Die Vertreter erster Klasse können Sitzungen der entsprechenden Vertretungen nach freiem Ermessen einberufen, sie können Bürgermeister, Landräte und Beigeordnete zu einer Stellungnahme vor der Vertretung zu einem bestimmten Sachverhalt zwingen beziehungsweise Auskunft darüber verlangen. Die in der Praxis noch wichtigeren Rechte wie das Vorschlagsrecht bei Personalwahlen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht, namentliche Abstimmung zu beantragen, haben die Vertreter zweiter Klasse jedoch nicht.
Und das ist in der Praxis relativ klar, denn wenn man sich überlegt, dass die Vertreter in den kommunalen Vertretungen genau zu ihren Sachfragen vor Ort wissen wollen, wie jeder Stadtvertreter oder wie jedes Kreistagsmitglied entschieden hat, dann ist gerade die namentliche Abstimmung ein elementares Recht. Die Verwirkung dieses Rechtes ist verfassungsrechtlich außerordentlich schwierig.
Natürlich sind wir auch der Auffassung, dass es in besonderen Fällen zu problembehafteten Situationen kommen kann. Man kann das Problem nicht so lösen, dass man das auf zwei Mitglieder in Kreistagen beschränkt. Deshalb schlagen wir für die Regelung in den Kreistagen die Fraktionsmindestzahl von drei vor. Das ist im Übrigen auch eine Steigerung gegenüber der vorherigen Lösung, bevor sie durch die damaligen im Landtag vertretenen Parteien eingesetzt worden ist. Davor galt die Regelung zwei, also letztendlich faktisch zwei. In Gemeindevertretungen sollte jedoch auch aufgrund der regelmäßig hohen Hürden für den Einzug in eine Gemeindevertretung bei zwei Vertretern zur Bildung einer Fraktion verblieben werden.
Nimmt man sich jetzt also einmal die Ausgangssituation im Land Mecklenburg-Vorpommern vor, kommt man im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass sich zahlreiche Fraktionen neben den, ich sage mal, immateriellen Rechten natürlich auch aufgrund von materiellen Leistungen zu einer Fraktion zusammengeschlossen haben. Allein diese Tatsache zeigt, dass eine Arbeit in einer kommunalen Vertretung grundsätzlich zukünftig noch viel besser finanziell untersetzt werden muss, und das unabhängig davon, ob es sich um eine Fraktion oder um den Fraktionsstatus handelt oder eben auch nicht. Letztlich spiegelt sich auch hier die Situation wider, dass Mitglieder erster und zweiter Klasse faktisch existieren. Unabhängig davon gibt es in den Gemeindevertretungen nicht einmal die Frage danach, ob diese Bündnisse übrigens auch inhaltlich übereinstimmen, was eine viel spannendere Frage wäre.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat bereits mehrfach festgestellt, dass der bloße Zusammenschluss von Gemeindevertretern, und zwar unabhängig von ihrer inhaltlichen Ausrichtung, nicht automatisch die Bildung einer Fraktion zur Folge haben muss. Hier fehlt es häufig an der inhaltlichen Übereinstimmung. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es dazu überhaupt keine Kontrolle. Das ist ja schließlich auch egal.
In dem von mir vorgelegten Fall – das ist an sich auch eine spannende Konstellation – aus Nordrhein-Westfalen haben ein fraktionsloses Mitglied der NPD, ein fraktionsloses Mitglied der Republikaner und ein fraktionsloses Mitglied der PDS versucht, zusammen eine Fraktion zu bilden.
Das muss man sich mal durch den Kopf gehen lassen. Daraufhin hat der dort existierende Landrat entschieden, dass er der Auffassung ist, dass diese drei Fraktionsmitglieder, die formal das Recht zur Bildung einer Fraktion erfüllen, inhaltlich nicht übereinstimmen.
Es ist bis zum Oberverwaltungsgericht durchgestritten worden und der Landrat hat recht bekommen. Also müssten wir uns die Frage stellen, ob nicht eine Überprüfung auf die Inhalte auch an der Stelle zwingend erforderlich wäre.
