Seit Jahren besteht das Bistum Osnabrück darauf, den Anmeldetermin für die kirchlichen weiterführenden Schulen in der Stadt Osnabrück zwei Wochen vor den Termin für die städtischen weiterführenden Schulen zu legen und damit eine Vorauswahl zu treffen. Dagegen regt sich Widerstand insbesondere bei den städtischen Gymnasien, die eine Wettbewerbsverzerrung durch dieses Verfahren beklagen und es als „Rosinenpicken“ bezeichnen (siehe Neue Osnabrücker Zeitung vom 6. Juni 2007: „Schulleiter kritisieren Rosinenpicken“). Vertreter des Bistums begründen die Terminsetzung mit dem komplizierten Verfahren der Bewerber
auslese. Gespräche vonseiten der Stadt und der früheren Bezirksregierung haben nicht zu einer Veränderung geführt.
Dass es auch anders geht, zeigt sich in der Stadt Hildesheim. Dort gibt es seit Jahren ein Einvernehmen der Stadt mit der evangelischen Landeskirche und dem Bistum, wonach die Anmeldungen für alle weiterführenden Schulen am gleichen Tag beginnen.
Die Angelegenheiten der Kirchen sind nach Auflösung der Bezirksregierungen in das Niedersächsische Kultusministerium verlagert worden (Drs. 15/3863).
1. Teilt die Landesregierung die Einschätzung der öffentlichen Schulen, wonach dieses Verfahren eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten der katholischen Schulen darstellt?
2. Welche Möglichkeiten werden gesehen, das Bistum Osnabrück vonseiten des Landes zu einer Änderung des Verfahrens zu bewegen?
Für Schulen in freier Trägerschaft gilt nach Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) die Privatschulfreiheit. Sie umfasst das Recht, eine Privatschule zu betreiben, Schule und Unterricht selbst zu organisieren sowie über die inhaltliche Gestaltung des Unterrichts eigenverantwortlich zu entscheiden. In diesem Zusammenhang gilt es auch das private Schulwesen - neben dem öffentlichen Schulwesen - zu fördern und seinen Bestand zu schützen.
Schulen in freier Trägerschaft ergänzen das öffentliche Schulwesen und nehmen damit eine wichtige Aufgabe zur Herstellung der Vielfalt im Schulwesen wahr. Dabei ist die Zusammenarbeit zwischen Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen nach den Vorgaben des Niedersächsischen Schulgesetzes zu fördern. Deshalb setzt sich die Niedersächsische Landesregierung dafür ein, dass Träger von freien Schulen und Träger öffentlicher Schulen gemeinsam und einvernehmlich Lösungen und Wege finden, das Schulwesen in Niedersachsen zum Wohle der Schülerinnen und Schüler zu gestalten.
Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler an Schulen des Sekundarbereichs I erfolgt durch die Erziehungsberechtigten. Grundlage dafür ist die Empfehlung der Klassenkonferenz am Ende des 4. Schuljahrgangs für den Besuch der weiterführenden Schulform. Die Landesregierung kann in diesem Zusammenhang allerdings nur für die Verfahren an öffentlichen Schulen verbindliche
Regelungen erlassen, die sich z. B. auf die Fristen für die Anmeldung beziehen. Träger von freien Schulen sind bei der Entscheidung, wie das Anmeldeverfahren für ihre Schulen geregelt werden soll, frei und bestimmen dies selbst. Dennoch ist es aus Sicht der Landesregierung wünschenswert, wenn sich freie und öffentliche Schulträger abstimmen. Eine Verpflichtung von Trägern von freien Schulen besteht dabei allerdings nicht.
Zu 1: Die Landesregierung weiß von den unterschiedlichen Verfahren, die von freien Schulträgern und öffentlichen Schulträgern angewandt werden. Eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten der Ersatzschulen lässt sich daraus aber nicht herleiten, weil die Wahl einer weiterführenden Schule den Erziehungsberechtigten obliegt, die ihre Entscheidung für eine bestimmte Schule in der Regel nicht vom Anmeldetermin abhängig machen.
