Protokoll der Sitzung vom 27.04.2007

Der Niedersachsen-Kombi hat als ein zusätzlicher Baustein der aktiven Arbeitsförderung damit einen

wichtigen Beitrag für die Integration Langzeitarbeitsloser geleistet. Insbesondere in der Altersgruppe der Jugendlichen zeigt der NiedersachsenKombi gute Erfolge. Diese Gruppe ist unter den geförderten Arbeitnehmern überproportional vertreten. Obwohl ihr Anteil an allen Arbeitslosen im SGB II nur rund 9 % beträgt, ist sie beim Niedersachsen-Kombi mit über 20 % beteiligt.

Zu 1: Die Entscheidung darüber, ob zusätzliche Qualifizierung notwendig ist, treffen die einstellenden Arbeitgeber. Bis Ende Februar wurden bei insgesamt 1 387 Bewilligungen 60 Qualifizierungen gefördert. Dies entspricht einem Anteil von 4,3 %. Die geringe Inanspruchnahme des Qualifizierungszuschusses deutet darauf hin, dass in vielen Fällen eine externe Qualifizierung nicht notwendig ist und die Arbeitgeber auf „Training on the Job“ setzen.

Zu 2: Bis Ende Februar haben im Rahmen des Niedersachsen-Kombi 285 langzeitarbeitslose ALG-II-Empfängerinnen und -Empfänger eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei Zeitarbeitsunternehmen gefunden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 20 %. Beschäftigung in Zeitarbeitsfirmen ermöglicht ebenso wie in anderen Branchen die Beendigung von Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit. Positive Beschäftigungseffekte ergeben sich vor allem daraus, dass auch Beschäftigungsverhältnisse in Zeitarbeitsfirmen längerfristig angelegt sein können und die Tätigkeit in einer Zeitarbeitsfirma außerdem Kontakte zu anderen Arbeitgebern schafft. Etwaige Mitnahmeeffekte werden durch Sonderregelungen minimiert, die für Zeitarbeitsfirmen gelten: bei Arbeitsverhältnissen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird der gesamte Arbeitgeberzuschuss erst rückwirkend nach einem ununterbrochenen Beschäftigungszeitraum von zehn Monaten gezahlt, sofern das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ungekündigt und unbefristet fortbesteht.

Zu 3: Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen.

Anlage 6

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 8 des Abg. Prof. Dr. Dr. Roland Zielke (FDP)

Zieht die Scharia an den deutschen Gerichten ein?

Im März dieses Jahres hat eine Frankfurter Richterin entschieden, dass der Koran Gewalt

in der Ehe rechtfertige und im marokkanischen Kulturkreis das Züchtigungsrecht des Mannes nicht unüblich sei. Es sei deshalb keine unzumutbare Härte, das Trennungsjahr bis zur rechtskräftigen Scheidung abzuwarten.

Zwar wurde die zuständige Richterin von dem Fall abgezogen, jedoch spiegelt er die Notwendigkeit einer politischen Aufarbeitung wider; denn eine Misshandlung und Bedrohung einer anderen Person ist in Deutschland zu Recht unter Strafe gestellt und kann nicht mit dem Koran gerechtfertigt werden

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Sind der Landesregierung gerichtliche oder behördliche Entscheidungen aus Niedersachsen bekannt, in denen gemäß dem Koran und im Widerspruch zu unserer Rechtsordnung entschieden wurde?

2. Sind der Landesregierung gerichtliche oder behördliche Entscheidungen aus Niedersachsen bekannt, die darauf hindeuten lassen, dass in die Entscheidungsgründe Grundgedanken des Korans eingeflossen sind?

3. Welche Maßnahmen müssten ergriffen werden, wenn sich ein solcher Fall an einem niedersächsischen Gericht oder in einer niedersächsischen Behörde ereignen würde?

