Und ich möchte wegen der insbesondere schwierigen Rechtsmaterie, die ja immer schwierig ist, wenn es um Eingriffe in das Leben von Menschen geht, um Straftaten zu vereiteln oder staatsgefährdende Aktionen nicht entstehen zu lassen – das gibts bei uns in etwas kleineren, aber in größeren Zusammenhängen hat Condoleezza Rice mal gesagt, das möchte ich hier zitieren: „Auf dieser Welt ist es unmöglich, saubere, klare Trennlinien zwischen unseren Sicherheitsinteressen … und unseren demokratischen Idealen zu ziehen.“ Und das ist sicherlich bei diesem Gesetzgebungsvorhaben auch so. Und ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit, und wir sehen uns im Ausschuss wieder. – Danke!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Der Innenausschuss, das wurde hier schon berichtet, hat bereits am vergangenen Donnerstag die Beratungen des uns vorliegenden Gesetzes zur Anpassung des Landesverfassungsschutzgesetzes und des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes an verfassungsgerichtliche Vorgaben zur Bestandsdatenauskunft im Wege der Selbstbefassung begonnen. Von Regierungsseite war in diesem Zusammenhang zu hören, dass es sich bei den geplanten Änderungen um eine Feinjustierung handelt. Dieser Einschätzung möchte ich entschieden entgegentreten.
Dass ein Gesetz so schlecht gemacht ist, dass es vom Landesverfassungsgericht kassiert wird, ist aus meiner Sicht keine Lappalie.
Im März 2013 brachte die damalige Landesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Bestandsdatenauskunft in den Landtag ein. In der dafür anberaumten öffentlichen Anhörung bewerteten mehrere Sachverständige den Gesetzentwurf als verfassungswidrig. Deshalb initiierten Abgeordnete und Vorstandsmitglieder von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN eine Sammel-Verfassungsbeschwerde und reichten diese beim Landesverfassungsgericht ein. Dort fing sich die Landesregierung dann acht Jahre später eine Klatsche. Weil die Regelungen der Paragrafen 24b des Landesverfassungsschutzgesetzes und 33h des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes für die Einholung von Bestandsdatenauskünften zu niedrige Eingriffsschwellen vorsehen, wurden diese für unvereinbar mit
unserer Landesverfassung erklärt. Der uns nun vorliegende Gesetzentwurf soll diese Mängel richten. Von Feinjustierung kann also keine Rede sein.
Bestandsdaten sind nach der Definition in Paragraf 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes Daten eines Endnutzers, die erforderlich sind für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste. Der Innenminister hat es eben schon genannt: Name und Adresse des Vertragspartners. Und Paragraf 24b des Landesverfassungsschutzgesetzes erlaubt der Landesverfassungsschutzbehörde die Einholung von Auskünften über Bestandsdaten schon dann, wenn dies einfach nur zur Erfüllung der Aufgaben der Landesverfassungsschutzbehörde erforderlich ist.
Davon werden aber auch allein strategische Auskunftsinteressen oder die Abrundung eigener Informationsbestände umfasst. Entsprechend ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit der Norm nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichts aus dem Fehlen einer konkreten begrenzenden Eingriffsschwelle. Nach der Neufassung soll nun die Verfassungsschutzbehörde Auskünfte über Bestandsdaten nur insoweit einholen dürfen, als dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Paragraf 5 Absatz 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes erforderlich ist.
Nach dem derzeitigen Paragrafen 33h des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes kann die Polizei zur Abwehr einer im Einzelfall bevorstehenden Gefahr Bestandsdaten abfragen. Dazu heißt es im Urteil des Landesverfassungsgerichts, ich zitiere: „Die Unverhältnismäßigkeit der Norm ergibt sich aber auch hier aus dem Fehlen einer ausreichend normierten Eingriffsschwelle. Soweit das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass bezogen auf die Gefahrenabwehr grundsätzlich eine im Einzelfall vorliegende konkrete Gefahr im Sinne der polizeirechtlichen Generalklauseln vorliegen muss und diese Schwelle auch den Gefahrenverdacht umfasst …, erfüllt der § 33h Abs. 1 Satz 1 SOG M-V diese Anforderung nicht. Dort wird zwar eine im einzelnen Falle bevorstehende Gefahr vorausgesetzt, nicht aber eine konkrete Gefahr.“
Nach der neuen Fassung des Paragrafen 33h Absatz 1 Satz 1 SOG soll die Polizei im Einzelfall unter Angabe dieser Vorschrift von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die von ihm erhobenen Bestandsdaten verlangen können, soweit die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im Einzelfall zur Abwehr einer im Einzelfall vorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich sind. Merken Sie was? Die Landesregierung lässt die Norm einfach so, wie sie ist. Das ist schon ein bemerkenswerter Umgang mit einem Urteil unseres Landesverfassungsgerichts.
