Und das habe ich jetzt natürlich auch noch mal konkretisiert in meiner Rede. Und insofern, glaube ich, dürften da keine Zweifel mehr bestehen, Herr Renz.
Wie gesagt, die egoistischen Interessen möchte ich aufs Schärfste zurückweisen von den GRÜNEN, weil es einfach nicht stimmt. Wir wollen natürlich die Maßnahmen aufrechterhalten, was die Hygiene betrifft, was das ständige Lüften betrifft, was auch die Kontaktreduzierung betrifft. Uns geht es lediglich darum – und das ist noch mal zum Abschluss –, dass das Testen und das Tragen der Maske freiwillig erfolgt. Natürlich können die Kinder sich dort hinsetzen, natürlich können die Eltern auch sagen, hör zu, lieber Junge, liebes Mädchen,
setz deine Maske bitte auf im Unterricht, aber dennoch soll es freiwillig erfolgen. Und das ist die Intention unseres Antrages.
Und mit Verlaub, Herr Butzki, sich hier hinzustellen und zu sagen, das ist alles Quatsch und Sie freuen sich auf den Antrag mit der Sportstunde, es fallen, wie gesagt, ganz viele Stunden aus wegen der Quarantäne.
Dieses Thema muss durchaus diskutiert werden, und wenn dort Änderungsbedarf besteht – und der besteht nach unserer Auffassung –, dann muss man sich über dieses Thema austauschen und muss sagen, okay, hier sind Änderungen vonnöten.
Ja, Sie haben eine andere Meinung. Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass ohnehin die Zeit das bringen wird, dass in nächster Zukunft die Maskenpflicht auch in der Schule wahrscheinlich von der Ampelkoalition gar nicht aufrechtzuerhalten ist und dass dieser Antrag irgendwann obsolet sein wird.
Ich bin trotzdem froh und es war wichtig, dass wir ihn eingebracht haben. Und ich kann noch mal um Zustimmung bitten, auch wenn es nicht so im Antrag selbst steht.
Ich schließe die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der AfD auf Drucksache 8/399. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Vielen Dank!
Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Sehe ich nicht. Damit ist der Antrag der Fraktion der AfD auf Drucksache 8/399 mit Stimmen der AfD und Ablehnung aller übrigen Fraktionen abgelehnt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 12: Beratung des Antrages der Fraktion der AfD – Einrichtungsbezogene Impflicht nicht umsetzen, auf Drucksache 8/417.
Sehr geehrtes Präsidium! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Landsleute! „Von dem Wirbel dieser Kriegszeit gepackt, einseitig unterrichtet, ohne Distanz von den großen Veränderungen, die sich bereits vollzogen haben oder zu vollziehen beginnen, und ohne Witterung der sich gestaltenden Zukunft, werden wir selbst irre an der Bedeutung der Eindrücke, die sich uns aufdrängen, und an dem Werte der Urteile, die wir bilden. Es will uns scheinen, als hätte noch niemals ein Ereignis so viel kostbares Gemeingut der Menschheit zerstört, so viele der klarsten Intelligenzen verwirrt, so gründlich das Hohe erniedrigt. Selbst die Wissenschaft hat ihre leidenschaftslose Unparteilichkeit verloren.“
Wir befinden uns seit über zwei Jahren in einem weltweiten, sogenannten weltweiten Krieg gegen Corona, meine Damen und Herren. Sicher kein Krieg im Sinne einer Auseinandersetzung mit Waffen, so, wie wir ihn gerade in der Ukraine erleben oder in 23 anderen Ländern dieser Erde, dennoch ein Krieg mit vielen Opfern. Waren die ersten Opfer unsere Wirtschaft, das freie Wort, die Bewegungsfreiheit, die Psyche unserer Kinder, wertvollste Jahre ihrer Schulbildung, unwiederbringbare Phasen ihrer Jugend durch Eingesperrtsein im Lockdown, und nun, meine Damen und Herren, das nächste Opfer, die freie Willensentscheidung, die freie Willensentscheidung darüber, ob man sich impfen lässt oder eben auch nicht, die Entscheidung darüber, ob man einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zulassen will oder eben auch nicht. Dieses Opfer, neben den zuvor genannten, meine Damen und Herren, ist einfach zu groß und damit unverhältnismäßig.
Am 10.12.2021 haben Bundestag und Bundesrat mit dem neuen Paragrafen 20a des Infektionsschutzgesetzes die einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen, die zum 15.03.2022 wirksam werden soll. Der neue Paragraf 20a betrifft also Personen, die in den aufgeführten Einrichtungen oder Dienstleistungsunternehmen tätig sind. Damit liegt hier ein Bundesgesetz vor, das eigentlich ohne Wenn und Aber von den Ländern, also auch MecklenburgVorpommern, umzusetzen ist. Das ergibt sich aus der grundsätzlich föderalen Struktur der Bundesrepublik und konkret aus den Artikeln 83 und 84 Grundgesetz. Damit wäre man bei einer rein formalen Betrachtung am Ende.
