Die SPD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag hat sich in einer Pressemitteilung vom 23. Februar 2007 zur Finanzierung der geplanten Erhöhung der Anzahl von Krippenplätzen in Deutschland u. a. für ein Abschmelzen des Ehegattensplittings ausgesprochen. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Niedersächsischen Landtag hat sich wiederholt für eine Umwandlung des Ehegattensplittings zur Finanzierung zusätzlicher Krippenplätze, zuletzt in einer Pressemitteilung vom 2. April 2007 ausgesprochen.
Die SPD Deutschland hat am 26. Februar 2007 ein Konzept zur Finanzierung der Ausgaben für zusätzliche Krippenplätze vorgelegt, das u. a. eine Änderung der Ehegattenbesteuerung vorsieht. Durch die Einführung eines tariftechnischen Realsplittings mit einem Übertrag von 15 000 Euro sollen ab dem Jahr 2010 für Bund, Länder und Kommunen insgesamt Steuermehreinnahmen in Höhe von 1,9 Milliarden Euro erzielt werden.
Nach einem Bericht im Handelsblatt vom 2. März 2007 würden die SPD-Pläne nach einer Studie der Universität Hohenheim bereits bei Ehepaaren mit einem Einkommen ab 30 000 Euro zu Einkommenseinbußen führen. Der Studie zufolge betrage der rechnerische Splittingvorteil bundesweit etwa 18,5 Milliarden Euro. Mehr als die Hälfte des Splittingvorteils komme Familien mit Kindern unter 16 Jahren zugute. Soweit auch die Ehen berücksichtigt würden, deren Kinder älter als 15 Jahre sind, zeige sich, dass sogar nur 6 % des gesamten Splittingvorteils auf Ehen ohne Kinder entfiele.
Nach dem Bericht des Bundesamtes für Statistik „Haushalte, Familien und Gesundheit - Ergebnisse des Mikrozensus 2005“ sind bundesweit 74,8 % (alte Bundesländer ohne Berlin: 78,3 %) der Eltern mit Kindern unter 18 Jahren verheiratet, 17,6 % (alte Bundesländer ohne Berlin: 16,1 %) der Eltern mit Kindern unter 18 Jahren alleinerziehend und 7,7 % (alte Bun- desländer ohne Berlin: 5,6 %) der Eltern mit Kindern unter 18 Jahren leben in nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
1. Wie viel Prozent der Eltern in Niedersachsen mit Kindern unter 18 Jahren sind verheiratet, alleinerziehend bzw. leben in nichtehelichen Lebensgemeinschaften?
2. Wie viel Prozent der Eltern in Niedersachsen mit Kindern unter 18 Jahren profitieren von den aktuellen Regelungen des Ehegattensplittings?
3. Wie beurteilt die Landesregierung die in der Ausgabe des Handelsblattes vom 2. März 2007 vertretene These, dass die SPD-Pläne zum Realsplitting bereits bei Ehepaaren mit einem Einkommen ab 30 000 Euro zu Einkommenseinbußen führen und dass bei Berücksichtigung der Ehen mit Kindern über 15 Jahre nur etwa
Die Verbesserung der Kinderbetreuung ist eines der vorrangigen Ziele der Großen Koalition auf Bundesebene. Ich zitiere aus dem Koalitionsvertrag vom November 2005:
„Die Schaffung eines qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Bildungs- und Betreuungsangebotes für Kinder aller Altersklassen zählt … zu den vordringlichsten und zentralen Zukunftsprojekten.... Im Jahre 2010 soll ein bedarfsgerechtes Angebot an Kinderbetreuung für die unter Dreijährigen verfügbar sein.“
Auf dem sogenannten Krippengipfel Anfang April haben Spitzenvertreter von Ländern und Gemeinden gemeinsam mit Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen dieses Ziel konkretisiert. Mit der Vereinbarung, für jedes dritte Kind unter drei Jahren ein Angebot bereitzustellen, haben sich die Spitzenpolitiker hinter den Vorschlag der Familienministerin gestellt, die Zahl der Krippenplätze bis 2013 um 500 000 auf rund 750 000 zu erhöhen. Auch die Landesregierung unterstützt dieses Vorhaben uneingeschränkt.
