Protokoll der Sitzung vom 25.01.2023

Und wenn Sie auf der Grünen Woche gewesen sind und in der, wenn man es so will, in der Erlebnishofeinrichtung gewesen sind, dann haben Sie sicherlich auch zur Kenntnis genommen, dass gerade auch die Digitalisierung und damit auch die Zukunftstechnologie der Künstlichen Intelligenz in der Landwirtschaft, in der Ernährungswirtschaft längst angekommen sind. Insofern sollen zukünftig eben beide Stichtagsmeldungen an einer Stelle zusammengefasst werden. Und alle Tierhalterinnen und Tierhalter haben damit die Chance, auch eine deutliche Einsparung zu haben. Ich glaube, das ist der Kern der Aussage.

Ich wünsche den Verhandlungen im Agrarausschuss viel Erfolg und freue mich, wenn wir das dann auch möglichst bald verabschieden können. – Herzlichen Dank!

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE – Eva-Maria Kröger, DIE LINKE: Gute Besserung!)

Vielen Dank, Herr Minister!

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 8/1737 zur Beratung an den Agrarausschuss zu überweisen. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Vielen Dank! Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 8/1742.

Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 8/1742 –

Das Wort zur Einbringung hat der Abgeordnete Hannes Damm.

Sehr geehrte Präsidentin! Werte Abgeordnete der demokratischen Fraktionen! Meine Fraktion legt heute einen Gesetzentwurf zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Mecklenburg-Vorpommern vor – übrigens mein erster Gesetzentwurf in diesem Hohen Hause.

Die Änderung zielt darauf ab, auch im Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien festzuhalten. Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2022 ist dies bundesgesetzlich bereits unmissverständlich festgelegt worden. Im Abwägungsprozess sollen erneuerbare Energien gegenüber anderen Interessen im Licht des Klimaschutzes die nötige Geltung verliehen bekommen, so auch gegenüber der unveränderten Beibehaltung des bisherigen Zustandes eines Denkmals.

Nach dem Bundesverfassungsgericht leistet der Ausbau der Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Artikel 20a Grundgesetz und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels und unterstützt zugleich die Sicherung der Energieversorgung. In Paragraf 7 Absatz 3 Nummer 2 des Denkmalschutzgesetzes wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf festgelegt, dass dieses überragende öffentliche Interesse in

der Regel überwiegt, wenn in das äußere Erscheinungsbild nur reversibel oder in die Substanz des Denkmals nur geringfügig eingegriffen wird.

Ein geringfügiger Eingriff liegt in der Regel bei der Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien vor, die nicht in der Nähe eines bedeutenden raumwirksamen Baudenkmals oder landschaftsprägendes Bodendenkmals liegen. Sie sind zudem reversibel mit einer zum Denkmal vergleichsweise kurzen Lebensdauer und haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Substanz der Baudenkmäler, in deren Nähe sie errichtet werden. Entsprechend steht ihrer Genehmigung aus denkmalfachlicher Sicht selten etwas entgegen, sodass diese regelmäßig erteilt werden sollte.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Nähefälle besonders bedeutender, raumwirksamer oder landschaftsprägender Bau- und Bodendenkmäler. Eine Genehmigung erfolgt bei den Nahfällen nur, wenn im Einvernehmen mit der für den Denkmalschutz zuständigen Behörde eine denkmalverträgliche Lösung gefunden werden kann. Eine Prüfung denkmalfachlicher Anliegen im Rahmen von Genehmigungsverfahren wird folglich auf jene in der Nähe von bedeutenden, raumwirksamen oder landschaftsprägenden Bau- und Bodendenkmälern beschränkt. Auf diese Weise nimmt der Gesetzgeber die Abwägungsentscheidung zwischen dem Denkmalschutz einerseits und dem Klimaschutz andererseits unter Beteiligung und im fachlichen Einvernehmen mit der zuständigen Behörde selbst vor. Darüber hinaus ist die Bestimmung Ausdruck eines abgestuften Schutzkonzeptes, da die Errichtung von Anlagen in der Umgebung bedeutender, raumwirksamer oder landschaftsprägender Denkmäler weiterhin einer Einzelfallprüfung bedarf.

Besonders bedeutende und raumwirksame Bau- sowie landschaftsprägende Bodendenkmäler werden im Rahmen einer Verordnung nach denkmalfachlichen Kriterien spezifiziert und individuell festgelegt. Das für Denkmalschutz zuständige Ministerium wird zur Erstellung eben dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Ministerium ermächtigt. Durch die Verordnung und die daraus resultierende Liste werden klare und landesweit einheitliche Entscheidungsgrundlagen geschaffen, wann eine Genehmigung zu erteilen ist und in welchen Fällen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Auswirkungen auf das Denkmal vorzunehmen sind. Dies vereinfacht die praktische Anwendung und beschleunigt somit den Ausbau erneuerbarer Energien.

