Protokoll der Sitzung vom 27.04.2007

Der Bundesrechnungshof untersuchte im Jahre 2005 u. a. durch Erhebungen bei fünf Finanzämtern verschiedener Länder, wie die Steuerverwaltung die bundeseinheitliche Regelung umsetzte.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die genannte Prüfung durch den Bundesrechnungshof vor?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Kritik des Bundesrechnungshofes, bezogen auf die Situation in Niedersachsen, und wie häufig werden entsprechende Prüfungen in Niedersachsen durchgeführt?

3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um aus der Prüfung durch den Bundesrechnungshof die notwendigen Konsequenzen zu ziehen, damit u. a. durch eine Erhöhung der Zahl der Außenprüfer in Niedersachsen und bundesweit mehr Steuergerechtigkeit und höhere Steuereinnahmen erzielt werden?

Die Fragen der Abgeordneten Heinrich Aller, Dieter Möhrmann, Petra Emmerich-Kopatsch, Renate Geuter, Uwe-Peter Lestin, Hans-Werner Pickel, Sigrid Leuschner, Klaus-Peter Dehde (SPD) beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Bundesrechnungshof (BRH) hat in 2005 die Bearbeitung von Einkommensteuerfällen mit bedeutenden Einkünften („bE-Fälle“) überprüft. Dabei wurden in fünf Finanzämtern verschiedener Bundesländer insgesamt Steuerakten von 116 sogenannten Einkunftsmillionären eingesehen. Ein niedersächsisches Finanzamt war nicht Gegenstand dieser Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

Die Prüfungsergebnisse hat der Rechnungshof in seinen „Bemerkungen 2006 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes“ unter der Nr. 57 zusammengefasst. Insbesondere wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, auf eine deutlich höhere und einheitliche Prüfungsdichte bei den Fällen mit bedeutenden Einkünften hinzuwirken.

Zu 2: Ein etwaiges Prüfgefälle zwischen den einzelnen Bundesländern bei diesen Fällen kann die Niedersächsische Landesregierung mangels Vergleichszahlen nicht beurteilen. Ab dem Kalenderjahr 2006 werden die in diesem Zusammenhang durchgeführten Außenprüfungen nach einem bundeseinheitlichen Muster gesondert in der Statistik ausgewiesen, sodass ab diesem Zeitpunkt verlässliche und vergleichbare Zahlen zur Verfügung stehen werden. In Niedersachsen werden diese Außenprüfungen bereits seit dem Jahr 2000 gesondert erfasst. Bis zum Jahr 2006 ist die Anzahl

der Prüfungen in Niedersachsen mehr als vervierfacht worden (2000 = 27 Prüfungen; 2006 = 110 Prüfungen).

Zu 3: Niedersachsen hat seit 2000 die Außenprüfungen kontinuierlich erhöht, ohne dass ein entsprechender Hinweis des BRH erforderlich war. Darüber hinaus wird durch die bereits genannte gesonderte statistische Erfassung die Überwachung der Prüfungsintensität gewährleistet. Des Weiteren ist die Zuständigkeit für die Außenprüfung bei diesen Fällen ab dem Kalenderjahr 2006 in Niedersachsen auf die Finanzämter für Großbetriebsprüfung übertragen worden. Denn im Regelfall stehen die Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften in Verbindung mit einem gewerblichen Großbetrieb, sei es als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder aber (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. Die Zuständigkeit für die Prüfung von diesen Steuerpflichtigen und „ihren“ Unternehmen liegt somit in einer Hand. Reibungsverluste, die bei der Zuständigkeit zweier Finanzämter entstehen könnten, werden somit vermieden.

Anlage 35

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 37 der Abg. Dieter Möhrmann, Heinrich Aller, Petra EmmerichKopatsch, Renate Geuter, Uwe-Peter Lestin, Hans-Werner Pickel, Sigrid Leuschner und KlausPeter Dehde (SPD)

Automatisiertes Haushaltsvollzugssystem noch immer mit Problemen

Das als P 53 bekannt gewordene automatische Haushaltsvollzugssystem hatte bei seiner Einführung mit großen technischen Problemen zu kämpfen. Die damalige Landtagsopposition hat das Thema mehrfach zum Gegenstand parlamentarischer Debatten gemacht und sogar den Rücktritt von Finanzminister Aller gefordert.