Die Landesregierung nimmt keine generelle Prüfung oder Sichtung von gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen vor. Behördliche Entscheidungen werden nicht nur vom Land und seinen Behörden, sondern auch von rechtlich selbstständigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen getroffen, sodass es der Landesregierung schon aus rein tatsächlichen Gründen nicht möglich sein kann, sich Kenntnis über sämtliche Entscheidungsinhalte zu verschaffen. Dasselbe gilt für Entscheidungen niedersächsischer Gerichte. Daran ändern auch die wahrzunehmenden Aufsichtsfunktionen (Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht) der einzelnen Ressorts der Landesregierung nichts. Anlässlich der Anfrage konnte in Anbetracht der Vielzahl von Entscheidungen auch keine umfassende Recherche durchgeführt worden, ob es behördliche oder gerichtliche Entscheidungen gibt, bei denen in den Begründungselementen entscheidend auf den Koran zurückgegriffen worden ist. Was den Justizbereich betrifft, sind im Jahre 2006 allein in der Zivilgerichtsbarkeit in allgemeinen Zivilsachen 46 898 streitige Urteile ergangen; in Familiensachen 24 513 Urteile. Vor diesem Hintergrund geht die Landesregierung davon aus, dass sich die Anfrage nur auf gerichtliche und behördliche Entscheidungen bezieht, die einzelnen

Ressorts im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben aus anderen Gründen als der Anfrage bereits bekannt geworden sind.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Anfrage wie folgt:

Zu 1: Der Landesregierung sind entsprechende Entscheidungen nicht bekannt.

Zu 2: Der Landesregierung sind entsprechende Entscheidungen nicht bekannt.

Zu 3: Im Falle der in Frage 1 angesprochenen rechtswidrigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen wäre es in erster Linie eine Obliegenheit der Verfahrensbeteiligten, von den jeweils zulässigen Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln Gebrauch zu machen.

Bei behördlichen Entscheidungen kommt weiterhin eine Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur durch die einer höheren Behörde zustehende Rechts- oder Fachaufsicht in Betracht. Eine Rechts- oder Fachaufsicht bei gerichtlichen Entscheidungen ist hingegen ausgeschlossen; eine Korrektur ist aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit nur infolge einer Überprüfung im Rechtsmittelweg möglich. Der Justizverwaltung ist es daher im Grundsatz auch verwehrt, richterliche Entscheidungen auch nur zu kommentieren.

Im Wege der Dienstaufsicht kann zudem geprüft werden, ob dem im Einzelfall handelnden Bediensteten eine Verletzung dienstlicher Pflichten vorzuwerfen ist und ob daran Maßnahmen der Dienstaufsicht zu knüpfen sind. Dies betrifft im Grundsatz sowohl gerichtliche als auch behördliche Entscheidungen. Bei richterlichen Entscheidungen ist die Dienstaufsicht allerdings aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit erheblich eingeschränkt. Sie greift nur bei einem richterlichen Verhalten, das dem Kernbereich der Unabhängigkeit so weit entrückt ist, dass für sie die entsprechende verfassungsrechtliche Garantie nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Bei Entscheidungsinhalten ist das allenfalls bei krassen Fehlgriffen denkbar, über die keine Zweifel bestehen können. Eine Abänderung oder Beeinflussung gerichtlicher Entscheidungen ist indes im Wege der Dienstaufsicht selbst in diesen Fällen nicht möglich.

Soweit - wie in Frage 2 vorausgesetzt - Grundgedanken des Korans in Entscheidungen einfließen,

ohne dass diese dadurch rechtwidrig werden, wäre eine Änderung behördlicher Entscheidungen allenfalls infolge einer Zweckmäßigkeitskontrolle im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder im Rahmen der Ausübung von Fachaufsicht denkbar. Bei - im Ergebnis zutreffenden - gerichtlichen Entscheidungen wäre ein Rechtsmittel in dieser Konstellation nicht Erfolg versprechend. Die dargestellte dienstaufsichtliche Reaktionsmöglichkeit besteht - in extremen Ausnahmefälle - auch dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung zwar im Ergebnis fehlerfrei, aber in der Begründung krass fehlerhaft ist, etwa strafrechtlich relevante beleidigende Elemente enthält.

Anlage 7

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 9 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)

Kritik der Landeshochschulkonferenz an Stratmanns Hochschulpakt

Am 11. April 2007 hat Wissenschaftsminister Stratmann die für Niedersachsen geplante Umsetzung des Hochschulpakts vorgestellt. In diesem Jahr sollen in einem ersten Schritt zusätzlich 1 610 Studienanfänger aufgenommen werden. Es werden allerdings deutlich weniger zusätzliche Studienanfängerplätze geschaffen. In einer Presseerklärung (Nr. 38/07) spricht Minister Stratmann von einer „einvernehmlichen Lösung“, die man mit den Hochschulen gefunden habe.

