änderungsantrag hat nichts mehr mit der Situation der Ukraine-Flüchtlinge zu tun. Sie wollen alle Migranten über einen Kamm scheren und sagen: Jetzt haben wir die Gelegenheit und packen alles hinein! – Das hat wirklich nichts mehr mit einem Huckepackverfahren zu tun. Sie wollen etwas anderes erreichen.

Ich kann Ihnen versichern, dass im Hochschulinnovationsgesetz die entsprechende Regelung enthalten ist. Aber es dauert halt lange; wir sind im ersten Verfahren. Wie lange es insgesamt dauern wird, wissen wir nicht – das hängt auch von der Opposition ab –, sodass es richtig ist, dieses Verfahren möglichst schnell durchzuführen.

Eine Ungleichbehandlung sehe ich nicht. Gerade auch die Bundesregierung und die GRÜNEN als deren Teil treffen besondere Maßnahmen, bei denen sie über ihren Schatten springen müssen. Ich verweise nur auf die Waffenlieferungen an die Ukraine, bedingt durch die Sondersituation. Diese erfolgen aber nicht in alle Krisengebiete und nicht in alle Länder, in denen Putin auch negativ tätig war.

Deshalb ist eine sachliche Differenzierung gerechtfertigt. Das ist auch ein Grund für das Huckepackverfahren.

Gleiches gilt für den dritten Komplex, die Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften. Auch dafür besteht besondere Dringlichkeit, weil zur Erhöhung der Abwicklungsgeschwindigkeit von Fördermaßnahmen auch private Unternehmen eingesetzt werden sollen; damit können die Antragsteller möglichst rasch bedient werden.

Aus den genannten Gründen ist der Entwurf der Staatsregierung zum Hinterlegungsgesetz, auch wenn dieser durch die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen in Bezug auf das Hochschulgesetz und die Wirtschaftsförderung zugegebenermaßen sehr umfassend ist, gerechtfertigt.

(Beifall bei den FREIEN WÄHLERN und der CSU)

Danke, Herr Faltermeier. Bleiben Sie bitte noch am Rednerpult. – Es gibt eine Zwischenbemerkung des Herrn Abgeordneten Swoboda.

Herr Faltermeier, ich habe Ihnen aufmerksam zugehört. Mir ist nicht klar geworden, wie Sie die Privilegierung – –

(Zurufe: Mikro!)

Hören Sie mich?