Ich begrüße die hier anwesenden Damen und Herren sowie die Zuhörer und die Vertreter der Presse. Ich begrüße sehr herzlich auf dem Besucherrang Seine Exzellenz, den Botschafter der Republik Italien, Herrn Silvio Fagiolo. – Herzlich willkommen!
Er ist in Begleitung von Herrn Generalkonsul Dr. Antonio Cardelli und Frau Honorarkonsulin Inge Beutler. – Herzlich willkommen!
Folgende Gruppen sind anwesend: zwei zehnte Klassen der Gesamtschule Ost, eine Berufsschulklasse Arzthelferinnen des Schulzentrums Walle, Abteilung berufliche Schulen/Gesundheit, Mitglieder des Arbeitskreises „Umstellung auf den Euro“. – Herzlich willkommen, und ich wünsche Ihnen einen interessanten Vormittag!
Region Bremen – Verbindliche Verbandsstrukturen schaffen, Dringlichkeitsantrag der Fraktionen der SPD, der CDU und Bündnis 90/Die Grünen vom 20. März 2002, Drucksache 15/1102.
Gemäß Paragraph 21 Absatz 1 unserer Geschäftsordnung muss das Plenum zunächst einen Beschluss über die Dringlichkeit des Antrags herbeiführen.
Ich schlage Ihnen vor, diesen Antrag mit Tagesordnungspunkt 31, Verbindlichere Strukturen der regionalen Zusammenarbeit – Bildung eines Verbandes Region Bremen, zu verbinden.
Nachträglich wurde interfraktionell vereinbart, den Punkt außerhalb der Tagesordnung, Umweltschutz nicht aushebeln – europäische Normen rechtskonform umsetzen, Drucksache 15/1093, nach Tagesordnungspunkt 15, Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, aufzurufen.
Antrag der Fraktionen der SPD, der CDU und Bündnis 90/Die Grünen vom 7. Februar 2002 (Drucksache 15/1057)
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Gesetze beinhalten häufig Einschränkungen für Bürgerinnen und Bürger, aber nicht immer, und das zeigt auch das Krankenhausdatenschutzgesetz. Gerade Informationen über Krankheiten, über Behandlungen, über die Verläufe von Krankheiten stellen besonders sensible Daten dar und sind somit besonders schutzbedürftig.
Ich habe auch feststellen können, dass diejenigen, die von Datenschutz nicht so sehr viel halten, in diesem Bereich die Problematik von Datenschutz durchaus erkennen.
In der Betreuung und Behandlung von Patientinnen und Patienten hat sich ein Wertewandel ergeben, der dazu geführt hat, dass nicht mehr das einzelne Organ, nicht mehr der einzelne Körperteil behandelt wird, sondern der ganzheitliche Mensch ist in den Mittelpunkt der Behandlung und der Betreuung durch Ärzte und Pflegepersonal gekommen, was
Das hat verschiedene Konsequenzen, unter anderem natürlich auch die, dass zwischen den Abteilungen der Krankenhäuser und zwischen den behandelnden Ärzten ein weitaus größerer Informationsfluss stattfinden muss als bisher. Das alte Krankenhausdatenschutzgesetz hat diese Notwendigkeit des geänderten Informationsflusses nicht beinhaltet, darum liegt Ihnen jetzt unser Antrag vor.
Das Gesetz muss nicht wegen der geänderten Technik angepasst werden, nicht das Gesetz hat sich der Technik anzupassen, sondern die Technik dem Gesetz. Dass das möglich ist, zeigen auch die Ergebnisse der Besprechungen zwischen dem Landesbeauftragten für Datenschutz und den Krankenhausverwaltungen. Das hat zu einem guten Einvernehmen geführt, und das zeigt auch für mich, dass Datenschutz nicht die berüchtigte Bremse ist, sondern ein Faktor zur Weiterentwicklung von Technik und in diesem Fall zur Weiterentwicklung von Behandlung von Patienten. – Danke schön!
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir haben dem 23. Jahresbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz entnommen, dass der Zugriff auf Patientendaten in den Krankenhäusern in Bremen und Bremerhaven durch die dortigen Datenverarbeitungsverfahren SAP und ISH-Med nicht mehr dem Krankenhausdatenschutzgesetz entsprechen.
Bei den elektronisch gespeicherten Patientendaten besteht durch die rasante technische Entwicklung erheblicher Regelungsbedarf. Immer wieder können wir feststellen, dass durch Zwischenschaltung von Informationstechnik das traditionelle Verhältnis zwischen Arzt und Patient betroffen wird. Das traditionelle Verhältnis beruht auf der im Strafgesetzbuch verankerten Schweigepflicht des Arztes, und zwar grundsätzlich durch den Arzt, der die Behandlung vornimmt.
Im Krankenhaus ist es so, dass der Patient nicht nur die Leistungen eines Arztes, sondern auch die Leistungen der Pflegekräfte in Anspruch nimmt. Ferner können auch noch andere Fachärzte konsultiert werden, denen dann Informationen über den betreffenden Patienten zur Kenntnis kommen. Für die Verarbeitung dieser sensiblen Daten ist grundsätzlich die Einwilligung des Patienten einzuholen. Es kommt aber auch eine stillschweigende Einwilli
gung in Betracht, wenn der Patient sich darauf einstellt, dass eine Behandlung durch mehrere Fachärzte erfolgt.
Auch die neuesten elektronischen Krankenhausinformationssysteme müssen sich an diese Regel halten. Trotzdem ist durch die Weiterentwicklung der Computertechnik festzustellen, dass eine große Zahl von nicht behandelnden Personen zum Beispiel im Verwaltungsbereich und im Technikbereich die Zugriffsmöglichkeiten auf Patientendaten erhalten. So sind zum Beispiel bei einer Behandlung, die telemedizinisch durchgeführt wird, verschiedene Dienstleister eingeschaltet, die sich mit der technischen Durchführung der Bild-, Ton- und sonstigen Datenübertragungen befassen. Alle diese Personen sind keine Ärzte und darum nicht an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Außerdem sind Patientendaten in ihrer Obhut, anders, als wenn sie sich bei Ärzten befinden, nicht gegen strafprozessuale Beschlagnahme geschützt. Eine wirksame Einwilligung des Patienten in die Datenoffenbarung durch den behandelnden Arzt an diese Personen, deren Zahlen und Funktionen er im Normalfall weder kennt noch abschätzen kann, ist hier kaum noch denkbar.
Wir müssen uns Gedanken darüber machen, wie wir mit der Technik zur Lösung von Datenschutzproblemen in unseren Krankenhäusern wirksam beitragen können. Wir müssen Datensicherheitskonzepte unter Verwendung von Verschlüsselungsverfahren und digitaler Signatur entwickeln und damit verhindern, dass technische Dienstleister auf sensible Daten Zugriff haben, so dass es zur Modifizierung oder Verfälschung kommen kann. Patientendaten sind nach dem Stand der Technik zu schützen, wobei das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Für medizinische Daten ist wegen ihrer Sensibilität ein entsprechend hoher Aufwand zur Realisierung der Sicherheit geboten.
Durch technische und organisatorische Maßnahmen muss gewährleistet sein, dass genau die in der entsprechenden Rechteliste definierten Zugriffe auf eine Patientenakte stattfinden können. Die vom Sicherheitskonzept geforderte Beschränkung muss durch geeignete Implementierungen und durch Sicherheitstechnik garantiert werden.