Dieser Aussage steht eine Pressemitteilung der Landeshochschulkonferenz Niedersachsen (LHK) vom 13. April 2007 entgegen, in der es heißt: „Die Landeshochschulkonferenz Niedersachsen (LHK) kritisiert die Rahmenbedingungen für die Schaffung neuer Studienplätze, wie sie für den von Bund und Ländern finanzierten Hochschulpakt 2020 vorgesehen sind.“ Als Problem wird u. a. die Orientierung der Vergabe der Fördermittel an den Studienanfängerzahlen des Jahres 2005 benannt. Hintergrund ist die erhebliche Reduzierung der Zahl von Studienanfängerplätzen aufgrund der Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge. Von 2005 auf 2006 ist die Zahl der Studienanfänger in Niedersachsen um mehr als 1 100 gesunken. Um ein weiteres Absinken der Studienanfängerzahlen gegenüber dem Basisjahr 2005 zu verhindern, geht das Ministerium für Wissenschaft und Kultur laut Schreiben vom 30. März 2007 davon aus, dass die Hochschulen in den kommenden Jahren keine Maßnahmen ergreifen werden, die zu einer Verminderung ihrer Kapazitäten führen. Die LHK hat in einer Stellungnahme vom 13. April 2007 festgehalten, dass diese Forderung angesichts der weiteren

Umstellung auf die Bachelor-/Masterstruktur und die Einführung von Promotionsstudiengängen nicht umsetzbar sei. Besonders lehnt es die LHK ab, dass der im Zuge des BolognaProzesses verzeichnete Rückgang der Studienanfängerzahlen in Niedersachsen durch eine Verschlechterung der Betreuungsverhältnisse - und damit der Studienbedingungen - aufgefangen werden soll, indem zum einen die curricularen Normwerte an den Fachhochschulen abgesenkt werden und zum anderen die Lehrverpflichtungen von wissenschaftlichen Mitarbeitern an Universitäten angehoben werden. Dies steht zum einen im Widerspruch zu dem unzählige Male gegebenen Versprechen Minister Stratmanns, mit der Einführung von Studiengebühren würden sich die Studienbedingungen verbessern, und zum anderen im Widerspruch zu der Zusage - die auch Gegenstand des Zukunftsvertrags ist -, dass deren Einführung nicht mit Kürzungen der Hochschuletats einhergehen werde.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie rechtfertigt die Landesregierung die faktische Kürzung der pro Studierendem aufgebrachten Landesmittel an Fachhochschulen (bedingt durch die Absenkung der curricularen Normwerte) und die mit den Regelungen zum Hochschulpakt verbundene Verschlechterung der Studienbedingungen?

2. Wer soll aus welchen Mitteln die vom Bund eingeforderten Ausgleichsmaßnahmen oder Rückzahlungsforderungen begleichen, wenn die mit dem Hochschulpakt verbundenen zusätzlichen Studienanfängerzahlen nicht erreicht werden?

3. Wie wird die Landesregierung, da Minister Stratmann immer wieder darauf verwiesen hat, dass die Umsetzung des Hochschulpakts im Einvernehmen mit den Hochschulen geschehen soll, mit den gravierenden Kritikpunkten der LHK umgehen?

Die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) hat am 20. November 2006 den Bericht der Wissenschaftsministerinnen und -minister von Bund und Ländern über die gemeinsamen Planungen zu einem Hochschulpakt 2020 beschlossen. Der Bericht wurde den Regierungschefs des Bundes und der Länder zu ihrer Sitzung am 13. Dezember 2006 vorgelegt und zustimmend zur Kenntnis genommen.

Der Entwurf der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 wurde am 23. April 2007 von der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung beschlossen und soll nach Abstimmung mit der Finanzministerkonferenz im Juni

2007 unterzeichnet werden. Bei den Besprechungen zur Verwaltungsvereinbarung zeichnet sich ab, dass die Studienanfänger der Niedersächsisches Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege bei den Spitzabrechnungen des Bundes nicht berücksichtigt werden, da sie ihren Status als Hochschule verlieren wird. Deshalb werden bei den weiteren Betrachtungen die Studienanfänger der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege herausgerechnet. Die Landesregierung wird die auf Niedersachsen entfallenden Bundesmittel zum Hochschulpakt in voller Höhe kofinanzieren. Die Kofinanzierungsraten für die Folgejahre werden ebenfalls in voller Höhe und zusätzlich aus dem Landeshaushalt bereitgestellt. Sie werden also nicht zulasten anderer Haushaltsansätze innerhalb des MWK-Haushalts umgeschichtet.

