Protokoll der Sitzung vom 31.01.2018

(Beifall bei der FDP)

Die Landtagswahl steht uns bevor. Wollen wir deshalb jetzt hier aufhören, Politik zu machen? Das kann ja wohl nicht das Ansinnen sein.

(Janine Wissler (DIE LINKE): Ach, das ist Politik? Können wir vielleicht eine Arbeitsgruppe gründen?)

Ich darf daran erinnern, dass in Niedersachsen im letzten Sommer dieses Gesetz verabschiedet wurde – von den GRÜNEN, den Sozialdemokraten, der CDU und der FDP. Das war unmittelbar vor der Landtagswahl. Wollen Sie behaupten, dass all Ihre Parteifreunde damit populistische Ziele verfolgt haben? Das ist doch Unsinn. Das glauben Sie doch selbst nicht.

(Beifall bei der FDP – Zuruf des Abg. Jürgen Frömmrich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN))

Eines habe ich aus dem Beitrag des Kollegen Schwarz gelernt, vielleicht kann auch der Herr Minister aus dieser Diskussion etwas mitnehmen: ein Rechtserlass. Es gibt jetzt also nicht nur Erlasse, sondern es gibt auch noch Rechtserlasse. Das beschreibt insofern ein bisschen den Inhalt dessen, was darin aufgeschrieben worden ist; denn darin hat der Jurist seine Rechtsauffassung zur Rechtslage dargelegt. Über diese Rechtsauffassung wird man zumindest streiten und auch vor Gericht streiten können. Daher hilft es uns gar nichts, wenn Sie uns sagen: Es gibt keine Vollverschleierten im Unterricht. Es wird keine geben. – Ich habe Ihnen vorhin gesagt, es gab mindestens eine. Ich weiß nicht, ob es noch mehr gab. Wir brauchen da Klarheit. Da hat nicht das Ministerium geholfen, da hat nicht der Rechtserlass – schöner Begriff – geholfen, sondern da hat es geholfen, dass eine Schulleiterin in Südhessen mit Zivilcourage gesagt hat: Bei mir passiert so etwas nicht. Ich regele das, egal ob das Kultusministerium eine Hilfestellung gibt oder nicht. – Das ist der eine Punkt.

Der zweite Punkt, den ich noch darstellen will, ist die Rechtslage. Sie haben einiges zitiert, richtigerweise – das will ich schon sagen –, aber nicht alles; das würde die Debatte sprengen. Es gibt dazu aber wissenschaftliche Ausarbeitungen. Es ist nicht das erste Mal, dass Sie sich plötzlich gegen die Auffassungen anderer Staatsrechtler stellen – wir hatten das kürzlich im Kulturpolitischen Ausschuss auch schon einmal. Das ist in der juristischen Diskussion vielleicht zulässig, aber ob das hier richtig und sinnvoll ist, weiß ich nicht. Denn gerade zu Ihrem Hinweis darauf, dass die allgemeine Regel zum Bildungs- und Erziehungsauftrag ausreicht, darf ich einmal aus dem von der Landesregierung Niedersachsen in Auftrag gegebenen Gutachten Ihres Kollegen Prof. Hinnerk Wißmann zitieren, der zu der niedersächsischen Formulierung, die so ähnlich war wie die hessische, ausführt:

Man wird davon ausgehen können, dass allgemeine Mitwirkungspflichten sich teilweise aus der Regel ableiten lassen. Doch ist jedenfalls für grundrechtssensible Bereiche die bisherige Regelung problematisch und letztlich unzureichend.

Das ist das Problem, über das wir reden sollten und über das wir nicht ernsthaft streiten dürfen. Im Gutachten wird dann auch sehr genau ausgeführt, welche Kriterien hier eine Rolle spielen. Hinnerk Wißmann stellt eindeutig fest:

Um den Eingriff

den Eingriff in die Religionsfreiheit, der damit verbunden ist –

zu rechtfertigen, ist eine hinreichende gesetzliche Regelung notwendig.

Diese ist dort nicht gegeben. Wenn Sie die obergerichtliche Rechtsprechung zitieren, kann ich Ihnen oder Ihren Mitarbeitern vielleicht noch den Hinweis geben: Sehen Sie sich einmal das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages an, das Frau Faulhaber zwar zitiert, aber offensichtlich nicht gelesen hat.

(Dr. Ulrich Wilken (DIE LINKE): Nein! Sie ist nicht mehr da!)

