Protokoll der Sitzung vom 25.01.2023

Das Wort zur Einbringung hat die Ministerpräsidentin Frau Schwesig.

Vielen Dank, Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Schülerinnen und Schüler! Es liegt Ihnen vor die Erste Lesung des Gesetzentwurfes zum Dritten Medienänderungsstaatsvertrag. Es ist immer ein sehr sperriges und technisches Thema, dieser Medienänderungsstaatsvertrag, aber er ist inhaltlich ein sehr wichtiger, denn es geht um nicht mehr und nicht weniger als unabhängige, seriös gut arbeitende öffentlich-rechtliche Medien.

Die seriöse Berichterstattung durch die Medien ist unglaublich wichtig und sie ist vor allem wesentlicher Baustein in unserer Demokratie. Sie ist besonders herausfordernd, gerade im Zeitalter von Internet und sozialen Medien. Es geht darum, die Menschen unabhängig zu informieren und ihnen zu ermöglichen, sich selbst eine Meinung zu bilden. Das ist das Ziel des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Und dazu gehört auch die lokale Perspektive. Wir brauchen Medien, die in der Region verankert sind, die die Perspektive der Menschen vor Ort einbringen und nicht nur von außen auf sie schauen, die den Alltag und das Leben der Leute mit ihren Möglichkeiten und Chancen, aber vor allem auch mit ihren Sorgen und Fragen widerspiegeln, in denen die Menschen zu Wort kommen. Wir brauchen einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Perspektiven im Blick behält, der Wissen vermittelt, einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der unabhängig von der Quote ein Angebot für alle zur Verfügung stellt.

Öffentlich-rechtliche Medien schaffen einen Raum, in dem unsere Gesellschaft kommunizieren, debattieren und diskutieren kann. Das sind die großen Aufgaben und das ist der Wert des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für unser Land und unsere Demokratie.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

In diesem Rahmen wollen wir den öffentlich-rechtlichen Rundfunk fit machen für die Zukunft, und es gibt seit einigen Jahren umfassende Strukturreformen. Der erste Schritt war, dass der Rundfunkstaatsvertrag abgelöst vom Medienstaatsvertrag wurde, er wurde 2020 ratifiziert und wir haben die Medienregulierung auf das Internet erweitert und damit ins 21. Jahrhundert gebracht. Und nun folgt der nächste Schritt mit dem Dritten Medienänderungsstaatsvertrag. Wir steigern die Flexibilität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wir wollen einen Rundfunk, der alle Generationen anspricht.

Und das ist vielleicht gerade gut, dass hier in dieser Debatte Schülerinnen und Schüler zuschauen, denn ich bin

ziemlich sicher, dass viele von ihnen nicht mehr starr linear Fernsehen schauen, sondern flexibel im Netz sich Programme anschauen und Inhalte nach eigenem Bedarf zusammenstellen und nach ganz eigener Vorstellung konsumieren. Und deshalb muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch mit seinem Programm auf diese Anforderungen reagieren können. Er soll gleichzeitig für die Bevölkerung natürlich Nachrichtensendungen und andere Sendungen produzieren, aber er soll auch die Möglichkeit haben, im Netz mehr Handlungsspielraum und eigene Inhalte im Netz zur Verfügung zu stellen.

Und diese Möglichkeit erhalten die Sender mit dem Dritten Medienänderungsstaatsvertrag. Dazu gehören die Spartensender von ARD und ZDF, wie zum Beispiel KiKA und phoenix, die bisher ausschließlich linear verbreitet werden. Und wer kennt das nicht als Elternteil, wo Kinder KiKA gucken zu einer bestimmten Zeit. Zum Beispiel die Nachrichten bei KiKA zu schauen, ist, war in der Vergangenheit schon beim Familienleben lebensfremd und ist es immer mehr. Und deshalb ist es einfach wichtig, dass man solche Möglichkeiten dann eben auch im Netz hat.