Natürlich kostet der Ausbau der Betreuungsmöglichkeiten Geld. Die Bundesfamilienministerin schätzt den Finanzbedarf auf 3 Milliarden Euro jährlich. Ich gehe davon aus, dass diese Last nicht nur von Ländern und Gemeinden zu schultern ist, dass vielmehr auch der Bund einen Teil der Kosten für die zusätzlichen Betreuungsplätze übernimmt.
Wie Ihnen bekannt, ist geplant, zunächst die Steuerschätzung im Mai abzuwarten und die Finanzierungsfragen anschließend zwischen der Bundesfamilienministerin und dem Bundesfinanzminister zu klären. Ich gehe davon aus, dass dabei eine einvernehmliche Lösung gefunden werden wird.
Einen der Finanzierungsvorschläge, den die SPD in ihrem Papier vom Februar dieses Jahres vorgelegt hat, werden wir jedoch nicht mitmachen. Das ist der Vorschlag, das Ehegattensplitting durch ein „tariftechnisches Realsplitting mit einem Übertrag von 15 000 Euro“ zu ersetzen.
Es sind schon viele Anläufe gemacht worden - auch von der Opposition in diesem Hause -, das Ehegattensplitting anzutasten. Ich erkläre hiermit erneut, dass das mit uns nicht zu machen ist.
steuerung bewährt. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof haben wiederholt entschieden, dass das Splitting keine beliebig veränderbare Steuervergünstigung, sondern eine an dem Schutzgebot des Artikels 6 des Grundgesetzes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare - Artikel 3 des Grundgesetzes - orientierte sachgerechte Besteuerung darstellt. Der Splittingtarif steht nicht nur im Einklang mit den Grundwertungen des Familienrechts, sondern respektiert zugleich die Gleichwertigkeit der Arbeit von Mann und Frau und die freie Entscheidung der Eheleute über die Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe. Zusätzlich begegnet das Splitting der Gefahr, dass Eheleute nur durch Übertragung von Einkunftsquellen oder durch die Begründung wechselseitiger Dienstleistungspflichten ihr jeweiliges Einkommen untereinander willkürlich verlagern. Schließlich ist das Splitting unter dem Gesichtspunkt des einfachen Verwaltungsvollzugs allen Alternativen vorzuziehen.
Das von der SPD vorgeschlagene „tariftechnische Realsplitting mit einem Übertrag von 15 000 Euro“ wäre wohl kaum verfassungsgemäß, wenn man bedenkt, dass nach geltendem Recht das Realsplitting für geschiedene Ehegatten eine Übertragung von bis zu 13 805 Euro zulässt. Der Vorschlag der SPD behandelt Eheleute in einer intakten Ehe also kaum besser als Geschiedene. Dies dürfte nicht dem Eheschutzgebot des Artikels 6 des Grundgesetzes entsprechen. Dies gilt in noch stärkerem Maße für den Vorschlag der Grünen, der einen übertragbaren Höchstbetrag von lediglich 10 000 Euro vorsieht. Hiernach würde eine intakte Ehe steuerlich sogar noch schlechter als eine geschiedene behandelt.
Gravierender aber ist der Einwand gegen den SPD-Vorschlag, der sich aus den Untersuchungen der Universität Hohenheim ergibt. Danach beträgt der rechnerische Splittingvorteil bundesweit 18,5 Milliarden Euro. Hiervon entfallen nur gut 6 % auf Ehen ganz ohne Kinder. Anders ausgedrückt: das Splittingvolumen entfällt zu 94 % auf Ehen mit Kindern. Die Konsequenz liegt auf der Hand: Eine Einschränkung des Splittings trifft weit überwiegend Ehen mit Kindern. Getroffen und benachteiligt durch den SPD-Vorschlag würde also nicht allein und in erster Linie die kinderlose Alleinverdienerehe mit hohem Einkommen, die bei SPD und Grünen immer als Popanz dient, wenn das Splitting abqualifiziert werden soll. Getroffen und benachteiligt würde ganz überwiegend die Ziel
Selbst wenn man berücksichtigt, dass der SPDVorschlag für Ehegatten mit einer Einkommensdifferenz bis 30 000 Euro keine Nachteile bringt, so ist dennoch anzunehmen, dass auch das Splittingvolumen, das auf Ehen mit einer höheren Einkommensdifferenz - insbesondere auf Alleinverdienerehen - entfällt, ganz überwiegend Ehen mit Kindern zugute kommt. Diese wären deshalb die Verlierer einer Reform im Sinne der SPD.
