Protokoll der Sitzung vom 27.04.2007

§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stellt darauf ab, dass das Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient. Damit sind nicht nur diejenigen Leistungen gemeint, die vom Grundversorgungsauftrag nach Artikel 87 f Abs. 1 GG erfasst werden. Der Landesregierung sind keine Gerichtsentscheidungen bekannt, die Mobilfunkbetreibern die Privilegierung ihrer Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit der Begründung verweigerten, dass der digitale Mobilfunk nicht zum Grundversorgungsauftrag gehöre. Dies gilt auch für den (in der Kleinen Anfrage erwähnten) Beschluss des Bayerischen VGH vom 13. Februar 2006, wo diese Frage überhaupt nicht behandelt wird. Im (ebenfalls genannten) Urteil des OVG Münster vom 8. Oktober 2003 wird u. a. ausgeführt, dass die flächendeckende angemessene und ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen im öffentlichen Interesse steht und dass das Interesse an der störungsfreien Teilnahme am Mobilfunk von beachtlichem Gewicht sei. Auch sind der Landesregierung Bestrebungen in anderen Bundesländern oder auf Bundesebene, bei der Genehmigung von Mobilfunkanlagen zwischen einer sogenannten Inhouse- bzw. Outdoorversorgung zu differenzieren, nicht bekannt.

Zu 2: Die Gemeinden haben auf ihrem Gebiet die Planungshoheit. Hierzu erlassen sie Bauleitpläne, d. h. Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne haben sie u. a. die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und an die Sicherheit der Arbeits- und Wohnbevölkerung, die Belange des

Umweltschutzes und die Belange des Post- und Telekommunikationswesens zu berücksichtigen. Sie müssen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen (§ 1 Abs. 6, 7 BauGB). Innerhalb dieses gesetzlich vorgegebenen Rahmens haben sie Möglichkeiten, durch Bauleitplanung die Auswahl von Standorten für Mobilfunkanlagen zu steuern. So kann eine Gemeinde gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB im Gemeindegebiet in einem Flächennutzungsplan Flächen für Mobilfunkanlagen (sogenannte Konzentrationszonen oder -flächen) ausweisen. Dies hat zur Folge, dass Mobilfunkanlagen dann im übrigen Außenbereich der Gemeinde bauplanungsrechtlich in der Regel unzulässig sind. Die ausgewiesenen Standorte müssen allerdings für die Nutzung durch Mobilfunkanlagen grundsätzlich geeignet sein; denn andernfalls läge eine ausschließlich negative und damit unzulässige Bauleitplanung vor. Der Planung muss ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde liegen. In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass die Gemeinde ergänzend zu den Ausweisungen im Flächennutzungsplan im Bebauungsplan die nötige „Feinsteuerung“ für die Errichtung von Mobilfunkanlagen vornehmen darf. Hier kann beispielsweise die Anlagenhöhe begrenzt werden, oder es können Festsetzungen zur Gestaltung oder zur Lage getroffen werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind verbindliche Rechtsvorschriften, da der Plan als Satzung erlassen wird.

Zwar sind die Gemeinden ermächtigt, bei der Bauleitplanung vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben (§ 1 Abs. 5 S. 2 BauGB), ob sie aber auch Grenzwerte oder Vorsorgewerte für Mobilfunkanlagen festlegen dürfen, ist noch nicht abschließend geklärt.

Das Verwaltungsgericht München (Urteile vom 14. Juli 2005 - M 11 K. 04.2923 - und vom 19. Ja- nuar 2006 - M 11 K 05.1236) hat entschieden, dass Gemeinden keine „eigene Vorsorgepolitik“ betreiben dürfen, da davon auszugehen sei, dass Mobilfunkanlagen, die unter Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV betrieben werden, immissionsschutzrechtlich unbedenklich seien. Der Bayerische VGH hat es in einem Urteil vom 29. November 2006 - 2 B 04.1860 - offen gelassen, ob den Gemeinden eine entsprechende Befugnis zusteht.

