Zu 13: Die Staatsanwaltschaft Oldenburg ist Mitte Januar 2007 von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt worden.
Zu 14: Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat daraufhin am 15. Januar 2007 ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen des Verdachts der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel und des Vortäuschens einer Straftat eingeleitet. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Die Landesregierung sieht sich deshalb - wie in jedem anderen Strafverfahren auch - nicht in der Lage, weitergehend Stellung zu nehmen.
Zu 15: Aufgrund von Erkenntnissen, die sich während der laufenden Ermittlungen ergeben hatten, hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen Anfang Februar 2007 ausgedehnt. Um die andauernden Ermittlungen nicht zu gefährden, kann die Landesregierung zu Einzelheiten zurzeit keine Auskunft geben.
Zu 16: Nein, nach Auffassung der Landesregierung hat die Polizei mit der sachgerechten Aufarbeitung dieser Vorfälle, ohne Ansehen der Person des Leiters der Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland/Wittmund und trotz vielfältiger Spekulationen in den Medien, Handlungsfähigkeit bewiesen.
Zu Teilfrage 17.3: Aus Sicht der Landesregierung waren die angewandten Verfahrensweisen zum Zeitpunkt des jeweiligen Kenntnistandes nicht zu beanstanden. Eine endgültige Bewertung dürfte erst nach Abschluss der straf- und dienstrechtlichen Verfahren möglich sein.
Zu 18: Gegen den betroffenen Beamten wurde seitens der zuständigen Polizeidirektion Oldenburg ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieses Disziplinarverfahren wurde angesichts des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 23 NDiszG ausgesetzt.
In Niedersachsen besteht seit vielen Jahren die Möglichkeit, Waldkindergärten zu genehmigen. Ein Waldkindergarten ermöglicht es Kindern, die Natur unmittelbar und spielerisch zu erfahren und diese als ihre Lebensgrundlage zu begreifen. Als eine wesentliche Voraussetzung für eine Genehmigung als Waldkindergarten gilt der tägliche und bis zu vier Stunden dauernde Aufenthalt der Gruppe in einem Waldgebiet. Naturkindergärten mit einem vergleichbaren pädagogischen Anspruch, die z. B. in den Küstenregionen unseres Landes betrieben werden, haben aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage keine Aussicht auf Genehmigung - es können lediglich Regelkindergärten mit dem Schwerpunkt Natur genehmigt werden.
1. Wie viele Projekte mit einem den Waldkindergärten vergleichbaren Anspruch gibt es nach Kenntnis der Landesregierung derzeit in Niedersachsen?
2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung für die Genehmigung von Naturkindergärten entsprechend den Richtlinien, die für Waldkindergärten bestehen?
3. Würden der Landesregierung zusätzliche Kosten durch die Genehmigung von Naturkindergärten entstehen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Von den ca. 4 400 genehmigten Tageseinrichtungen für Kinder sind aktuell 85 Einrichtungen als Waldkindergärten ausgewiesen. Sie arbeiten auf
grund einer ganz speziellen Betriebserlaubnis. Von 1996 bis 1999 wurde in einem Modellversuch ermittelt, welchen Anforderungen die Einrichtung „Waldkindergarten“ genügen muss. Anhand dieser Erfahrungen wurden genaue Vorgaben für den Standort, die Ausstattung, die Gruppengröße und Gruppenzusammensetzung, die Betreuungszeiten und das Erziehungspersonal erarbeitet, die unbedingt einzuhalten sind. Diese Vorgaben für die Erteilung der Betriebserlaubnis sind notwendig, damit der Bildungs- und Erziehungsauftrag auch in einer solchen Einrichtung erfüllt werden kann. Ein durch Betriebserlaubnis genehmigter Waldkindergarten kann dann ausschließlich als Waldkindergarten betrieben werden. Das gesamte Jahr hindurch sind die Kinder in einer Gruppe mit 15 Kindern im Wald, und zwar täglich vier, maximal fünf Stunden.
Regelkindergärten, deren maximale Gruppengröße 25 Kinder umfasst, arbeiten nach einem trägerspezifischen pädagogischen Konzept unter Einbeziehung der Empfehlungen des Orientierungsplans. Die unterschiedlichen Lernbereiche in der Frühpädagogik bieten mannigfaltige Möglichkeiten, die Arbeit in der Einrichtung an einem besonderen Profil auszurichten.