Der SPD-Vorschlag hätte zur Folge, dass viele Ehen mit Kleinkindern die verbesserte Kinderbetreuung durch die Steuermehrbelastung selbst finanzieren und dass Ehen mit Kindern, die nicht mehr betreuungsbedürftig sind, steuerliche Einbußen erleiden würden, ohne dafür eine Kompensation zu erhalten.
Zusätzliche Belastungen kämen durch den SPDVorschlag auf Ehen mit Kindern dadurch zu, dass Kindergelderhöhungen ausgesetzt und der steuerliche Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf um 300 Euro gekürzt werden sollen. Diese Maßnahmen sind nicht nur unsozial, sondern auch rechtlich fragwürdig. Denn der genannte Freibetrag bildet zusammen mit dem Kinderfreibetrag im engeren Sinne das verfassungsrechtlich geschützte Kinderexistenzminimum ab, das von der Steuer verschont bleiben muss.
Als Fazit bleibt: Wenn bessere Kinderbetreuungsmöglichkeiten durch Steuermehrbelastungen und Verzicht auf Kindergelderhöhungen ausgerechnet von Ehepaaren mit Kindern bezahlt werden müssen, ergibt sich für Kinder und Familien unter dem Strich keine Verbesserung. Dann aber ist nicht einzusehen, welchen Sinn die von der SPD vorgeschlagene Reform haben sollte, wenn nicht den, in den freien Elternwillen, wie die Betreuung und Erziehung der Kinder gestaltet werden soll, lenkend einzugreifen.
Zu 1: In Niedersachsen waren (Stand 2005) 77,3 % der Eltern mit Kindern unter 18 Jahren verheiratet, 16,4 % der Eltern mit Kindern unter 18 Jahren waren alleinerziehend, und 6,4 % der Eltern mit Kindern unter 18 Jahren lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft.
Zu 2: Im Jahre 2005 betrug die Zahl der Ehepaare mit Kindern unter 18 Jahren in Niedersachsen rund 680 000. Da der Splittingvorteil nur dann entfällt, wenn beide Ehegatten genau gleich hohe Einkünfte haben, und diese Voraussetzung nur selten erfüllt ist - schon eine geringfügige Einkommensdifferenz bewirkt einen Splittingvorteil -, profitiert fast jedes der genannten Ehepaare vom Splitting.
Zu 3: Die zitierte Aussage im Handelsblatt vom 2. März 2007 ist dahin zu präzisieren, dass der SPD-Vorschlag einer Einkommensübertragung von maximal 15 000 Euro nicht Ehepaare mit einem Einkommen, sondern mit einer Einkommensdifferenz von mehr als 30 000 Euro trifft, also Ehepaare, bei denen der eine über 30 000 Euro mehr als der andere verdient. Davon sind besonders Ehen betroffen, in denen einer der Ehegatten zugunsten der Kindererziehung ganz oder zum Teil auf eine Erwerbstätigkeit und damit auf eigene Einkünfte verzichtet. Dies bestätigt die eingangs gemachten Ausführungen, dass der SPD-Plan überwiegend Ehen mit Kindern schlechter stellt.
