Zu 2 und 3: Nein. Das Verfahren über eine mögliche Befangenheit eines Mitglieds des Landesrechnungshofes ergibt sich aus § 6 Abs. 2 LRHG. Über Fragen der Befangenheit eines Mitglieds des Landesrechnungshofs entscheidet ausschließlich der Senat. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Entscheidungen des Landesrechnungshofes vor.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 6 der Abg. Jan-Christoph Oetjen und Jörg Bode (FDP)
Der aktive Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr endet mit dem 62. Lebensjahr. Viele Feuerwehrleute fühlen sich auch in diesem Alter dem
Einsatz gewachsen und wollen sich weiterhin aktiv an der Arbeit der freiwilligen Feuerwehr beteiligen.
Diese Mitarbeit wäre, insbesondere in Anbetracht der Nachwuchsschwierigkeiten, ein Beitrag für eine Arbeitsentlastung bei den freiwilligen Feuerwehren. Hinzu kommt, dass für bestimmte Aufgaben, wie z. B. zur Lenkung eines Sonderfahrzeugs oder zur Bedienung des Sprechfunks, Sonderausbildungen benötigt werden. Diese Kenntnisse gehen verloren, wenn Kollegen aus dem Dienst ausscheiden.
3. Kann sich die Landesregierung vorstellen, dass auch Feuerwehrleute über 62 Jahren bestimmte Sonderaufgaben, wie z. B. das Führen eines Feuerwehrfahrzeugs oder das Bedienen des Sprechfunks, durchführen können?
Altersgrenzen für Beschäftigte in bestimmten Tätigkeitsfeldern, zu denen auch der aktive Dienst in einer freiwilligen Feuerwehr zählt, sind durch die besonderen Gefährdungen oder Belastungen der ausgeübten Tätigkeit begründet. Der allgemeinen Regelung liegt eine summarische Abschätzung der Gefährdungen zugrunde. Der Einsatzdienst in den Feuerwehren ist mit besonderen Gesundheitsgefahren verbunden. Die an Einsatzstellen vorhandenen gesundheitsgefährdenden Emissionen wirken vielfach langfristig und sind trotz besserer Schutzausrüstungen mit Risiken für Einsatzkräfte verbunden, die eine besondere Altersgrenze rechtfertigen.
Im Zusammenhang mit der Anhebung der allgemeinen Altersgrenze für gesetzlich versicherte Beschäftigte sind landesgesetzlich geregelte besondere Altersgrenzen für Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehren überprüft worden. Im Ergebnis hat dies dazu geführt, dass eine Änderung der für die Personengruppe der Einsatzbeamten der Berufsfeuerwehr geltenden Altersgrenze nicht gerechtfertigt ist. Überzeugende Gründe, die aktiven Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr anders zu behandeln als hauptberufliche Einsatzkräfte, bestehen nicht.
Im Einsatzdienst wird die Leistungsfähigkeit eines Feuerwehrmitglieds in so hohem Maße gefordert, dass eine Öffnung der geltenden Altersgrenze ohne umfassende und dann in kurzen Abständen
zu wiederholende Überprüfung der individuellen gesundheitlichen Situation (wie sie z.B. durch al- tersabhängige Untersuchungen von Atemschutz- geräteträgern und Kraftfahrern bereits vorge- schrieben sind) aus Gründen der Fürsorge nicht vertretbar ist.
Mit steigendem Lebensalter schränkt die Entwicklung des Gesundheitszustandes die Leistungsfähigkeit der Einsatzkräfte zunehmend ein. Die Fürsorge für die ehrenamtlich tätigen, aktiven Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, die aufgrund ihrer heterogenen Zusammensetzung einem repräsentativen Querschnitt der Bevölkerung entsprechen, erfordert eine allgemeine Altersgrenze als Schutzvorschrift. Einsatzbezogene Tätigkeiten, zu denen auch das Führen eines Feuerwehrfahrzeugs mit Sonderrechten im Straßenverkehr, aber auch die Bedienung des Sprechfunks schon bei scheinbar unspektakulären Schadenslagen gehören, bedeuten für die Einsatzkräfte immer Stresssituationen, die mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden sind. Mögliche Folgen müssen durch angemessene Vorsorgemaßnahmen und Schutzvorschriften, zu denen auch die Altersgrenze gehört, auf ein Minimum reduziert werden.
