Landesverfassung wurde 2003 für Druck, Versand und Porto einschließlich einer notwendigen Reservemenge von etwa 46 000 Euro ausgegangen. Diese Summe ist auch derzeit noch realistisch.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 31 der Abg. Georgia Langhans (GRÜNE) und Sigrid Leuschner (SPD)
Frauen und Kinder aller Nationalitäten, Ethnien und Religionszugehörigkeiten suchen in Frauenhäusern in Niedersachsen oder auch an anderen sicheren Orten bei Freundinnen oder Bekannten Zuflucht vor Misshandlungen und Gewalt. Dabei sind Migrantinnen von besonderen aufenthaltsrechtlichen Problemen betroffen. Ihr Aufenthaltsrecht ist häufig durch Wohnsitzauflagen räumlich eingeschränkt, was es ihnen sehr schwer macht, sicheren Schutz zu finden. Sie unterliegen der Residenzpflicht, müssen in Sammelunterkünften leben oder sind auf öffentliche Leistungen angewiesen. Wertgutscheine und Krankenscheine gelten nicht außerhalb ihres zugewiesenen Aufenthaltsbereiches. Ein Frauenhausaufenthalt wird häufig aus Kostengründen abgelehnt oder zeitlich begrenzt. Falls eine Frau überhaupt in einem Frauenhaus oder woanders Zuflucht finden kann, liegt dieser Zufluchtsort in der Regel in der Nähe ihrer bisherigen Unterkunft und ihrer Bedroher und Verfolger. Je näher ein Zufluchtsort liegt, desto leichter ist es für diese, die Frau dort zu finden oder von unterstützenden Verwandten ausfindig machen zu lassen. Die Polizei kann in der Regel keinen wirksamen Schutz gewährleisten. Die Frauen würden sich sehr häufig wünschen, in eine Anonymität bietende Großstadt, einen anderen Landkreis oder ein anderes Bundesland flüchten zu dürfen. Dies verhindert jedoch die Residenzpflicht. Auch findet sich in der Regel keine Kommune, die bereit wäre, die öffentlichen Leistungen bei ALG-II-Bezieherinnen zu übernehmen, wenn die Frau ihr nicht originär zugeteilt wurde. Daran scheitern Anträge auf Umverteilung in der Regel.
1. Teilt die Landesregierung die Einschätzung der dargestellten Problemlage, und wie beurteilt sie diese?
2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Anträge auf Umverteilung oder Länderwechsel häufiger positiv zu entscheiden und Aufenthaltserlaubnisse ohne Wohnsitzauflage und auflösende Bedingung nach der Trennung neu zu erteilen?
Ausländerinnen, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, haben wie alle anderen Frauen die Möglichkeit, nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Ge- waltschutzgesetz) u. a. gerichtliche Maßnahmen zu ihrem Schutz zu beantragen. Darüber hinaus können die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet und strafrechtliche Maßnahmen gegen den Gewalttäter angestrengt werden. Nach asylrechtlichen Vorschriften kann bei drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung Schutz gewährt und damit ein rechtmäßiger Aufenthalt begründet werden.
Soweit Ausländerinnen ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können, haben sie Anspruch auf Sozialleistungen. In den Fällen, in denen die Ausländerinnen aufgrund der ausländerrechtlichen Entscheidungen zum Personenkreis der Leistungsberechtigen nach § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zählen, erhalten sie die Leistungen nach diesem Gesetz. Zu den zu gewährenden Leistungen gehört auch die Unterkunft. Unter Berücksichtigung des Einzelfalls kann die Unterbringung auch in einem Frauenhaus erfolgen.