Zu 3: Deutschland hat 1996 als erstes EU-Land rechtlich verbindliche Regelungen zur Begrenzung elektromagnetischer Felder durch die 26. BImSchV

(Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV vom 16. Dezember 1996) geschaffen. Gemäß Anhang 1 (zu § 2) der Verordnung sind die Grenzwerte wie folgt festgelegt: Hochfrequenzanlagen Frequenz (f) in Megahertz (MHz)

Effektivwert der Feldstärke, quadratisch gemittelt über 6-MinutenIntervalle elektrische Feldstärke in Volt pro Meter (V/m)

magnetische Feldstärke in Ampere pro Meter (A/m)

10 - 400 27,5 0,073

400 - 2 000 1,375 √f 0,0037 √f

2 000 - 300 000 61 0,16

Diese Grenzwerte der 26. BImSchV beruhen auf einer Auswertung der wissenschaftlichen Literatur, die zum Zeitpunkt der Grenzwertsetzung verfügbar war. Die Strahlenschutzkommission ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gebeten worden, den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Gesundheitsbeeinträchtigungen durch statische und niederfrequente elektrische und magnetische sowie hochfrequente elektromagnetische Felder auf den Menschen zu überprüfen. Die Empfehlung der Strahlenschutzkommission „Grenzwerte und Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern“ vom 14. September 2001 (verabschiedet in der 173. Sitzung der SSK am 4. Juli 2001, gebilligt in der 174. Sitzung der SSK am 13./14. September 2001) stellt hierzu fest, dass die geltenden Grenzwerte einen ausreichenden Schutz von Mensch und Umwelt vor nachgewiesenen Gesundheitsbeeinträchtigungen bieten (http://www.bmu.de/strahlenschutz/doc/2471.php).

Neben den wissenschaftlich gut dokumentierten gesundheitlichen Schädigungen oberhalb der Grenzwerte existieren auch einzelne Hinweise zu möglichen biologischen Wirkungen bei Intensitäten unterhalb der Grenzwerte. Für diese konnte trotz zahlreicher internationaler Forschungsprojekte kein wissenschaftlicher Beleg erbracht werden. Auch die zugrunde liegenden Mechanismen sowie die gesundheitliche Relevanz sind nicht geklärt. Daher lässt sich kein gesundheitliches Risiko für die Bevölkerung ableiten. Mögliche biologische Wirkungen bei Intensitäten unterhalb der Grenzwerte sind jedoch Grund genug, entsprechend vorsorgend tätig zu werden. Die Landesregierung wird die wissenschaftliche Diskussion weiter beobachten

und verfolgen, ob neue Erkenntnisse zu einer anderen Bewertung führen.

Anlage 10

Antwort

des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 12 der Abg. Jan-Christoph Oetjen, Christian Dürr und Klaus Rickert (FDP)

Ankauf von Waldflächen

In den letzten Jahren wurde in Niedersachsen in erheblichem Umfang Waldbesitz verkauft. Dieser Verkauf hat, wie im Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten vorgesehen, dazu beigetragen, Einnahmen für den Landeshaushalt zu erwirtschaften.

So wurden, laut Auskunft der Landesregierung, in den Jahren 2005 und 2006 3 459 ha Wald verkauft. Gleichzeitig gibt aber die Landesregierung an, dass sie in diesen Jahren 1 730 ha Wald angekauft hat.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Aus welchem Grund hat sie Wald angekauft, obwohl dies zumindest vordergründig dem Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten widerspricht?

2. Handelt es sich bei den angekauften Waldgebieten um größere, zusammenhängende Gebiete, oder wurden lediglich kleinere Waldgebiete zur Ergänzung vorhandener Wirtschaftseinheiten aufgekauft?

3. Plant die Landesregierung, auch weiterhin Waldgebiet anzukaufen?

Die NLF sind gehalten, bis 2014 aus der Veräußerung von Liegenschaften Erlöse von 132 Millionen Euro zur Konsolidierung des Landeshaushalts abzuführen. Die Ausformung der Verkaufsstrategie obliegt dabei grundsätzlich den NLF in eigener Zuständigkeit. Im Rahmen des Verkaufskonzepts ist ihr Handeln darauf ausgerichtet, die Abführungsverpflichtungen aus Verkäufen zu erfüllen und gleichzeitig forstbetriebliche Wirtschaftsziele zu erreichen. Arrondierungsbemühungen nehmen dabei - auch aufgrund einer Empfehlung des LRH einen besonderen Stellenwert ein. Die Ergebnisse der Wirtschaftsjahre 2005 und 2006 zeigen in diesem Sinne entsprechende Erfolge.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Um den Zielsetzungen des Landes und den unternehmerischen Zielen der NLF gerecht zu werden, nämlich kurzfristig den Zuschussbedarf durch das Land zu reduzieren, mittelfristig eine Kostendeckung zu erreichen, um das Land zu entlasten und langfristig Gewinne zu erwirtschaften, ist auch eine Arrondierung des Eigentums der NLF geboten. Daher kann das unternehmerische Ziel der NLF, wirtschaftlich zu handeln, auch Ankäufe umfassen. § 2 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten regelt, dass der Erwerb von Flächen durch die NLF möglich sein soll. Ein Flächenankauf im finanziell vertretbaren Rahmen widerspricht daher nicht dem Gesetz der Anstalt Niedersächsischer Landesforsten.

