Die Osthannoversche Eisenbahnen AG (OHE) hat beantragt, das Teilstück Radenbeck - Rühen der Schienenstrecke Ohretalbahn (Wittin- gen - Brome - Rühen) zu entwidmen. Das Unternehmen strebt einen Rückbau an. Die zurzeit stillgelegte Strecke führt von Süd nach Nord entlang der östlichen Grenze Niedersachsens zu Sachsen-Anhalt. Die Gemeinden Wittingen, Hankensbüttel und Brome sowie die Initiative Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept
(ILEK) fordern, das Freistellungsverfahren auszusetzen und die Strecke sowohl für den Güterals auch für den Personenverkehr schrittweise zu reaktivieren bzw. zu sanieren und bis Wolfsburg auszubauen bzw. an die genehmigte Regiobahn Uelzen - Braunschweig anzuschließen. Während der Küstenwirtschaftsministerkonfe
schaftsminister Walter Hirche am 29. Oktober 2007 angesichts des stark zunehmenden Güterverkehrs dafür eingesetzt, im Hafenhinterland die Verkehrswege auszubauen. Für die Häfen in Hamburg, Bremerhaven und Wil
helmshaven werden zusätzlich Strecken insbesondere im Schienennetz für den Abtransport benötigt. Auf diese Notwendigkeit macht ein Gutachten aufmerksam, das die Universität
Hannover im Auftrag der Bauindustrie vor einigen Monaten erstellt hat. In Rheinland-Pfalz setzt sich die Regierung seit vielen Jahren erfolgreich für den Erhalt von Schienenstrecken ein. Weil das Planungsrecht und vor allem das Eisenbahnkreuzungsgesetz die Wiederinbe
triebnahme von entwidmeten Eisenbahnstrecken in der Praxis unmöglich machen, sicherte das Land erstmals im Jahr 1996 eine Strecke durch eine sogenannte Trassensicherungsvereinbarung. Anschließend konnten weitere Strecken auf diese Weise erhalten werden. Bei einer Trassensicherungsvereinbarung zwischen Netzbetreiber und kommunalen Gebietskörperschaften bzw. anliegenden Kommunen wird das Unternehmen von den Unterhaltungskosten
entbunden, die dann aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Vorteil einer solchen Vereinbarung ist, dass die betreffenden Strecken zwar nach Allgemeinem Eisenbahngesetz stillgelegt, aber nicht entwidmet sind, und dass dadurch eine spätere Wiederinbetriebnahme möglich bleibt. Selbst bei einer nicht unmittelbar absehbaren Wiedernutzung sind damit alle Zukunftsoptionen für solche Trassen für das Gemeinwohl gesichert.
1. Was will die Landesregierung unternehmen, damit angesichts des weiter zunehmenden Güterverkehrs und der nicht absehbaren zukünftigen Bedarfe im ÖPNV Schienenstrecken in Niedersachsen wie das oben aufgeführte Teilstück Radenbeck - Rühen nicht zurückgebaut, sondern erhalten werden, um sie gegebenenfalls in Zukunft reaktivieren zu können?
2. Wird sie den Wunsch der Gemeinden aufgreifen und sich für eine Aussetzung des geplanten Freistellungsverfahrens bezüglich der Strecke Radenbeck - Rühen einsetzen und eine Trassensicherungsvereinbarung nach rhein
3. Welche anderen Verfahren in Niedersachsen sind der Landesregierung bekannt, die eine Entwidmung von Schienenstrecken oder
Teilstücken verfolgen, und in welchen dieser Fälle strebt sie dabei eine Trassensicherungsvereinbarung an bzw., wenn nicht, aus welchen Gründen hält sie eine derartige Vereinbarung für entbehrlich?
Die bis Ende 2005 von der Osthannoverschen Eisenbahnen AG in Celle betriebene Stichstrecke Wittingen - Brome - Rühen ist in Wittingen mit der von der DB Netz AG betriebenen Regionalstrecke Uelzen - Gifhorn - Braunschweig verbunden. Sie bildet den verbliebenen Teil einer ehemals bis Oebisfelde reichenden Verbindung. Die Strecke wurde durch die deutsche Teilung unterbrochen und endete seitdem in Rühen. Um weiterhin eine Anbindung in Richtung Süden zu bieten, wurde vom Bahnhof Rühen eine Busverbindung nach Wolfsburg eingerichtet. Trotzdem endete aufgrund fehlender Nachfrage der Personenverkehr zum 26. April 1974.
Der letzte planmäßige Güterzug verkehrte am 13. November 1987. Seit Ende 1987 wurden für den letzten verbliebenen Verlader gelegentliche Bedarfsverkehre bis Parsau durchgeführt. Auch diese Verkehre endeten Ende 2004. Aufgrund fehlender Verkehrsnachfrage hat die Osthannoverschen Eisenbahnen AG daher 2005 für den Abschnitt zwischen Radenbeck und Rühen die Genehmigung zur dauernden Einstellung des Betriebes der Strecke nach § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) beantragt und im November 2005 erhalten. Dieser Streckenabschnitt ist bereits seit Ende 2005 stillgelegt.
