Protokoll der Sitzung vom 24.01.2018

(Minister Lorenz Caffier: Aber nicht aus dem Internet.)

Er hat es nicht aus dem Internet geholt, ich auch nicht, was ich auf meinem Zettel stehen habe. Aber das ist ja auch nur folgerichtig, weil die Vorgaben der Grundverordnung da auch sehr klar sind.

Sehr geehrte Damen und Herren, die EU-DatenschutzGrundverordnung ersetzt praktisch die Richtlinie der Europäischen Union und hat damit natürlich einen ganz anderen Status. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ersetzt also die schon aus dem Jahr 1995 stammende EUDatenschutzrichtlinie und im Gegensatz zu einer Richtlinie, die von den Mitgliedsstaaten in eigenes Recht umgesetzt werden muss, gilt die Datenschutz-Grundverordnung ja in fast allen Bestandteilen ganz unmittelbar. Herr Minister hatte es gesagt, im Mai nächsten Jahres müssen alle Mitgliedsstaaten die Richtlinie umsetzen und bis dahin müssen wir auch unser Datenschutzrecht hier in Mecklenburg-Vorpommern an die europäischen Vorschriften angepasst haben.

Die Grundverordnung führt zu Anpassungsbedarfen beim Landesdatenschutzgesetz, aber auch im bereichsspezifischen Landesdatenschutzrecht. Das hatte die amtierende Präsidentin vorhin alles schon benannt. Insbesondere wird das Landesdatenschutzgesetz in einer Neufassung an die EU-Datenschutz-Grundverordnung angepasst, also einer der dicksten Brocken. Dabei sind der Verordnung widersprechende Regelungen aufzuheben, umgekehrt aber sind Regelungsaufträge aus der Verordnung neu aufzunehmen. Des Weiteren wird von den Regelungsoptionen Gebrauch gemacht, damit bisherige materielle Landesregeln so weit wie möglich erhalten werden können.

Das Landesrecht wird inhaltlich im Wesentlichen beibehalten – darauf hatte Herr Caffier schon hingewiesen – und damit auch das hohe Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten. Und das wiederhole ich noch mal gerne: das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten. Die Anpassungen beziehen sich zumeist auf den Sprachgebrauch, ohne dass sich der rechtliche Inhalt der Vorschrift ändert. Darüber hinaus werden überflüssig gewordene Regelungen gestrichen, da sie bereits in der Datenschutz-Grundverordnung enthalten sind.

Neben der Neufassung des Landesdatenschutzgesetzes enthalten die vorliegenden Gesetzentwürfe Änderungen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in nicht weniger als 40 Landesgesetzen, 40 – also eine ganz enorme Zahl. Im Rahmen der Verbandsanhörung zu den Gesetzentwürfen sind schon zahlreiche Verbände, Kammern und Organisationen beteiligt worden. Insbesondere hat es sehr eingehende Erörterungen natürlich mit dem Landesdatenschutzbeauftragten gegeben. Und wenn wir in

den Ausschüssen zu den einzelnen Gesetzen beraten, wird er natürlich genauso gefordert sein und kann hier ständig ein- und ausgehen für viele, viele Tage.

Die betroffenen Landesgesetze fallen dabei in die Zuständigkeiten mehrerer Ressorts. Das liegt in der Natur der Sache. Ich schätze mal, der Innenminister hat die meisten davon abbekommen. Er hat das Landes- und Kommunalwahlgesetz, das Informationsfreiheitsgesetz, das Landesbeamtengesetz, das Landesdisziplinargesetz, Personalvertretungsgesetz, Geoinformations- und Vermessungsgesetz, Landespressegesetz, Landesstatistikgesetz, und was den Datenschutz angeht, habe ich das ja eben schon genannt.

Auch werden Anpassungen der Datenschutzregelung im Bereich der Justiz vorgenommen. Das betrifft hier das Dolmetschergesetz und das Untersuchungsausschussgesetz, die aber lediglich sprachlich an die DatenschutzGrundverordnung angepasst werden. Dabei muss man zur Klarstellung auch noch sagen, soweit die Datenschutzregelungen erhalten, die nicht unter den Anwendungsbereich der EU-Datenschutz-Grundverordnung fallen, sondern unter die gesonderte EU-Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz. Das ist in diesem Bereich halt abweichend.