Zu 1 und 2: Soweit es sich bei den betroffenen Frauen um ausreisepflichtige Ausländerinnen handelt, deren Abschiebung ausgesetzt wurde, unterliegen diese einer räumlichen Beschränkung auf das Land Niedersachsen. Darüber hinaus wird die Wohnsitznahme auf den Bezirk der niedersächsischen Ausländerbehörde beschränkt, der sie zugeteilt wurden. Ausländerinnen, die ein humanitäres Aufenthaltsrecht besitzen und deren Lebensunterhalt nur durch Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert werden kann, unterliegen keiner räumlichen Beschränkung. Die Aufenthaltserlaubnis wird nur mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage erteilt. Dadurch soll u. a. eine ungleiche Belastung der Sozialhilfeträger vermieden werden. Für beide Gruppen besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Wohnsitz zu wechseln. In den Fällen, in denen eine Unterbringung der Ausländerin außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausländerbehörde erforderlich wird, etwa in einem auswärtigen Frauenhaus, regelt die Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, dass im Benehmen mit der aufnehmenden Ausländer
behörde die Wohnsitznahme auf deren Zuständigkeitsbereich beschränkt werden kann, sodass der Ausländerin damit der Aufenthalt in dem auswärtigen Frauenhaus ermöglicht wird. Sollte in Einzelfällen eine Unterbringung in einem Frauenhaus in einem anderen Bundesland erforderlich werden, besteht auch diese Möglichkeit nach Absprache mit der Ausländerbehörde des Zielortes. In der Vergangenheit sind bei Anwendung dieser Regelungen keine Probleme bekannt geworden.
Ausländerinnen, die ihr Aufenthaltsrecht von ihrem Ehemann ableiten und Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, können auch vor Ablauf der zweijährigen Ehebestandszeit ein eigenständiges, von der gewaltgeprägten Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten. In Fällen besonderer Härte, in denen die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange das Festhalten an der ehelichen Gemeinschaft unzumutbar macht, ist eine vorzeitige Erteilung eines selbstständigen Aufenthaltsrechts möglich. Nach der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift sind schutzwürdige Belange u. a. dann als beeinträchtigt anzusehen, wenn der gewaltbereite Partner seine Ehefrau oder ein in der Ehe lebendes Kind physisch oder psychisch misshandelt oder missbraucht oder gegen die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung gerichtete erhebliche Straftaten begeht. Weitere Voraussetzung ist, dass die Betroffene Anzeige erstattet und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht nur vorübergehend aufgegeben wird.
Vorschläge des Bundesinnenministers zu Eingriffen in Grundrechte und zur Zweckentfremdung von Datenbeständen - Was sagt die Landesregierung?
Aufgabe des Staates ist es, die berechtigten Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und dabei die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit zu wahren. In der Umsetzung muss der Staat sich auf zielgerichtete und verhältnismäßige Maßnahmen zur Sicherheitswahrung beschränken und die Belastung für die Bürgerrechte so gering wie möglich halten. Die Grundrechte sind in ihrem Wesensgehalt zu schützen und bewahren. Dies ist der verfassungsmäßige und politische Auftrag für alle Innen- und Justizminister im Bund und in
den Ländern. Der Bundesinnenminister plant dennoch eine Reihe von Gesetzesverschärfungen im Bereich der inneren Sicherheit, bei denen Bürgerrechtler, Datenschützer, liberale Medien und viele Bürgerinnen und Bürger eine grundgesetzwidrige Verschiebung der deutschen Sicherheitsarchitektur befürchten.
So reichen Bundesinnenminister Schäubles umstrittene Vorstellungen vom Onlinezugriff auf private Computer über den digitalen Datenabgleich mit Meldeämtern und den Einsatz der Bundeswehr im Innern bis hin zur Benutzung von Daten der Lkw-Mautstationen. Der Innenminister aus Niedersachsen hat öffentlich bereits mehrfach seine Zustimmung zu diesem weiteren Abbau von Freiheitsrechten bekundet. Unabhängige Beobachter verwundert diese präventive Zustimmung des niedersächsischen Innenministers zu schweren Grundrechtseingriffen, da doch gerade das niedersächsische Polizeigesetz im Bereich der präventiven Telefonüberwachung vom höchsten deutschen Gericht als grundgesetzwidrig eingestuft worden war.
1. Wie wird sie sich hinsichtlich der geplanten Gesetzesänderungen, bezogen auf Onlineüberwachung, Verknüpfungen und Zugriff auf LkwMautdaten, Zugriff der Polizei auf biometrische Daten der Einwohnermeldeämter, im Bundesrat verhalten bzw. positionieren?