Die weitere Aussage im Handelsblatt, wonach bei Berücksichtigung der Ehen mit Kindern über 15 Jahre nur etwa 6 % des gesamten Splittingvolumens auf Ehen ohne Kinder entfällt, beruht auf einer Studie der Universität Hohenheim, gegen deren Richtigkeit bislang so weit ersichtlich keine Einwände erhoben worden sind. Das Splittingvolumen kommt damit ganz überwiegend Ehen mit Kindern zugute. Eine Einschränkung des Splittings im Sinne des SPD-Vorschlags würde - wie schon ausgeführt - gerade diese Ehen treffen und ist deshalb aus Sicht der Landesregierung abzulehnen.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 11 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)
Mobilfunk und der von Kritikern und auch von Gerichten festgestellte fehlende Grundversorgungsauftrag
Nach Auffassung von Kritikern des Mobilfunks gehört der digitale Mobilfunk nicht zum Mindestangebot an öffentlichen Telekommunikationsleistungen, weil er in der abschließenden Aufzählung der sogenannten Universaldienstleistungen des Telekommunikationsgesetzes fehlt. Daraus wird abgeleitet, dass es damit an einem öffentlichen Versorgungsauftrag im Sin
ne des Artikels 87 f GG fehlt. Man geht davon aus, dass es schon heute eine 100-prozentige Outdoorversorgung gebe, damit sei die von Betreibern forcierte Inhouseversorgung in keiner Weise von Artikel 87 f Abs. 1 GG gedeckt. Die Betreiber seien daher keine Träger öffentlicher Belange. Man beruft sich auf Entscheidungen des Bayerischen VGH (Az. N 98.2262) und des 7. Senats des OVG Münster (BauR 2004, S. 649, 653) sowie auf einen Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 16. Juli 2001 (Az. IIB-4-4104-038/00). So argumentieren etwa die Stadt Attendorn und der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen. Das Problem ist, ob damit auch der Privilegierungstatbestand des § Abs. 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB infrage steht (siehe auch Bayeri- scher VGH vom 13. Februar 2006).
Niedersächsische Kommunen berufen sich in ihren Entscheidungen über Anlagen für Telekommunikation auf deren Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Danach hätten die Betreiber unabhängig von deren technischer Ausrichtung des Mobilfunks einen Rechtsanspruch auf Genehmigung. Eine Ablehnung sei nur gegeben, wenn öffentliche Belange der Genehmigung entgegenstehen.
Diese zumeist mit Hinweis auf verfassungsrechtliche Begründungen ausgetragene Auseinandersetzung bis hin zu dem Hinweis auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Grundgesetz Artikel 2 Abs. 2 von Anwohnern neu geplanter Funkmasten bis zu schon seit Längerem betriebenen Mobilfunkanlagen führt immer wieder zu Konflikten mit den jeweiligen Kommunalverwaltungen und den ehrenamtlichen Stadt- und Gemeinderäten.
1. Wie stellt sich für das Land Niedersachsen, bezogen auf die Vorbemerkung, die Rechtslage für die Genehmigung von digitalen Mobilfunkanlagen für Kommunen dar, gibt es einschlägige Gerichts- oder Genehmigungsentscheidungen bundes- oder niedersachsenweit im Sinne der Kritiker, und gibt es in anderen Bundesländern oder im Bund Bestrebungen, bei der Genehmigung von digitalen Mobilfunkanlagen zwischen Inhouse- und Outdoorentscheidungen zu differenzieren?
2. Welche rechtlichen Möglichkeiten mit welchen konkreten kommunalpolitischen Entscheidungen oder über Satzungen o. Ä. haben Städte, Gemeinden oder Landkreise im Zuge ihrer Planungshoheit, Genehmigungen von digitalen Mobilfunkanlagen zu verweigern, und wie wird die Rechtsbeständigkeit von Vorsorgeplänen zur Festlegung von lokalen/kommunalen Grenzwertempfehlungen (Vorsorge- werten) eingeschätzt?
Mobilfunkbetreibern auch nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eingehalten werden, und warum sind bisher die Erkenntnisse und Grenzwertforderungen von Ärzten, Wissenschaftlern, Umweltverbänden oder aus neueren Untersuchungen nach 15-jähriger Mobilfunkerfahrung nicht berücksichtigt worden?
