Protokoll der Sitzung vom 12.07.2007

Und die teilweise lautstarken Schuldzuweisungen, meine Damen und Herren, sind wenig hilfreich. Es besteht weder ein Grund, in undifferenzierter Art und Weise die Fachkommissionen zu beschuldigen, noch ein Grund, die Schulen oder gar die Schülerinnen und Schüler schlechtzureden.

Unbenommen von der Auswertung und deren Ergebnisse werden wir kurzfristig die Fachkommission in ihrer Arbeit durch Einbeziehen von Externen - wie beispielsweise Wissenschaftlern - im Erarbeitungsprozess der Prüfungsaufgaben unterstützen. Den Lehrkräften stellen wir Prüfungsvorbereitungen von Schulen zur Verfügung, die gut oder besser abgeschnitten haben. Wir unterstützen sie durch verstärkte - auch verpflichtende - Angebote zur Weiterqualifizierung auf der Grundlage der Kerncurricula. Und wir werden die Landesschulbehörde bitten, mit den Schulleitungen wiederholt die Vorgaben und die Umsetzung der Abschlussverordnung zu erörtern und die Ursachen für die unterdurchschnittlichen Ergebnisse in der Mathematikarbeit zu besprechen. Weitere Unterstützungsmaßnahmen - auch durch Einrichtung einer Fachberatung - werden auf der Grundlage der Analyse der Ergebnisse folgen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Derzeit liegen nur die durch die Blitzumfrage erhobenen Daten von 50 bis 70 % der einzelnen Schulformen vor. Hierzu gehört nicht die Anzahl

der erreichten Punkte, sodass die Frage nicht beantwortet werden kann. Die Schulen geben ihre Ergebnisse bis zum 11. Juli 2007 ein; erfahrungsgemäß muss die Eingabefrist um mindestens eine Woche verlängert werden.

Zu 2: Es trifft nicht zu, dass die gestellten Aufgaben dem Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler generell nicht angemessen waren. Ich verweise auf die Vorbemerkungen, dass es insgesamt sehr differenzierte Leistungsrückmeldungen aus den Schulen gab. Von manchen Schulen wurde allerdings berichtet, dass die Prüfungsarbeit insgesamt zu umfangreich war, die Schüler Schwierigkeiten mit der Vorgabe hatten, dass der Stoff des gesamten Schuljahrgangs Gegenstand der Prüfung war und dass die Aufgabenstellungen teilweise Probleme bereiteten. Im Übrigen verweise ich auf die Vorbemerkungen.

Zu 3: Die Lehrkräfte in den Fachkommissionen verfügen über langjährige Unterrichtserfahrungen in der jeweiligen Schulform sowie weitergehende Qualifizierungen durch Mitarbeit in Seminaren und teilweise in Universitäten. Die Fachkommission zur Erarbeitung von Aufgabenstellungen zu den Abschlussprüfungen im 10. Schuljahrgang der Realschule bestand aus vier Fachlehrkräften mit Unterrichtserfahrung: ein Realschullehrer, der seit April 2006 in der Schulinspektion ist und in der Universität mitarbeitet, ein Realschullehrer, der als Fachseminarleiter tätig ist, ein Realschulkonrektor und ein Gymnasiallehrer, der an einer Realschule arbeitet.

Anlage 3

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 4 des Abg. Hans-Christian Biallas (CDU)

Erschwert rot-grüne Gesetzesänderung Kampf gegen islamistischen Terror?

Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung (Az. AK 6/07 u. StB 3/07) vom 16. Mai 2007 die Strafbarkeit von Propaganda für Terrorgruppen deutlich eingeschränkt. Demnach sind das Werben für terroristische Organisationen wie Al Kaida, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder auch die Verherrlichung der von ihr begangenen Straftaten als solche nicht mehr als Unterstützung terroristischer Vereinigungen strafbar.

Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung folgendermaßen: Weil unter der rotgrünen Bundesregierung die Sympathiewerbung für Terrorgruppen von der Strafbarkeit

ausgenommen worden war, dürfe nur noch das konkrete Werben um Unterstützer für eine bestimmte Gruppierung strafrechtlich geahndet werden. Dies gelte unabhängig davon, wie menschenverachtend die Werbung in ihrer Ausgestaltung und wie nützlich sie in ihrer Wirkung für die Organisation sein mag.

Bis zu den Änderungen der Strafvorschriften in den Jahren 2002 und 2003 war jede Art der Werbung für eine terroristische Vereinigung oder zustimmende Darstellung terroristischer Aktivitäten strafbar.

Die Konsequenzen der Gesetzesänderung von 2002 werden durch diese Entscheidung mehr als deutlich. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Beschuldigte in einer Vielzahl von Fällen im Internet Audio- und Videobotschaften verbreitet, in denen zum Dschihad aufgerufen wurde und Terroranschläge gerechtfertigt wurden. Der Bundesgerichtshof hatte über die Fortdauer der Untersuchungshaft für den Beschuldigten zu entscheiden.

