Wer hat denn bitte die Verteidigungsministerinnen und -minister dieses Deutschlands gestellt? Bitte!
So, und an dieser Stelle, auch da gilt nicht jetzt im Grunde das Pfeifen im Wald, sondern lassen Sie uns da bitte zusammenstehen und respektvoll miteinander diese Aufgaben angehen. Und dann haben wir, glaube ich, auch dem Rechnung getragen, was die Menschen hier im Land von uns erwarten, in Krisenzeiten besonnen zu sein, konstruktiv zu sein, gemeinschaftlich zu sein und nicht zu versuchen, durch Tiefschläge oder durch im Grunde Wendehälsigkeit auch bei neuen Konstellationen hier sich aus der Verantwortung herauszustehlen. Das erwarten die Menschen. Dem sollten wir gemeinschaftlich Rechnung tragen in all diesen schwerwiegenden Bereichen für unser Land und vor allen Dingen auch im Sinne unserer gemeinsamen Resolution, die sehr gut und richtig ist für die Humanität, für einen sofortigen Stopp dieses schlimmen Angriffskrieges und für den Frieden in Europa und in der Welt. – Vielen Dank, dass Sie mir zugehört haben!
Meine sehr geehrten Damen und Herren, mittlerweile herrscht Einigkeit zwischen den Fraktionen, dass der Tausch der Tagesordnungspunkte 20 und 24 rückgängig gemacht wird, also wir wieder in der Tagesordnung bleiben, wie sie ursprünglich auch avisiert war. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 2: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie in Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 8/236, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, Drucksache 8/439.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie in Mecklenburg-Vorpommern (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 8/236 –
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Vor Ihnen liegt auf Landtagsdrucksache 8/439 die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Landesregierung für die Auszahlung einer Corona-Sonderzahlung
an die Beamtinnen und Beamten. Darin enthalten ist mein schriftlicher Bericht über die Beratung im Ausschuss.
Da eine steuerfreie Auszahlung der Corona-Sonderzahlung nur bis Ende März 2022 rechtlich möglich ist, musste die Zweite Lesung noch in dieser Landtagssitzungswoche erfolgen. Um dieses erreichen zu können, haben alle Beteiligten konstruktiv zusammengearbeitet. Die Landesregierung hat uns ihre Unterlagen aus der Verbandsanhörung zur Verfügung gestellt. Damit lagen uns auch ohne die Durchführung einer eigenen Anhörung die Stellungnahmen der beteiligten Gewerkschaften vor. Darüber hinaus haben sowohl die beiden mitberatenden Fachausschüsse als auch der Finanzausschuss den vorliegenden Gesetzentwurf in nur einer Sitzung abschließend beraten, sodass wir heute die Zweite Lesung durchführen können. Ich möchte mich an dieser Stelle bei allen Beteiligten für diese konstruktive und sachliche Zusammenarbeit ausdrücklich bedanken.
Im Rahmen der Beratung des Finanzausschusses wurde insbesondere die im Gesetzentwurf vorgesehene Stichtagsregelung diskutiert. Dabei wurde der Frage nachgegangen, ob man diese Regelung abändern oder gar aufheben sollte. Ich denke, die meisten von uns haben sich inzwischen von Fällen oder haben... Noch mal: Ich denke, die meisten von uns haben inzwischen von Fällen gehört, in denen sich jemand zum Stichtag, dem 29. November 2021, nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis befand, sodass diese Person keinen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung erhält. Im Rahmen der Diskussion hat das Finanzministerium erläutert, dass man das Tarifergebnis zeit- und systemgerecht auf die Beamtinnen und Beamten übertragen wolle. Insofern hat man auch diese Stichtagsregelung übernommen.
Es gibt zudem keine tragfähigen und überzeugenden Argumente dafür, in dem Fall der Stichtagsregelung von dem Tarifabschluss abzuweichen und in diesem Punkt die Beamten anders zu behandeln. Auch wenn die Folge aus der Wahl des Stichtages auf den ersten Blick als ungerecht erscheint, muss man berücksichtigen, dass gerade durch die Stichtagsregelung die Tarifbeschäftigten und die Beamten gleichbehandelt werden und der Tarifabschluss insofern systemgerecht übernommen wird. Bei einer Änderung oder gar Streichung der Stichtagsregelung würde man eine Ungleichbehandlung zwischen den Beamtinnen und Beamten und den Angestellten schaffen, da der Stichtag, also der Tag des Tarifabschlusses, nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sowohl für die Tarifbeschäftigten als auch für die Beamten gleichermaßen wirksam ist.
Im Ergebnis der Beratung hat der Finanzausschuss mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der CDU, DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP bei Enthaltung der Fraktion der AfD einvernehmlich beschlossen, Ihnen heute die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfes zu empfehlen. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie um die Zustimmung zur vorliegenden Beschlussempfehlung. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie in Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 8/236. Der Finanzausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 8/236 entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 8/439 unverändert anzunehmen.