Wie die neue Fassung des Paragrafen 33h SOG und der Gesetzentwurf insgesamt zu bewerten sind, wird der Innenausschuss im weiteren Gesetzgebungsverfahren genau prüfen müssen. Meine Fraktion sieht den Beratungen gespannt entgegen. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bin auch etwas entrüstet. Wir reden hier nicht über Lappalien, wir reden hier gerade über Grundrechtseingriffe, und ich habe so den Eindruck, das Parlament ist gerade etwas in der Ruhepause.
Im Wesentlichen sollen hier die seitens des Bundesverfassungsgerichts und des Landesverfassungsgerichts aufgezeigten Mängel repariert werden. Es soll eine Verfassungskonformität des Verfassungsschutzgesetzes und des SOG, des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, in M-V hergestellt werden. Übermittlungsschwellen sind verfassungskonform anzupassen beziehungsweise überhaupt erst einmal – das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen – erstmals eindeutig festzulegen. Die Anpassung an die gerichtlichen Entscheidungen ist richtig, sie ist zwingend notwendig.
Und unsere grundrechtlich verankerten Freiheits- und Bürgerrechte sind als hohes Gut zu achten und natürlich auch hier im Parlament zu verteidigen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, Eingriffsgrundlagen so konkret wie möglich auszugestalten. Es gilt, nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich. Allen voran müssen Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger verhältnismäßig sein. Je tiefgreifender ein Grundrechtseingriff ist, umso höher sind die Eingriffsschwellen anzusetzen und umso konkreter ist die jeweilige Ermächtigungsgrundlage auszugestalten.
Es gilt gerade eben nicht, zunächst – und genau den Eindruck konnte man gewinnen – einmal wahllos Eingriffsmöglichkeiten so weit und so tiefgreifend wie möglich zu erlassen, bis dann irgendein Verfassungsgericht diese erwartungsgemäß kassiert.
Und dann, das Nötigste – Sie haben es beschrieben, Frau Oehlrich –, das Nötigste wird repariert in der Hoffnung, dass die nächste Schelte vom Verfassungsgericht nicht so schnell kommt, ja?! Dieses Agieren, meine Damen und Herren, das stößt uns Freien Demokraten schon seit Jahren bitter auf, das stößt auf Unverständnis.
Sie stehen nicht zur Disposition des Staates. Und gerade im Zusammenhang mit Eingriffsbefugnissen für Polizei und Verfassungsschutz ist es notwendig, Handlungs- und Rechtssicherheit zu schaffen. Die Anwender müssen sicher sein können, dass ihr Handeln verfassungskonform und gerichtsfest ist. Das ständige Nachbessern von Gesetzen behindert die Arbeit der ausführenden Organe, und es sorgt für Verunsicherung, und zwar sowohl bei den Bürgerinnen und Bürgern als auch bei den ausführenden Organen.
Wie angesprochen, wird hier abermals ein Gesetz vorgelegt, das nur die groben Mängel beseitigt. Warum, frage ich Sie, Herr Innenminister? Die Schwellen für die Beantragung der Bestandsdatenauskunft sind immer noch deutlich zu niedrig angesetzt. Wir Freien Demokraten können uns zum Beispiel vorstellen einen Fix-andFreeze-Ansatz. Was heißt das? Die Daten werden grundsätzlich zunächst gespeichert, und das Auftauen, sprich, der Zugriff darauf, gehört angesichts der Bedeutung für die Freiheitsrechte des Einzelnen unter Richtervorbehalt, meine Damen und Herren.
Das ist ein Ansatz, den wir gerne mit Ihnen mal diskutieren würden, aber die Zeit für eine ausführliche und der Bedeutung angemessenen Beratung in den Fachausschüssen bleibt uns ja wieder nicht. Wir haben die Frist des Verfassungsgerichtes. Wir haben gehört, in der Oktobersitzung muss die Zweite Lesung erfolgen, und tatsächlich wird es wohl eher die Sitzung Anfang September sein. Und damit bleiben vier beziehungsweise zwei reguläre Ausschusssitzungen. Hier, meine Damen und Herren der Landesregierung, haben Sie es an der notwendigen Weitsicht fehlen lassen, denn dass eine Anpassung des Verfassungsschutzgesetzes und des SOG erforderlich wird, das war doch bereits seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Mai 2021 zu erwarten. Mai 2021, ich betone das noch mal ausdrücklich!
