die Fraktion der CDU hat eine kurze Sitzungsunterbrechung beantragt. Ich gucke mal Herrn Waldmüller an: Fünf Minuten?
Meine sehr geehrten Damen und Herren, aufgrund des geäußerten Unwillens gehe ich davon aus, dass Sie einverstanden sind, dass wir die Sitzung jetzt fortsetzen und nicht die weiterhin beantragten fünf Minuten abwarten. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen, und ich eröffne die unterbrochene Sitzung.
Meine Damen und Herren, von den Fraktionen der CDU und SPD liegt Ihnen auf Drucksache 7/4781 ein Antrag zum Thema „Medizinische Versorgung zukunftsfähig gestalten“ vor. Auf Wunsch der Antragsteller soll die Tagesordnung um diesen Antrag erweitert werden. Gemäß Paragraf 74 Nummer 1 unserer Geschäftsordnung kann diese Vorlage beraten werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages die Dringlichkeit bejahen. Zugleich muss die Einreihung in die Tagesordnung beschlossen werden.
Wird das Wort zur Begründung der Dringlichkeit gewünscht? – Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann erübrigt sich wahrscheinlich auch eine Gegenrede und wir kommen zur Abstimmung.
Gibt es Gegenstimmen? – Brauche ich gar nicht zu fragen, offensichtlich sind 48 Abgeordnete mindestens dafür, sodass die Erweiterung der Tagesordnung beschlossen ist und zugestimmt ist. Und ich verkünde, es besteht Einvernehmen darüber, diesen Antrag in verbundener Aussprache mit Tagesordnungspunkt 17 morgen vor der Mittagspause aufzurufen. Ich sehe und höre dazu auch keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir treten in die Mittagspause ein. Die Sitzung wird um 13.20 Uhr fortgesetzt. Die Sitzung ist geschlossen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes über die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung der Energiewirtschaftszuständigkeitslandesverordnung, Drucksache 7/4444, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung, Drucksache 7/4765(neu).
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Regulierungskammer Mecklenburg- Vorpommern (RegKG M-V) und zur Änderung der Energiewirtschafts- zuständigkeitslandesverordnung (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 7/4444 –
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung (8. Ausschuss) – Drucksache 7/4765(neu) –
Das Wort zur Berichterstattung hat der Vorsitzende des Ausschusses für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Herr Albrecht.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Gäste! Ich möchte Ihnen kurz die Beschlussempfehlung des Energieausschusses darlegen. Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4444 zielt im Wesentlichen darauf ab, eine Rechtsgrundlage für die dauerhafte Arbeit der Regulierungskammer in Mecklenburg-Vorpommern zu schaffen. Der Grund für die Verab
schiedung dieses Gesetzes ist, dass der Landtag die Landesregierung in der vergangenen Legislaturperiode aufgefordert hatte, die Organleihe bei der Bundesnetzagentur aufzukündigen und zu beenden, um die Aufgaben zur Regulierung der Strom- und Gasnetze in Mecklenburg-Vorpommern einer Landesbehörde übertragen zu können. Die Ursache für die seinerzeitige parlamentarische Initiative war der Frust vieler Stadtwerke im Land, dass die Bundesnetzagentur zu wenig Rücksicht auf deren Belange sowie auf die landesspezifischen Erfordernisse genommen hatte. Mit seinen 1,65 Millionen Einwohnern hatte das Land anscheinend nicht genug Gewicht, die Bundesnetzagentur in seinem Sinne zu beeinflussen.
Meine Damen und Herren, seit dem 1. Januar 2016 arbeitet die Regulierungskammer nunmehr als Landesbehörde erfolgreich. Man hat Transparenz geschaffen, es gibt klare Kommunikationsstrukturen, kürzere Wege und eine deutlich bessere Vor-Ort-Betreuung, wie uns Vertreter der Stadtwerke in Gesprächen dankbar berichtet haben. Im Ergebnis ist das für uns ein Erfolgsmodell.
