des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 17 der Abg. Andreas Meihsies und Professor Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)
Der von evangelischen Geistlichen herausgegebene Pastorenbericht zum Atommülltransport schildert einige Übergriffe von Polizeibeamten auf Geistliche und Demonstranten während des letzten CASTOR-Transportes im November 2003. So heißt es dort, „friedlich protestierende Schülerinnen seien in den Schwitzkasten genommen, eine Humpelnde zu Boden gestoßen worden, obwohl jeder sehen kann, dass sie eine Krücke hat“. Der Quickborner Pfarrer Jörg Prahler berichtet, von einem Beamten mit der Faust auf das linke Auge geschlagen worden zu sein. Später drangen Polizisten in das Gemeindehaus ein und randalierten. Innenminister Uwe Schünemann hat den Einsatz der Polizei im Nachgang als insgesamt optimal bezeichnet.
3. Wie will die Landesregierung künftig sicherstellen, dass die Polizei auf unzulässige Gewaltanwendung bei Atomtransporten verzichtet?
Der „Pastorenbericht über das Verhalten der Polizei beim CASTOR-Einsatz im November 2003“ ist der Bezirksregierung Lüneburg erst seit Mitte August 2004 bekannt und wird derzeit hinsichtlich straf- und dienstrechtlicher Relevanz ausgewertet. Die Ermittlungsgruppe CASTOR prüft dabei auch die in der Vorbemerkung der Mündlichen Anfrage genannten Vorwürfe.
Hinsichtlich der an die Landesregierung gerichteten Fragen, die sich auf die Geschehnisse bei und auf dem Gelände der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in Quickborn am Morgen des
12. November 2003 beziehen, hat mir die Bezirksregierung Lüneburg berichtet. Danach wurde an diesem Morgen der Transport der CASTOR-Behälter von Dannenberg nach Gorleben durchgeführt. Gegen 04.20 Uhr erreichte der Konvoi die Ortsdurchfahrt Quickborn. In Höhe des Gemeindehauses wurde der Transport mit Signalmunition beschossen. Weiterhin warfen unbekannte Täter Holzstämme und mit Schmierseife gefüllte Müllsäcke auf die Fahrbahn, die dort zerplatzten. Die hinteren Transportfahrzeuge mussten daraufhin stoppen. Die Einsatzkräfte der Polizei wurden mit Holzscheiten beworfen. Nachdem weitere Einsatzkräfte eingetroffen waren, zogen sich die etwa 40, teilweise vermummten Personen auf das Pfarrgelände zurück. Um diese Personen vorläufig festnehmen zu können, rückten Polizeikräfte unter weiterem Störerbewurf auf das Gelände vor. Etwa die Hälfte der Störergruppe flüchtete daraufhin in den Kirchgarten, die andere Hälfte zog sich in das Gemeindehaus zurück und versuchte, das weitere Vorgehen der Polizeibeamtinnen und -beamten durch Verstellen der Zugänge mit Möbelstücken zu verhindern. Bezogen auf diese Situation war ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung gegen einen der im Gemeindehaus eingesetzten Polizeibeamten anhängig. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg hat das Verfahren am 1. September 2004 eingestellt. Aus diesem Verfahren heraus lag dem Amtsgericht Dannenberg ein Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Durchsuchung des Gemeindehauses vor. Mit Beschluss vom 9. September 2004 hat das Amtsgericht die Durchsuchung inklusive des Einsatzes von Gewalt gegen Sachen für zulässig erklärt.