Im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind insbesondere das Landesarchivgesetz und das Schulgesetz anzupassen. Da möchte ich als Beispiel auf das Schulgesetz eingehen, damit man mal kurz einen Eindruck bekommt, wie das hier gemeint sein kann. Für das Schulgesetz ergibt sich dabei zum Beispiel für die Schulen, Schulträger, Träger der Schulentwicklungsplanung, Träger der Schülerbeförderung, aber auch für die Schulbehörden eine Verschärfung der konkreten Zwecke bei der Datenverarbeitung, die zu einer Erhöhung der Transparenz für die betroffenen Personen hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten führt. Der Anwendungsbereich zulässiger Datenverarbeitung insgesamt wird dabei allerdings erweitert, da der Zugriff auf Daten von Lehrkräften und Schul- und Verwaltungspersonal, Bewerber und Bewerberinnen zur Unterrichtsabsicherung und Gestaltung erforderlich ist.

Auch das Landesgesundheitsrecht wird angepasst. Hierbei sind das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst, das Gesundheitsfachberufeanerkennungsgesetz, das Heilberufsgesetz, das Infektionsschutzausführungsgesetz, das Krebsregistrierungsgesetz, das Landeskrankenhausgesetz und das Rettungsdienstgesetz betroffen – also auch hier eine ganze Reihe Gesetze und viel, viel Arbeit für den Bereich. Schließlich wird beim Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz die Ermächtigung zur Erhebung von Daten aufgehoben und durch eine Berichtspflicht ersetzt, deren Erfüllung keine Rückschlüsse mehr auf die Identität der beratenden und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen Personen ermöglicht.

Ja, das neue europäische Datenschutzrecht führt so weit, dass auch die Änderung der Landesverfassung notwendig ist und das betrifft nun den Datenschutzbeauftragten ganz unmittelbar. Die Ausführungen, wie eingangs erwähnt, wiederhole ich an dieser Stelle nicht. Ich finde sie aber logisch und konsequent und nach dem Anspruch an den Datenschutzbeauftragten in jedem Fall für sehr sinnvoll.

Auch wenn ich nicht sämtliche betroffenen Gesetze hier aufgezählt habe – eine Reihe habe ich genannt –, wer

den Sie einen Eindruck von der Dimension der notwendigen Anpassungen des Landesrechts an die europäischen Datenschutzbestimmungen bekommen haben. Und nicht nur bezüglich der Anzahl der betroffenen Gesetze und der zu ändernden Vorschriften, sondern auch, weil eine derartig umfangreiche Rechtsanpassung gewissermaßen Neuland darstellt, möchte ich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Ministerien für ihre bisher geleistete Arbeit, aber natürlich auch für die Arbeit, die auf sie zukommt, denn in den Ausschüssen werden sie sicherlich noch die eine oder andere kritische Nachfrage beantworten müssen, schon einmal meinen Dank aussprechen.

Selbstverständlich wird die SPD-Fraktion der Überweisung der Gesetzesvorlagen in die Ausschüsse zustimmen. – Vielen Dank.

(Beifall Vincent Kokert, CDU: Klatschen! – Beifall vonseiten der Faktionen der SPD und CDU)

Das Wort hat jetzt für die Fraktion DIE LINKE der Abgeordnete Herr Ritter.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die vorliegenden Gesetzentwürfe sind in der Tat schwer nachvollziehbar, vor allen Dingen für Besucherinnen und Besucher, wenn sie im Detail nicht informiert sind, worum es da geht.

(Torsten Renz, CDU: Für uns auch! Für uns auch!)

Eine solche Zusammenfassung verschiedener Gesetze ist ja im Landtag eher unüblich, aber ich glaube, es war die richtige Entscheidung, dass wir uns im Ältestenrat darauf verständigt haben, diese verbundene Aussprache durchzuführen, weil ja alles irgendwie mit allem zusammenhängt. Und wenn man sich die Tagesordnung anschaut …

(Torsten Renz, CDU: Die Frage ist, ob wir dadurch einen Zeitgewinn erreicht haben.)