Vor diesem Hintergrund zielt das vorliegende Gesetz unter anderem darauf ab, zukünftig auch länderübergreifend mit Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Brandenburg zusammenzuarbeiten, auch wenn sich diese Bundesländer noch Bedenkzeit für eine Entscheidung erbeten haben, weil sie zwar ähnliche Argumente wie wir ins Feld führen, sich jedoch noch in Verhandlungen mit der Bundesnetzagentur befinden. Am ehesten ist eine Zusammenarbeit mit Schleswig-Holstein denkbar. Der dortige Landtag hat – unser Beispiel positiv vor Augen – der dortigen Landesregierung einen entsprechenden Prüfauftrag erteilt. Der Ausgang ist allerdings noch offen.
Meine Damen und Herren Abgeordnete, das vorliegende Gesetz ermöglicht gemäß Artikel 1 Paragraf 7 rechtssicher die vom Landtag Mecklenburg-Vorpommern geforderte länderübergreifende Zusammenarbeit sowie die dauerhafte Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben. Positiv herauszuheben ist, dass die Arbeit der Kammer für das Land kostenneutral ist. Das zur Erfüllung der Regulierungsaufgaben notwendige Personal sowie der Verwaltungsvollzug werden gemäß Artikel 1 Paragraf 6 durch das Gebührenaufkommen finanziert. Das heißt, die Antragsteller, insbesondere lokale und regionale Energieversorger, tragen die Kosten.
Mit dem Gesetz wird ebenfalls festgelegt, dass der Stammsitz der Regulierungskammer in MecklenburgVorpommern verbleibt, auch bei einer länderübergreifenden Aufgabenwahrnehmung. Ziel ist es, durch diese Zusammenarbeit Synergieeffekte zu nutzen und zukünftige Aufgaben effektiver zu erledigen. Die mit Artikel 2 verfolgte Anpassung der Energiewirtschaftszuständigkeitslandesverordnung wird zur Rechtsbereinigung durchgeführt. Auch der mitberatende Finanzausschuss hat empfohlen, dem Gesetzentwurf unverändert zuzustimmen.
Meine Damen und Herren, so viel aus meiner Sicht zur Beschlussempfehlung des Energieausschusses. Vor dem Hintergrund des einstimmigen Votums des Energieausschusses gehe ich davon aus, dass auch Sie heute alle der Beschlussempfehlung des Energieausschusses folgen können. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung der Energiewirtschaftszuständigkeitslandesverordnung auf Drucksache 7/4444. Der Energieausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 7/4765(neu), den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen.
Ich rufe auf die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 7/4444 einstimmig angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 7/4444 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4444 einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der AfD – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 7/4738.
Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitrags- freiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungs- gesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 7/4738 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Bei unserem Gesetzentwurf geht es um eine Problemlage, die sich dann ergibt, wenn ein Kind im Vorschulalter den Kindergarten besucht und sich dann ein Geschwisterkind einstellt, welches von der Mutter zu Hause betreut wird. Dann wird das Kindergartenkind nämlich zu einem Teilzeitkind und es entsteht für die Familie, hier im Beispielfall die sich in Elternzeit befindliche Mutter, ein enormer Stress. Diese muss dann mit dem Neugeborenen ständig zwischen Kita und Elternhaus pendeln, um die vorgegebenen begrenzten Zeiten einzuhalten. Da kann es dann durchaus passieren, dass das Neugeborene gerade gestillt werden muss oder schläft und die Mutter schon unterwegs zur Kita sein
müsste, um das Kindergartenkind abzuholen. Bei allen Wegen und bei allen Wetterlagen ist das Baby immer dabei und muss sich nach den Zeiten seiner Geschwister richten. Es wäre alles viel einfacher, wenn der Abholtermin flexibler über das vorgegebene Zeitfenster hinaus bestimmt werden könnte. Oft ist es auch so, dass der arbeitende Elternteil das Kind nach der Arbeit abholen könnte.
Das Kindergartenkind ist Teilzeitkind geworden, da für dieses nach Paragraf 7 KiföG nur ein Anspruch auf eine Teilzeitförderung besteht. Ein weitergehender Anspruch auf eine Ganztagsförderung besteht nur, wenn dies zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf notwendig ist. Das ist der Fall, wenn beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil beruflich eingebunden sind. Diese Voraussetzung liegt aber in unserem Fall nicht vor. Gleichwohl besteht aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes ein entsprechender Bedarf.