Der Landesregierung sind Bestrebungen aus anderen Ländern bekannt, die Altersgrenzen für die aktive Mitgliedschaft in freiwilligen Feuerwehren zu verändern. Eine Änderung wäre nur durch Änderung des Brandschutzgesetzes möglich. Die Gesetze der anderen Länder legen die Altersgrenze zwischen der Vollendung des 60. und des 65. Lebensjahres fest; die für Niedersachsen geltende Altersgrenze von 62 Jahren liegt damit etwa in der Mitte des Spektrums. Die Landesregierung beobachtet die Entwicklung, auch im Hinblick auf die Eröffnung von Regelungsspielräumen für die Träger der Feuerwehr. Aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die individuelle Leistungsfähigkeit und der erhöhten gesundheitlichen Gefährdungen im Einsatzdienst, von dem hauptberuflich und ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte gleichermaßen betroffen sind, ist eine Änderung der geltenden Altersgrenze von 62 Jahren - auch in Anbetracht der Verlängerung der Lebensarbeitszeit für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte - zurzeit zumindest nicht geboten.
Im Übrigen ist es bereits jetzt möglich, dass Feuerwehrangehörige, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, sich als Mitglieder der Altersabteilung weiterhin in vielfältiger Weise in einer freiwilligen Feuerwehr betätigen und insbesondere ihre Erfah
rungen und ihr erworbenes Wissen weitergeben. Damit tragen sie u. a. dazu bei, dass vorhandenes Wissen nicht verloren geht und Nachwuchskräfte im Rahmen des Personalmanagements für Positionen mit Führungsverantwortung qualifiziert werden.
Zu 1: Die Altersgrenze für die aktive Mitgliedschaft in einer freiwilligen Feuerwehr wurde 1978 im Gesetzgebungsverfahren abweichend von der allgemein im Sicherheitsbereich bestehenden Altersgrenze von 60 Jahren für hauptberufliches Personal im Rahmen der Beratung des Gesetzentwurfs auf die Vollendung des 62. Lebensjahres festgelegt. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die volle Einsatzfähigkeit, die im Einsatzdienst von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr verlangt werden muss, von einem bestimmten Alter an nicht mehr uneingeschränkt vorausgesetzt werden kann. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Handlungsrahmen für die beginnende neue EU Förderperiode 2007 bis 2013 soll ein zielgenauer Mix des „Stärken stärken“ und des Nachteilsausgleiches in den unterschiedlichen Förderräumen Niedersachsens sein. Förderung nach dem Gießkannenprinzip soll es nicht mehr geben. Dies ist für die nachhaltige Wirkung der in Zukunft sicherlich nicht mehr in dem jetzt verfügbaren Rahmen zur Verfügung stehenden EU-Förderungen für die Entwicklung Niedersachsens besonders wichtig.
Aus den EU-Strukturfondsprogrammen stehen Niedersachsen im EFRE-Förderbereich insgesamt 1 227 Millionen Euro und bei der ESF-Förderung 447 Millionen Euro in der neuen Förderperiode zur Verfügung.
Im Instrumentenmix mit der GA-Förderung zusammen sollen daraus für einzelbetriebliche Förderungen nach Angaben des Wirtschaftsministeriums in der neuen Förderperiode mit 653 Millionen Euro rund 200 Millionen Euro mehr
Die besonders gute finanzielle Ausstattung der niedersächsischen Förderung durch die EU beruht dabei allein auf der Gewährung einer Ziel-IFörderung für den ehemaligen Regierungsbezirk Lüneburg, die insbesondere durch die Strukturschwäche in den Kreisen Lüchow-Dannenberg und Uelzen sowie in abgemilderter Form auch im Kreis Cuxhaven begründet ist. Landrat Jürgen Schulz aus Lüchow-Dannenberg hat vor diesem Hintergrund jetzt einen Appell an die Landesregierung gerichtet, dass die Unternehmen aus seinem Kreis die Fördersätze erhalten, die von der EU mit dem Ziel-1-Programm gewollt sind. Er schlug dafür vor, den vom Land deutlich höher dotierten Topf für Infrastruktur, von dem man aber nicht wisse, was damit eigentlich gefördert werden solle, mit dem Topf für einzelbetriebliche Förderung, die dringend gebraucht werde, auszutauschen. Es sei nicht akzeptabel, dass die derzeit vom Land bzw. von der NBank angebotenen einzelbetrieblichen Fördersätze sogar noch unter der bisherigen (2000 bis 2006) EU-Förderquote lägen.
1. Wie und in welchem voraussichtlichen Umfang will sie den nachvollziehbaren Erwartungen aus den besonders strukturschwachen Regionen im Land für eine bessere einzelbetriebliche Förderquote für kleine, mittlere und sonstige Unternehmen als Nachteilausgleich nachkommen?
