Wir haben mehr Probleme damit, dass Sie gewisse Dinge tun, solange Sie noch im Landtag sind, indem Sie hier Gesetze machen, bei denen Spender und Gesetz zeitgleich in Erscheinung treten.
Wir haben das doch bei der Mövenpick-Spende gesehen: 1,1 Millionen c – und danach runter mit der Mehrwertsteuer. Und dann erleben wir hier die Hartz-IV-Debatte.
Das will ich hier gar nicht mehr groß aufgreifen. Meine Damen und Herren, der Zusammenhang bei Ihnen zwischen den Spenden und politischen Entscheidungen ist so offensichtlich, dass er in dieser Republik nicht mehr begründet werden muss.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN so- wie der Abg. Lothar Quanz, Ernst-Ewald Roth (SPD) und Marjana Schott (DIE LINKE))
Das wissen alle. Ihre Ablenkungsversuche mit der HartzIV-Debatte und was weiß ich helfen nicht mehr. Dieser Zusammenhang ist bei Ihnen klar.
Ich habe vorhin dargestellt, wie Sie sich zwischen den Positionen der DEHOGA und der Gewerkschaften entscheiden: Sie entscheiden sich für die DEHOGA. Ich weiß nicht, ob da Spenden geflossen sind, aber das ist mir
auch relativ wurscht, denn Sie vertreten diese Position die ganze Zeit. Es ist doch völlig eindeutig, dass Sie sich hier auf eine Seite stellen.
Und Sie haben es wieder nicht getan. Sie haben wieder nicht begründet, warum die Spielkasinos hier eine Sonderstellung in ganz Hessen bekommen.
Erklären Sie doch bitte einmal jemandem, der ins Spielkasino geht, warum er kein Recht hat, vor dem Passivrauchen geschützt zu werden. Sie erklären es einfach nicht.
Wenn Sie diese Zusammenhänge nicht erklären, dürfen Sie sich nicht wundern, wenn sich die Leute fragen: Warum will das die FDP, wenn sie es nicht erklärt?
Deswegen möchte ich Ihnen zum Abschluss nochmals eine kurze Stelle aus der Anhörung der Städte und Gemeinden vortragen, die ich gerade herausgegriffen habe – weil wir ja alle so „ideologisch verblendet und polemisch“ sind.
Nach Rückkopplung mit den Ordnungsämtern, die in den meisten Städten und Gemeinden dafür zuständig sind, lässt sich sagen, dass insbesondere die Begrifflichkeit problematisch ist und daher die Befürchtung besteht, dass erst einmal in vielfältigen gerichtlichen Auseinandersetzungen geklärt werden muss, was Ausnahmetatbestände sind.
Meine Damen und Herren, das ist der rechtsfreie Raum, den Sie hier heute schaffen wollen. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN so- wie der Abg. Lothar Quanz (SPD) und Marjana Schott (DIE LINKE))
Meine Damen und Herren, ich begrüße auf unserer Besuchertribüne den Botschafter von Australien, seine Exzellenz Peter Martin Tesch. Seien Sie uns herzlich willkommen im Hessischen Landtag.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs von CDU und FDP zum hessischen Nichtraucherschutz schützt die Nichtraucher vor dem Passivrauchen und fördert die Entwicklung in der Gesellschaft, immer mehr vom Tabakkonsum Abstand zu nehmen.
Der Nichtraucherschutz wird endgültig rechtssicher. Die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts werden erfüllt. Die Akzeptanz des Nichtraucherschutzes in der Bevölkerung wird weiter gestärkt. Unser Gesetz ist ein Beitrag zu prinzipiell einheitlichen Regelungen im Bundesgebiet. Der Rechtsfrieden wird durch eine sorgfältige Abwägung der Rechtsgüter hergestellt. Eine über lange Zeit unversöhnlich geführte Diskussion kann beendet werden, indem jetzt die aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil hervorgegangenen Übergangsregelungen im Wesentlichen Gesetzeskraft erlangen.
