Protokoll der Sitzung vom 17.09.2004

Formell illegal errichtete Baumaßnahmen widersprechen dem öffentlichen Baurecht und rechtfertigen grundsätzlich ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nach § 89 NBauO. Allerdings ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht jede Maßnahme zulässig, wenn eine Baumaßnahme zwar formell illegal, materiell jedoch genehmigungsfähig ist.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 hat der Landkreis Wittmund den Vereinsvorsitzenden deshalb zu der rechtswidrigen Nutzung angehört. Als Ergebnis eines Ortstermins am 12. Juni 2003, in dem die Gemeinde angekündigt hat, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Golfplatzes an anderer Stelle innerhalb von ca. zwei Jahren schaffen zu wollen, sicherte der Landkreis für diesen Zeitraum eine Duldung des bisherigen Spielbetriebes unter weiteren Bedingungen zu.

Sofern die Voraussetzungen, das Bauvorhaben innerhalb der vereinbarten Frist über die Bauleitplanung zu legalisieren, nicht geschaffen werden, hat der Landkreis Wittmund zu prüfen, welche Maßnahmen anzuordnen sind, um rechtmäßige Zustände herzustellen; bei formeller Illegalität kann dies die Nutzungsuntersagung sein.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das Umweltministerium hat dem Landkreis Wittmund bereits im Februar 2003 deutlich gemacht, dass die Nutzung des baurechtlich nicht genehmigten Golfplatzes gegen die für die Zwischenzone geltenden Vorschriften des Nationalparkgesetzes verstößt. Im Zuge des Tätigwerdens des Landkreises ist die Nationalparkverwaltung an dem o. g. Ortstermin vom 24. Juni 2003 beteiligt gewesen. Aufgrund einer durch das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit sowie durch die Bezirksregierung Weser-Ems erfolgten bauaufsichtlichen Prüfung ist nicht festzustellen, dass der Landkreis Wittmund sein Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hat. Im Rahmen der Fachaufsicht wird die Bezirksregierung Weser-Ems das weitere Vorgehen auch zukünftig begleiten.

Zu 2: Das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände nach § 89 NBauO sowie die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 91 NBauO stehen im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. § 91 Abs. 1 Nr. 1 NBauO dient der Sicherung der Einhaltung des Genehmigungsverfahrens. Deshalb kommt es hier nicht darauf an, ob die Baumaßnahme noch legalisiert werden kann. Bei der Bemessung der Geldbuße sind der Umfang und die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit zu berücksichtigen. Der Vorteil desjenigen, der Baumaßnahmen illegal durchführt, gegenüber demjenigen, der das Baugenehmigungsverfahren ordnungsgemäß einhält und abwartet, ist mit einer Geldbuße abzuschöpfen. Die festgesetzte Geldbuße ist aus Sicht der Bauaufsicht daher schuld- und tatangemessen sowie zur Einwirkung erforderlich.

Zu 3: Nach dem Vermerk Staatsanwaltschaft Aurich vom 20. März 2003 konnte in der Angelegenheit der Nachweis einer Straftat im Sinne des § 329 StGB nicht erbracht werden.

Anlage 17

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 20 der Abg. Meta Janssen-Kucz (GRÜNE)

Missbrauch von schutzbefohlenen Kindern

Einem Bericht der Ostfriesen-Zeitung vom 24. August 2004 zufolge ist in Aurich ein Mann verhaftet worden, der über acht Jahre mindestens vier von ihm in einer so genannten Profifamilie betreute Kinder schwer sexuell missbraucht und Videoaufnahmen von diesen Missbrauchsfällen offenkundig in Skandinavien verbreitet hat.

Obwohl bereits am 19. August 2004 eine Hausdurchsuchung der betroffenen Einrichtung durch die Kriminalpolizei in Zusammenarbeit mit LKA und BKA stattgefunden hatte, waren einer Rundfunkmeldung des NDR zufolge bis zum 24. August 2004 weder die Heimaufsicht Weser-Ems noch das Landesjugendamt von diesem Fall informiert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann und durch wen hat die niedersächsische Heimaufsicht von diesem Fall Kenntnis erlangt, und auf welche Weise hat sie bis heute reagiert?

2. In welcher Weise, in welcher Intensität und mit welcher Personalausstattung überprüft die niedersächsische Heimaufsicht Träger von so genannten Profifamilien und deren einzelne Einrichtungen?

3. Nach welchen Qualifikationskriterien und welchen weiteren Kriterien wird in Niedersachsen der Betrieb von Heimeinrichtungen nach KJHG § 34 genehmigt?