Ja, das ist die andere Frage, aber, lieber Kollege Renz, Sie kennen meine Auffassung, was die Sitzungsdauer angeht. So eine Sitzungswoche ist im Sitzungskalender von Montag bis Freitag rot gekennzeichnet, das heißt nicht umsonst Sitzungswoche

(Torsten Renz, CDU: Wir wollten schon Dienstag tagen. Damit hatten einige ein Problem.)

und nicht schon Donnerstag Feierabend. Also das nur dazu.

Aber die vorliegenden Gesetzentwürfe und unsere Absprache, wie wir damit umgehen, machen deutlich, dass wir es hier mit einem komplexen, komplizierten und auch unübersichtlichen Verfahren zu tun haben. Ich glaube nicht, dass guter Datenschutz dadurch unbedingt leichter wird, wenn wir die Europäische Datenschutz-Grundverordnung umsetzen werden. Angekündigt ist es, aber die Praxis, glaube ich, wird uns an der einen oder anderen Stelle etwas anderes lehren.

Wir müssen heute fraktionsübergreifend Grundsatzfragen stellen. Das ist das Anliegen einer Ersten Lesung. Ich will

mich daher auf drei Aspekte konzentrieren: erstens der Anpassungs-, Umstellungs- beziehungsweise Gesetzgebungsprozess selbst, zweitens die Änderung unserer Landesverfassung und schließlich das neue Landesdatenschutzgesetz.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Datenschutz-Grundverordnung genießt als unmittelbar geltende Verordnung Vorrang vor nationalen Regelungen. Der Verordnung entgegenstehende Regelungen dürfen ab dem 25. Mai dieses Jahres nicht mehr angewandt werden. Da ergibt sich für meine Fraktion noch mal eine deutliche Kritik auch an die Landesregierung. Wir haben lange vor den eigentlichen Aktivitäten der Landesregierung auf dieses Problem aufmerksam gemacht. Der Kollege Dankert war noch im Amt, der Kollege Müller hat sich dann dem angeschlossen. Wir hätten viel früher mit diesem Diskussionsprozess anfangen müssen

(Beifall vonseiten der Fraktion DIE LINKE)

und nicht erst jetzt, so kurz vor ultimo sozusagen, so ein Gesetzespaket hier auf den Tisch des Hauses gelegt bekommen.

Schon im Sinne der Rechtsklarheit für die Anwender besteht also bei den nationalen Regelungen einschließlich entsprechender Landesgesetze und Verordnungen Anpassungsbedarf. Dieser Anpassungszwang endet dort, wo Öffnungsklauseln der Datenschutz-Grundverordnung den nationalen Gesetzgebern den Erlass nationaler Vorschriften einräumen. Also ich will hier noch mal sagen: Die Landesregierung steht vor einer hochkomplexen, komplizierten und umfangreichen Aufgabe und wir haben diese parlamentarisch zu begleiten – immer mit dem Stichtag 25. Mai im Rücken. Aufgrund der zahlreichen Initiativen meiner Fraktion wird die Landesregierung nicht sagen können, sie habe das alles nicht gewusst, und das ist jetzt alles nicht zu schaffen, nein.

Bei der Durchsicht des vorliegenden Gesetzentwurfes beschleicht mich noch zusätzlich ein ungutes Gefühl hinsichtlich der geringen Regelungsanzahl, die jetzt vorgeschlagen wird – der noch geringen, vielleicht erwartet uns demnächst ja noch mal so ein Paket. Im April 2016 ging die Landesregierung von einer Anpassungsaufgabe aus, die knapp 100 Gesetze und Verordnungen umfasse. Im November 2016 wurde dem Innenausschuss auf Drucksache 7/9 mitgeteilt, dass das Innenministerium von mindestens 80 betroffenen Rechtsvorschriften ausgeht. Und im April 2017 ließ die Landesregierung über den Minister für Inneres und Europa auf Drucksache 7/324 mitteilen, dass der Überprüfungsprozess der Landesregierung noch nicht abgeschlossen ist.