Der Nichtraucherschutz hat für uns Priorität.Wir erörtern wenige Ausnahmeregelungen in der Gastronomie. Wir lassen es auch nicht zu, dass mit der Behauptung einer Einschränkung oder gar Aufweichung des Nichtraucherschutzes im Zusammenhang mit unserem Gesetzentwurf Stimmung gemacht werden soll.
Das ist in der Diskussionsführung einfach nicht seriös und von der Sache her keineswegs berechtigt. Ich erkläre Ihnen das. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.07.2008 den Landesgesetzgebern die Möglichkeit gegeben, das Rauchen in der Gastronomie ausnahmslos zu verbieten oder der Kleingastronomie,den sogenannten Eckkneipen, die Wahl zu überlassen, ob sie ihr Lokal als Raucherlokal deklarieren möchten. Unter der Annahme, dass unser Gesetzentwurf Gesetzeskraft erlangt, hätten sich dann 15 der 16 Bundesländer für die zweite Möglichkeit entschieden.
Aber, meine Damen und Herren, auch die Oppositionsfraktionen SPD und GRÜNE wollen in ihren Anträgen das Rauchen in Eckkneipen bis 75 m2 unter bestimmten Bedingungen erlauben. Deshalb ist Ihre Diskussionsführung wenig seriös. Angesichts der Tatsache, dass Sie dem Grunde nach dieselbe Entscheidung treffen, und angesichts der Tatsache, dass nur 5 % der Gastronomiebetriebe von dieser Ausnahmeregelung betroffen sein könnten, gehen die starken Worte wie „Aufweichung des Nichtraucherschutzes“, und Hessen werde „das Raucherabteil Europas“, völlig an der Realität vorbei.
Die positive Entwicklung, dass immer weniger Menschen rauchen, wird durch dieses Gesetz weiter gefördert. Im gesamten öffentlichen Raum – insbesondere den Behörden, den Schulen und den Krankenhäusern – darf auch weiterhin nicht geraucht werden. Dies wird Gott sei Dank von mehr als 80 % der Menschen befürwortet.In der Gastronomie wird in fast 95 % der Betriebe nicht geraucht. Die Gastronomen befürworten dies auch. Der Anteil der Raucher geht kontinuierlich zurück. In Deutschland sind es je nach Umfragen zwischen 25 bis etwa 30 % unterhalb des EU-Durchschnitts von 32 %.
Herr Dr. Bartelt, Sie haben gerade auf die Ausnahmetatbestände in der Gastronomie hingewiesen. Ich wollte Sie fragen, ob Sie vielleicht kurz begründen können, warum die Spielkasinos hier zusätzlich eine Ausnahmeregelung erhalten, weil das Herr Kollege Rentsch noch nicht gemacht hat.
Auf die Gastronomie und die Ausnahmeregelungen werde ich gleich noch zu sprechen kommen. Wenn Sie dann freundlicherweise zuhören, ergibt sich, glaube ich, auch die Antwort auf diese Frage.
Der Anteil der jugendlichen Raucher sank bei den Zwölfbis Siebzehnjährigen von 28 % im Jahr 1998 auf 23 % im Jahr 2008. Natürlich kann man sich noch nicht damit zufriedengeben. 100.000 Tote pro Jahr durch Tabakrauch in Deutschland – davon 3.000 Passivraucher – sind ohne Zweifel zu viel. Aber es ist auch richtig, dass es keine belegbaren Zahlen dafür gibt, dass nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 30.07.2008 – und der Einführung der Übergangsregelung für die Eckkneipen – der Anteil der Raucher und die gesundheitlichen Folgen des Rauchens gestiegen wären.Nur so könnten Sie die Ablehnung unseres Gesetzentwurfs von der Sache her argumentativ darstellen.