Ein Zusammenschluss einer Fraktion gemäß der Paragrafen 23 und 105 kann und darf nicht unkontrolliert durch die entsprechende Vertretung hingenommen werden. Auch dort müsste man an der Stelle – ich habe es eben erwähnt – zumindest einmal überlegen, ob eine inhaltliche Prüfung stattfindet. Im Übrigen sehen diese Länder alle Gruppenregelungen vor. Das sieht unsere Kommunalverfassung überhaupt nicht vor,
ausdrücklich nicht. Die Regelung zur Bildung der Fraktionsmindeststärke könnte man aus unserer Sicht auch als Stabilitätspakt der im Jahr 2004 im Landtag vertretenen Parteien bezeichnen.
Keine Rechte für Dritte, keine finanziellen Zuweisungen und am besten wäre noch eine 10-Prozent-Sperrklausel.
Es ist ernsthaft zu bezweifeln, ob diese Art der Auseinandersetzung und diese Art von Gesetzen das Gebot, dass eben auch eine Minderheit irgendwann mal eine Mehrheit werden können muss, überhaupt noch erfüllt.
Wen haben Sie denn mit Ihrer Regelung tatsächlich getroffen? Neben den Wählergemeinschaften, die bezogen auf Landkreise und kreisfreie Städte zu 80 Prozent von den Vorschläge betroffen sind, und den
Grünen, die zu etwa 50 Prozent betroffen sind, haben Sie natürlich auch die Liberalen getroffen, und das in 17 von insgesamt 18 Fällen. Nach alter Regelung hätten die Liberalen in 17 Kreistagen und 17 kreisfreien Städten einen Fraktionsstatus, nach neuer Regelung nur noch in vieren. Das heißt, wir sind betroffen.
Das sind wir an der Stelle nicht gerne, aber wir werden Ihnen über kurz oder lang auch noch zeigen, dass wir das in den Griff kriegen. Als Kreistagsmitglied im Kreistag Müritz möchte ich Ihnen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit einmal ein Beispiel geben. Im Kreistag hat die FDP mit ihren drei Mitgliedern bereits mehr als 20 Anträge innerhalb eines Jahres gestellt.
Nun kann man behaupten, dass das Stellen von Anträgen noch nicht zur Folge hat, dass diese substanziell unterlegt sind.
Aber es wird doch wohl niemand behaupten, dass mit einer arbeitsfähigen FDP die kommunale Vertretung insgesamt nicht mehr arbeitsfähig ist.
Im Gegenteil, es stellt sich die Frage, ob die größeren Fraktionen – insbesondere seien an der Stelle die Fraktionen von CDU, SPD und LINKE genannt – überhaupt ihrem Wählerauftrag gerecht werden. Das alleinige Sitzen beziehungsweise die Anwesenheit in einer Sitzung der Kreistage oder deren Ausschüssen rechtfertigt ein Mitwirkungsverbot kleiner Gruppierungen auch nicht. Kurz gefasst könnte man auch hier sagen: Wer nichts tut, sollte andere nicht daran hindern, politisch aktiv zu sein.
(Peter Ritter, DIE LINKE: Sie müssen ja Wahlergebnisse haben von 105 Prozent, wenn Sie so fleißig sind im Müritzkreis.)
Sie zeigen mit Ihrem Verhalten Ihre Angst vor demokratischen, politischen Mitbewerbern. Sie zeigen Ihre Furcht vor Mitbestimmung und Mitwirkung,
(Gabriele Měšťan, DIE LINKE: Herr Schnur, glauben Sie das selber, was Sie jetzt sagen? – Zuruf von Andreas Bluhm, DIE LINKE)
dem, wofür die Menschen 1990 auf die Straße gegangen sind, nämlich Freiheit und Demokratie. Das sollte auch heute das Gebot der Stunde sein.
Hier geht es um weit mehr als das parteipolitische Interesse, hier geht es um das Wohl unseres Landes. Das sollten Sie nicht aus den Augen verlieren.
Da können Sie brüllen, wie Sie wollen, daran halten wir fest. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP – Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Starker Auftritt. – Zurufe von Peter Ritter, DIE LINKE, und Ralf Grabow, FDP)