Zum Stichtag 30. Juni 2017 schließlich waren durch die Landesregierung 46 Gesetze und 8 Verordnungen identifiziert worden, bei denen ein konkreter Anpassungsbedarf erkannt worden sei. Der Prüfungsbedarf sei aber noch nicht abgeschlossen. 46 Gesetze und 8 Verordnungen – da gucken wir uns jetzt mal an, was uns heute hier vorliegt. Wir sind von der Zahl noch weit entfernt, liebe Kolleginnen und Kollegen. Hier kann uns oder hier muss uns als Gesetzgeber angst und bange werden, wie wir das alles bis zum 25. Mai schaffen wollen. Meine letzte Anfrage zum Sachstand Anfang Dezember des letzten Jahres möchte das Ministerium für Inneres und Europa nun Ende Januar im Innenausschuss beantworten. Ich bin gespannt, was uns dort begegnet.

Es ist für mich unbegreiflich – Frau Ministerpräsidentin ist wahrscheinlich schon in Berlin –,

(Vincent Kokert, CDU: Nein.)

es ist für mich unbegreiflich, Frau Ministerpräsidentin, und letztlich auch unverantwortlich, auch unverantwortlich, dass es zu diesem zentralen und seit Langem bekannten Projekt nach Auskunft der Landesregierung, ich zitiere, einen „konkreten zusammengefassten Zeitplan zu allen notwendigen Gesetzgebungsvorhaben“ nicht gibt, Landtagsdrucksache 7/818. Die Landesregierung hat also keinen zusammengefassten Plan, wie diese Herausforderung geregelt werden soll.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, an dieser Stelle hilft vielleicht ein Blick nach Schleswig-Holstein. Der dortige Anpassungsgesetzentwurf mit seinen 39 Artikeln auf 238 Seiten wird wohl auch keine leichte Lektüre für die Kolleginnen und Kollegen im Schleswig-Holsteinischen Landtag sein, er spricht aber von einem koordinierten, abgestimmten und vor allem planvollen Gesetzgebungsverfahren der dortigen Landesregierung, was ich hier im Land bitter vermisse.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, zweitens nun einige kritische Anmerkungen zur notwendigen Änderung der Landesverfassung: Die Neuregelungen zur Gewährleistung völliger Unabhängigkeit der Kontrollstelle, also der oder des Datenschutzbeauftragten, sind übersichtlich. Vor allem aber sind die Änderungserfordernisse zeitweise auch schon lange bekannt. Hier besteht also schon lange Handlungsbedarf, nicht erst seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung. Zur Frage der Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz empfiehlt sich daher bereits die kritische Problemsicht unseres Verfassungskommentars, auf Seite 279 nachzulesen. Aber auch mit seinen Ausführungen zur Beauftragung des Datenschutzes dürfte der entsprechende Kommentar durch die vorliegende Verfassungsänderung Makulatur sein.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit Artikel 2 des vorliegenden Verfassungsänderungsgesetzes wird dann schließlich und klammheimlich ein seit 1995 bestehender europarechtswidriger Verfassungszustand in Mecklenburg-Vorpommern ab dem Tag nach der Verkündung geheilt. Mit dieser notwendigen Verfassungsänderung ist zum Beispiel Hamburg deutlich schneller gewesen und hat den Datenschutzbeauftragten bereits im Juli 2016 der Aufsicht des Senats entzogen.

Meine verehrten Damen und Herren, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf bekommt der Landtag hautnah die Konsequenzen daraus zu spüren, dass die Landesregierung in dieser Frage auf die von meiner Fraktion mehrfach eingeforderte planmäßige Gesetzgebung verzichtet. Wenn ich etwa an die notwendigen Regelungen zur Volksbefragung – wir haben im Tagesordnungspunkt vorher darüber gesprochen – und weitere, zwischen den Fraktionen seit Längerem in der Abstimmung befindlichen Verfassungsänderungen denke, dann haben wir hier und heute eben nur ein reines Stückwerk vorliegen. Das ist der Landesverfassung unangemessen, meine sehr verehrten Damen und Herren, dass wir sie einfach mal so in einem Punkt nennen.