Zur Verhinderung weiterer Störaktionen gegen den CASTOR-Transport wurde parallel der an die Straße grenzende Bereich des Pfarrgeländes durch die Polizei geräumt. Personen, die sich dort aufhielten, wurden aufgefordert, in Richtung Kirche zurückzugehen. Darunter befand sich auch Herr Pastor Prahler, der durch die Beamten in dieser Situation nicht als Seelsorger erkannt wurde. Da Herr Prahler der Aufforderung nicht nachkam, wurde er durch die Einsatzkräfte zurückgedrängt, ging jedoch sofort im Anschluss direkt auf einen Polizeibeamten zu. Dieser empfand die Situation als bedrohlich und machte daraufhin eine Abwehrbewegung, die Herrn Prahler bedauerlicherweise im Gesicht traf. Es handelte sich nicht um einen gezielten Schlag. Ein in dieser Sache gegen den Beamten eingeleitetes Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft Lüneburg am 1. Juli 2004
eingestellt worden. Auch ein aufgrund der Gesamtereignisse am Pfarrgelände gegen Herrn Pastor Prahler eingeleitetes Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2004 eingestellt.
Zu 3: Wie sich aus den in der Vorbemerkung dargestellten Sachverhalten ergibt, ist auch zukünftig sichergestellt, dass die Polizei keine unzulässige Gewalt ausübt.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 18 der Abg. Ingrid Eckel und Ingolf Viereck (SPD)
Seit November 2003 liegt dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit ein Antrag auf Förderung eines stationären Hospizhauses in Wolfsburg vor. Bis zum heutigen Tage hat der Antragsteller „Hospizarbeit Region Wolfsburg e. V.“ trotz Fürsprache durch die örtlichen Abgeordneten keine Antwort erhalten. Mit Schreiben vom 18. August 2004 erinnert der Verein erneut an sein Anliegen und bittet um eine Anschubfinanzierung als Starthilfe.
Der Rat der Stadt Wolfsburg hat bereits im Dezember 2003 auf gemeinsamen Antrag aller Fraktionen einstimmig einen städtischen Zuschuss beschlossen. Dank der unermüdlichen Arbeit des ehrenamtlichen Hospizvereinsvorstandes konnten bereits Spenden bzw. Förderzusagen in Höhe von über 300 000 Euro erzielt werden. Bis Ende 2004 sollen mindestens 400 000 Euro Eigenmittel zusammenkommen. Eine Immobilie für das künftige Hospiz wurde bereits erworben und steht ab 1. Oktober 2004 zur Verfügung. Nach der notwendigen Umbauphase ist eine Eröffnung zum 1. Januar 2005 angestrebt. In Arbeitskreisen wird die inhaltliche Arbeit intensiv vorbereitet, und mit den zuständigen Behörden und Partnern - Stadt und Kranken- und Pflegekassen - sind die nötigen Verhandlungen aufgenommen worden, und Verträge sind in Vorbereitung.
2. Kann der Verein mit dem beantragten Zuschuss von 25 000 Euro rechnen, bzw. unter welchen Voraussetzungen wäre eine Förderung möglich?
3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um den Verein bei der Realisierung dieses für die Stadt Wolfsburg und die gesamte Region wichtigen Projektes zu unterstützen?
Dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (MS) liegt kein Antrag der Hospizarbeit Region Wolfsburg e. V. auf Förderung eines stationären Hospizhauses in Wolfsburg vor. Erstmalig am 8. Januar 2004 hat sich allerdings ein Mitglied des Landtages telefonisch nach der Möglichkeit einer landesseitigen Förderung eines geplanten Hospizes in Wolfsburg erkundigt. Diese Anfrage wurde noch am selben Tag per Telefax beantwortet unter Darstellung der nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz bestehenden Fördermöglichkeiten für stationäre Hospize, die Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch sind. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass andere Möglichkeiten einer landesseitigen Förderung der Investitions- oder der Betriebskosten von Hospizen nicht bestehen.
Das an das MS gerichtete Schreiben der Hospizarbeit Region Wolfsburg e. V. vom 18. August 2004 wurde mit Datum vom 1. September 2004 beantwortet. Dem Antrag auf Gewährung einer gesonderten finanziellen Förderung konnte dabei nicht entsprochen werden.