Die zwischen Bund und Ländern abgestimmten Abrechnungsmodalitäten sehen vor, dass die über die Studienanfängerzahl des Jahres 2005 hinausgehenden Studienanfängerinnen und Studienanfänger aus den Mitteln des Hochschulpakts 2020 finanziert werden.

Ende März wurden die Verhandlungen mit den Hochschulen termingerecht abgeschlossen, in denen die Aufnahme von 1 610 zusätzlichen Studienanfängern über die rechnerische Aufnahmekapazität hinaus aus Mitteln des Hochschulpakts vereinbart wurde. Die LHK hat sich zwar mittlerweile gegen das Prinzip ausgesprochen, die Anfängerzahlen des Jahres 2005 als Basis zu verwenden. Vonseiten des Bundes ist dies aber eine Bedingung für den Hochschulpakt 2020, weil nicht alle Länder so wie Niedersachsen über eine flächendeckende Kapazitätsrechnung verfügen, mit der Kapazitätsausweitungen nachgewiesen werden können. Mit der Berechnungsgrundlage Studienanfänger im ersten Hochschulsemester soll sichergestellt werden, dass Mitnahmeeffekte vermieden werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Vorstellung, dass die Studienbedingungen sich dadurch verschlechtern, dass die unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter zukünftig Lehrveranstaltungen im Umfang von zehn Semesterwochenstunden (SWS) statt bisher acht SWS abhalten, entbehrt jeder sachlichen und empirischen Grundlage. Die Anpassung des Curricularnormwertes an Fachhochschulen an die Um

stellungsmodalitäten in den anderen Ländern war erforderlich, um, ausgehend von den Anfängerzahlen des Jahres 2005, additive Kapazitäten zu vereinbaren. Mit diesen Maßnahmen erbringen die Hochschulen auch den durch die Finanzministerkonferenz geforderten Eigenanteil zum Hochschulpakt 2020. Darüber hinaus erhalten die Fachhochschulen in den Jahren 2005 bis 2010 zusätzliche Mittel aus dem Fachhochschulkonsolidierungsprogramm.

Zu 2: Die Hochschulen erhalten aus Gründen der Planungssicherheit 50 % der vereinbarten zusätzlichen Mittel erfolgsunabhängig. Bei Nichterreichung der vereinbarten Ziele werden die Rückforderungen verrechnet und an anderem Ort zur Schaffung zusätzlicher Studienanfängerkapazitäten eingesetzt. Die Landesregierung geht davon aus, dass wegen der steigenden Studienberechtigtenzahlen die bundesweit vereinbarten Zahlen erreicht werden.

Zu 3: Die Kritikpunkte der LHK beziehen sich in erster Linie auf die Grundlagen der Bund-LänderVereinbarungen. An den Umsetzungsmaßnahmen in Niedersachsen wird die Erwartung der Landesregierung kritisiert, dass die noch ausstehende Umstellung auf die gestufte Studienstruktur ohne Rückgang der Anfängerkapazitäten verlaufen soll. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bereiche, in denen Kapazitätsrückgänge im Rahmen der Umstellung auf die gestuften Studiengänge voraussehbar waren, bereits komplett umgestellt sind. Dies sind namentlich die Lehrerausbildung (mit einer deutlich höheren Übergangsquote in die Masterstudiengänge) und die sogenannten Massenstudienfächer, bei denen die Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge trotz einer 33prozentigen Reduzierung der Regelstudienzeit in gleicher Höhe wie bei dem entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiengang festgesetzt wurden. Daher geht die Landesregierung davon aus, dass die mit den Hochschulen getroffenen Vereinbarungen eingehalten werden.

Anlage 8

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 10 des Abg. Bernd Althusmann (CDU)

Welche Bedeutung hat das Ehegattensplitting für Familien mit Kindern in Niedersachsen?