Nachdem die gegenwärtige Landesregierung bereits vier Jahre im Amt ist, scheinen die technischen Schwierigkeiten mit P 53 noch immer nicht ausgeräumt zu sein. In Drs. 15/3666 berichtet die amtierende Landesregierung über die aktuellen Schritte, das Programm revisionssicher zu machen. Hierzu wurde eine Innenrevision eingesetzt, die im Laufe des Haushaltsjahres 2007 ihre personal- und stellenmäßige Sollstärke erreichen wird.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Warum reagiert die Landesregierung erst vier Jahre nach Amtsübernahme auf vorgebliche

Schwächen im Bereich Revision des Systems P 53?

2. Welche Aufgaben wird die einzusetzende Innenrevision erhalten, und wie werden diese Aufgaben gegenwärtig erledigt?

3. Wann werden die Zweifel an der Revisionssicherheit des automatischen Haushaltsvollzugssystems nach Auffassung der Landesregierung endgültig ausgeräumt sein?

Das Ziel des Projektes P 53, ein integriertes automatisiertes Haushaltswirtschaftssystem zu schaffen, welches den gesamten Prozess der Haushaltswirtschaft von der Mittelfristigen Planung und der Haushaltsplanaufstellung über die Haushaltsführung und den Haushaltsvollzug bis hin zur Haushaltsrechnung abdeckt, wurde kürzlich mit der Aufnahme des Echtbetriebes des Haushaltsrechnungsmoduls abgeschlossen. Mit dem Haushaltswirtschaftssystem Niedersachsen - kurz: HWSNds - wurde ein sehr komplexes, integratives und in der Form einzigartiges System geschaffen, welches die Haushaltswirtschaft des Landes annähernd vollständig automatisiert.

Neu und bisher ohne Vorbild ist die Frage der Revisionssicherheit der in der niedersächsischen Landesverwaltung eingesetzten Software. Auch hier wurde in rechtlicher, technischer und kontrolltechnischer Hinsicht Neuland betreten.

Die Landesregierung hat in engem Kontakt mit dem Landesrechnungshof inzwischen alle inhaltlichen und technischen Fragen geklärt und die für das Einwilligungsverfahren zum Betrieb des integrierten automatisierten Haushaltsvollzugssystems (HVS) gemäß Nr. 6.5 der VV zu §§ 70 ff. LHO benötigten umfangreichen Unterlagen erarbeitet und zur Prüfung vorgelegt. Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Sicherheit des Verfahrens durch einen unabhängigen Sachverständigen werden gegenwärtig der Leistungskatalog und die Ausschreibung vorbereitet.

In Nr. 8 der VV-LHO zu §§ 70 ff. wurde ferner erstmalig festgelegt, dass die Revision Bestandteil des in den „Grundsätzen ordnungsmäßiger DVgestützter Buchungssysteme“ (GoBS) beschriebenen Internen Kontrollsystems (IKS) ist. Damit finden bei der Beurteilung der Revisionssicherheit nunmehr die Bestimmungen der Privatwirtschaft entsprechende Anwendung.

Die Innenrevision (Interne Revision) ist danach übergeordneter fester Bestandteil des vielfältigen

Internen Kontrollsystems - also der Gesamtheit aller aufeinander abgestimmten und miteinander verbundenen Kontrollen, Maßnahmen und Regelungen. Sie ergänzt insbesondere die vorhandenen maschinellen Kontrollen und hinterfragt die Wirksamkeit eingerichteter bereits vorhandener Kontrollen und Sicherungen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Wie den Vorbemerkungen zu entnehmen ist, wurde in den vergangenen Jahren intensiv und erfolgreich an P 53 gearbeitet.

Zu 2: Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) zählen zu den Aufgaben der Internen Revision die Unterstützung bei der Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses im Rahmen des im Vorspann genannten Internen Kontrollsystems. Auf der Basis von Risikoanalysen werden von ihr System-, Detail- und projektbegleitende Prüfungen durchzuführen sein.

Derzeit findet „Interne Finanzkontrolle“ durch Kassenrevision der Landeshauptkasse (Kassenrevisior im Referat 24 des MF) und durch Zahlstellenrevision der jeweiligen Zahlstellen durch (von den jewei- ligen Dienststellenleitern bestimmte) Zahlstellenrevisoren statt. Die Dienststellenrevision obliegt den Beauftragten für den Haushalt.