Ich rufe auf die Paragrafen 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung. Wer stimmt dafür? – Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Vielen Dank! Damit sind die Paragrafen 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 8/236 bei Zustimmung durch die Fraktionen DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU und FDP und Enthaltung durch die Fraktion der AfD angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 8/236 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Danke schön! Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 8/236 bei gleichem Stimmverhalten angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktionen DIE LINKE und SPD – Entwurf eines Gesetzes über die Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen und die Aufhebung erledigter Rechtsverordnungen, Drucksache 8/403.
Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE und SPD Entwurf eines Gesetzes über die Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen und die Aufhebung erledigter Rechtsverordnungen (Erste Lesung) – Drucksache 8/403 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Auch wenn das Thema Ukraine momentan alles überstrahlt, macht uns nach wie vor auch Corona zu schaffen. Wir hatten noch nie so hohe Inzidenzen und auch die Hospitalisierungsrate ist an ihren Grenzen. Nach wie vor sind wir im Krisenmodus und häufig müssen wichtige Entscheidungen schnell getroffen werden. Schnelles Reagieren bedeutet aber nicht nur, dass man Problemlagen schnell berät und entsprechenden Lösungen zuführt, schnelles Reagieren bedeutet auch, dass getroffene Entscheidungen schnell umgesetzt werden. Davon kann die Gesundheit vieler Menschen oder gar ihr Leben abhängen.
Der vorliegende Gesetzentwurf soll dabei helfen, die Umsetzung solcher Entscheidungen zu beschleunigen. Gerade
Rechtsverordnungen müssen in Krisensituationen schnell verkündet werden, damit sie in Kraft treten können. Leider dauert die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt eine gewisse Zeit, Zeit, die in konkreten Gefahrenlagen unter Umständen fehlt. Deshalb stellt sich die Frage, wie das Inkrafttreten von Verordnungen beschleunigt werden kann. Geregelt ist die Verkündung von Verordnungen in Artikel 58 unserer Landesverfassung. Im dortigen Absatz 2 räumt die Verfassung für Rechtsverordnungen die Möglichkeit ein, die Vorgaben für die Verkündung durch ein Gesetz anzupassen. Ein solches Gesetz wollen wir hier einbringen.
Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, das Saarland, Thüringen und auch der Bund haben für den Fall von Gefahrenlagen bereits die Möglichkeit eingeführt, Rechtsverordnungen im elektronischen Wege eilzuverkünden. Die Verkündung erfolgt dann im Internet auf den Seiten der Regierung. Der Druck im Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgt zeitnah im Nachgang. Das wollen wir hier auch einführen.
Der vorliegende Entwurf orientiert sich am niedersächsischen Gesetz. Wir betreten also kein Neuland. Ich denke, für die Bürgerinnen und Bürger ist es kein Problem. Ganz im Gegenteil, sie informieren sich ohnehin weitestgehend im Internet. Und seien wir mal ehrlich, Internet hat beinahe jeder, das Gesetz- und Verordnungsblatt vermutlich nicht. Insofern wird durch die Eilverkündung nicht nur das Inkrafttreten beschleunigt, sondern auch die Kenntnisnahmemöglichkeiten der Menschen im Land. Das ist also absolut sinnvoll, und auch das niedersächsische OVG hat in seinem Beschluss vom 19.03.2021 zu erkennen gegeben, dass gegen eine elektronische Eilverkündung grundsätzlich nichts einzuwenden ist.
Nebenbei bemerkt soll in dem Gesetzentwurf auch das Außerkrafttreten von Rechtsverordnungen geregelt werden, wenn die Ermächtigungsgrundlage irgendwann wegfällt. Bisher ist es so, dass Rechtsverordnungen auch dann fortbestehen, wenn die Ermächtigungsgrundlage später weggefallen ist. Das ist natürlich nicht im Sinne des Erfinders. Insofern ist es sinnvoll, wenn auch diese Baustelle abgeräumt wird.
Mit Blick auf unsere volle Tagesordnung möchte ich dazu gar nicht mehr sagen und bitte um Ihre Zustimmung zu einer Überweisung. – Vielen Dank!
Gemäß Paragraf 84 Absatz 1 unserer Geschäftsordnung ist eine Aussprachezeit von bis zu 71 Minuten vorgesehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Gesetzentwurf soll die Möglichkeit einer elektronischen Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen
im Internet geschaffen werden. Sowohl Rechtsverordnungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die aufgrund des Paragrafen 32 Infektionsschutzgesetz erlassen werden, als auch Rechtsverordnungen in anderen Rechtsgebieten bei Gefahr im Verzug könnten dann elektronisch auf den amtlichen Internetseiten des jeweils zuständigen Ressorts rechtswirksam verkündet werden.