Die Landesregierung beabsichtigt, auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens, das in Kürze vorliegen wird, ein Konzept für eine flächendeckende palliativmedizinische Versorgung zu erarbeiten, in die auch die ambulanten und stationären Hospize mit einbezogen werden sollen. Das Gutachten wird auch Vorschläge für eine zahlenmäßig ausreichende Versorgung enthalten und Aussagen u. a. darüber treffen, in welchem Umfang z. B. Hospizbetten in den einzelnen Kommunen vorgehalten werden sollten. Eine Entscheidung über Landesmittel für eine gesonderte Förderung neuer stationärer Hospizeinrichtungen wird die Landesregierung - auch vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltssituation - nach Prüfung und Auswertung dieses Gutachtens treffen.
Zu 3: Die Landesregierung sieht gegenwärtig keine Möglichkeit, die Errichtung eines stationären Hospizes durch die Hospizarbeit Region Wolfsburg e. V. finanziell zu fördern.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 19 des Abg. HansJoachim Janßen (GRÜNE)
Seit zweieinhalb Jahren werde auf der Insel Langeoog innerhalb des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer illegal ein Golfplatz betrieben, berichtete die tageszeitung (taz) in ihrer Ausgabe vom 5. August 2004 unter der Überschrift „Nationalpark rechtswidrig gelocht“. Bei dem Golfplatz handelt es sich um eine Sechslochanlage.
Unter Berufung auf den stellvertretenden Landrat des Landkreises Wittmund, Herrn Wilhelm Frerichs, heißt es in der taz vom 5. August 2004 weiter, der Landkreis habe ein Bußgeld von 1 500 Euro gegen den Betreiber des Golfplatzes verhängt. Das fortdauernde Stillhalten des Landkreises begründete Herr Frerichs mit der Hoffnung, in einem Jahr werde auf der Insel möglicherweise ein legaler Golfplatz existieren.
Ebenfalls im genannten taz-Artikel kündigt der BUND, Regionalverband Ostfriesland, eine Strafanzeige für den Fall an, dass der Golfplatz nicht geschlossen wird.
Gemäß § 28 des Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes über den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer ist für die hier offenkundig vorliegende Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 30 000 Euro vorgesehen.
1. In welcher Weise kommt sie ihrer Verpflichtung zur Fachaufsicht nach, um den seit geraumer Zeit rechtswidrig betrieben Golfplatz auf der Insel Langeoog stillzulegen und die in Rede stehenden Flächen tatsächlich den Bestimmungen des Nationalparkgesetzes zu unterstellen?
2. Hält sie das vom Landkreis Wittmund verhängte Bußgeld in Höhe von 1 500 Euro angesichts der Schwere, des zeitlichen und räumlichen Umfangs des Eingriffs in die Schutzgüter
des Nationalparks und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bußgeldpflichtigen für angemessen bzw. unter Gleichbehandlungsgrundsätzen für gerechtfertigt?
3. Ist das bisherige Vorgehen bzw. die bisherige Untätigkeit des Landkreises Wittmund nach ihrer Auffassung strafrechtlich relevant?
Der Golfclub Insel Langeoog e. V. betreibt auf der Insel Langeoog mindestens seit Frühjahr 2001 einen baurechtlich nicht genehmigten Golfplatz. Die Fläche liegt in der Schutzzone II des Wasserwerkes Langeoog und befindet sich ferner in einer Zwischenzone des „Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer”. Planungsrechtlich handelt es sich um Außenbereich.
Die Errichtung eines Golfplatzes stellt nach § 2 Abs. 5 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 12 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) eine Baumaßnahme dar. Baumaßnahmen unterliegen einer Genehmigungspflicht nach § 68 NBauO. Eine Baugenehmigung für den Golfplatz ist jedoch bisher weder beantragt noch erteilt worden.
Formell illegal errichtete Baumaßnahmen widersprechen dem öffentlichen Baurecht und rechtfertigen grundsätzlich ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nach § 89 NBauO. Allerdings ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht jede Maßnahme zulässig, wenn eine Baumaßnahme zwar formell illegal, materiell jedoch genehmigungsfähig ist.