In einer dezentralen Wohngruppe der Einrichtung „Backhaus Profi-Familien - Gesellschaften, Verein und Institut für familienorientierte Sozialpädagogik“ in Aurich ist es zu Fällen von fortgesetztem schweren sexuellem Missbrauch gekommen, der sich offensichtlich über Jahre hingezogen hat. Die Aufdeckung der bekannt gewordenen Verbrechen ist letztlich einem Zufall zu verdanken. Eine in Schweden aufgefundene Videokassette mit pornografischen Inhalten wurde dem BKA in Wiesbaden übergeben. Dort haben Experten in neunmonatiger Fahndungsarbeit mit den Mitteln der Rasterfahndung die Täter ermittelt und zunächst observiert. Eine Hausdurchsuchung und die Verhaftung des Haupttäters erfolgten am 19. August 2004. Der Haupttäter ist geständig.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Bezirksregierung Hannover - Niedersächsisches Landesjugendamt (NLJA) - erhielt als zuständige Heimaufsicht am 19. August 2004, wenige Stunden nachdem der Sachverhalt bekannt wurde, durch ein Telefonat des Einrichtungsträgers Kenntnis von diesem Fall. Seit diesem Zeitpunkt hat es regelmäßige, nahezu tägliche Telefonkontakte zwischen dem Einrichtungsträger und der Heimaufsicht des NLJA gegeben. Die Notwendigkeit eines direkten Eingriffes durch heimaufsichtliche Maßnahmen bestand nicht, da die betroffenen Kinder unverzüglich in das Clearingzentrum des Trägers nach Meppen gebracht wurden. Die Be

treuung dort erfolgt durch sozialpädagogische Kräfte sowie durch psychologische und therapeutische Hilfen. Der Beschuldigte wurde inhaftiert und sofort vom Arbeitgeber fristlos gekündigt. Seiner Lebensgefährtin, die nach Auskunft der Staatsanwaltschaft zum damaligen Ermittlungsstand weder an den Straftaten ihres Lebensgefährten beteiligt war noch Kenntnis von ihnen hatte, wurde ebenfalls zum 31. August 2004 gekündigt. Somit war der Zugang zu den jungen Menschen unterbunden, eine weitere Gefährdung damit abgewendet.

Das Landesjugendamt hat neben den Kontakten zu dem Einrichtungsträger, den belegenden Jugendämtern sowie zu den Jugendämtern in Aurich und Meppen auch zu den zuständigen Ermittlungsbehörden (Kriminalpolizei und der Staatsan- waltschaft) in Aurich Gespräche aufgenommen, um gegebenenfalls zu weiteren Erkenntnissen zu gelangen. Nach Abschluss der Ermittlungen erhält das Landesjugendamt auf Antrag die Ermittlungsakte zur Einsicht.

Am 2. September 2004 fand in Aurich ein Gespräch statt, an dem neben dem Einrichtungsträger, der Erziehungsleitung, die Vertreter der Jugendämter des LK Aurich und des LK Emsland sowie die Vertreter der Jugendämter der betroffenen Kinder und Jugendlichen (Berlin und LK Steinfeld) teilnahmen. Der Termin wurde bewusst so gewählt, um allen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, an dem Gespräch teilzunehmen. Das Gespräch hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Einrichtungsträger und die zuständigen leitenden Mitarbeiter ihrer Sorgfaltspflicht nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sind. Weder in den Leitungsgesprächen noch in Gesprächen mit den jungen Menschen oder im Rahmen der Supervision ergaben sich nach Angaben der Einrichtungsleitung Anhaltspunkte für die bekannt gewordenen Handlungsweisen des Beschuldigten. Die Vertreter der belegenden Jugendämter bestätigten aus ihrer Sicht die Darstellung des Trägers und der Erziehungsleitung.

Zu 2: Seit der zum 1. Januar 1991 vorgenommenen gesetzlichen Neuregelung der Kinder- und Jugendhilfe ist für die so genannte Heimaufsicht keine Regel-, sondern nur noch eine anlassbezogene Überprüfung der Einrichtungen vorgesehen. Nach den Erfordernissen des Einzelfalls hat das NLJA als zuständige Behörde während des laufenden Betriebes zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis weiterbestehen. So genannte örtliche Prüfungen finden in jedem

Falle vor der Erteilung einer Betriebserlaubnis statt. Während des Betriebes einer Einrichtung können sowohl bauliche wie konzeptionelle Veränderungen als auch besondere Vorkommnisse Anlässe für eine örtliche Prüfung sein. Für die Aufsicht und Beratung im Sachgebiet Hilfen zur Erziehung stehen im NLJA neun Personalstellen zur Verfügung. Der für diesen Träger zuständige Sachbearbeiter hat in den vergangenen Jahren regelmäßig Beratungstermine beim Einrichtungsträger wahrgenommen. Für so genannte örtliche Überprüfungen gemäß § 46 SGB VIII bestand unter Aufsichtsaspekten kein Anlass. Die Trägerberatung umfasste jeweils aktuelle, fachliche Themen und Anliegen der Untergliederungen und schloss Besichtigungen einzelner Profifamilien nicht aus.