2. Würde sie eine Grundgesetzänderung befürworten, wenn die Nutzung der Onlineüberwachung als Ermittlungsmaßnahme nur so verfassungsgemäß wäre?
3. Hält es die Landesregierung für ausreichend, dass biometrische Passbilder und Fingerabdrücke nur auf dem Chip im Ausweisdokument und an keiner anderen Stelle gespeichert werden, wenn nein, warum nicht?
Die Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten, ist eine Schlüsselaufgabe des Staates. In unserer heutigen Zeit bedeutet das mehr denn je, den internationalen Terrorismus zu bekämpfen und - auf dem Boden des Grundgesetzes - alles dafür zu tun, um Anschläge zu verhindern. Wie aktuell diese Gefahr ist, belegen die jüngsten terroristischen Ereignisse in Großbritannien. Deutschland ist von dieser Gefahr nicht auszunehmen und unverändert Teil eines beinahe weltweiten Gefahrenraumes. Die Anschlagsversuche mit Kofferbomben in den Regionalzügen nach Dortmund und Koblenz am 31. Juli 2006 sind hierfür ein deutlicher Beleg. Mit der Festnahme eines irakischen Staatsangehörigen in Georgsmarienhütte im Oktober 2006 wegen des dringenden Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung konkretisierte sich die Bedrohung durch den islamisti
schen Terrorismus auch für Niedersachsen. In beiden Fällen spielte das Internet eine wesentliche Rolle. So entstammten die Bombenbauanleitungen für die Kofferbomben dem Internet; der Beschuldigte aus Georgsmarienhütte verbreitete auf diesem Weg zahlreiche Audio- und Videobotschaften, in denen er für terroristische Vereinigungen warb.
Dieser Bedrohung kann der Staat nur dann wirksam begegnen, wenn Polizei und Nachrichtendienste über die notwendigen Mittel für eine moderne und effektive Arbeit verfügen. Dazu gehört selbstverständlich auch die Nutzung moderner Informationstechnologien.
Zunehmend bedienen sich Täter moderner Informationstechnologien und können ihre Taten dadurch effektiv vorbereiten und durchführen und von neuen Möglichkeiten des konspirativen Zusammenwirkens profitieren. Ohne Computer und Internet wäre eine weltweite Vernetzung terroristischer Aktivitäten, wie wir sie heute beobachten, kaum denkbar. Die über diese Wege laufende Kommunikation ist deshalb für Polizei und Nachrichtendienste ein äußerst wichtiger Ansatzpunkt. Dabei bietet die Onlinedurchsuchung von Computern eine - wenn auch aus technischen Gründen begrenzte - Möglichkeit des Zugriffs auf Daten, die mit herkömmlichen Methoden der Telekommunikationsüberwachung oder durch eine offene Beschlagnahme und Durchsuchung nicht zu erlangen wären. So läuft die herkömmliche Telekommunikationsüberwachung z. B. ins Leere, wenn Verschlüsselungstechniken verwendet werden. Daten, die nur in temporären Speichern abgelegt werden, werden bei der Auswertung eines beschlagnahmten Computers nicht erfasst. Gegenüber der offenen Beschlagnahme und Durchsuchung bietet die Onlinedurchsuchung zudem erhebliche ermittlungstaktische Vorteile, weil sie nicht dazu zwingt, aus verdeckt geführten Ermittlungen in das Stadium offener Maßnahmen überzugehen. Das kann gerade bei der Bekämpfung des Terrorismus entscheidend sein. Die Onlinedurchsuchung ist daher ein wichtiges Mittel, um in terroristische Strukturen frühzeitig einzudringen und Anschlagspläne rechtzeitig aufzudecken.
Auch der Zugriff der Polizei auf Autobahnmautdaten darf bei der Bekämpfung und Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten nicht ausgeschlossen werden; für die Fahndung können diese Daten große Vorteile bringen. Es wäre bei derartigen Straftaten kaum zu rechtfertigen, wenn solche Möglichkeiten ungenutzt blieben. Derzeit schließt
das Autobahnmautgesetz eine Verwendung der Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung kategorisch aus - diese Regelung sollte überprüft und eine Nutzung der Daten unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werden.