Und dass sich das Landesverfassungsgericht in weiten Zügen an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts orientiert hat, das bestätigt das doch nur. Hier hätten wir uns tatsächlich mehr Weitsicht gewünscht. Fehlanzeige! Erneut wird hier ein Gesetzentwurf, ein bedeutender Gesetzentwurf im Eiltempo durchs Parlament gejagt. Und, wie gesagt, was ich hier bemängele, ist, dass nicht mit Leidenschaft um die Grundrechte und die Grundfreiheiten gekämpft wird, sondern das hier irgendwie einfach beiläufig zur Kenntnis genommen wird.
Meine Damen und Herren, hier sollten wir mehr Sorgfalt walten lassen, und ich wünsche mir, dass wir hart in der Sache in den Ausschüssen diskutieren können, dass wir auch über verschiedene Modelle sprechen können, dass wir auch Anhörungen stattfinden lassen können. Ich glaube, Gründlichkeit ist hier geeignet vor Schnelligkeit, um nicht die nächste Schelte vom Verfassungsgericht einzukassieren. – Vielen Dank, meine Damen und Herren!
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 8/756 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Rechtsausschuss sowie an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 14: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der AfD – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes, Drucksache 8/764.
Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutz- ausführungsgesetz – NatSchAG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 8/764 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kollegen! Liebe Mitbürger! Alljährlich im Frühjahr steht auf Grünlandflächen die Mahd an. Diese dient der Futtergewinnung als Heu oder Silage, in Teilen auch als Substrat für Biogasanlagen. Der erste Schnitt – Grünland wird bei intensiver Nutzung bis zu fünfmal im Jahr gemäht – ist dabei der hochwertigste sowohl im Hinblick auf die Menge als auch auf die Inhaltsstoffe. Es gilt hier also, den richtigen Vegetationszeitpunkt abzupassen, um ein möglichst hochwertiges Produkt zu erhalten.
Nun fällt der Zeitpunkt der Frühmahd je nach Witterung im zeitigen Mai in die Brut- und Setzzeit zahlreicher Wildarten, von Bodenbrütern über Niederwild bis hin zum Schalenwild. Viele Wildarten nutzen die hochgewachsenen Grünlandbestände als Kinderstube. Das ist sicherlich den meisten bekannt. In der Vergangenheit, als der Grünlandschnitt noch mit Sichel, was tatsächlich noch gar nicht so lange her ist,
oder eher langsam fahrenden Traktoren mit Balkenmähwerk erfolgte, bestand keine oder nur eine geringe Gefahr. Die im hohen Gras liegenden Wildtiere hatten ausreichend Zeit zur Flucht.
Das hat sich heute mit der rasanten Technologisierung radikal verändert. Gerade bei der Gewinnung hochwertiger Silage ist ein zügiges Arbeiten unerlässlich. Moderne Mähwerkskombinationen werden diesen Anforderungen gerecht durch große Arbeitsbreiten und hohe Fahrgeschwindigkeiten. Arbeitsbreiten von über zehn Metern sind heute völlig normal. Die Geschwindigkeit liegt dabei bei rund 15 Kilometern pro Stunde. Damit sind Flächenleistungen von über zehn Hektar pro Stunde problemlos möglich, in anderen Zahlen ausgedrückt über 100.000 Quadratmeter pro Stunde, um mal die Schlagkraft zu verdeutlichen.
Was für die Arbeitserledigung von großem Vorteil ist, bedeutet für die Wildtiere jedoch eine große Gefahr, denn häufig duckt sich das Wild – man nennt das den Duckreflex – bis zum letzten Moment vor der herannahenden Gefahr weg, um im letzten Moment noch aufzuspringen. Dann ist es jedoch oftmals zu spät. Und was so ein Scheiben- oder Trommelmähwerk anrichtet, wenn es über ein im hohen Gras verborgenes Rehkitz fährt, kann sich jeder, glaube ich, ausmalen.
Nun ist es so, dass man ein gewisses Maß an Verlusten, wenn man in der Natur wirtschaftet, zwangsläufig und bedauerlicherweise in Kauf nehmen muss, aber es gibt natürlich erprobte und auch kostengünstige Methoden, um ein unnötiges Tierleid zu vermeiden, um Futterverunreinigungen zu verhindern und auch die psychologische Belastung von Mitarbeitern möglichst gering zu halten, denn es gibt wohl kaum einen Landwirt in der Praxis, dem es nicht ans Gemüt geht, wenn er ein Jungtier durchs Messerwerk geschickt hat und die oftmals noch lebenden und grausam zugerichteten Tiere im Anschluss von ihrem Leid erlösen muss. Dabei lassen sich solche unschönen Anblicke durchaus verhindern.