2. Wie und in welchem Umfang will sie dafür Sorge tragen, dass in den wirtschaftlich starken Regionen des Landes das Prinzip „Stärken stärken“ ausreichend zum Zuge kommt und neben den regionalisierten Teilbudgets nicht auch bei der Vergabe der übrigen Mittel doch wieder die Gießkannenförderlogik durch einen weitgehenden Regionalproporz obsiegt?
3. Wie und mit welchem Ergebnis wurde bisher und wird zukünftig die vom Landtag eingeforderte Evaluation über die Effizienz der EU-Förderungen vom Land bzw. von der NBank durchgeführt?
Die Aussage, dass in den beiden Landkreisen Lüchow-Dannenberg und Uelzen (A-Fördergebiete der GA) die neu festgelegten GA-Richtfördersätze des Landes unterhalb der Fördersätze in der vergangenen Förderperiode liegen, ist unzutreffend. Richtig ist vielmehr, dass z. B. für Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen weit höhere Fördersätze vorgesehen sind als in der ausgelaufenen Periode. Dessen ungeachtet ist sich die Landesregierung der besonderen strukturpolitischen Problemlage an der östlichen Landesgrenze auch mit Blick auf die Förderung in den Bundes
ländern Sachsen-Anhalt und Thüringen bewusst. Die Landesregierung hat daher einen Entscheidungsrahmen für einzelfallbezogene Zuschläge auf die GA-Richtfördersätze in den GA-Landkreisen Lüneburg, Lüchow-Dannenberg, Uelzen, Helmstedt, Goslar, Osterode und Göttingen - soweit C-Fördergebiet - festgelegt. Die Mittel für die einzelbetriebliche Investitionsförderung sollen hierfür aufgestockt werden.
Der Vorschlag aus dem Landkreis Lüchow-Dannenberg, eine Umschichtung der EFRE-Infrastrukturmittel des Ziels Konvergenz zugunsten der einzelbetrieblichen Förderung vorzunehmen, verkennt deutlich, dass gerade die Verbesserung der Infrastruktur einen entscheidenden und nachhaltigen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit einer Region leistet, die insbesondere den Unternehmen zugute kommt. Auch lässt der Vorschlag die tatsächlichen Interessenslagen in der gesamten Region außer Acht. So hat sich in der Auftaktveranstaltung des Landes zur niedersächsischen EU-Strukturfondsförderung in der Region Lüneburg am 10. Juli 2007 in den verschiedenen Fachforen ausdrücklich bestätigt, dass eine Vielzahl von Infrastrukturprojekten mit erheblichem finanziellen Bedarf geplant wird.
Zu 1: Die Landesregierung hat im Juni in Beantwortung der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Frau Emmerich-Kopatsch die grundsätzliche Ausrichtung der einzelbetrieblichen Investitionsförderung und der Förderung aus der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA) in Jahren 2007 bis 2013 dargelegt. Insoweit wird darauf Bezug genommen.
Wie bereits in der Vorbemerkung ausgeführt, wird das Land vor dem Hintergrund der besonderen Problemlage an der östlichen Landesgrenze einzelfallbezogene Zuschläge auf die festgelegten Rahmenfördersätze des Landes geben. Soweit das konkrete Investitionsvorhaben eines Unternehmens geeignet ist, der vorhandenen Strukturschwäche entgegenzuwirken, erhöht sich der jeweilige Fördersatz für kleine und mittlere Unternehmen wie folgt:
1. in den Landkreise Uelzen und Lüchow-Dannenberg (A-Fördergebiet) der Fördersatz um bis zu zehn Prozentpunkte und
2. in den Landkreisen Lüneburg, Helmstedt, Goslar, Osterode und Göttingen - soweit C-Fördergebiet - bei kleinen Unternehmen um bis zu zehn Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um bis zu fünf Prozentpunkte.
Bei sonstigen Unternehmen - das sind grundsätzlich solche mit mehr als 250 Beschäftigten - ist in den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg eine Erhöhung um bis zu zehn Prozentpunkte und in den oben genannten übrigen Landkreisen um bis zu drei Prozentpunkte möglich, wenn das Fördervorhaben in besonderer Weise geeignet ist, quantitativen bzw. qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes in den Fördergebieten entgegenzuwirken. Hierzu zählen
- Investitionen, die zur Hebung bzw. Stabilisierung der Beschäftigung in der Region mit schwerwiegenden Arbeitsmarktproblemen beitragen,
Die einzelfallbezogene Zuschlagsregelung wird in 2009 auf der Grundlage der gesammelten Erfahrung und der Mittelsituation evaluiert und, soweit erforderlich, angepasst.