Zu 3: Nach Aufhebung der Niedersächsischen Heimrichtlinien zum 1. September 1998 wird die Betriebserlaubnis auf der Basis einer NLJA-internen Dienstanweisung, die die Voraussetzungen für die Betriebserlaubnis festlegt, erteilt. Diese wurde zuvor vom Niedersächsischen Landesjugendhilfeausschuss beschlossen. Die zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen, beispielsweise bezüglich der räumlichen Gegebenheiten, der Personalausstattung und der pädagogischen Konzeption, ergeben sich aus der vom Einrichtungsträger zu erstellenden Leistungsbeschreibung und richten sich nach dem jeweils zu erfüllenden Leistungszweck. Die Genehmigung einer Erziehungsstelle oder Profifamilie als „sonstige betreute Wohnform“ erfolgt auf der Grundlage der § 45 ff. SGB VIII sowie der Orientierungshilfen des NLJA zu den „Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform gem. § 45 i. V. mit § 48 a SGB VIII“ vom 15. Juli 1999.

Aufgrund des gesetzlich geforderten Fachkräftegebots ist grundsätzlich davon auszugehen, dass in Einrichtungen, die Hilfen zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in Verbindung mit § 48 a SGB VIII anbieten, pädagogische Fachkräfte mit einer staatlich anerkannten Ausbildung wie Erzieherinnen und Erzieher, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Diplompädagoginnen und Diplompädagogen mit entsprechender Studienrichtung und Diplompsychologinnen und Diplompsychologen zu beschäftigen sind. Das NLJA kann in Ausnahmefällen hiervon abweichend der Beschäftigung von Kräften zustimmen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder besonderer Fähigkeiten und Erfahrungen in der Lage sind, die jeweiligen Aufgaben zu erfüllen.

Anlage 18

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 21 der Abg. Hans-Joachim Janßen und Hans-Jürgen Klein (GRÜNE)

Verbreitung gentechnischer Veränderungen an Nutzpflanzen

In ihrer Antwort auf unsere Anfrage vom 15. Juni 2004 „Verbreitung gentechnisch veränderter Organismen in der Region WeserEms“ führt die Landesregierung u. a. aus, gegenwärtig gültige Grenzwerte gentechnischer Veränderungen an Nutzpflanzen würden nach ihrer Kenntnis nicht überschritten. Sie begründet ihre Auffassung neben den Auflagen in Freisetzungsgenehmigungen auch damit, dass es den seit 1998 in der Region Weser-Ems überwiegend freigesetzten gentechnisch veränderten Kartoffeln an Kreuzungspartnern fehle. Ferner seien im Rahmen der Saatgutkontrolle seit 1998 keine positiven Befunde eingegangen.

In seinem Antwortschreiben vom 21. Juli 2004 begründet der Fachreferent für Biotechnologie und Gentechnik bei der Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Herr Dr. Horst-Herbert Witt, seine bereits in der Nordwestzeitung vom 14. Juni 2004 dargestellte Position, ein Nullwert gentechnisch bedingter Veränderungen an Nutzpflanzen in der Region Weser-Ems sei nicht mehr erreichbar, u. a. mit bereits vor dem EUweiten Moratorium des Jahres 1998 erfolgten Freisetzungen gentechnisch veränderter Pflanzen und mit dem Anbau von GVO in den Niederlanden. Herr Dr. Witt führt ferner sinngemäß aus, diese Position werde auch von anderen Fachleuten in der EU vertreten. Daher sei das Arbeiten mit realistischen Schwellenwerten die einzige Alternative.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In welchem Umfang und wo hat es nach ihrer Kenntnis vor dem Jahre 1998 Freisetzungen gentechnisch veränderter Nutzpflanzen in der Region Weser-Ems und in grenznahen niederländischen Regionen mit welchen Nutzpflanzenarten gegeben?

2. Teilt sie die Meinung des Fachreferenten für Biotechnologie und Gentechnik der Landwirtschaftskammer Weser-Ems, wonach ein Nullwert gentechnisch bedingter Veränderungen in der genetischen Zusammensetzung einiger Nutzpflanzen nicht mehr erreichbar ist?

3. Für welche Nutzpflanzenarten geht sie gegebenenfalls davon aus, dass ein Nullwert gentechnisch bedingter Veränderungen nicht mehr erreichbar ist?