Ein flächendeckendes und engmaschiges Mobilfunknetz ist von großer Bedeutung für die weitere wirtschaftliche Entwicklung unseres Landes. Städte und Gemeinden sind heutzutage nur dann als Wirtschaftsstandort attraktiv, wenn sie neben qualifiziertem Personal, guten Verkehrsanbindungen oder einem günstigen Wirtschaftsklima auch eine funktionsfähige technische Infrastruktur vorweisen können. Hierzu gehört insbesondere auch eine gute und zuverlässige Mobilfunkversorgung, ohne die eine Zusammenarbeit zwischen der lokalen Wirtschaft und ihren regionalen und überregionalen Partnern nicht mehr möglich ist.
In Deutschland werden alle öffentlichen Mobilfunknetze digital betrieben. Der Mobilfunkstandard GSM ist in Niedersachsen mittlerweile nahezu flächendeckend gewährleistet. Seit 2004 kann zunehmend auch die schnelle mobile Datenübertragung mit UMTS genutzt werden. Die deutschen Netzbetreiber wurden bei der Vergabe der UMTSLizenzen verpflichtet, bis Ende 2005 50 % der Bevölkerung mit diesem Standard zu versorgen. Sie haben diese Pflicht erfüllt, da in allen großen Städten und auch in vielen kleineren Gemeinden diese Technik zur Verfügung steht. Die Netzbetreiber arbeiten daran, die UMTS-Versorgung nach Bedarf weiter auszubauen und zu verbessern.
Zu 1: Mobilfunkanlagen sind überwiegend bauliche Anlagen im Sinne des öffentlichen Baurechts. Ihre städtebauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Mobilfunkanlagen sind im Außenbereich als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, hat der Betreiber einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung, wenn nicht im Einzelfall öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. So sind Vorhaben unzulässig, die schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hervorrufen können.
schädlichen Ausmaß ausgehen. Dies wird von den Bauaufsichtsbehörden im Genehmigungsverfahren stets geprüft. Die Baugenehmigung kann nur erteilt werden, wenn die in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Fel- der - 26. BImSchV) verbindlich geregelten Personenschutzgrenzwerte in der Form von Sicherheitsabständen eingehalten werden. Jeder Anlagenbetreiber muss daher eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vorlegen, in der unter Angabe des erforderlichen Sicherheitsabstandes bestätigt wird, dass am konkreten Standort die gültigen Sicherheitsabstände eingehalten werden. In diesem Fall ist das Vorhaben immissionsschutzrechtlich unbedenklich. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Baugenehmigungsverfahren im Einvernehmen mit der Gemeinde, die ihr Einvernehmen aus städtebaulichen Gründen verweigern darf (§ 36 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 BauGB).
§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stellt darauf ab, dass das Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient. Damit sind nicht nur diejenigen Leistungen gemeint, die vom Grundversorgungsauftrag nach Artikel 87 f Abs. 1 GG erfasst werden. Der Landesregierung sind keine Gerichtsentscheidungen bekannt, die Mobilfunkbetreibern die Privilegierung ihrer Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit der Begründung verweigerten, dass der digitale Mobilfunk nicht zum Grundversorgungsauftrag gehöre. Dies gilt auch für den (in der Kleinen Anfrage erwähnten) Beschluss des Bayerischen VGH vom 13. Februar 2006, wo diese Frage überhaupt nicht behandelt wird. Im (ebenfalls genannten) Urteil des OVG Münster vom 8. Oktober 2003 wird u. a. ausgeführt, dass die flächendeckende angemessene und ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen im öffentlichen Interesse steht und dass das Interesse an der störungsfreien Teilnahme am Mobilfunk von beachtlichem Gewicht sei. Auch sind der Landesregierung Bestrebungen in anderen Bundesländern oder auf Bundesebene, bei der Genehmigung von Mobilfunkanlagen zwischen einer sogenannten Inhouse- bzw. Outdoorversorgung zu differenzieren, nicht bekannt.