Zu 2: Die Landesregierung würde es begrüßen, wenn zwischen öffentlichen Schulen und denen in freier Trägerschaft jeweils vor Ort im Rahmen der anzustrebenden gegenseitigen Ergänzung auch hinsichtlich der Anmeldetermine - wie in allen anderen Fragen auch - eine einvernehmliche Lösung gefunden würde.
Das Niedersächsische Kultusministerium wird in bewährter Form der vertrauensvollen Zusammenarbeit auch regional artikulierte Verbesserungsvorschläge im Hinblick auf die Anmeldetermine in die regelmäßig stattfindenden Gespräche mit den Trägern der Privatschulen einbeziehen. In einem vergleichbaren Fall, wie dem dieser Anfrage zugrunde liegenden, ist das Kultusministerium bereits an den Landkreis Cloppenburg als öffentlichem Schulträger herangetreten und hat eine Abstimmung gerade auch im Hinblick auf die Anmeldetermine an privaten und öffentlichen Schulen als wünschenswert angeregt. Die Möglichkeit des verpflichtenden Einwirkens auf Träger von Privatschulen besteht bei den Anmeldeterminen seitens der Landesregierung aber nicht.
Stand der Umsetzung des Bleiberechtsbeschlusses der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 in Niedersachsen
Die Süddeutsche Zeitung hat in ihrer Ausgabe vom 26. Juni 2007 berichtet, dass Niedersachsen (abgesehen von Brandenburg) als einziges Bundesland auf Anfrage keinerlei Zahlen vorgelegt hat, aus denen sich die niedersächsischen Anerkennungsquoten infolge des Bleiberechtsbeschlusses der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 ersehen lassen.
1. Wie viele Geduldete hielten sich zum Stichtag 30. Juni 2007 in Niedersachsen auf und wie viele davon mit einem Aufenthalt von a) mindestens sechs und b) mindestens acht Jahren?
2. Wie viele Anträge auf Aufenthaltserlaubnis sind infolge des Bleiberechtsbeschlusses der IMK vom 17. November 2006 in Niedersachsen bis zum 30. Juni 2007 gestellt worden (Anzahl der Personen)?
3. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse (Anzahl der Personen) sind daraufhin (Stand 30. Juni 2007) aufgrund welcher Rechtsgrundlage erteilt bzw. abgelehnt worden?
Der Bleiberechtsbeschluss der Innenminister und -senatoren der Länder vom 17. November 2006 sieht vor, dass dem potenziell begünstigten Personenkreis die Möglichkeit eingeräumt wird, die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 30. September 2007 zu erfüllen. Die statistischen Erhebungen erfolgen quartalsweise. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern, die für die Antragstellung eine Ausschlussfrist bis zum 18. Mai 2007 gesetzt haben, wird den Betroffenen in Niedersachsen die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 30. September 2007 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung zu stellen. Deshalb wurde in Niedersachsen zum Stichtag 18. Mai 2007 keine statistische Erhebung vorgenommen. Die Gesamtzahl der in Niedersachsen gestellten Anträge wird erst nach Ablauf der Antragsfrist am 30. September 2007 festgestellt werden. Da in dem in der Anfrage angesprochenen Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 26. Juni 2007 die Antragzahlen zum 18. Mai 2007 dargestellt wurden, konnten somit keine Zahlen für Niedersachsen dargestellt werden.
12 736 Personen mit einem Aufenthaltszeitraum von sechs Jahren und 8 674 mit einem Aufenthaltszeitraum von acht Jahren. Da die Bleiberechtsregelung 2006 vorsieht, dass Personensorgeberechtigte in Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind, das am 30. September 2007 das dritte Lebensjahr vollendet hat, nach sechsjährigem Aufenthalt, Einzelpersonen nach achtjährigem Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können und im Ausländerzentralregister der Familienstand der geduldeten Personen nicht erfasst wird, wird der antragsberechtigte Personenkreis auf ca. 11 000 Personen geschätzt.
