3. Ist gewährleistet, dass nach Abschluss der baulichen Maßnahmen an der PI Wilhelmshaven spätestens 2009 Mittel in der Finanzplanung für die PI Wolfsburg zur Verfügung stehen?
In der Antwort auf die Mündliche Anfrage vom 28. Februar 2007 (Drs. 15/3570) wurde auf die ausdrücklichen Bemühungen des Ministeriums für Inneres und Sport, die Unterbringung der Beschäftigten der Polizeiinspektion in Wolfsburg zu verbessern, hingewiesen. In der Zwischenzeit konnte die Raumsituation der Polizei bereits verbessert werden, weil einige Räume von der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegen
schaften Wolfsburg (GLL) der Polizei übergangsweise zur Verfügung gestellt wurden. Der bevorstehende Auszug der Wasserschutzpolizei aus dem Dienstgebäude und die damit freiwerdenden Räume in der Borsigstraße werden zu einer weiteren Verbesserung der Unterbringung der Beschäftigten am Standort in Wolfsburg beitragen.
(LFN) ist seit Langem auf dem Immobilienmarkt in Wolfsburg aktiv. Die dem LFN in der Vergangenheit angebotenen Objekte erfüllten nicht die Voraussetzungen. Weiterhin werden unterschiedliche Angebote hinsichtlich ihrer Geeignetheit überprüft;
mit den Anbietern werden konkrete Gespräche und Verhandlungen geführt. Sofern die gegenwärtigen Verhandlungen erfolgreich verlaufen, wird sich die Raumsituation für die Polizeiinspektion in Wolfsburg nachhaltig verbessern.
Zu 2 und 3: Da sich in der Vergangenheit geeignete Räumlichkeiten trotz intensiver Bemühungen nicht finden ließen, verfolgt das Ministerium für Inneres und Sport alternativ zu einer Anmietung auch Planungen für einen Neu- bzw. Erweiterungsbau für eine gemeinsame Unterbringung von Polizei und GLL in der Heßlinger Straße.
Die Stadt Osnabrück hat am 8. Oktober 2007 die polizeiliche Errichtungsanordnung zur Videoüberwachung am Neumarkt durch die Polizeiinspektion Osnabrück zur Kenntnis erhalten. Danach wird zukünftig der öffentliche Raum Neumarkt einschließlich der Einmündungsbereiche verschiedener Straßen mittels Videotechnik mit zwei Kameras überwacht. Begründet wurde dies mit einer Schwerpunktbildung von Delikten in diesem Bereich, insbesondere Raub- und Erpressungsdelikten, die unbestritten gegeben ist. Am 13. Oktober 2007 berichtete die Neue Osnabrücker Zeitung, die Anlage sei in Betrieb genommen worden sei. Die Maßnahme war nicht mit der Stadt abgestimmt. In der Vergangenheit hat die Polizei immer wieder unter Hinweis auf den § 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung darauf gedrängt, dass die Stadt ihre Mitverantwortung in der gemeinsamen Aufgabe der Gefahrenabwehr umfassend wahrnimmt. Die Stadt ist diesem Drängen vor einigen Jahren durch die Einrichtung des OS-Teams nachgekommen. Hier arbeiten derzeit elf Personen (ohne Verkehrs- überwachung) überwiegend im Streifendienst und erfüllen Aufgaben des Nds. SOG. Einer der Einsatzschwerpunkte in der Vergangenheit war der Bereich Neumarkt.
2. Wie wird der Verdrängungseffekt hinsichtlich der Straftaten in andere Bereiche der Stadt eingeschätzt?
3. Sofern die Einrichtung weiterer Videoüberwachungen für notwendig gehalten wird: Ist beabsichtigt, zukünftig eine Vorabstimmung mit der Stadt herbeizuführen?
Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist unbestritten ein wichtiges Instrument, Kriminalitätsbrennpunkte zu entschärfen und das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung zu stärken. Dabei leistet die Videoüberwachung nicht nur im repressiven Bereich einen wertvollen Beitrag zur Strafverfolgung, sondern entfaltet insbesondere in der Prävention eine nicht zu unterschätzende Wirkung.
Die Aufgabe der Gefahrenabwehr ist Polizei und Ordnungsbehörden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG gemeinsam zugewiesen. Für allgemeine
Gefahrenabwehraufgaben besteht ein Vorrang der Ordnungsbehörden, für die Verhütung von Straftaten wird hingegen in § 1 Abs. 1 Satz 3 Nds. SOG die Zuständigkeit der Polizei besonders betont. Soweit die Kommunen mit ihren Mitteln zur Verhütung von Straftaten beitragen können, sind sie dazu neben der Polizei zuständig.