(Beifall vonseiten der Fraktion DIE LINKE)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, drittens und schließlich zur vorliegenden Neufassung des Landesdatenschutz

gesetzes: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf trifft unser Landesdatenschutzgesetz künftig nur noch ergänzende Regelungen zur EU-Datenschutz-Grundverordnung. Nach meiner Auffassung wird dies bei allen Rechtsanwendern, von Mitgliedern des Landtages bis zu den Normalverbrauchern, in Fragen des Datenschutzes zu Anwendungsproblemen führen. Es sollte mich freuen, wenn die Praxis uns eines Besseren belehrt. Aber vielleicht lohnt sich auch in dieser Frage ein Blick nach Schleswig-Holstein: Während unser Landesdatenschutzgesetz künftig lediglich 14 Seiten umfassen wird, sind es in Schleswig-Holstein 71 Seiten. Ob und inwieweit so eine größere Anzahl von Gesetzestextseiten auch zu einer besseren Regelung führt, sei dahingestellt. Aber vielleicht wird auch hier deutlich, dass man sich mit der Problemlage einfach anders und intensiver beschäftigt hat.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, in der Koalitionsvereinbarung haben sich SPD und CDU in Ziffer 434 darauf geeinigt, EU- und Bundesvorgaben im Datenschutzrecht maximal eins zu eins umzusetzen – na immerhin, alles andere wäre auch albern gewesen. Diese Festlegung führt aber im Ergebnis zu einer deutlichen Schlechterstellung des Landtages gegenüber der Landesregierung. Ich meine auch hier die Abschaffung des 2011 eingeführten Datenschutzbeirates im Paragrafen 33b. Ich bin Mitglied dieses Datenschutzbeirates gewesen, ich habe viel in diesem Datenschutzbeirat über Datenschutz gelernt.

Seine ursprüngliche Aufgabe, nämlich den Landesdatenschutzbeauftragten zu beraten, konnte dieses Gremium nicht leisten. Das konnte auch deshalb dem Landesdatenschutzbeauftragten keine Empfehlung geben, weil im Beirat selbstverständlich auch Vertreter der Landesregierung mit saßen. Und wenn wir dann als Vertreter der Opposition versucht hätten, dem Datenschützer das eine oder andere mit auf den Weg zu geben, wäre es aufgrund der Spielregeln im Datenschutzbeirat gar nicht möglich gewesen. Aber statt ihn einfach abzuschaffen, sollten wir vielleicht im Gesetzgebungsprozess darüber nachdenken, wie wir einen solchen Beirat mit anderen Mitteln ausstatten können und ihn am Leben erhalten. Vielleicht können wir dazu auch mit dem Landesdatenschutzbeauftragten selbst noch einmal in die Diskussion treten.

Nahezu skandalös wird es dann im neuen Paragrafen 21: Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht. Künftig möchte es sich die Landesregierung in ihr Ermessen stellen, ob sie zum jährlichen Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten eine Stellungnahme abgibt oder nicht, und, wenn ja, dann nicht mehr innerhalb von vier, sondern von sechs Monaten. In der Begründung der Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes sind der Landesregierung, glaube ich, vollends die Pferde durchgegangen. Ich zitiere: „Aus aufgabenkritischer Sicht und im Lichte der Deregulierung ist es daher geboten, die Abgabe einer Stellungnahme zukünftig in das Ermessen der Landesregierung zu stellen und ihr zu ermöglichen von einer Stellungnahme abzusehen.“ Zitatende.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, das ist kein Thema von Deregulierung und Aufgabenkritik, dies ist ein zentrales Problem künftiger parlamentarischer Kontrolle der Landesregierung. Dieses Instrument dürfen wir uns nicht einfach so aus der Hand nehmen lassen! Wir sollten uns daher also nicht beschneiden lassen an einer Stelle,

schon gar nicht, weil die EU-Verordnung dies überhaupt nicht verpflichtend vorgibt.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, an anderen Stellen hingegen ist die Landesregierung durchaus bemüht, über die Eins-zu-eins-Umsetzungsvorgabe hinauszugehen, Stichpunkt „medizinische Daten“ in Paragraf 10 Absatz 4 oder „Gesundheitsdaten und Religionszugehörigkeit“ im Landesbeamtengesetz. Ich bin gespannt, was der Beamtenbund zu diesen Regelungen in den Anhörungen, die wir durchführen werden, zu sagen hat.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, zu dem wenig planmäßigen Gesetzgebungsverfahren, was wir lange angemahnt und kritisiert haben, gehört dann wohl auch, dass der Innen- und Europaausschuss schon heute Abend in einer Sondersitzung nach Abschluss der Landtagssitzung bereits den Anhörungsprozess in Gang setzen muss, Stichwort „25. Mai“!

(Torsten Renz, CDU: Sehr gut, dass Sie da mit im Boot sind!)