Ein erster Schritt ist auch die Verbesserung bei den Verweildauern in den Mediatheken. Und so wird der öffentlichrechtliche Rundfunk an die Lebenswirklichkeit und die veränderte Mediennutzung der Menschen angepasst.

Ich will an dieser Stelle sagen, dass das keine umstrittenen Regeln sind, keine unumstrittenen Regeln – Entschuldigung –, denn es geht natürlich, wenn wir Dinge für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbessern, immer auch um Fairness und Wettbewerbsfähigkeit für privatrechtliche Medien. Denn sowohl die öffentlich-rechtlichen Medien als auch die privatrechtlichen Medien gehören zur Medienvielfalt. Das ist mir ausdrücklich wichtig, das hier zu erwähnen.

Wir haben natürlich hier die Verantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Parlament und mit unserer Vorlage als Regierung, und deswegen sprechen wir über diesen konkreten Gesetzentwurf. Ich will aber hier deswegen nicht ausblenden und will ganz bewusst erwähnen, für uns ist es wichtig, im Land eine große Medienvielfalt zu haben. Dazu gehört der ÖffentlichRechtliche, dazu gehören aber auch alle privatrechtlichen Angebote. Und deshalb ist es wichtig, auch hier die Balance mit Wettbewerbsfähigkeit und auch Wettbewerbsfairness zu halten.

Und es gibt immer wieder den Hinweis der Vertreter der privatrechtlichen Medien, dass es aber um Chancengleichheit gehen muss. Aber gleichzeitig, gerade, wenn es um die Handlungsspielräume im Netz geht, aber gleichzeitig sage ich auch, gerade, weil die Bürgerinnen und Bürger Gebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zahlen, können sie zu Recht erwarten, dass sie nicht nur ein Angebot im linearen Fernsehen oder Radio erhalten, sondern dass sie auch ein gutes qualitatives Angebot im Netz und sozusagen dialog erhalten. Das ist auch ein Anspruch, den die Bürgerinnen und Bürger zu Recht stellen können, weil sie dafür eben auch Geld ausgeben.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

Sehr geehrte Damen und Herren, um seine Aufgaben zu erfüllen, bekommt der öffentlich-rechtliche Rundfunk über

die Rundfunkbeiträge Geld von den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes. Und deshalb sind auch die Ansprüche an ihn sehr hoch, nicht nur im Hinblick auf das Programm, sondern auch im Hinblick darauf, wie mit diesen Geldern umgegangen wird. Und hierzu gab es gerade in den vergangenen Wochen und Monaten viel Diskussion und auch berechtigte Kritik.

Und diese aktuelle Krise um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk muss sorgfältig aufgearbeitet werden. Und es liegt im Interesse der Sender selbst, dass die Vorwürfe aufgeklärt und Konsequenzen gezogen werden – das ist Aufgabe der Sendeanstalten –, und es sind auch von außen Neuerungen nötig, um zu verhindern, dass so etwas wieder passiert.

Und deshalb gibt es auch mit dem Dritten Medienänderungsstaatsvertrag bereits erste Schritte hin zu mehr Transparenz. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat die Pflicht zur Einhaltung journalistischer Standards und Grundsätze und muss Verletzungen dieser vorbeugen. Um dies zu erleichtern, wird die Rolle der Binnengremien der Anstalten in Programmangelegenheiten und in Fragen der Haushaltswirtschaft betont und gestärkt.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Regeln zu Transparenz und Compliance für den öffentlichrechtlichen Rundfunk sollen noch weiterentwickelt und klarer formuliert werden. Und daran arbeiten die Länder gerade gemeinsam. Die Anhörungen laufen bereits, und wir erwarten, dass der Vierte Medienänderungsstaatsvertrag noch in diesem Jahr von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen wird.