Auch auf der noch von der Osthannoverschen Eisenbahnen AG vorgehaltenen Teilstrecke zwischen Wittingen und Radenbeck finden keine
Transporte mehr statt. Die Teilstrecke wurde seinerzeit nicht stillgelegt, um bei Bedarf künftig ein nahe der niedersächsischen Landesgrenze bei
Die Strecke liegt im Bereich des Zweckverbandes Großraum Braunschweig, der als Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr in dieser Region verantwortlich ist. Der Zweckverband
Großraum Braunschweig hat gutachterlich überprüfen lassen, ob und in welcher Form gegebenenfalls eine Reaktivierung der Strecke im Schienenpersonennahverkehr erfolgen kann. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Reaktivierung im Schienenpersonennahverkehr derzeit nicht sinnvoll ist. Der Zweckverband Großraum Braunschweig plant jedoch, die Trasse mit den bestehenden Instrumenten der Regionalplanung abzusichern.
kehrsgesellschaft Niedersachsen mbH wurden 57 stillgelegte oder nicht im Schienenpersonennahverkehr bediente Strecken auf eine mögliche Reaktivierung untersucht. Als Ergebnis der Untersuchung wurde die Strecke Osnabrück Hörne - Dissen-Bad Rothenfelde reaktiviert. Die Strecke ist bereits seit Juni 2005 wieder in Betrieb. Weitere Reaktivierungen im Schienenpersonennahverkehr sind aufgrund der Untersuchung auch im Hinblick auf die Kürzung der Regionalisierungsmittel nicht absehbar.
Der Abschluss von Trassensicherungsverträgen wird generell als nicht sinnvoll angesehen. Wesentlich effektiver ist es, verkehrlichen Aspekten im Rahmen des Stilllegungsverfahrens nach § 11
AEG Geltung zu verschaffen. Spricht ein erkennbares aktuelles oder künftiges Verkehrsbedürfnis für den Erhalt einer Strecke, setzt sich die Landesregierung im Verfahren nach § 11 AEG oder bereits im Vorfeld eines drohenden Stilllegungsverfahrens für den Erhalt der Strecken ein. Diese Bemühungen waren bisher von Erfolg gekrönt. Die betroffenen Strecken wurden von einem anderen Betreiber übernommen und weiter erhalten.
Zu 2: Vor einer bahnfremden Nutzung der Grundstücke muss die Planfeststellungsbehörde - hier: die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - auf Antrag eines Berechtigten die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG feststellen. Antragsberechtigt sind das Eisenbahnunternehmen, der Grundstücksei
gentümer und die betroffene Gemeinde. Liegen die Voraussetzungen des § 23 AEG vor, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die beantragte Freistellung. Die Reservierung von Bahngrundstücken für nicht präzisierbare mögliche künftige Eisenbahnnutzungen lässt § 23 AEG nicht zu. Die Landesregierung ist daher rechtlich daran gehindert, die Aussetzung oder gar die Beendigung des Freistellungsverfahrens zu betreiben. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Zu 3: Bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sind derzeit folgende Freistellungsverfahren anhängig:
Über gegebenenfalls beim Eisenbahn-Bundesamt anhängige Freistellungsverfahren der Deutschen Bahn AG liegen keine Informationen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 50 der Abg. Meta Janssen-Kucz (GRÜ- NE)
Nach § 22 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit der Verordnung über die Jagdzeiten ist die Jagdzeit für Ringeltauben für den Zeitraum vom 1. November bis zum 20. Februar des Folgejahres festgesetzt. Nach § 26 Abs. 3 des Niedersächsischen Jagdgesetzes kann die Jagdbehörde u. a. zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten vorübergehend aufheben. Vor diesem Hintergrund haben diverse Landkreise in Niedersachsen die Schonzeiten bereits aufgehoben bzw. ist dieses in Vorbereitung.
Der Landkreis Leer plant auf Antrag der Jägerschaft, die Schonzeit für Ringeltauben in der Zeit vom 21. Februar bis 31. März eines jeden Jahres bis einschließlich 2010 aufzuheben. Außerdem soll die Schonzeit für junge Ringeltau
ben in der Zeit vom 15. Juli bis 31. Oktober eines jeden Jahres bis einschließlich 2010 aufgehoben werden, ohne dass eine ausreichende jagdrechtliche Bewertung der Entscheidung zugrunde liegt. Störungen des biologischen
Jagdbehörden aus und sorgt für die korrekte Umsetzung des Niedersächsischen Jagdgesetzes in Verbindung mit Bundes- und Europarecht (EuGH-Urteile), und welche Maßnahmen wurden getroffen, um die Landkreise und ihre Mitarbeiter auf die umfassende Beachtung einschlägiger EU-Gesetze, internationaler Konventionen und Urteile des EuGH vorzubereiten und weiterzubilden?