Aus der Aufstellung wird deutlich, dass das Land Niedersachsen die Herausforderung der steigenden Studienanfängerzahlen sehr offensiv angegangen ist und den Aufwuchs in der Kapazität fast vollständig in den ersten beiden Jahren erreicht, um ihn dann durchzuschreiben oder den Hochschulen die Möglichkeit zu geben, nachsteuern zu können. Dies hat den Vorteil, dass das Ausmaß der Planungssicherheit für die Hochschulen erhöht wird und Abweichungen von den Zielzahlen in den Folgejahren kompensiert werden können.
Zu 1 bis 3: Eine detaillierte Auswertung auf der Ebene der Studiengänge liegt derzeit noch nicht vor. Sie wird so rasch wie möglich nachgereicht, sobald die Schnellmeldungen der Amtlichen Statistik ausgewertet sind und eine erste Einschätzung auf der Grundlage der Gesamtzahlen erlauben.
Die Tatsache, dass die Hochschulen einerseits fast ausnahmslos die Möglichkeit des „Durchschreibens“ der Anfängerzahlen in Anspruch zu nehmen scheinen und diese Mittel andererseits an die Erbringung der vereinbarten Leistungen geknüpft sind, deutet bereits zum jetzigen Zeitpunkt darauf hin, dass die Auffüllziele in erheblichem Maße erreicht wurden.
endgültig festgestellt, dass die antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten in Niedersachsen verfassungswidrig ist. Niedersachsen hatte in der Zeit von 1997 bis 2001 etwa 6 400 Zwangsteilzeiter eingestellt. Von diesen haben ca. 180 geklagt. Nunmehr ist der Weg für die Kläger frei, gegenüber dem Land Schadensersatzansprüche geltend zu
1. Wie viele der ca. 6 400 Beamtinnen und Beamten, die unter Zwangsteilzeit eingestellt wurden, werden nach wie vor noch auf dieser Basis beschäftigt?
2. Wie vielen dieser Beamtinnen und Beamten wird die Landesregierung unaufgefordert nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Vollzeitstelle anbieten?
3. Wie will die Landesregierung den klagenden Beamtinnen und Beamten einen Ausgleich für ihren Verlust gewähren, um unnötige gerichtliche Verfahren zu vermeiden, und welche Kosten werden damit verbunden sein?
(BRRG) durch das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften 1997 von der SPDgeführten Landesregierung in das Niedersächsische Beamtengesetz eingefügt worden. Im Vergleich zu der in den 80er-Jahren in Niedersachsen eingeführten obligatorischen Teilzeitbeschäftigung verzichtete das neue Rahmenrecht mit dem Reformgesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) auf detaillierte Vorgaben. Es wird insbesondere kein Antrag mehr aus einem bestehenden Beamtenverhältnis vorausgesetzt. In § 44 a BRRG heißt es lediglich, „die Teilzeitbeschäftigung für Beamte ist durch Gesetz zu regeln“. Davon hat die damalige Landesregierung in § 80 c des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) Gebrauch ge
macht, obwohl der GBD, das Finanzministerium und das Kultusministerium im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einstellungsteilzeit geäußert hatten. Darüber hinaus hatten der
Landesrechnungshof, das Finanzministerium und das Kultusministerium auf ein erhebliches Prozessund Kostenrisiko hingewiesen. Die Beschränkungen der hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der Alimentation wurden mit dem aus Artikel 20 hergeleiteten Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt. Sinn und Zweck der Einstellungsteilzeit war es, aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und eine ausgewogene Altersstruktur durch die Einstellung einer möglichst großen Zahl von Berufsanfängerinnen und -anfängern nach entsprechender Ausbildung im öffentlichen Dienst zu gewährleisten.
1. Februar 1998 bis zum 1. Februar 2000 auf der Grundlage des § 80 c NBG zum Abbau gravierender Bewerberüberhänge in den einzelnen Schulformen rund 6 400 Lehrkräfte in einem Teilzeitbeamtenverhältnis eingestellt. Endgültig beendet, d. h. auch im Angestelltenverhältnis, wurde die Einstellungsteilzeit zum Schuljahresbeginn 2002. Diese Beamtinnen und Beamten haben inzwischen eine Vollbeschäftigung angeboten bekommen,
sodass sich zurzeit keine Beamtinnen und Beamten mehr in einem Teilzeitbeamtenverhältnis auf der Grundlage von § 80 c NBG befinden.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. September 2007 entschieden, dass die in § 80 c NBG geregelte antraglose Einstellungsteilzeit gegen die durch Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation verstößt und daher nichtig ist. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sei die Einstellung von Lehrkräften in Teilzeitbeamtenverhältnisse zur
Steuerung der Arbeitslosigkeit als Ausprägung des Sozialstaatsprinzips kein geeignetes Mittel für einen Eingriff in das Berufsbeamtentum. Dem Sozialstaatsprinzip könne auch durch eine Einstellung im Angestelltenverhältnis Rechnung getragen werden.
Von den rund 6 400 Lehrkräften, die in Niedersachsen auf der Grundlage des § 80 c NBG eingestellt wurden, haben 174 Lehrkräfte gegen ihre nicht bestandskräftigen Einstellungsteilzeitverfü
gungen Klage erhoben. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 18. Februar 2002 drei Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hatte, wurden diese Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Das Land
wurde insoweit verpflichtet, den betroffenen Lehrkräften die Differenz zwischen der Teilzeitbesoldung und der Vollzeitbesoldung zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie seit ihrer Einstellung vollzeitbeschäftigt gewesen wären. Darüber hinaus wurde das Land zur Zahlung der geltend gemachten Zinsen und der Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren verurteilt.
Nach dem Antrag der Landesregierung auf Durchführung eines Normenkontrollverfahrens wurden die Entscheidungen über die insoweit verbleibenden 171 Klagen von den Gerichten bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
zeitverfügungen wurden erstinstanzlich aus Gründen der Rechtssicherheit überwiegend abgewiesen. Lediglich das Verwaltungsgericht Lüneburg hat nicht zugunsten des Landes entschieden. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zu diesen Verfahren stehen noch aus. Das Kultusministerium wird insoweit an seiner bisherigen
aus Gründen der Rechtssicherheit nicht gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) aufzuheben sind.
Zu 1: Es ist keine Beamtin und kein Beamter mehr im Rahmen der Einstellungsteilzeit gemäß § 80 c NBG beschäftigt.
Zu 2: Es besteht daher auch kein Erfordernis, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diesen Beamtinnen oder Beamten eine Vollzeitstelle anzubieten.
Zu 3: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Landesschulbehörde zur Vermeidung unnötiger Verfahrenskosten - die bei einer Entscheidung durch Gerichtsurteil anfallen
würden - aufgefordert worden, den geltend gemachten Ansprüchen bei noch nicht bestandskräftigen Einstellungsteilzeitverfügungen zu entsprechen. Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Finanzbedarf von rund 2,5 Millionen Euro.