Und auch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird neu strukturiert, vermutlich dann mit dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag, und auch an diesem arbeiten die Länder bereits. Ziel ist es, eine grundlegende Reform zu erreichen, mit der die wichtige Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhalten bleibt, er zukunftssicher aufgestellt wird und zugleich bezahlbar bleibt. Und das will ich ausdrücklich betonen: Die Beitragsstabilität ist ein wichtiges Anliegen auch von MecklenburgVorpommern.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, wir als Landesregierung lassen keinen Zweifel daran: Wir brauchen einen unabhängigen, seriösen, gut arbeitenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Er ist wichtig für unsere Demokratie, für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Mit dem Entwurf machen wir einen weiteren wichtigen Schritt. Ich bitte um gute Beratungen, freue mich auf die Beratungen und danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

Vielen Dank, Frau Ministerpräsidentin!

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 8/1725 zur Beratung an den Innenausschuss zu überweisen. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Landesrichtergesetzes, Drucksache 8/1736.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Landesrichtergesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 8/1736 –

Das Wort zur Einbringung hat die Ministerin für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Frau Bernhardt.

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ihnen liegt vor der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Landesrichtergesetzes.

(Vizepräsidentin Elke-Annette Schmidt übernimmt den Vorsitz.)

Der Anlass, warum wir Ihnen das heute vorlegen, ist eine neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Gericht hat mit Urteil vom 7. Juli 2021 entschieden, dass grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen wegen ihrer entscheidenden Bedeutung für die Auswahlentscheidungen nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes in Rechtsnormen geregelt sein müssen. Bloße Verwaltungsvorschriften wie Beurteilungsrichtlinien reichen eben nicht mehr hierfür aus.

Zu den grundlegenden Bestimmungen gehört, dass dienstliche Beurteilungen mit einem Gesamturteil abschließen müssen, in das sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz – die Eignung, die Befähigung und die fachliche Leistung – einfließen. Außerdem hat der Gesetzgeber das Beurteilungssystem – Regelbeurteilungen oder Anlassbeurteilungen – vorzugeben. Weitere Einzelheiten wie etwa der Rhythmus von Regelbeurteilungen, der Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale, der Beurteilungsmaßstab oder etwa Vorgaben für die Vergabe der höchsten oder der zweithöchsten Note können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes weiterhin Rechtsverordnungen überlassen bleiben.

Die bisherige Fassung des Paragrafen 6 des Landesrichtergesetzes genügte dieser Rechtsprechung mit den vom Gericht aufgestellten Anforderungen nicht, da diese Vorschrift in Absatz 3 lediglich eine den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gerecht werdende Blankettermächtigung für die oberste Dienstbehörde enthält. Zwar ist eine hinter den genannten Anforderungen zurückbleibende Rechtslage nach der angesprochenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch für einen Übergangszeitraum hinzunehmen, um einen der verfassungsgemäßen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden, die zulässige Dauer oder aber auch nur Kriterien für die Bemessung des Übergangszeitraums sind vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht näher bestimmt worden. Aus unserer Sicht besteht aber unmittelbar gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Mit der Neufassung des Paragrafen 6 würde eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage für dienstliche Beurteilung geschaffen. Paragraf 6 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 in der Fassung des Entwurfs enthalten die nach dem Urteil des

Bundesverwaltungsgerichtes zwingend vom Gesetzgeber selbst zu treffenden Bestimmungen, wie etwa Regelungen zum Beurteilungssystem oder wie das Gesamturteil sich zusammensetzt.

Der neue Absatz 4 enthält eine Ermächtigung des für Justiz zuständigen Ministeriums, sämtliche weitere Einzelheiten des Beurteilungswesens durch Rechtsverordnung zu regeln. Wir setzen damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes um.