Die positive Entwicklung wird durch unser Gesetz nicht verlangsamt, sondern gefördert, weil die Regelungen in unserem Gesetz von den Menschen akzeptiert werden. Dies belegen Umfragen von Allensbach und Emnid aus dem Jahr 2008. Nach Allensbach sind 48 % für eine differenzierte Regelung in der Gastronomie, so wie wir es vorschlagen, 33 % für ein generelles Rauchverbot und 14 % für eine uneingeschränkte Raucherlaubnis. Wir sind also bei der Gesellschaft und nehmen sie in dieser Gesetzgebungsfrage mit.
Ich möchte nun einige Regelungen im Gesetzentwurf, die wenigen Ausnahmen in der getränkeorientierten Kleingastronomie, begründen. Wir haben uns insbesondere an den Formulierungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.07.2008 und an den Gesetzestexten anderer Bundesländer orientiert. Die kleine Kneipe soll durch die Fläche definiert werden. Sowohl im Bundesverfassungsgerichtsurteil, in allen Ländergesetzestexten als auch in den Entwürfen von SPD und GRÜNEN werden 75 m2 genannt. In der Begründung des Bundesverfassungsgerichtsurteils – in der Randnummer 167 – wird diese Fläche als Gastfläche definiert. Es wird erläutert, es handle sich um die Fläche, in der Tische und Stühle für die Gäste aufgestellt werden können.
Im Nichtraucherschutzgesetz für NRW wird ausdrücklich auf diese Randnummer 167 Bezug genommen. Es heißt, die Gastfläche sei in Anknüpfung an die Entscheidung des BVG der gesamte Bereich, in dem Tische und Stühle aufgestellt werden könnten, ohne Einbeziehung des Thekenbereichs.
Daher war es sinnvoll, dass wir uns in unserem Gesetzentwurf an diesen Formulierungen orientierten. Hätten wir auf diese Klarstellung verzichtet, hätten die Ordnungsämter Vollzugsprobleme gehabt, und Gerichte hätten über die Definition der Fläche entscheiden müssen. Wer also die einfache Übernahme dieser BVG-Erläuterung als Interessenvertretung der Gastronomen oder gar als Aufweichung des Nichtraucherschutzes interpretiert, der liegt einfach im Sachverhalt daneben, meine Damen und Herren.
Die Erlaubnis, einfach zubereitete Speisen anbieten zu können, findet sich auch in Gesetzen anderer Bundesländer. Exemplarisch seien zwei Länder genannt, in denen die Sozialdemokraten noch die Ministerpräsidenten stellen. In Rheinland-Pfalz heißt es im Gesetzestext: „einfach zubereitete Speisen“. In Berlin heißt es – etwas verschlüsselter –: „nicht vor Ort zubereitete Speisen“. Also die in der Mikrowelle gewärmte Speise oder die Currywurst vom benachbarten Stand können sehr wohl verzehrt werden. Wir wollen dem Brezelverkäufer auf jeden Fall weiterhin den Eintritt in die Eckkneipe gestatten.Die Regelungen nach Gewerbeordnung und Gaststättengesetz sowie über den Betrieb von Straußwirtschaften von 2002, geändert im Jahre 2008, sichern einen klaren Vollzug.
Die vorgesehenen Regelungen zur geschlossenen Gesellschaft sind so streng und eindeutig, dass sie nur auf die Familienfeiern anzuwenden sind. Raucherklubs oder Vereine, die im Prinzip jederzeit neue Mitglieder aufnehmen, sind klar ausgeschlossen. Die Veranstaltung darf auch nicht gewerblichen Zwecken dienen. Bei der echten geschlossenen Gesellschaft werden nur bestimmte,vom Veranstalter eingeladene Personen bewirtet. Der Raum ist für die Öffentlichkeit dann nicht zugänglich. Der Bewirtungsraum hat also vorübergehend nicht den Charakter eines öffentlichen, sondern den eines privat genutzten Raumes.