Dort hat man nämlich den Sachverhalt sehr sorgfältig ausgewertet. Ich kann diese Zusammenfassung nicht in bessere Worte fassen. Deshalb zitiere ich aus Seite 4 dieses Gutachtens:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts … verpflichten Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung wesentlichen Regelungen selbst zu treffen. Der Grundsatz des Parlamentsvorbehalts bedingt die verfassungsrechtliche Notwendigkeit eines Gesetzes.

Mein letzter Satz:

Insbesondere im Schulwesen verpflichtet das Grundgesetz den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen.

Dem ist nichts hinzuzufügen. – Lassen Sie uns das Thema im Ausschuss und in der Anhörung vertiefen.

(Beifall bei der FDP)

Danke, Herr Kollege Greilich. – Es liegen keine – – Herr Staatsminister, Sie haben natürlich das Wort.

Herzlichen Dank, Frau Präsidentin. – Natürlich spreche ich auch auf die Gefahr hin, jetzt langsam ins verfassungsrechtliche Proseminar abzudriften. Aber da Sie meinen Hintergrund kennen, wird Sie das wahrscheinlich nicht übermäßig verwundern.

Herr Greilich, die Sätze, die Sie aus dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zitiert haben, sind natürlich völlig richtig, beschreiben aber den Parlamentsvorbehalt nur sehr allgemein. Entscheidend ist doch die Frage der Subsumtion im konkreten Einzelfall. Jetzt wird es Sie wahrscheinlich erstaunen, zu hören, dass ich mit Ihrem Kollegen Wißmann durchaus einer Meinung bin.

(Dr. h.c. Jörg-Uwe Hahn (FDP): Ei, ei, ei!)

Ja. – Aber man muss sich das Gutachten auch sehr genau anschauen. Der Satz, den Sie zitiert haben und nach dem jedenfalls für grundrechtssensible Bereiche die bisherige Regelung problematisch und letztlich unzureichend ist – Seite 30 –, bezieht sich nämlich ausdrücklich auf die niedersächsische Gesetzesregelung.

(Dr. h.c. Jörg-Uwe Hahn (FDP): Hat er doch gesagt!)

Ja, ich habe auch nicht gesagt, dass er etwas Falsches gesagt hätte.

(Heiterkeit)

Ich füge nur etwas hinzu, was an dieser Stelle entscheidend ist. Wenn Sie nämlich die Einleitung zu diesem Abschnitt auf Seite 29 des Gutachtens lesen, dann sehen Sie, Kollege Wißmann stellt ausdrücklich fest:

Die Lage in Niedersachsen stellt sich hier bisher so dar, dass ein allgemeiner Grundsatz der Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler an der Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags anders als in anderen Bundesländern bisher nicht im Schulgesetz verankert ist.

Im Niedersächsischen Schulgesetz stand nämlich in § 58 nur:

Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

Da setzt die Kritik dieses Gutachtens an. Das war auch der Auslöser dafür, warum in Niedersachsen das Gesetz geändert wurde. Man sagte nämlich: Teilnahme am Unterricht, Erbringen der Leistungsnachweise – da fehlt der Bezug auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag in seiner Gesamtheit.

Dieser Bezug ist in anderen Gesetzen anderer Bundesländer durchaus enthalten, und zwar üblicherweise formuliert als Pflicht zur Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler an der Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Darauf hat sich beispielsweise auch in Bayern der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gestützt, als er das für zulässig erklärt hat. Wir haben im Hessischen Schulgesetz im § 69 Abs. 4 sogar noch eine tendenziell schärfere Formulierung, indem dort ausdrücklich statuiert ist, dass die Schülerinnen und Schüler Weisungen der Lehrkräfte, die der Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags dienen, nachzukommen haben. Das ist es, was uns von Niedersachsen unterscheidet.

Deshalb sehe ich der weiteren juristischen Diskussion auch an diesem Punkt sehr zuversichtlich und gelassen entgegen. – Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank Herr Staatsminister. – Jetzt liegen wirklich keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit sind wir am Ende der Debatte.

Zur Vorbereitung der zweiten Lesung überweisen wir den Gesetzentwurf an den Kulturpolitischen Ausschuss.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 9 auf:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktion der FDP für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinderund Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) – Drucks. 19/5959 –

Der Gesetzentwurf wird vom Kollegen Rock eingebracht. Bitte schön, Herr Kollege, Sie haben das Wort. Die vereinbarte Redezeit beträgt siebeneinhalb Minuten.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe auch schon in öffentlichen Erklärungen deutlich gemacht, dass wir den Themen Kinderbetreuung, frühkindliche Bildung besonderen Stellenwert zumessen wollen und dass wir deutlich machen wollen, was für uns ganz wichtige Eckpunkte sind, die wir hier in Hessen besonders angehen müssen.