Auch wenn im konkreten Fall der Haftbefehl vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde, weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass etwa der Aufruf zum „Heiligen Krieg“ oder zu nicht näher bezeichneten terroristischen Aktivitäten derzeit straffrei ist. Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung zur Vorschrift des § 129 a des Strafgesetzbuches eine bedenkliche Strafbarkeitslücke aufgedeckt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche Auswirkungen hat dieses Urteil auf die zukünftige strafrechtliche Verfolgung islamistischer Terrorbotschaften?

2. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen nach dieser Rechtssprechung verurteilte Straftäter hätten wieder auf freien Fuß gesetzt werden müssen?

3. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf, was eine Engerfassung des entsprechenden Antiterrorparagrafen 129 a anbelangt?

Niedersachsen ist nach den derzeitigen Erkenntnissen zwar kein Schwerpunktland des islamistischen Extremismus und Terrorismus. Die jüngsten Terrorakte in London und Glasgow bestätigen jedoch erneut die Einschätzung deutscher Sicherheitsbehörden, wonach Westeuropa und damit auch Deutschland Ziele islamistischer Terroristen sind. Wie die versuchten Anschläge auf den öffentlichen Personennahverkehr vom 31. Juli 2006 bei Koblenz und Dortmund zeigten, hat die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus auch Deutschland unmittelbar erreicht. Aus diesem Grund sind die Beobachtung und Bekämpfung des

Islamismus ein Schwerpunkt in der Arbeit der Sicherheitsbehörden.

Die Agitation, das Werben um Mitglieder, Ziele und Unterstützung der terroristischen Organisationen spielt im Bereich des islamistischen Terrorismus eine große Rolle. Denn nur ein beständig großer Unterstützerkreis ermöglicht den Terroristen, weltweit zu operieren. Das Aktionsfeld islamistischer Organisationen hat sich in der Vergangenheit auch insoweit zunehmend auf das Internet als Kommunikations- und Publikationsplattform ausgeweitet. In Niedersachsen wurden bereits erste strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit dem sogenannten Cyberterrorismus geführt.

In diesem Zusammenhang kommt der Strafnorm des § 129 a StGB „Bildung terroristischer Vereinigungen“, die zahlreiche Tatmodalitäten sanktioniert, eine zentrale Bedeutung zu. Diese Norm ist unter Rot-Grün in den Jahren 2002/2003 innerhalb von 18 Monaten dreimal geändert worden. Die Änderungen erfolgten zunächst im Rahmen des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches im Juni 2002, sodann im Rahmen des 34. Strafrechtsänderungsgesetzes im August 2002 und letztlich im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze im Dezember 2003.

Obwohl sämtliche Änderungen das Ziel verfolgten, auf die eklatant veränderte Sicherheitslage nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 und die steigende Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus zu reagieren und die Terrorismusbekämpfung insoweit zu erleichtern, nahm die damalige Bundesregierung, gegen den Widerstand der CDU-geführten Bundesländer sowie der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, eine Änderung an § 129 a StGB vor, die dessen Anwendungsbereich verengt.

Zur Verdeutlichung: Bis Sommer 2002 lautete Absatz 3 der Norm:

„Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unterstützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Durch das von Rot-Grün beschlossene 34. Strafrechtänderungsgesetz kann nunmehr nur noch strafrechtlich belangt werden, wer eine terroristische Vereinigung unterstützt bzw. wer „um Mitglie

der oder Unterstützer wirbt“. Die reine Sympathiewerbung ist seither nicht mehr strafbar. Alle Handlungen, die sich in einem Werben für die Ideologie und die Ziele einer terroristischen Vereinigung erschöpfen, können daher - so menschenverachtend sie auch sein mögen - nicht mehr verfolgt werden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Mai dieses Jahres (BGH 3 St AK 6/07) hat eindrucksvoll verdeutlicht, dass dies zu Strafbarkeitslücken führen kann. Denn aufgrund des ausdrücklichen Willens des historischen Gesetzgebers, die reine Sympathiewerbung aus der Strafbarkeit auszunehmen, sei diese auch nicht als strafbares „Unterstützen“ zu werten.

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Verfahren wird dem Beschuldigten u. a. vorgeworfen, in einem Internet-Chatroom Audio- und Videobotschaften von Rädelsführern der Al Kaida, wie Bin Laden, Al-Zarqawi und Al-Zawahiri, verbreitet zu haben, in denen diese zur Tötung von Gegnern, zur Teilnahme am Dschihad aufrufen oder bereits begangene terroristische Anschläge rechtfertigten. Die durch Rot-Grün geänderte Rechtslage hatte zur Folge, dass 14 der insgesamt 40 dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen nach Auffassung des BGH nicht geeignet waren, den Haftbefehl zu rechtfertigen, weil insoweit kein Verstoß gegen den Straftatbestand des § 129 a StGB vorlag. Da der Beschuldigte in den verbleibenden 26 Fällen freilich auch um Unterstützung und Mitglieder geworben hatte, was auch den enger gefassten Tatbestand erfüllt, blieb er inhaftiert. (Die Bundesanwaltschaft hat am 12. Juni 2007 wegen der Vorwürfe Anklage zum OLG Celle erhoben.)

