Das ist ein über den Haushaltsvorbehalt hinausgehender Tatbestand. Und das Initiativrecht hat ausschließlich das Bildungsministerium.
Warum können nicht die Hochschulen in gleicher Weise unter Berücksichtigung fachlicher Entwicklungen Vereinbarungen mit kürzerer Laufzeit mit der Landesregierung treffen? Wie ernst meinen Sie es mit der Hochschulautonomie, sehr geehrte Damen und Herren, wenn Sie auf der einen Seite die Regel von fünf Jahren definieren und kurz darauf gesetzlich die ministerielle Ausnahme zulassen?
Bevor ich kurz noch andere Widersprüchlichkeiten des Gesetzentwurfes aufdecke und damit unsere Ablehnung fachpolitisch begründe, lassen Sie mich noch eine wichtige Empfehlung des CHE aussprechen und auf das Land übertragen. Es ist nicht damit getan, dass sich die Hochschulen ändern. Und das vermisse ich nach wie vor. Wenn wir den Hochschulen per Gesetz Veränderungen verordnen, dann können sie nur funktionieren, wenn in den Ministerien neue Organisations- und Kommunikationsmodelle entwickelt werden. Das viele vertrauensvolle Miteinander, von dem der Minister in den letzten vier Jahren wieder und wieder redete, aber nicht danach handelte, dies muss sich strukturell äußern. Und, sehr geehrter Herr Bartels, Sie wissen wie ich, dass dies eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren Ihres Gesetzes ist, sonst hätten Sie an der einen oder anderen Stelle nicht den Landtag so betont in Stellung gebracht.
(Dr. Gerhard Bartels, PDS: Jaja. Sie haben die Philosophie dieses Gesetz- entwurfes immer noch nicht verstanden.)
Das ist Ihr Ausdruck von Misstrauen gegenüber der Veränderungsbereitschaft der Ministerien, Herr Dr. Bartels.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, weitere gravierende Widersprüche ergeben sich im Hinblick auf das Hochschulrahmengesetz. In Paragraph 58 des Hochschulrahmengesetzes heißt es: „Die Hochschulen sind in
der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts“. In Mecklenburg-Vorpommern sind sie Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Eine Umwandlung der Hochschulen in, zum Beispiel, Stiftungen wie in Niedersachsen wird es in MecklenburgVorpommern nicht geben.
Und zweitens. In Paragraph 45 des Hochschulrahmengesetzes wird die Berufung der Professoren geregelt. Da heißt es unmissverständlich: „Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden auf Vorschlag der zuständigen Hochschulorgane von der nach Landesrecht zuständigen Stelle berufen.“ Ende des Zitats. Meine Damen und Herren, ich bin zwar ein juristischer Laie, aber die Rechtsexperten meiner Fraktion bestätigen meine Auffassung, dass nach dieser Regelung das Landesrecht auch eine zuständige Stelle definieren muss. Paragraph 60 trifft aber keine Aussagen über die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Nach dem Landesrecht ist keiner dafür zuständig. Vielmehr, und hier berühren wir einen kritischen Punkt der Hochschulautonomie, entscheidet das Bildungsministerium, welcher Professor in welchem Fach von wem berufen wird. Das Durcheinander ist vorprogrammiert, wenn es heißt: Der Germanist Dr. Bartels wird von der Universität berufen,
Meine Damen und Herren, nach welchen Kriterien soll das wohl entschieden werden? Warum waren Sie nicht so konsequent der Hochschulautonomie verpflichtet, die Berufung wie auch das Berufungsverfahren in die Hände der Hochschulen zu geben? Hier sage ich Ihnen die Konflikte mit den Hochschulen voraus, wenn, ja wenn sich in den Ministerien nicht die neuen Organisations- und Kommunikationsmodelle durchsetzen. Aber darauf kann sich ein Gesetz nicht verlassen, zumal das Bundesrecht klare Regelungen einfordert. Wieder ein Rechtsbruch der Koalition?
Meine Damen und Herren, ein Wort zu den Gremien. Hier übertreiben Sie und die Gremienvielfalt ist ein gewichtiger Grund, diesem Gesetz nicht zuzustimmen. Deklinieren wir die Gremien mal durch! Sie haben
(Dr. Gerhard Bartels, PDS: Erstens das Konzil. So steht es im Gesetz. Nicht mal das haben Sie gelesen!)
Das, meine Damen und Herren, ist kein Modell einer modernen Hochschulleitung, mit der wir die kollektive Verantwortungslosigkeit durch persönliche Verantwortung ablösen wollen.
Welche Handlungsspielräume hat eine Hochschulleitung in Zeiten des Umbruchs, wenn zwei Drittel des Senats bei der Haushaltsaufstellung die Vorschläge der Hochschulleitung kippen können? Klare Entscheidungsstrukturen werden nicht im Gesetz definiert.
Auch das ist eine Gefahr bei der Einführung von Globalhaushalten, die eigentlich klare Entscheidungsstrukturen voraussetzen.
Zuletzt, meine Damen und Herren, die Einführung der Juniorprofessuren erscheint problematisch. Wir sind alle dafür, den Einstieg junger Wissenschaftler in wissenschaftliche Karrieren zu erreichen. Klar! Das sollte aber nicht auf dem Weg geschehen, dieses durch die Abschaffung der Habilitation zu erreichen. Und es kommen keine neuen Stellen hinzu. Sowohl Bundes- als auch Landesregierung machen deutlich, dass die Juniorprofessur kostenneutral eingeführt wird. Sie ist begrenzt auf sechs Jahre. Was passiert mit den jungen Wissenschaftlern danach, wenn, ja wenn weiter nach dem Prinzip der verbindlichen Stellenpläne gearbeitet wird? Es zeichnet sich ab, dass diese Dienstrechtsreform nicht die erwünschten Effekte haben wird, die sich Bundes- und Landesregierung hier erhoffen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich habe Ihnen die zentralen fachlichen Elemente dargestellt, die die CDU-Fraktion bewogen haben, eine Entscheidung gegen dieses Gesetz zu treffen. Aber auch das Gesetzgebungsverfahren hat gezeigt, dass dieses Parlament sich disqualifiziert hat. Wie beim Schulgesetz, bei dem 22 Änderungsanträge der Opposition vorlagen, war von vornherein auch beim Landeshochschulgesetz keine Diskussion vorgesehen.
(Dr. Gerhard Bartels, PDS: Auf das Stichwort habe ich schon gewartet. Darauf komme ich noch zurück.)
Der Kollege Dr. Rißmann bestätigte dies auf meine Bemerkung im Bildungsausschuss hin. Nahezu wörtlich sagte er, wir seien heute ja nur zur Abstimmung hier. Es fand aber keine Ausschusssitzung statt, in der hätte diskutiert werden können.
Wie auch bei 117 Änderungsanträgen, bei denen selbst die Koalition im Abstimmungsverfahren die Übersicht verloren hat?!
Wie auch, wenn der Bildungsminister die Sitzung des Ausschusses knapp 40 Minuten nach Beginn verließ,