Der erste Gesetzentwurf zu diesem Thema enthielt die Frage nach einem Elternbeirat für die Kitas auf Landesebene, um die Eltern in die Lage zu versetzen, aus eigener Wahrnehmung heraus ihre Belange deutlicher zu artikulieren und für alle Eltern in Hessen, die ihre Kinder in der Kita haben, zu sprechen.

Heute haben wir einen weiteren Gesetzentwurf zu diesem Thema eingebracht. Er enthält ein aus meiner Sicht besonders wichtiges Thema; denn es geht in diesem Gesetzentwurf um nicht mehr und nicht weniger als die Wahlfreiheit der Eltern. Es geht um die Wahlfreiheit der Eltern, die bundesgesetzlich geregelt und sichergestellt ist und die in den Landesgesetzen entsprechend umgesetzt werden soll. Bei der Wahlfreiheit der Eltern geht es um die Frage: Darf ich mein Kind in einer Einrichtung betreuen lassen, die ich selbst ausgesucht habe? Es ist aus unserer Sicht – und ich hoffe, auch aus Sicht aller anderen hier im Raum – eine Selbstverständlichkeit, dass Eltern selbst entscheiden können, in welcher besonderen Einrichtung – einer katholischen, einer religiös ungebundenen, einer evangelischen – und in welcher Kita mit welchem Qualitätsanspruch sie ihr Kind betreuen lassen wollen. Ich glaube, es ist wichtig, dass die Eltern das selbst entscheiden können.

(Beifall bei der FDP)

Aber zu dieser Entscheidungsfreiheit gehört nicht nur die Wahl des Trägers, sondern auch die Wahl des Ortes. Die Eltern sollen entscheiden können, an welchem Ort sie ihr Kind betreuen lassen wollen. Dieses Elternrecht ist in Hessen leider noch nicht so organisiert, dass es flächendeckend umsetzbar ist. Das geht nicht nur aus den Zahlen hervor, die uns vorliegen, sondern auch aus dem Evaluationsbericht zum Kinderförderungsgesetz, der uns vorgelegt worden ist.

Wir stellen fest, dass die Zahl der Krippenplätze steigt. Im vergangenen Jahr ist die Zahl der Krippenplätze in Hessen um über 6 % gestiegen. Wir stellen ferner fest, dass die Zahl der Ganztagsangebote zunimmt. Wir erleben einen massiven Ausbau an Betreuungsmöglichkeiten. Das wollen wir alle ja auch. Dennoch stagniert die Zahl der Kinder, die in einer anderen Gemeinde bzw. Stadt betreut werden. Diese Zahl beläuft sich auf weniger als 3.000 Kinder in Hessen, obwohl Qualität und Quantität der Einrichtungen weiter zunehmen.

Das ist aber noch nicht alles. Wir stellen auch fest, dass zwischen 2012 und 2015 – das ist der Zeitraum, in dem in Hessen eine Evaluation durchgeführt worden ist – die Zahl der Kommunen, die Kinder aus anderen Kommunen betreuen, von 171 Kommunen auf 147 Kommunen zurückgegangen ist. Das zeigt uns, dass der bisherige Regelungsansatz nicht greift. Obwohl die quantitative Betreuung zugenommen hat, obwohl wir versucht haben, durch eine Regelung im Kinderförderungsgesetz eine Verbesserung herbeizuführen, greift das nicht. Deshalb muss aus unserer Sicht bei dieser wichtigen Frage der Wahlfreiheit der Eltern weiter unterstützt werden.

(Beifall bei der FDP)

Schauen wir einmal in den Bericht hinein und fragen uns, woran es bei den Kommunen hängt und wo das Problem ist. Ein großes Problem, das wir mit diesem Gesetzentwurf leider nicht so regeln können, wie wir uns das vorstellen, ist, dass wir in Hessen rund 23.000 Plätze in der U-3-Betreuung zu wenig haben. Natürlich ist es schwierig, Plätze in anderen Kommunen zu finden, wenn eine Minderausstattung gegeben ist. Deshalb ist das natürlich auch ein wichtiges Thema, um das man sich als Landesregierung kümmern könnte und sollte.

Wir haben uns dem zweiten Kritikpunkt zugewandt. Die Kommunen haben uns deutlich gemacht – nachzulesen in dem Bericht –, dass sie vor allem die bürokratische Regelung abstößt. Sie haben in dem Bericht verdeutlicht, dass eine pauschale Lösung der bessere Weg wäre. Wir wissen, dass die Kommunen nur dann die Möglichkeit haben, das Elternwahlrecht zu unterlaufen, wenn den Kommunen unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Dann kann sich eine Kommune querstellen.