Mir wurde signalisiert, dass die Drucks. 21/649 an den Innenausschuss überwiesen werden soll. – Das ist der Fall, dann machen wir das so.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der Hessischen Bauordnung und im Hessischen Ingenieurgesetz sowie zur Regelung der Zuständigkeit für die Durchführung des Wohngeldgesetzes – Drucks. 21/619 –
Als Erster hat sich Herr Müller von der CDU gemeldet. Ist das korrekt? – Das ist so. Dann bitte ich Sie zum Rednerpult. Sie haben das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Heute spreche ich über die dringend notwendige Anpassung der Hessischen Bauordnung und des Hessischen Ingenieurgesetzes. Diese Anpassungen geschehen nicht aus eigener Initiative heraus, sondern sind vor allem aufgrund europarechtlicher Vorgaben zwingend erforderlich und dienen unter anderem der Beendigung des im Gesetzestext genannten Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Der Anlass für diese Maßnahmen war die unzureichende Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Betroffen sind insbesondere die Regelung zur Bauvorlageberechtigung nach § 67 HBO und die berufsrechtlichen Anforderungen nach §§ 10 ff. im Hessischen Ingenieurgesetz. Diese Anpassun gen sind notwendig, um die landesspezifischen Vorschriften in der Hessischen Bauordnung und im Hessischen Ingenieurgesetz an die europarechtlichen Vorgaben anzupassen und damit die Konformität zu gewährleisten.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sehen also, dass die notwendigen Änderungen keine große Angelegenheit sind, aber notwendige Anpassungen beinhalten. Alternativen zu dem vorgeschlagenen Weg sind aufgrund der zwingenden europarechtlichen Umsetzung nicht empfehlenswert. Ein Verzicht auf die europarechtskonforme Anpassung der Regelung zur Bauvorlageberechtigung oder eine abweichende Regelung würden ein erhebliches Risiko bedeuten – Strafzahlungen stehen im Raum, das wollen wir eben abwenden. Gleiches gilt, wenn sich das Gesetzgebungsverfahren wesentlich verzögern würde. Daher bitte ich Sie heute um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.
Dieser Entwurf ist allerdings nur ein Zwischenschritt. Als christlich-soziale Koalition haben wir uns fest vorgenommen, die Hessische Bauordnung in dieser Legislaturperiode umfassend zu novellieren und damit auch zu modernisieren. Unsere Ziele sind ambitioniert, aber machbar.
So sollen Genehmigungsverfahren vollständig digitalisiert werden, Planungsverfahren sollen beschleunigt werden und kostentreibende Regelungen reduziert werden. Dies liegt im Interesse unserer Unternehmerinnen und Unternehmer, aber vor allem im Interesse der hessischen Bürgerinnen und Bürger.
Neben diesen baurechtlichen Anpassungen beinhaltet der Gesetzentwurf auch Änderungen im Wohngeldzuständigkeitsgesetz. Dieses Gesetz schafft eine neue Ermächtigung für die Landesregierung, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen für die Durchführung des Wohn
geldgesetzes zu bestimmen. Notwendige Änderungen in der Wohngeldzuständigkeitsverordnung werden ebenfalls im Rahmen dieses Gesetzes vorgenommen, da die Verordnungsermächtigung im Wohngeldgesetz entfallen ist.
Konkret soll die Zuständigkeit für das Wohngeld vom Magistrat der Stadt Fulda auf den Kreisausschuss des Landkreises Fulda übergehen. Bei den betroffenen Kommunen herrscht Einvernehmen über diesen Schritt, sodass nun auch die rechtliche Grundlage dazu geschaffen werden kann. – Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir bringen heute einen Gesetzentwurf ein, der drei Themen behandelt. Zunächst soll das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz, bei dem sowieso eine Überarbeitung geplant ist, um zwei Jahre verlängert werden. Um sicherzustellen, dass dies in aller Sorgfalt und unter Einbindung der zuständigen Verbände durchgeführt werden kann, soll es vorsorglich verlängert werden, um Konflikte mit der Ablauffrist zu vermeiden.
Was die Wohngeldzuständigkeitsregelung anbelangt, hat der Kollege Müller eben schon alles ausführlich berichtet.
Der eigentliche Punkt unseres Gesetzentwurfs ist aber eine Änderung der Hessischen Bauordnung und des Hessischen Ingenieurgesetzes, um ein Vertragsverletzungsverfahren aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/36/EG zu beenden. Hier geht es um die Bauvorlageberechtigung nach § 67 Hessische Bauordnung und berufsrechtliche An forderungen nach §§ 10 ff. Hessisches Ingenieurgesetz.
Aufgrund der Eilbedürftigkeit – wie gesagt, das Vertragsverletzungsverfahren läuft schon – müssen wir auch dies als Fraktionsgesetz einbringen. Dies hätte eventuell auch schneller gehen können, wenn da nicht eine Landtagswahl gewesen wäre. Die Verhandlungen in der Bauministerkonferenz und mit der EU wurden noch vom grün geführten Ministerium begonnen. So ein Übergang dauert nun auch einmal eine gewisse Zeit. Aber wir hoffen jetzt auf ein zügiges Gesetzgebungsverfahren mit Ihnen.