Das Konzept „Naturkindergarten“, welches - wie in der Anfrage bereits erwähnt - in Niedersachsen gern und oft eingesetzt wird, ist ein solches Profil. Sinnvoll ist die Umsetzung an Orten, wo die naturräumlichen Bedingungen dafür ideale Voraussetzungen bieten. Dazu können durchaus auch Küstengebiete gehören. Dort können Kindergärten z. B. mit einzelnen Gruppen im Wechsel naturnah arbeiten, indem sich diese tageweise an geeigneten Plätzen in der freien Natur aufhalten. Gleichzeitig ist jederzeit die Alternative gegeben, den Kindergartenalltag auch in der Einrichtung selbst zu verbringen.
Zu 1: Es gibt in Niedersachsen keine weiteren Tageseinrichtungen mit einem den Waldkindergärten vergleichbaren Anspruch und dementsprechenden Rahmenbedingungen. Regelkindergärten, die sich in ihrer Konzeption insbesondere der Naturnähe verpflichten, nennen sich mancherorts „Naturkindergärten“ und binden in ihren Tagesablauf bzw. im Wochenrhythmus Aufenthalte in der freien Natur ein. Diese Möglichkeit hat jede Ein
richtung, ohne dass es einer besonderen Genehmigung bedarf. Es gelten die Mindestanforderungen des KitaG und seiner Durchführungsverordnungen.
Zu 2: Die Landesregierung sieht zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, ein weiteres Kindergartenmodell einzuführen, da die bisherigen Möglichkeiten, zwischen Regel- und Waldkindergarten zu wählen, als ausreichend erscheinen. In der Beratungstätigkeit durch die Fachdienste vor Ort konnten bisher alle Einzelanfragen im Hinblick auf Naturkindergärten geklärt werden, sodass man sich vor Ort letztlich für eine der beiden bisher schon möglichen Formen entschieden hat.
Zu 3: Wie ausgeführt, hält es die Landesregierung nicht für angezeigt, ein spezielles Modell „Naturkindergarten“ einzuführen. Wollte man die jetzigen Naturkindergärten etwa verpflichten, nur Gruppen von 15 Kindern zu führen und die übrigen Standards der Waldkindergärten anzuwenden, würden zwar dem Land keine zusätzlichen Kosten entstehen, genauso wenig wie bei den Waldkindergärten. Stärker belastet wäre aber der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Durch kleinere Gruppen, mehr Betreuungspersonal und eventuell hinzukommende Fahrtkosten würde - verglichen mit den Regelkindergärten - fast immer ein Mehraufwand entstehen.
Beschwerdeverfahren der Europäischen Kommission - Fällen von Auengehölzen im FFH-Gebiet und im Vogelschutzgebiet im Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue
Die Europäische Kommission hat im März beschlossen, das Beschwerdeverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoß gegen die FFH- und Vogelschutzrichtlinie im Biosphärenreservat Elbtalaue fortzuführen. Konkret muss das Niedersächsische Umweltministerium zur Kettensägeaktion des Umweltministers, dem Fällen von Auengehölzen ohne die rechtlich gebotene fachliche Prüfung, Stellung nehmen. Darüber hinaus habe Deutschland in diesem Fall gegen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Artikel 10 des EG-Vertrages verstoßen. Der Vorwurf, dass eine Dienststelle in Deutschland gegen die Verpflichtung zur loya
1. Warum hat das Umweltministerium der Europäischen Kommission nicht alle zu diesem Vorgang vorliegenden Informationen zur Verfügung gestellt und damit gegen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit verstoßen?
2. In welcher Weise hat das Umweltministerium fachaufsichtlich sichergestellt, dass die im Erlass vom 8. Juli 2005 („Handlungsvorgaben zur Reduzierung der den Hochwasserabfluss be- einträchtigenden Verbuschung im niedersäch- sischen Abschnitt der Mittelelbe“) geforderte Anwendung des § 34 c NNatG (FFH-Verträg- lichkeitsprüfung) auch tatsächlich von den Landkreisen umgesetzt wurde?
3. Warum hat das Umweltministerium bzw. die Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue erst mit Schreiben vom 12. Januar 2007 - also nach der deutlichen öffentlichen Kritik an der Unrechtmäßigkeit des Vorgehens - den Landkreisen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg die vorliegenden Materialien über besondere Artenvorkommen und Lebensraumtypen zur Verfügung gestellt, auf deren Grundlage erst eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann?