Grundsätzlich – und das werden Sie alle wissen – ist das Inkrafttreten einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern so geregelt, dass diese in dem staatlichen Gesetz- und Verordnungsblatt, also in Papierform, verkündet wird. Das ist ein bewährtes Verfahren, mit dem allen staatlichen und auch privaten Nutzern der gesamte Bestand des Landesrechts zuverlässig und archivgemäß aufbereitet zur Verfügung gestellt wird, und stellt im Normalfall kein Problem dar. Im Rahmen, wie wir sie gerade bei der aktuellen Gefahrenlage wie zum Beispiel bei der Hochphase einer Pandemie haben, kann es aber notwendig sein, dass Rechtsverordnungen in Ausnahmefällen – und darauf soll es beschränkt sein – auch tagesaktuell verkündet werden und damit in Kraft gesetzt werden. Hier stößt der normalfallbewährte Herstellungsprozess für das Papierdokument mit redaktioneller Erstellung des Verkündungsblattes, dem Druck des Blattes durch eine Druckerei und der Auslieferung des gedruckten Verkündungsblattes in den Rechtsverkehr bis 24:00 Uhr an die produktionstechnischen Grenzen.
Die in anderen Bundesländern für diesen Fall von Gefahrenlagen geschaffenen Möglichkeiten einer rein elektronischen Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen bestehen indes in Mecklenburg-Vorpommern bisher noch nicht. Dem soll jetzt abgeholfen werden. Der Vorschlag der Fraktionen von SPD und DIE LINKE – und das hatte Herr Noetzel bereits erzählt – orientiert sich dabei an den Regelungen von Niedersachsen.
Eine von der Regelverkündung in Papierform abweichende gesetzliche Regelung ist auch verfassungsrechtlich möglich. Der Artikel 58 Absatz 2 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern räumt auch ausdrücklich und auch nur für das delegierte Recht der Rechtsverordnung die Möglichkeit ein, für deren Verkündung eine andere gesetzliche Vorgabe zu schaffen. Dieser Gesetzesvorbehalt soll aufgrund der Erfahrungen in der Corona-Krise genutzt werden und die Möglichkeit einer elektronischen Eilverkündung im Internet geschaffen werden. Die vereinfachte und beschleunigte Verkündung beeinträchtigt nicht die nach dem Rechtsstaatsprinzip erforderliche Möglichkeit der verlässlichen Kenntnisnahme der Öffentlichkeit von Rechtsnormen. Die Eilverkündung ist auf konkret bestimmte Sonderfälle begrenzt und das hierfür zu nutzende Verkündungsmedium wird klar bezeichnet.
Die Verkündung im Internet ist auch gleichermaßen geeignet, um sich zuverlässig Kenntnis vom Inhalt der Rechtsnorm zu verschaffen. Angesichts der heutigen Verbreitung der Internetnutzung erleichtert sie sogar für die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger den gerade in Gefahrenlagen wichtigen und schnellen Zugang zur amtlichen Fassung von Rechtsnormen. Das Verkündungsverfahren für eilige Verordnungen in Gefahrenlagen wird somit einfacher. Es wird zügiger und besser steuerbar und vor allen Dingen transparenter für die Bürgerinnen und Bürger, die dann zeitnah nach Erlass der Rechts
Aber nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger wird das Verfahren transparenter, auch für die, die es umzusetzen haben, für die Landkreise, für die Kommunen, für die Gesundheitsämter. Diese müssen gerade bei den Corona-Verordnungen zeitnah erfahren, wie die aktuelle Regelungslage ist. Sie brauchen Zeit, damit sie sich einlesen können, damit sie das zur Kenntnis nehmen können, um auch die Regelungen bei Inkrafttreten dann umsetzen zu können.
Um dennoch die notwendige dauerhafte rechtssichere Verfügbarkeit und langfristige redaktionell erschlossene Archivierung der Verordnung gleichwohl weiterhin zu gewährleisten, erfolgt nach der rechtswirksamen Eilverkündung im Internet unverzüglich – und Juristen wissen, was das bedeutet – eine zusätzliche Verkündung in bewährter Form im Gesetz- und Verordnungsblatt von Mecklenburg-Vorpommern.
Weitere neuere gesetzliche Vorkehrungen zur Verkündung von Rechtsverordnungen sind im Land nicht notwendig. Insbesondere ist kein allgemeines Verkündungsgesetz für Rechtsverordnungen notwendig, denn es gilt nur, eine als praktisch wichtig anerkannte oder erkannte Regelungslücke zu schließen. Es besteht auch kein Regelungsbedürfnis für die Bekanntmachung von kommunalen Rechtsverordnungen im übertragenen Wirkungskreis, denn hierfür gibt es spezialgesetzliche Regelungen. Diese bestehenden Spezialregelungen für die Verkündung von Rechtsverordnungen bleiben durch den vorliegenden Gesetzentwurf für eine Eilverkündung in Gefahrenlagen unberührt. Der vorliegende Gesetzentwurf dient also dazu, eine Regelungslücke zu schließen und – wie in anderen Bundesländern – auch für den Fall von Gefahrenlagen eine Eilverkündung von Rechtsverordnungen zur akuten Gefahrenabwehr im Internet zu ermöglichen.