Im Rahmen der Debatte ist beantragt worden, den Antrag der Fraktionen der CDU und SPD auf Drucksache 7/83 zur federführenden Beratung an den Bildungsausschuss sowie zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist der Überweisungsvorschlag bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, bei Zustimmung von Abgeordneten aus der AfD-Fraktion, bei Gegenstimmen aus der Fraktion der SPD, der CDU und zwei Abgeordneten der Fraktion der AfD und einer Stimmenthaltung bei der Fraktion der AfD abgelehnt.
Wir stimmen damit über den Antrag in der Sache ab. Wer dem Antrag der Fraktionen der CDU und SPD auf Drucksache 7/83 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Danke. Damit ist der Antrag der Fraktionen der CDU und SPD auf Drucksache 7/83 bei Zustimmung der Fraktion der SPD, der CDU, Gegenstimmen der Fraktion DIE LINKE und Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 10: Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß Paragraf 29 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten. Hierzu liegen Ihnen Wahlvorschläge einmal von der Fraktion der SPD auf Drucksache 7/82 sowie ein Wahlvorschlag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 7/75 vor.
Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 29 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten (Landesdatenschutzgesetz – DSG M-V)
Meine sehr geehrten Damen und Herren, bevor wir zur Wahl kommen, gestatten Sie mir noch einige Hinweise. Nach Paragraf 29 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern wählt der Landtag ohne Aussprache den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. Nach dieser Vorschrift sind die Fraktionen des Landtages vorschlagsberechtigt.
Nach Artikel 32 Absatz 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Paragraf 92 Absatz 1 Satz 1 unserer Geschäftsordnung findet in der Regel bei Wahlen geheime Abstimmung statt. Sie erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
Den für die geheime Abstimmung allein gültigen weißen Stimmzettel erhalten Sie nach Aufruf Ihres Namens von dem Schriftführer zu meiner Linken. Auf dem Stimmzettel sind die Namen der Kandidaten aufgeführt. Ich darf Sie bitten, sich nach Erhalt des Stimmzettels in die Wahlka
bine zu meiner Linken zu begeben. Der Stimmzettel ist in der Kabine anzukreuzen und so zu falten, dass eine geheime Wahl gewährleistet ist. Bevor Sie den Stimmzettel in die Abstimmungsurne, die sich hier vor mir befindet, geben, bitte ich Sie, Ihren Namen zu nennen. Die Stimme ist ungültig, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, mit mehr als einem Kreuz versehen ist, keine Kennzeichnung enthält, außerhalb der Kabine gekennzeichnet wurde, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, zerrissen ist, den Willen des Abgeordneten nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder die Stimmabgabe nicht geheim durchgeführt worden ist.
Die Schriftführer und ihre Vertreter haben schon ihre Positionen eingenommen und ich bitte jetzt die Schriftführer um Aufruf der Namen der Abgeordneten.
Ich eröffne jetzt die Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz und ich bitte, nun die Namen der Abgeordneten aufzurufen.
Haben jetzt alle Mitglieder des Hauses, die sich an der Wahl beteiligen wollen, ihre Stimme abgegeben? –
(Minister Dr. Till Backhaus: Ich habe meine Stimme noch nicht abgegeben. – Der Abgeordnete Dr. Till Backhaus wird nachträglich zur Stimmabgabe aufgerufen.)
Ich stelle noch einmal die Frage: Haben jetzt alle Mitglieder des Hauses, die sich an der Wahl beteiligen wollen, ihre Stimme abgegeben? – Das ist der Fall. Ich schließe die Abstimmung und unterbreche die Sitzung für zehn Minuten zur Auszählung.
Ich gebe das Ergebnis der Wahl zum Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß Paragraf 29 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten bekannt. Es wurden 68 Stimmen abgegeben, davon waren 49 Stimmen gültig. Es stimmten für den Kandidaten Heinz Müller 38 Mitglieder des Landtages, es stimmten für den Kandidaten Karsten Neumann 11 Mitglieder des Landtages.
Ich stelle fest, dass Herr Heinz Müller gemäß Paragraf 29 Absatz 2 Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern mehr als die erforderliche Stimmenzahl von 36 Stimmen auf sich vereinigen konnte und somit zum Landesbeauftragten für den Datenschutz gewählt wur
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich rufe jetzt auf den Tagesordnungspunkt 11: Wahl der Mitglieder des Gremiums gemäß Paragraf 34 Absatz 7 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V), hierzu Wahlvorschlag der Fraktionen der SPD, AfD, CDU und DIE LINKE, Drucksache 7/88.
Wahl der Mitglieder des Gremiums gemäß § 34 Absatz 7 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V)
Meine sehr geehrten Damen und Herren, bevor wir zur Wahl kommen, gestatten Sie mir noch einige Hinweise. Nach Paragraf 34 Absatz 7 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern werden die Mitglieder des Gremiums vom Landtag gewählt. Das Gremium besteht aus fünf Mitgliedern. Die Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, nach Artikel 32 Absatz 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Paragraf 92 Absatz 1 unserer Geschäftsordnung muss bei Wahlen geheime Abstimmung stattfinden. Sie erfolgt durch die Abgabe von Stimmzetteln.
Den für die Wahl allein gültigen weißen Stimmzettel erhalten Sie nach Aufruf Ihres Namens vor Betreten der Wahlkabine von der Schriftführerin am Tisch zu meiner Rechten. Auf dem Stimmzettel sind die Namen der Kandidaten aufgeführt. Sie haben insgesamt fünf Stimmen. Ich darf Sie bitten, sich nach Erhalt des Stimmzettels in die Wahlkabine zu meiner Linken zu begeben. Der Stimmzettel ist in der Wahlkabine anzukreuzen und so zu falten, dass eine geheime Wahl gewährleistet ist. Bevor Sie den Stimmzettel in die Abstimmungsurne, die sich vor mir befindet, geben, bitte ich Sie, dem Schriftführer Ihren Namen zu nennen. Die Stimme ist ungültig, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, mit mehr als fünf Kreuzen versehen ist, außerhalb der Kabine gekennzeichnet wurde, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, zerrissen ist, den Willen des Abgeordneten nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder die Stimmabgabe nicht geheim durchgeführt worden ist.
Ich bitte die Schriftführer und deren Vertreter, soweit das noch nicht passiert ist, ihre vereinbarten Positionen einzunehmen. Und wir beginnen mit dem Aufruf der Namen der Abgeordneten. Bevor ich die Wahl eröffne, bitte ich den Schriftführer, sich davon zu überzeugen, dass die Abstimmungsurne leer ist.
Ich eröffne jetzt die Abstimmung zur Wahl der Mitglieder des Gremiums gemäß Paragraf 34 Absatz 7 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern und bitte die Schriftführerin zu meiner Linken, die Namen der Abgeordneten aufzurufen.
Haben alle Mitglieder des Hauses, die sich an der Wahl beteiligen wollen, ihre Stimme abgegeben? – Wenn dies der Fall ist, schließe ich die Abstimmung und unterbreche die Sitzung für zehn Minuten zur Auszählung der Stimmen. Die Sitzung ist unterbrochen.
Ich gebe das Ergebnis der geheimen Abstimmung zur Wahl der Mitglieder des Gremiums gemäß Paragraf 34 Absatz 7 des Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern bekannt.
Es wurden 65 Wahlzettel abgegeben, davon waren 65 Wahlzettel gültig. Für den Abgeordneten Manfred Dachner, Fraktion der SPD, stimmten 56 Mitglieder des Landtages.