Diese Sichtweise, meine Damen und Herren, wird der Problematik des Gesetzes und seiner Umsetzung jedoch nicht gerecht. Dafür spricht bereits der Umstand, dass die Umsetzung nicht nur von außerparlamentarischen
Gruppen, sondern auch von einem Teil der parlamentarischen Opposition und sogar Länderregierungen infrage gestellt wird. Ich wüsste nicht, wann es einen ähnlichen Diskurs in der Bundesrepublik je gegeben hätte. Und das hat seine Gründe, denn ein funktionierender Rechtsstaat erweist sich eben nicht darin, dass man wegen eines Vertragsformulars, dessen Text das generische Maskulinum enthält, bis zum BGH klagen kann, sondern darin, dass Gesetze, die in Grundrechte der Menschen eingreifen, notwendig, wohlbedacht und das heißt natürlich auch hinsichtlich ihrer Folgen und Umsetzbarkeit wohl bedacht sein müssen.
Um es vorwegzunehmen, die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Sie richtet mehr Schaden als Nutzen an und verschärft das ohnehin bestehende Personalproblem in der Pflege. Die Länder sind bei der Umsetzung von Bundesgesetzen keine blinden Befehlsempfänger. Sie dürfen und müssen, bevor sie mit der Umsetzung eines derart bedenklichen Gesetzes beginnen, die Umsetzung zumindest so lange strecken, bis noch offene Fragen geklärt sind und das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit entschieden hat.
Zunächst stellt sich die Frage, wer überhaupt von der Impfpflicht betroffen ist. Anders, als es aufgrund der öffentlichen Diskussion den Anschein hat, geht es nicht nur um die in einer Pflegeeinrichtung Tätigen. Das Gesetz ist bewusst sehr weit gefasst und erfasst eine ganze Fülle von Einrichtungen und Unternehmungen beziehungsweise alle Personen, die dort tätig sind. Das sind Krankentransporte, das ist sogar der Elektriker, der in eine Zahnarztpraxis geht, um dort eine Glühlampe auszuwechseln, meine Damen und Herren. Das ist doch völlig irre. Davon betroffen sind beispielsweise in den Krankenhäusern und Arztpraxen auch Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, Beförderungsdienste. Und diese Liste ließe sich ins Endlose fortsetzen.
Für die Tätigkeit kommt es eben nicht auf eine dauerhafte Beschäftigung, sondern allein darauf an, ob ein Kontakt mit den gefährdeten Personengruppen beziehungsweise deren Kontaktpersonen sicher auszuschließen ist. Tätig sind mithin auch rechtliche Betreuer, Aufsichtspersonen oder eben Handwerker, wie eben schon genannt, die dort Arbeiten verrichten. Sie alle unterfallen der Nachweispflicht ihres Impfstatus. Das Gesetz hat also Auswirkungen weit über den eigentlichen Gesundheitsbereich hinaus. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass Besucher, zum Beispiel Angehörige, nicht von der Impfpflicht betroffen sind, wohl aber jene Angehörige, die zugleich Betreuer sind.
Und um zum Schluss zu kommen, meine Damen und Herren, wenn in Österreich die Impfpflicht als unverhältnismäßig festgestellt wird, dann kann sie doch in der Bundesrepublik Deutschland nicht verhältnismäßig sein. Sie haben also im Grunde keine andere Wahl, wenn Sie diesen juristischen Ausführungen, welche hier zum größten Teil von meinem erkrankten Kollegen Förster zu Papier gebracht wurden, folgen konnten, kommen Sie
Vereinbarungsgemäß ist eine Aussprachezeit von fünf Minuten für jede Fraktion vorgesehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen und ich eröffne die Aussprache.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Meine dringende Empfehlung an Sie, sehr geehrte Abgeordnete, ist es,
dem Ansinnen der AfD-Fraktion nicht zu folgen. Unser Weg führt aus der Corona-Pandemie in die Normalität nur, wenn wir uns den Herausforderungen und Notwendigkeiten stellen, und nicht, wenn wir vor ihnen weglaufen.
Die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist rechtlich geboten, epidemiologisch richtig und gesundheitspolitisch sinnvoll. Zunächst einmal, das Land und die vom Bundesgesetzgeber beauftragten Kommunen sind zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht verpflichtet. Genauso wichtig, wir müssen alles Erdenkliche tun für den Schutz der besonders Schutzbedürftigen. Bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht geht es genau darum. Durch Schließung der Impflücken werden die vulnerablen Personengruppen bestmöglich geschützt. Das ist unser Ziel. Wie notwendig das ist, zeigen die steigenden Fallzahlen nicht nur in den Pflegeeinrichtungen. Vulnerable Personen sind besonders gefährdet für einen schweren Krankheitsverlauf. Deshalb haben Betreuende eine besondere Verantwortung.