Zu 2: Bei dem durch die NLF angekauften Waldbesitz der TUI-AG im Raum Salzgitter handelt es sich um ein rund 1 669 ha großes, gut arrondiertes und damit optimal zu bewirtschaftendes Waldgebiet, welches in besonderem Maße geeignet ist, gute Erträge zu erzielen und dadurch die wirtschaftlichen Voraussetzungen der NLF zu verbessern. Weitere Ankäufe forstlicher Flächen durch die NLF blieben jeweils unter 10 ha und dienten vorrangig Arrondierungszwecken.

Zu 3: In den Jahren 2005 und 2006 haben die NLF die vorgegebenen Abführungsverpflichtungen zur Haushaltskonsolidierung des Landes voll erfüllt und sind dazu auch in den kommenden Jahren verpflichtet. Sofern gesichert ist, dass die NLF auch weiterhin ihre Abführungsverpflichtungen erfüllen und sich gleichzeitig wirtschaftlich attraktive Gelegenheiten zur Arrondierung oder zum Erwerb arrondierter Flächen ergeben, so sollen diese Chancen in ausgewählten Fällen genutzt werden. Entsprechende Ankäufe sollen dabei vorrangig aus zusätzlichem Flächenverkauf von unwirtschaftlichen Betriebsteilen finanziert werden.

Anlage 11

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 13 des Abg. Stefan Wenzel (GRÜNE)

Ausverkauf von Stadt, Land, Fluss

Finanzminister Möllring veräußert Liegenschaften des Landes jedweder Art über verschiedenste Vertriebswege, um den Landeshaushalt ausgleichen zu können. So schrieb die Neue Presse am 4. Januar 2007 unter der Überschrift „Ausverkauf beim Landeseigentum“: „Sogar ein Hundeteich und ein Feldweg fanden

Interessenten.“ In der Nordwest Zeitung wurde am 19. Januar 2007 im Rahmen der Debatte um den Verkauf der Landeskrankenhäuser auf weitere Verkäufe wie folgt Bezug genommen: „Als ob das noch nicht genug Geld für die klamme Landeskasse wäre, bringt der geschäftstüchtige CDU-Politiker auch noch einen ausgetrockneten Bachlauf an den Mann. Für 400 Euro habe der neue Besitzer den Zuschlag erhalten, erklärte Möllring.“

Zu einem möglichen Verkauf des Zwischenahner Meeres erklärte der Finanzminister in einer Pressemitteilung vom 10. März 2007: „Es ist nicht beabsichtigt, das gesamte Zwischenahner Meer oder andere Gewässer, die im Landeseigentum stehen, zu veräußern.“

Bei den aktuellen Angeboten des Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen finden sich neben Büro- und Wohnhäusern auch kleinere Grundstücke, wie z. B. eine Deichfläche am Fluss Leda in Leer, 4 341 m³ groß, angegebener Kaufpreis im Rahmen eines Gebotsverfahrens 1 500 Euro (Immobilien-Galerie des Lan- desliegenschaftsfonds, 12. März 2007).

Während der Landtag bei Grundstücksverkäufen mit einem Wert von über 1 Million Euro entsprechend dem Anwendungserlass zu § 64 der Landeshaushaltsordnung beteiligt wird, liegen Verkäufe von Grundstücken mit geringerem Wert allein im Verantwortungsbereich von Finanzminister Möllring und der beteiligten Ressorts.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Landesliegenschaften mit einem Einzelwert von unter 1 Million Euro wurden mit welchem bisherigen Gesamterlös seit Beginn der Legislaturperiode vom Land veräußert?