Das vorliegende Gesetzesvorhaben bot uns zugleich die Möglichkeit, die Gesetzeslage für Richterinnen und Richter an die der Beamt/-innen anzugleichen. So ist eine dem Paragrafen 66 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes Mecklenburg-Vorpommern entsprechende Regelung an geeigneter Stelle, nämlich in Gestalt des neuen Paragrafen 8 Absatz 1a, in das Landesrichtergesetz einzufügen. Nach dieser neuen Bestimmung erhalten nach den Beamt/-innen künftig auch Richter/-innen des Landes die Möglichkeit, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu einer Dauer von insgesamt 10 Jahren oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer Beschäftigungsdauer von mindestens 15 Jahren bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt zu bekommen, sofern dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Hierfür muss aufseiten der Richterinnen und Richter kein bestimmter Grund oder Anlass vorliegen. Schließlich wird die nur für Beamtinnen und Beamte gemäß Paragraf 4 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung geltende Regelung über die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsphase beziehungsweise einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell auf die Richterinnen und Richter übertragen.

Mit den beiden letztgenannten Änderungen tragen wir zur Attraktivität des richterlichen Dienstes im Lande für qualifizierte Nachwuchskräfte bei und auch für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Außerdem soll ein Gleichlauf zu den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen hergestellt werden.

Darüber hinaus hat man das Gesetzgebungsvorhaben zum Anlass genommen, das bisherige Landesrichtergesetz mit Blick auf die sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern umfassend zu überarbeiten. Mit diesen Änderungen soll den Vorgaben des Paragrafen 4 Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern Rechnung getragen werden, wonach Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen sollen. Soweit möglich, wurden die bislang ausschließlich männlichen Formen durch geschlechtsneutrale Formulierungen ersetzt. Soweit es keine geeignete geschlechtsneutrale Form gab, wurden Paarformen gebildet.

Und nicht zuletzt soll das Landesrichtergesetz auch neu bezeichnet werden. Es soll zukünftig „Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie über die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ heißen.

Zusammengefasst und zum Ende meiner Rede der Einbringung möchte ich zusammenfassen, dass durch das Gesetzesvorhaben der richterliche Dienst im Land Mecklenburg-Vorpommern attraktiver, das Beurteilungsverfahren rechtssicherer und der Gesetzestext sprachlich geschlechtergerecht werden. Daher bitte ich um Zustimmung zur Überweisung und dann auch um eine gute Beratung hier im Landtag. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

Vielen Dank, Frau Ministerin!

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 8/1736 zur Beratung an den Rechtsausschuss zu überweisen. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Vielen Dank! Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen sehe ich nicht. Damit ist der Überweisungsvorschlag angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Zusammenlegung von Stichtagsmeldungen bei der Tierseuchenkasse, auf Drucksache 8/1737.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Zusammen- legung von Stichtagsmeldungen bei der Tierseuchenkasse (Erste Lesung) – Drucksache 8/1737 –

Das Wort zur Einbringung hat der Landwirtschaftsminister Herr Dr. Till Backhaus.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Ich versuche es noch mal. Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dieses Gesetz ist für uns schon von einer ziemlichen Bedeutung, weil wir damit, wenn man es so will, die Tierkennzahlen in einer Behörde zusammenfassen – das ist eigentlich der Kern der Aussage –, und zwar in der Tierseuchenkasse, und die ist dann verknüpft mit der HIT-Datenbank, der Herkunfts- und Identifikationsdiagnostik Tier. Und damit haben wir natürlich dann auch für die Landwirte eine gewisse Vereinfachung, weil sie elektronisch einmal ihre Daten eingegeben, die werden dann automatisch an die Tierseuchenkasse weitergegeben.

Das ist für uns eine Ersparnis und eine deutliche Vereinfachung für unsere Landwirtschaftsbetriebe und auf der anderen Seite natürlich auch für die Veterinärverwaltung. Insofern will ich ausdrücklich sagen, dass diese Fachanwendung der Digitalisierung auch in der Landwirtschaft natürlich einen Riesenfortschritt in den letzten Jahren erbracht hat.