Ein angemessener Ausgleich zwischen Sicherheit und Freiheitsgrundrechten der Betroffenen lässt sich nicht dadurch erreichen, dass bei der Bekämpfung des Terrorismus auf Erfolg versprechende Erkenntnismittel von vornherein verzichtet wird. Dass die Grundrechte der Betroffenen zu schützen sind, steht außer Frage; vor allem die Onlinedurchsuchung kann einen ausgesprochen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellen und auch den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren. Es kommt daher darauf an, sorgfältig formulierte und abgewogene Rechtsgrundlagen zu schaffen, die gewährleisten, dass eingriffsintensive Mittel und Methoden nur dann eingesetzt werden, wenn sie Erfolg versprechen und wegen der Schwere der abzuwehrenden oder aufzuklärenden Straftaten gerechtfertigt sind. Gesetzentwürfe der Bundesregierung liegen bislang nicht vor.
Zu 1 und 2: Das Gesetz zur Änderung des Passgesetzes ist am 24. Mai 2007 vom Bundestag beschlossen worden, sodass sich die Frage nach einer Positionierung im Bundesrat nicht mehr stellt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Zu 3: Das novellierte Passgesetz schließt die Speicherung von Fingerabdrücken außerhalb des im Pass integrierten Chips ausdrücklich aus, die digitalen Passbilder werden jedoch bei den Gemeinden als Passbehörden gespeichert, so wie die Passbilder auch bisher schon Bestandteil der Passregister waren. Der unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Onlineabruf der Passbilder durch die Polizei bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist eine notwendige und konsequente Verfahrensvereinfachung. Diese Rechtslage entspricht polizeilichen Bedürfnissen.
Vor Kurzem wurden bei der Erschließung eines Gewerbegebietes in Oldenburg sensationelle archäologische Funde gemacht. Reste eines alten hölzernen Ringwalles lassen auf eine alte Burganlage in Oldenburg schließen. Nach Meinung von örtlich versierten Historikern und Archäologen sind die Ausgrabungen in Norddeutschland einzigartig, da bis dato keine ähnlich gut erhaltene Burganlage entdeckt wurde. Im weiteren Ausgrabungsverfahren wurde der hohe zeitliche Druck von verschiedenen Fachleuten bei der Erschließung und Ausgrabung der Anlage kritisiert. Der Plan der Stadt Oldenburg für die weitere Aufspülung des Gewerbegebietes setzt das archäologische Team vor Ort unter Druck, sodass befürchtet wird, dass nicht die notwendige fachliche Praxis und Sorgfalt bei den Ausgrabungen an den Tag gelegt werden können. Daneben besteht durch die weitere Aufspülung des Geländes die Gefahr, dass einzigartige historisch-archäologische Stätten unwiederbringlich verloren gehen.
2. Werden bei den Ausgrabungen alle notwendigen fachlichen Maßnahmen an den Tag gelegt, oder droht durch Zeitdruck und Wirtschaftsinteressen ein Verlust an wichtigen Kulturschätzen?
3. Wie soll nach Ansicht der Landesregierung das historisch bedeutsame Areal interessierten Besuchern und der Bevölkerung zukünftig dargestellt und präsentiert werden?
Die archäologischen Ausgrabungen am Heidenwall in Oldenburg belegen eine frühmittelalterliche Ringwallanlage in der Hunteniederung. Der Wall besteht aus einer Holz-Erde-Konstruktion. Die Innenbebauung wird nicht untersucht, da sie ebenso wie ein großer Teil des gesamten Walls nicht akut gefährdet ist.
Durch die hohe Bodenfeuchtigkeit sind die konstruktiven Hölzer im Wall sehr gut erhalten; sie ermöglichen entsprechende naturwissenschaftliche Untersuchungen im Anschluss an die Grabungen.
Grundsätzlich sind die freigelegten Holzkonstruktionen nicht für eine dauerhafte Präsentation gedacht, da die Hölzer an der Luft sehr schnell verfallen. Aus diesem Grund wird ein „Zeugenblock“ als exemplarischer Beleg geborgen und in sehr langwierigen und aufwendigen Verfahren konserviert.