Eine entsprechende Liste bedeutender, raumwirksamer oder landschaftsprägender Denkmäler wird derzeit im Rahmen des Erlasses zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für die Windenergiegebiete an Land erstellt. Diese Initiative der Landesregierung, die wir natürlich trotzdem kritisch begleiten werden, wird hier aufgegriffen. Durch den Erlass sollen die Belange des Denkmalschutzes bereits während der Ausweisung von Windenergiegebieten im Abwägungs- und Beteiligungsprozess der Planungsverbände abschließend behandelt werden. Auf eine zweite Prüfung – wie bisher – der denkmalschutzfachlichen Belange im BImSch-Genehmigungsverfahren ist dann für ausgewiesene Windenergiegebiete oder abschließend abgewogene Entwürfe zu verzichten. Durch das Entfallen einer erneuten denkmalschutzfachlichen Überprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden Doppelprüfungen vermieden und der Genehmi

gungsprozess verschlankt, sodass zusätzliche Flächen für die Windenergie schneller aktiviert werden.

Ergänzend soll zuletzt über eine neue Nummer 3 in Paragraf 7 Absatz 3 das öffentliche Interesse zukünftig regelmäßig bei einer nachhaltigen energetischen Verbesserung des Baudenkmals, einer Verbesserung des Hochwasserschutzes sowie einer Verbesserung der Berücksichtigung der Belange von alten Menschen und Menschen mit Behinderung anerkannt werden.

Nun könnte man sich natürlich fragen, warum bedarf es überhaupt einer Änderung des Denkmalschutzgesetzes. Um den Herausforderungen des fortschreitenden Klimawandels und der Sicherstellung der Energieversorgung erfolgreich zu begegnen, müssen zukünftig auch der Konflikt zwischen dem Denkmalschutz und der Nutzung erneuerbarer Energien aufgelöst und beide Interessen miteinander in Einklang gebracht werden.

(Beifall vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Sowohl die Landesregierung als auch der Landtag haben mit dem gerade erst heute beschlossenen Gesetz der naturschutzfachrechtlichen Zuständigkeit zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie in der Begründung anerkannt, dass Verzögerungen beim Ausbau neben dem Naturschutz insbesondere bei den Belangen des Denkmalschutzes ebenfalls auftreten. Von einem Einklang kann also aktuell noch nicht gesprochen werden.

Symbolisch stehen dabei zum Beispiel 14 Windkraftanlagen der Windertrag GmbH, die nunmehr seit unglaublichen sieben Jahren im Genehmigungsverfahren feststecken. Noch mal zur Einordnung: 15 Anlagen wurden in M-V im Jahr 2022 insgesamt neu errichtet. Die nun 240 Meter hohen Anlagen der Windertrag GmbH sollen 15 Kilometer entfernt von Greifswald aufgestellt werden. Laut denkmalfachlicher Bewertung durch die Denkmalschutzbehörde würden diese jedoch die geschützte Stadtansicht von Greifswald, den sogenannten Caspar-DavidFriedrich-Blick, beeinträchtigen.

(Unruhe vonseiten der Fraktionen der SPD und DIE LINKE)

Sie können mal alle zuhören, da würden Sie noch ein bisschen was lernen!

An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass eben dieser Blick auf einem Bild des Künstlers aus dem Jahre 1820 festgehalten wurde. Nun stellt man bei genauerer Betrachtung des Werkes fest, dass darauf auch mehrere Windmühlen auszumachen sind,

(Heiterkeit vonseiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

die nämlich zu dieser Zeit durchaus prägend für die Stadtansicht waren.

(Beifall Anne Shepley, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zuruf von Thore Stein, AfD)

Die bei der Beantragung vorgelegten Fachgutachten kommen unabhängig davon ebenfalls zu dem Schluss, dass die neuen Anlagen das Stadtbild nicht beeinträchti

gen würden. Und vielleicht haben Sie, werte Kolleginnen und Kollegen, die entsprechende Visualisierung im Bericht des NDR auch gesehen, jedenfalls kann man die weit entfernten Anlagen vom Caspar-David-Friedrich-Blick aus kaum noch erkennen.

(allgemeine Unruhe)

Die denkmalschutzfachliche …

(Glocke der Vizepräsidentin)

Einen Moment bitte, Herr Damm!