Die dramatischen Hochwasser der Elbe in den Jahren 2002 und 2006 sind vergleichsweise höher aufgelaufen, als nach den abgeführten Wassermengen rechnerisch zu erwarten war. Die Ursache dafür liegt insbesondere in der Verbuschung des Abflussprofils der Elbe. Hierdurch erhöht sich die Rauhigkeit des Überflutungsbereiches mit der Folge eines stärkeren Rückstaus. In den letzten Jahren konnten dort durch eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung verstärkt Bäume und Sträucher aufwachsen. In einzelnen Bereichen hat der Bewuchs um 400 % zugenommen. Er behindert heute zunehmend den Wasserabfluss und führt damit zu höheren Wasserständen.
Höhere Wasserstände bei ansonsten gleichen Abflussmengen bedeuten für die im Schutz der Deiche lebende Bevölkerung eine nicht hinnehmbare Gefährdung. Extreme Hochwasserereignisse und natürlich das Bemessungshochwasser selbst können unter Umständen nicht mehr schadlos zwischen den Deichen abgeführt werden. Es besteht ein erhöhtes Risiko für Deichbrüche und Überschwemmungen. Nach dem Wassergesetz ist deshalb, zum Schutz von Leib und Leben, der Entstehung von Hochwasserschäden vorzubeugen und der schadlose Hochwasserabfluss zu ge
währleisten. Dafür ist ein Rückschnitt des Aufwuchses im Deichvorland unabdingbar. Die zuständigen Landkreise sind mit dem Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 8. Juli 2005 zur Umsetzung entsprechender Maßnahmen aufgefordert worden. Dieser Erlass trägt aber nicht allein dem schadlosen Hochwasserabfluss Rechnung, er berücksichtigt ebenfalls die herausgehobene ökologische Bedeutung der Elbtalaue.
Abgesehen davon, dass der Vorwurf, der loyalen Zusammenarbeit nicht nachgekommen zu sein, aus Sicht der Landesregierung unberechtigt ist (siehe auch Antwort 1) , ist auch Deutschland in den vergangenen fünf Jahren mehrmals vom EuGH verurteilt worden, diese Pflicht verletzt zu haben. Ein solcher Vorwurf ist keineswegs einmalig.
Zu 1: Das Umweltministerium hat dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am 16. Januar 2007 die von der EU-Kommission gewünschten Informationen zur FFH-Gebietskulisse, zu den bis dahin durchgeführten und den geplanten Rückschnittmaßnahmen, zum FFHLebensraumtyp *91E0 sowie zum Vorkommen des Bibers und Fischotters in Niedersachsen in Form von Karten und erläuternden Anmerkungen vorgelegt. Die Bundesregierung hat diese Informationen mit Mitteilung vom 24. Januar 2007 an die EUKommission weitergeleitet.
Die in den von den Maßnahmen betroffenen Bereichen vorkommenden relevanten Vogelarten wurden benannt. Von einer detaillierten kartografischen Darstellung der Brut-, Rast- und Jagdgebiete jeder einzelnen Vogelart wurde unter Hinweis auf die große Zahl der Arten und die durch die durchgeführten Maßnahmen nicht gegebene nachhaltige Beeinträchtigung der Vogelwelt verzichtet.
Eine vertiefende kartografische Darstellung zu Biber- und Fischotternachweisen sowie weitere Flächenangaben zu den durchgeführten Rückschnittmaßnahmen wurden dem BMU am 27. Februar 2007 übermittelt und der EUKommission mit Mitteilung der Bundesregierung vom 8. März 2007 weitergeleitet.
Zu 2: Das Niedersächsische Umweltministerium geht davon aus, dass alle Erlasse im Einklang mit den bestehenden Vorschriften von den nachge
Nachdem im Ministerium bekannt wurde, dass sich vor Ort bei der Umsetzung des Erlasses möglicherweise Probleme ergeben könnten, hat es zum 21. September 2006 den Landkreis Lüchow-Dannenberg zu einem fachaufsichtlichen Gespräch eingeladen. In dem Gespräch wurde dem Landkreis erläutert, dass er die erforderlichen Verträglichkeitsprüfungen im erforderlichen Umfang durchzuführen habe.
Zu 3: Die Biosphärenreservatsverwaltung hat mit Schreiben vom 12. Januar 2007 dem Landkreis Lüneburg als unterer Wasserbehörde auf Datenträger die neuesten Ergebnisse aus der im Rahmen des FFH-Monitorings durchgeführten Erstinventur übermittelt. Weiterhin handelt es sich um die Bereitstellung von Materialien aus einer ganzen Reihe von in den Jahren 2006 und 2007 den Landkreisen Lüchow-Dannenberg und Lüneburg bereits zur Verfügung gestellten Unterlagen. Überdies bestand jederzeit Gelegenheit, aktuelle Daten auf dem Datenserver des Niedersächsischen Umweltministeriums abzurufen.