Zu 3: Ende 2006 hat das MF gemäß Nr. 6.5 der VV zu §§ 70 ff. LHO das Einwilligungsverfahren zum Betrieb des integrierten automatisierten Haushaltsvollzugssystems eingeleitet. Hierzu ist es erforderlich, die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit der eingesetzten Software gemäß Nr. 6.1.1 der VV zu §§ 70 ff. LHO festzustellen. Die Verdingungsunterlagen für die Ausschreibung dieser IT-Dienstleistung befinden sich in Vorbereitung. Die Auftragsvergabe und Durchführung der Softwareprüfung sind für Mitte des Jahres geplant. Das Ergebnis dieser Ordnungsmäßigkeit- und Sicherheitsprüfung ist wesentliche Grundlage für die Erteilung der Einwilligung zum Betrieb des HVS, die für Ende des Jahres erwartet werden kann.

Anlage 36

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 38 der Abg. Ulrich Biel, Günter Lenz, Frauke Heiligenstadt, Swantje Hartmann, Gerd Will, Er

hard Wolfkühler, Hans-Werner Pickel und Klaus Schneck (SPD)

Änderung der NGO zur Anwendbarkeit der VOB/A

Mit der Änderung der NGO zum 1. Januar 2006 ist die Regelung des § 142 geändert worden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Verordnungsermächtigung, mit der die Kommunen zur Anwendung vom Vergaberecht verpflichtet werden können.

Entfallen ist jedoch der Passus, mit dem die Kommunen über das Haushaltsrecht zur Anwendung der VOB/A verpflichtet werden konnten. Dementsprechend findet sich in der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung keine Vorschrift mehr, die dem § 32 der Gemeindehaushaltsverordnung entspricht, wonach bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden sind, die das Innenministerium bekannt gibt, also die VOB/A.

Die Gemeindehaushaltsverordnung ist mit Wirkung zum 1. Januar 2006 durch die Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung ersetzt worden. Gemäß § 62 der erstgenannten Verordnung bleibt die Gemeindehaushaltsverordnung aber für die Kommunen in Kraft, die noch nicht die Doppik eingeführt haben.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass für die Kommunen, die die Doppik eingeführt haben, keine haushaltsrechtliche Bindung an die VOB/A mehr besteht. Spätestens zum Jahr 2011, dem letztmöglichen Einführungsjahr der Doppik, besteht somit keine haushaltsrechtliche Bindung an die VOB/A mehr.

Da das Vergabegesetz durch die letzte Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2008 befristet wurde, wäre das Vergaberecht ab 2011 für die niedersächsischen Kommunen nicht mehr verbindlich vorgeschrieben.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet sie die geschilderten Auswirkungen der genannten Gesetzesänderung in Bezug auf die verpflichtende VOB/A-Anwendung durch die Kommunen?

2. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass die niedersächsischen Kommunen auch über das Jahr 2011 hinaus an die VOB/A gebunden sind?

3. Welche Auswirkungen hätte es insbesondere auf die heimische Bauwirtschaft, wenn die niedersächsischen Kommunen nicht mehr zur Anwendung der VOB/A verpflichtet wären?

Gemäß Artikel 57 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung verwalten die Gemeinden und Landkreise in Niedersachsen ihre Angelegenheiten im

Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. § 4 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) bestimmt, dass in ihre Rechte nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden kann. Das Land kann ihnen daher ein bestimmtes Vorgehen in eigenen Angelegenheiten nur aufgrund bestehender Rechtsnormen vorgeben.

Abgesehen von den allgemeinen Grundsätzen für die Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen, wie sie in § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannt worden sind, gelten darüber hinausgehende wettbewerbsrechtliche Vorschriften für Beschaffungsvorgänge auf dem Bausektor für die niedersächsischen Kommunen erst bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte. Nach jetziger Rechtslage sind sie an die Anwendung der in der Anfrage genannten VOB/A gebunden, sofern der Auftragswert für eine Baumaßnahme 5 278 000 Euro überschreitet. Liegt der Auftragswert in der Größenordnung zwischen 30 000 und 5 277 999 Euro, so ist der 1. Abschnitt der VOB/A zu beachten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Landesvergabegesetzes). Diese Vorgabe endet am 31. Dezember des kommenden Jahres.

Es steht den Kommunen allerdings frei, auch im Weiteren die VOB/A anzuwenden. Dies ist ihnen für Vergabeverfahren unterhalb der genannten Schwellenwerte durch einen Erlass des MW vom 21. Juni 2006 (Nds. MBl. S. 640) empfohlen worden. Weil die Ermächtigungsnorm für den Erlass zusätzlicher vergaberechtlicher Maßgaben auf gemeindehaushaltsrechtlicher Grundlage zum 1. Januar 2006 mit dem Gesetz zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts in Niedersachsen und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften entfallen ist, sind rechtlich verbindliche Weisungen zu kommunalen Beschaffungsvorgängen ausgeschlossen.