Nun lässt sich einwenden, dass die Notwendigkeit für eine Ganztagsförderung in solchen Fällen nicht so dringlich ist wie bei einer Berufstätigkeit beider Elternteile oder des alleinerziehenden Elternteils, wo kein Spielraum bleibt, sich zugleich um das Kindergartenkind zu kümmern. Oft können auch Großeltern oder wer auch immer einspringen. Nur, das ist eben nicht immer der Fall. Und dann ist das Neugeborene in der konkreten Auswirkung ein ähnlicher Verhinderungsfall wie eine berufliche Einbindung.
Mit unserem Gesetzentwurf fordern wir deshalb eine Änderung des Paragrafen 7 Absatz 3 KiföG dahin gehend, dass eine Ganztagsförderung auch beansprucht werden kann, wenn sich im Haushalt ein weiteres Kind im Vorschulalter befindet. Es geht hierbei nicht darum, dem das Neugeborene betreuenden Elternteil lediglich eine Unbequemlichkeit zu ersparen. Ich weiß aus Gesprächen mit Betroffenen, dass hier, je nach den konkreten Verhältnissen, reale Problemlagen bestehen, die von den betroffenen Elternteilen nur schwer zu meistern sind.
Man wird des Weiteren davon ausgehen können, dass Eltern eine Ganztagsförderung für das Kindergartenkind nur in Anspruch nehmen, wenn sie das für erforderlich halten. Und wer Kinder hat, weiß, dass die Betreuung eines Neugeborenen mehr als eine Vollzeitbeschäftigung bedeutet. Die Möglichkeit, eine Ganztagsförderung in Anspruch zu nehmen, ist bisher auf die Fälle der Vereinbarkeit von Beruf und Familie beschränkt. Im weitesten Sinne kommt dieser Gesichtspunkt aber auch zum Tragen, wenn sich ein Elternteil in Elternzeit befindet und somit nur vorübergehend aus dem Berufsleben ausscheidet.
Zudem kommt noch ein weiterer Gesichtspunkt hinzu. Die Möglichkeit, eine Ganztagsförderung unabhängig von der beruflichen Situation in Anspruch zu nehmen, kann nämlich auch für die Familienplanung eine Rolle spielen. Auf diese Weise wird Eltern die Erziehung mehrerer Kinder in nicht zu großem Abstand erleichtert. Dies kann sie in dem Entschluss bestärken, sich für mehrere Kinder zu entscheiden. Das ist wünschenswert, denn die demografische Entwicklung ist eine gesamtgesellschaftliche Katastrophe.
Der Rückgang der einheimischen Bevölkerung und fehlende Fachkräfte sind nur ein Teil des Problems. Die
negativen Auswirkungen auf die Bevölkerungsstruktur und jeden Einzelnen sind gravierend und beginnen bereits im Kindesalter, denn viele Kinder wachsen als Einzelkinder auf und haben keine Geschwister. Sie erfahren damit eine andere Sozialisierung als Kinder, die zusammen mit ihren Geschwistern in der natürlichsten Gemeinschaft, die es für Kinder gibt, aufwachsen und davor gefeit sind, als kleine Erwachsene oder Sonderlinge behandelt zu werden. Das Kernproblem der Kinderarmut in Deutschland – und damit meine ich nicht die finanzielle Armut – sind nicht nur die kinderlos gebliebenen Frauen, sondern die fehlenden Zweit- oder Drittkinder. In den Großstädten wachsen bereits 30 Prozent der Kinder als Einzelkinder auf.
Aufgrund des veränderten Rollenverständnisses und der Berufstätigkeit der meisten Frauen verschiebt sich das Alter der Erstgebärenden stetig nach oben und der Abstand zwischen den Kindern wird größer und oft bleibt ein Kinderwunsch dann unerfüllt. Insoweit sollte jede Maßnahme unterstützt werden, die es Familien erleichtert, sich für mehrere Kinder in nicht zu großem Abstand zu entscheiden. Mit unserem Antrag wird ein kleiner, aber nicht unwichtiger Schritt in diese Richtung getan.