2. Welcher Veräußerungswege (Direktver- marktung einzelner Objekte durch den Landes- liegenschaftsfonds, Vermarktung unter der Ein- beziehung von Auktionshäusern, Paketverkäufe etc.) hat sich die Landesregierung für den Verkauf von Landesliegenschaften bisher in welchem Umfang bedient?

3. In welchen Fällen hat es nach der Veräußerung von Landesliegenschaften Probleme beispielsweise hinsichtlich des Naturschutzes (z. B. Amphibienleitsysteme) , grundbuchrechtlicher Absicherungen oder anderweitiger Art gegeben?

Die Landesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, sich von entbehrlichen landeseigenen Immobilien zu trennen und mit dem Verkaufserlös einen nicht unerheblichen Anteil zur Konsolidierung des Haushalts beizutragen. Für jede veräußerte Immobilie spart das Land gleichzeitig die laufenden Kosten für den Erhalt und die Bewirtschaftung. Auch aus diesem Grunde normiert die Landes

haushaltsordnung im § 64 ein Veräußerungsgebot für nicht mehr benötigte Grundstücke. Die Landesregierung wird den eingeschlagenen Weg deshalb weiterhin konsequent verfolgen. Voraussetzung für den Verkauf ist jedoch in jedem Fall die Entbehrlichkeit einer Liegenschaft für die Aufgabenerledigung des Landes. Was noch benötigt wird, bleibt auch im Landeseigentum.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen des Abgeordneten Stefan Wenzel im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das Land hat in der 15. Legislaturperiode bislang 1 177 Liegenschaften mit einem Einzelwert von jeweils unter 1 Million Euro und einem Gesamterlös von 81,64 Millionen Euro veräußert; die Verkäufe durch die Landesforstverwaltung sind bis zu ihrer Verselbständigung berücksichtigt.

Zu 2: Der Verkauf von landeseigenen Grundstücken gehört zum Kerngeschäft des Landesliegenschaftsfonds. Entbehrliche Landesimmobilien werden deshalb im Regelfall unmittelbar von der jeweils zuständigen Außenstelle des Landesliegenschaftsfonds veräußert. Die Verkaufsobjekte werden üblicherweise in den Printmedien und im Internet zum Verkauf angeboten. Makler werden nur in Ausnahmefällen eingeschaltet. Paketverkäufe werden als unwirtschaftliche Variante nicht weiter verfolgt. Für schwer vermarktbare Objekte - vorrangig im unteren Preissegment - hat sich in den letzten Jahren zunehmend der Vertrieb über Grundstücksauktionen bewährt. Seit 2003 hat der Landesliegenschaftsfonds in vier Auktionsveranstaltungen 48 Objekte mit einem Gesamterlös von 482 950 Euro veräußert. Die Verkäufe von landwirtschaftlichem Vermögen durch die Domänenverwaltung an die Pächter, Mieter oder sonstige Interessenten erfolgen gegebenenfalls durch Freihandverkauf, beschränkte oder öffentliche Ausschreibung je nach Nachfrage und Art des Objektes.

Zu 3: Nach dem Verkauf eines Grundstücks auf Norderney stellte sich im Zuge der Bauleitplanung heraus, dass sich auf einer Teilfläche ein Biotop entwickelt hatte. Der Käufer hat seine Bauplanung geändert und im Übrigen eine Ausnahmegenehmigung des Landkreises nach § 28 a (5) NNatG erlangt. Der Kaufpreis wurde reduziert.

Mehr als zwei Jahre nach dem Verkauf von zwei Mietshäusern in Emden-Wybelsum, die das Land in den 80er-Jahren angekauft hatte, wurde der

jetzige Eigentümer mit einer Ordnungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde aus dem Jahr 1971 konfrontiert, deren Existenz dem Land als Zwischeneigentümer nicht bekannt war - offensichtlich der Stadt Emden auch nicht, da sie zwischenzeitlich Asylbewerber in diesen Gebäuden untergebracht hatte, also zu Wohnzwecken genutzt hatte. Durch die Ordnungsverfügung wird die Nutzung der vermieteten Dachgeschosswohnungen zu Wohnzwecken untersagt. Mit dem jetzigen Eigentümer wird gegenwärtig über die Möglichkeit einer Rückabwicklung verhandelt.