Die Landesregierung begrüßt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die Koalitionsfraktionen im Bund in ihrer Vereinbarung vom 11. November 2005 vereinbart haben, die erforderlichen rechtlichen Konsequenzen aus dem Evaluierungsbericht zum Terrorismusbekämpfungsgesetz zu ziehen und übereingekommen sind, Änderungen des Strafrechts, insbesondere im Hinblick auf die Sympathiewerbung für kriminelle und terroristische Vereinigungen zu prüfen.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Fragen für die Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Insoweit wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Zu 2: § 129 a StGB erfasst eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Tatmodalitäten. In den Geschäftsstatistiken der Gerichte und Staatsanwaltschaften Niedersachsens wird nicht erfasst, welche dieser Tatmodalitäten einem Verfahren zugrunde liegt. Eine vollständige Beantwortung der Frage wäre daher nur aufgrund einer Einzelabfrage bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten möglich. Eine solche würde einen zusätzlichen, im Rahmen einer Mündlichen Anfrage insbesondere aufgrund der zeitlichen Vorgaben nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand darstellen, sodass eine vollständige Auskunft nicht erteilt werden kann. Mit dieser Einschränkung wird mitgeteilt, dass entsprechende Verfahren nicht bekannt sind.

Zu 3: Die CDU-geführten Bundesländer waren 2002 ebenso wie die CDU/CSU-Bundestagsfraktion gegen die Einengung des § 129 a StGB. Diese haben sich damals nicht durchgesetzt. Durch die drei Änderungen hat die Vorschrift in der heutigen Fassung eine andere Zielrichtung als 2002. Insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH hält die Niedersächsische Landesregierung eine Änderung für notwendig.

Anlage 4

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 5 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)

Gefühlte Befangenheit von Senatsmitgliedern des Landesrechnungshofs bei der Prüfung der Verwaltungsreform durch das Innenministerium

Nach einem Bericht des rundblicks Nr. 227 vom 18. Dezember 2006 lehnt das Innenministerium das Mitglied des Senats, Hermann Palm, zukünftig als Prüfer der Verwaltungsreform ab. Dies hatte ich zum Anlass genommen, um mit Eingangsdatum vom 28. Februar 2007 dazu eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit drei konkreten Fragen zu stellen. Hierzu gab es erst nach dreimaliger Verlängerung der Antwortfristen mit dreimonatiger Verspätung eine unbefriedigende Reaktion (Drs. 15/3839), die lediglich aus einer Vorbemerkung und einer persönlichen Herabsetzung und Infragestellung fachlicher Kompetenzen eines Mitglieds des Senats des Landesrechnungshofes bestand. Außerdem wirft die Antwort weitere Fragen auf. Die Landesregierung vernachlässigt dabei, dass z. B. in jedem Beitrag der jeweiligen Jahresberichte Sachverhalte vom Rechnungshof aufgegriffen werden, die immer jeweils auf der Grundlage eigener, anderer Beurteilungsmaßstäbe beruhen, die der Sichtweise der jeweils

beteiligten Ministerien in der Regel nicht entsprechen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Warum wurden die konkreten Fragen 1 bis 3 (Drs. 15/3839) nicht beantwortet, und welche Antwort wird nun konkret auf die drei Fragen gegeben?

2. Hat die Landesregierung (per Beschluss des Kabinetts) oder das Innenministerium an den Landesrechnungshof den Antrag auf Befangenheit des Mitglieds des Senats, Hermann Palm, bei Prüfungen der Verwaltungsreform gerichtet, wenn nein, warum nicht?

3. Hat der Senat des Landesrechnungshofs, wie in der Vorbemerkung beschrieben, in der Sache eine Entscheidung herbeigeführt?

Die im Rahmen der Kleinen Anfrage „Können Prüfungen durch den Landesrechnungshof, bezogen auf bestimmte Senatsmitglieder, von betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landesverwaltung auch unterhalb des Staatssekretärsranges wegen Befangenheit abgelehnt werden?“ (Drs. 15/3839) gestellten drei Fragen hat die Landesregierung in ihrer Antwort vom 29. Mai 2007 umfassend beantwortet (Drs. 15/3839). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkung.

Zu 2 und 3: Nein. Das Verfahren über eine mögliche Befangenheit eines Mitglieds des Landesrechnungshofes ergibt sich aus § 6 Abs. 2 LRHG. Über Fragen der Befangenheit eines Mitglieds des Landesrechnungshofs entscheidet ausschließlich der Senat. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Entscheidungen des Landesrechnungshofes vor.