Die Aufzeichnung von Videobildern gehört zu den Befugnissen, die nach dem Nds. SOG ausschließlich der Polizei zustehen. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG haben zwar sowohl die Polizei als auch die Verwaltungsbehörden das Recht, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildüberwachung offen zu beobachten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Gefahrenabwehr - einschließlich der Straftatenverhütung erforderlich ist. Satz 2 erlaubt
aber nur der Polizei die Aufzeichnung der übertragenen Bilder, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Dazu gehören u. a. Verbrechen wie Raub und räuberische Erpressung.
Stadt in ständigem Kontakt. Hierbei wurde die Verwaltungsbehörde im Rahmen der guten und konstruktiven Zusammenarbeit bereits am 26. Juli 2007 über die beabsichtigten Maßnahmen zur Videoüberwachung am Neumarkt informiert. Damit hatte die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit,
Am 8. Oktober 2007 wurden der Stadt Osnabrück Unterlagen zur technisch-organisatorischen Ausgestaltung der Videoüberwachungsanlage übersandt. Gleichzeitig erhielt die Verwaltungsbehörde die Einladung zur offiziellen Inbetriebnahme am 11. Oktober 2007.
Zu 2: Vorrangig geht es darum, den Kriminalitätsbrennpunkt im Bereich Neumarkt zu entschärfen. Eine mögliche Verdrängung kann dabei nicht völlig ausgeschlossen werden. Eine diesbezügliche Lageentwicklung wird die Polizei in Osnabrück sorgfältig beobachten und gegebenenfalls entspre
Zu 3: Die Polizeiinspektion Osnabrück wird auch zukünftig im Rahmen der guten Zusammenarbeit die kommunalen Dienststellen entsprechend informieren bzw. beteiligen. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.
Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform I ist die Zuständigkeit für besoldungsrechtliche Regelungen auf die Länder übergegangen. Damit geht auch die Verantwortung für einen angemessenen Ausgleich von besonderen Er
1. Wie ist derzeit die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ) bzw. die Wechselschicht-/Schichtzulage je Stunde geregelt, und wann sind diese Zulagen letztmalig erhöht worden?
2. Welchen Berufsgruppen innerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung werden die genannten Zulagen gewährt, und wie beziffern sich die diesbezüglichen Ausgaben im vergangenen Haushaltsjahr je Berufsgruppe?
3. Mit welchen Mehrausgaben wäre bei einer Erhöhung der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten bzw. der Wechselschicht-/Schichtzulage um z. B. 10 % jährlich zu rechnen, und
Die Föderalismusreform hat den Ländern die Regelungskompetenzen auf den Gebieten des Laufbahn-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts übertragen. Die Landesregierung stellt sich der Herausforderung, durch die Föderalisierung gewonnene eigene Gestaltungsspielräume auszufüllen. Diese Spielräume wird die Landesregierung nutzen. Da das bisher erlassene Bundesrecht solange fortgilt, bis es durch Landesrecht ersetzt wird (Artikel 125 a GG) , wird sich die Landesregierung die erforderliche Zeit nehmen, um ausgewogene Konzepte zu erarbeiten. Eile besteht auch insofern nicht, als mit der weiter geltenden Erschwerniszulagenverordnung ein seit Jahren funktionierendes System zur Abgeltung von verschiedenen Er
schwernissen vorhanden ist. Gleichwohl wird das gesamte Zulagenwesen zu überprüfen sein. Dabei werden auch die Fragen zu beantworten sein, ob Erschwernisse angemessen abgegolten werden, aber auch, ob Zulagen weiterhin ihre Berechtigung haben. Da sich Niedersachsen zudem mit den übrigen norddeutschen Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern darauf verständigt hat, auch unterhalb der Schwelle gemeinsamer Regelungen im Rahmen der landesrechtlichen Verantwortlichkeiten Grundstrukturen
so auszugestalten, dass eine dienstherrenübergreifende Mobilität gesichert und eine gleichgerichtete Entwicklung des öffentlichen Dienstrechts in den norddeutschen Ländern gefördert werden,
wird es hier sicherlich keinen Alleingang Niedersachsens geben. Die Fortsetzung des bisherigen Konsolidierungskurses genießt für die Landesregierung oberste Priorität. Mit der Fortführung der strikten Haushaltsdisziplin soll finanzielle Handlungsfreiheit zurückgewonnen werden, um in absehbarer Zeit und insbesondere auch für nachfolgende Generationen Gestaltungsräume wieder
Eine Änderung der Sätze der Erschwerniszulagenverordnung würde in jedem Fall eine Gesetzesänderung erfordern. Sofern dabei die Sätze nicht unmittelbar durch Landesgesetz neu festgelegt werden sollen, müsste zumindest die bislang fortgeltende Ermächtigungsgrundlage des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes, der die Bundesregierung zum Erlass der Erschwerniszulagenverordnung ermächtigte, durch eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zugunsten der Landesregierung ersetzt werden.