Zu 2: Infolge des Bleiberechtsbeschlusses vom 17. November 2006 sind 6 048 Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt worden.
Zu 3: Es sind 1 599 Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt worden. Insgesamt 661 Anträge sind auf der Grundlage des Erlasses vom 6. Dezember 2006 abgelehnt oder zurückgenommen worden. Die Anerkennungsquote in Niedersachsen liegt somit derzeit bei 26 %.
60 Jahre Niedersachsen - Ist die Landesverfassung für Niedersachsens Schülerinnen und Schüler zu teuer für das Land?
Mit zahlreichen Veranstaltungen, Ausstellungen und Glanzbroschüren hat die Landesregierung „60 Jahre Niedersachsen“ gefeiert und weder Kosten noch Mühen gescheut, für das Land und seine Verfassung zu werben. Gleichzeitig spart die Landesregierung jedoch, wenn es darum geht, Schülerinnen und Schüler in Niedersachsens Schulen über die Niedersächsische Verfassung zu informieren. Während andere Bundesländer an ihren Schulen das Grundgesetz mit der jeweiligen Landesverfassung kostenlos an alle Schülerinnen und Schüler verteilen, hat Niedersachsen unter der CDU-geführten Landesregierung diese auch in Niedersachsen übliche Praxis eingestellt.
1. Warum sieht die Landesregierung keine Notwendigkeit mehr, den Schülerinnen und Schülern die Landesverfassung zur Verfügung zu stellen?
2. Welche Kosten würden dem Land entstehen, wenn das Grundgesetz mit der Niedersächsischen Verfassung als Printausgabe wieder an die Schülerinnen und Schüler verteilt werden würde?
Die Landesregierung legt großen Wert darauf, dass Schülerinnen und Schüler die Landesverfassung kennen und im Unterricht mit ihr arbeiten. Dafür brauchen sie aber keine gedruckte Textausgabe; denn die Verfassung ist für jedermann im Internet zugänglich, und jede Schule hat einen Internetzugang.
Bis zum Jahr 2003 wurden die Textausgaben des Grundgesetzes und der Niedersächsischen Verfassung über die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung an die Schülerinnen und Schüler des 9. Schuljahrgangs verteilt. Selbst diese Einrichtung, deren Auftrag es war, zur politischen Bildung im Lande beizutragen, hatte bereits 2001 vorgeschlagen, auf eine kostenlose Abgabe der Textausgaben zu verzichten und die eingesparten Gelder für andere Publikationen zu verwenden.
Das Internet ist das Medium, dessen sich unsere Schülerinnen und Schüler zunehmend bedienen, um Auskünfte zu erhalten. Es ist das Medium, das eine intensive, schnelle und aktuelle Information liefert und diese auch noch mit Detailauskünften anreichern kann. Nicht umsonst fordern wir in unseren Lehrplänen ausdrücklich dazu auf, Strategien der Informationssuche und Informationsprüfung im Unterricht zu vermitteln und einzusetzen.
Beim Zugriff auf die Homepage des Niedersächsischen Landtags finden die Heranwachsenden Auskünfte nicht nur über die Landesverfassung, sondern auch über die Arbeit des Landtags. Diese Form der Beschäftigung mit Thema und Medium im Unterricht ist für die politische Bildung unserer Schülerinnen und Schüler ertragreicher als das Verteilen der Druckfassung.
Zu 1: Die Landesregierung sieht keine Notwendigkeit, kostenlose Printausgaben des Grundgesetzes und der Landesverfassung zu verteilen, weil die Schülerinnen und Schüler sich der modernen Kommunikationsmittel bedienen sollen.
Landesverfassung wurde 2003 für Druck, Versand und Porto einschließlich einer notwendigen Reservemenge von etwa 46 000 Euro ausgegangen. Diese Summe ist auch derzeit noch realistisch.