Es ist wirklich der Geräuschpegel sehr hoch. Ich bitte Sie, doch ein bisschen leiser zu sein und dem Redner wirklich zuzuhören. Es ist heute vielleicht auch ein bisschen schwieriger, ich weiß es nicht, aber die Akustik, ich höre es hier heute wirklich sehr intensiv, die Geräuschkulisse aus dem Plenum.

Also, bitte schön, Herr Damm!

Na ja, das ist entweder, weil das Thema so spannend ist, oder weil Sie lauter Kulturbanausen auf verschiedenen Seiten sitzen haben.

(allgemeine Unruhe – Thore Stein, AfD: Das sagt der Richtige!)

Und die denkmalschutzfachlichen Auflagen

(Zuruf von Sebastian Ehlers, CDU)

für die benannten Anlagen lauten jedoch, die Anlagehöhe von 240 auf 200 Meter zu reduzieren. Für diesen neuen Anlagentyp müsste jedoch auch eine neue Genehmigung beantragt werden. Bei den in M-V bekanntlich Jahre dauernden Verfahren ist das praktisch eine Vertagung auf den Sankt-Nimmerleins-Tag. Ich weiß auch, ehrlich gesagt, nicht, wer aus 15 Kilometern Entfernung erkennen kann, ob eine Anlage nun 240 oder 200 Meter hoch ist.

(Zuruf von Thore Stein, AfD)

Ich kann es jedenfalls nicht, meine Damen und Herren. Wenn Sie das besser können, ich bin gespannt auf den Beweis, zumal bereits bestehende Anlagen an diesem Ort mit zwar geringerer Höhe, aber auch viel geringerem Abstand zur Stadt deutlich größer von Greifswald aus zu sehen sind, als es die neuen wären.

Richtig verrückt wird es aber dann erst, wenn man bedenkt, dass die Windräder im Eignungsgebiet für Windenergie beantragt wurden, also in Gebieten, in denen die Windenergie Vorrang vor allen anderen Nutzungsarten der Fläche haben sollte. Genau dieser Widerspruch wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf von uns ausgeräumt. Das Land kommt so seiner Verantwortung nach, das bundesgesetzlich definierte überragende öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien im eigenen Wirkungskreis umzusetzen. Dabei wird es keinen Automatismus geben, der in jedem Fall zum Vorrang der erneuerbaren Energien führen würde.

Ganz am Anfang steht ja die denkmalschutzfachliche Überprüfung jedes individuellen Denkmals durch das

Landesamt für Denkmalschutz und die Abwägungsentscheidungen in den Regionalen Planungsverbänden bei der Ausweisung der Windeignungsgebiete. Mit dieser Klarstellung möchte ich der Sorge der Landesregierung Rechnung tragen, die mit der Antwort auf meine Kleine Anfrage mit der Drucksachennummer 8/1392 geäußert wurde, die der Vorbereitung dieses Antrages gedient hat. So entfällt bei der Genehmigung von Windenergieanlagen der Abwägungsprozess mit anderen öffentlich-rechtlichen Belangen nicht. Jedoch wird die besondere Gewichtung als vorrangiger Belang innerhalb des Abwägungsprozesses besser berücksichtigt und so wurden die Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aus Juli 2022 endlich landesgesetzlich umgesetzt.

Zusätzlich zu der zu erwartenden Beschleunigung durch Entfallen einer zweiten Überprüfung im BImSchGenehmigungsverfahren werden die Behörden entlastet, indem nicht jeweils für jedes Windrad alle Denkmäler in der Nähe untersucht werden müssen, einzeln noch mal, sondern alle Denkmäler nur einmalig für alle potenziell möglichen Windenergieanlagen.

Ich nehme, wie bereits gesagt, auch die Initiative der Landesregierung mit dem Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land und die entsprechenden Stellenausschreibungen des Landesamtes positiv zur Kenntnis, genauso wie den Beschluss des Wissenschaftsausschusses und des Wirtschaftsausschusses von letzter Woche, zum Thema „Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und Denkmalschutz“ am 04.05. eine gemeinsame öffentliche Expertenanhörung durchführen zu wollen.

Um fraktionsübergreifend eine bestmögliche Lösung für dieses wichtige Problem zu erarbeiten und bisher angestoßene Prozesse auch aufzunehmen, hoffe ich, dass Sie der Überweisung des Gesetzentwurfes in die zuständigen Fachausschüsse zustimmen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass wir da diese Anhörung ja ohnehin haben werden. Alles andere wäre, glaube ich, ein kleiner Witz. Insofern freue ich mich auf die Debatte. – Vielen Dank!