Die notwendigen Umsetzungen betreffen übrigens auch alle anderen Bundesländer, die gleichermaßen nun ihre Bauordnungen zeitnah an den Kompromiss aus der Musterbauordnung anpassen müssen – ein Kompromiss, den die EU-Kommission auch schon akzeptiert hat.
Meine Damen und Herren, die Tätigkeit bauvorlageberechtigter Bauingenieure wurde bisher als Dienstleistung eingeordnet. Die Musterbauordnung und folglich unsere Hessische Bauordnung orientieren sich an den Vorgaben zur Dienstleistungsfreiheit. Die Kommission sieht aber in der Tätigkeit von bauvorlageberechtigten Bauingenieuren eine Ausprägung eines eigenständigen Berufsbilds. Die Kommission kritisiert, dass in der Musterbauordnung ausschließlich in den Kammerlisten eingetragene Architekten und bauvorlageberechtigte Ingenieure Bauvorlagen selbst für kleinere Vorhaben fertigen und unterzeichnen dürfen.
Dies schränkt natürlich die Möglichkeit zum Tätigwerden von EU-Ausländern oder von Personen mit Berufsabschlüssen aus anderen EU-Staaten in Hessen ein.
Unser Änderungsgesetz führt neben der bisherigen kleinen Bauvorlageberechtigung, die übrigens auch nur in der Hessischen Bauordnung existiert, nicht aber in der Musterbauordnung, und der großen Bauvorlageberechtigung nun noch eine mittlere ein. Das ist der Kern der Gesetzesänderung: Die Kleine also für Personen mit einem Meistertitel des Bauhandwerks; die bisherige Große unverändert als unbeschränkte Berechtigung nach § 67 Absatz 2 HBO; und nun neu und europarechtskonform die Mittlere für Personen mit abgeschlossenem Bauingenieurstudium, inwärtig wie auswärtig, aber keine Kammermitgliedschaft oder sonstige erforderliche Berufserfahrung.
Letztendlich ordnet sich alles darunter ein. Auch in diesem Bereich ist die Berufsausübung innerhalb Europas so wenig wie möglich einzuschränken, ohne aber unsere hohen Qualitätsmaßstäbe aufzugeben.
Ich habe das jetzt etwas ausführlicher ausgeführt, weil wir jetzt gleich von der ersten in die zweite Lesung gehen. Da wollte ich dem Landtag erklären, worum es dabei im Detail geht.
Insofern reichen wir jetzt unseren Gesetzentwurf ein und freuen uns auf die weiteren Beratungen. – Vielen Dank.
Wertes Präsidium, liebe Kollegen von Union und SPD! Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein Bürokratiemonster, das uns direkt zurück in die Ständegesellschaft katapultiert.
Sie scheinen einfach darauf zu hoffen, dass der Entwurf so kompliziert ist, dass ihn keiner liest, damit Sie dann auch keiner kritisiert.
Juristen mögen sich an solchen Paragrafenreitereien erfreuen. Die hocken auf ihrem Machtwissen und machen daher alles möglichst kompliziert, und Sie möchten es offenbar möglichst kompliziert belassen.
Ansonsten würde es nach dem besseren Planer gehen und nicht danach, wer mehr Paragrafen aus Gesetzbüchern kennt. Für Otto Normalverbraucher und auch für den durchschnittlichen Bauherrn und Bauingenieur ist dieser Gesetzentwurf eine Zumutung.
Die neuen Regelungen zur Eintragung und Überprüfung bauvorlageberechtigter Personen hören sich wunderbar an, aber sie werden zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand für die Ingenieurkammer und die beteiligten Berufsgruppen führen. Das wird die Bearbeitung von Bauvorlagen beeinträchtigen und zu Verzögerungen führen.
Die geforderten Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen für nicht direkt anerkannte Ingenieure bedeuten außerdem zusätzliche Kosten und einen zusätzlichen Zeitaufwand für die betroffenen Personen und Institutionen. Wer soll das, bitte, bezahlen?
Die AfD steht für eine einfache und verständliche Lösung – und die gibt es, auch wenn Sie bei jeder Gelegenheit wiederholen, dass es keine einfachen Lösungen gebe und dass nur sogenannte Rattenfänger das Gegenteil behaupten. Dazu sage ich nur: Man kann sich die Welt auch verkomplizieren.
Wenn Sie wirklich etwas zur Linderung der Wohnungsnot tun möchten, dann folgen Sie den Architektenkammern der Bundesländer, und führen Sie endlich den Gebäudetyp E ein. Wir brauchen ihn dringender denn je; denn nirgends ist Bauen so kompliziert wie in Deutschland. Das muss sich dringend ändern.
Dieser Gesetzentwurf hingegen ist eher eine weitere unsägliche Bürokratisierung der Hessischen Bauordnung. Was wir aber stattdessen brauchen, ist eine massive und umgehende Verschlankung unserer Bauordnung;
denn wir brauchen vor allen eines: mehr Bautätigkeit. Man kann noch so lange und komplizierte Gesetzentwürfe vorlegen, aber anders werden wir unser Ziel, die Wohnungsnot in Hessen zu bekämpfen, nicht erreichen. – Vielen Dank.