Seit längerem wird in Politik und Gesellschaft heftig darüber gestritten, wie hoch zufällige, nicht erwünschte Beimischungen aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in konventionellen Agrarprodukten sein dürfen. Die EU-Kommission hat für Lebens- und Futtermittel einen Schwellenwert von 0,9 % festgelegt (VO 1829/2003). Diese VO ist in den Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht. Für das Saatgut werden zurzeit Schwellenwerte von 0,3 % für Raps und Mais und 0,5 % für Kartoffeln diskutiert (Vorschlag der EU- Kommission vom September 2004). Schwellenwerte sowie verschiedene andere Maßnahmen sind notwendig, um künftig eine Koexistenz der verschiedenen landwirtschaftlichen Anbauformen (ökologisch, konventionell, mit GVO) , wie sie bereits in der EU-Richtlinie 2001/18 gefordert wird, zu gewährleisten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen an die Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In den Jahren 1994 bis 1996 wurden in der Region Weser-Ems Freisetzungsversuche (kein kommerzieller Anbau) mit Raps und Mais am Standort Gersten vorgenommen. In den Jahren 1996 bis 1997 handelte es sich am gleichen Standort nur noch um Freisetzungsversuche mit Raps.

Wie es sich in den grenznahen niederländischen Regionen verhält, war in der Kürze der Zeit nicht genau zu ermitteln, da in Deutschland für die Standorte in den Niederlanden keine Angaben zu den Distrikten bekannt sind. Vor 1998 wurden in den Niederlanden zu folgenden Organismen 104 Freisetzungen beantragt: Apfelbäume, Blumenkohl, Chicorée, Chrysanthemen, Karotten, Mais, Nelken, Raps, Sonnenblumen, Steckrüben, Tomaten, Usambara-Veilchen, Zuckerrüben. Weitere 44 Freisetzungen wurden nach 1998 begonnen.

Zu 2: Seit April 2001 werden Saatgutuntersuchungen durchgeführt, in denen das Saatgut auf gentechnisch veränderte Bestandteile untersucht wird. Als positiver Befund gilt jeder Wert über der Nachweisgrenze von 0,1 %. Ein solcher positiver Befund wurde nicht festgestellt. Aus diesem Grund ist damit zu rechnen, dass in der Region Weser-Ems kein Saatgut mit gentechnisch veränderten Bestandteilen von über 0,1 % (Nachweisgrenze) vorliegt. Die Landesregierung geht daher davon aus, dass in der Region Weser-Ems keine Überschreitung der momentan gültigen Grenzwerte für Saatgut im Bezugszeitraum stattgefunden hat.

Zu 3: Nach dem Ende des Zulassungsmoratoriums auf EU-Ebene ist in näherer Zukunft davon auszugehen, dass wieder mehr gentechnisch veränderte Pflanzen freigesetzt werden. Dies ist von der EU so gewollt. Gleichzeitig hat die EU aber auch darauf geachtet, dass ein Anbau sowohl von gentechnisch veränderten als auch von nicht veränderten Pflanzen nebeneinander möglich bleiben soll. Dazu hat sie die RL 2001/18/EG erlassen und die Leitlinien zur Koexistenz aufgestellt. Im Rahmen der Novellierung des Gentechnikgesetzes werden diese in deutsches Recht umgesetzt, sodass auch in Deutschland ein Nebeneinander der verschiedenen Anbauformen möglich sein sollte.

Nach Meinung der Landesregierung sind die in der EU momentan diskutierten Schwellenwerte von 0,3 % für Raps und Mais und von 0,5 % für Kartoffeln Werte, die mit den Grenzwerten in Endprodukten von 0,9 % vereinbar sind. Zweifel der Pflanzenzüchter bestehen allerdings, ob diese Grenzwerte in Saatgut tatsächlich am Ende auch eingehalten werden können, insbesondere dann, wenn ein kommerzieller Anbau transgener Pflanzen erfolgt. Aus Sicht der Landesregierung sind diese Zweifel nachvollziehbar und wissenschaftlich zu prüfen. Ein Nullwert ist nach geltendem EURecht nicht anzustreben und in der Praxis kaum realisierbar.

Anlage 19

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 22 der Abg. Dieter Möhrmann, Heinrich Aller, Volker Brockmann, Klaus-Peter Dehde, Renate Geuter, Uwe-Peter Lestin, Sigrid Leuschner und Hans-Werner Pickel (SPD)

Geplante Haushaltskürzungen im Sportbereich

Nach den vorliegenden Informationen über den Haushaltsplanentwurf 2005 sollen 20 Millionen Euro aus den zweckgebundenen Mitteln der Spielbankenabgabe und der Konzessionsabgabe zur Haushaltskonsolidierung herangezogen werden.

Der Landessportbund hat mit einer Pressemitteilung vom 13. Juli 2004 bereits seine Enttäuschung über eine angeblich zehnprozentige Mittelkürzung geäußert.

Bereits für das Haushaltsjahr 2004 sind die Sportmittel des Landes um 10 % gekürzt worden. Den Sportorganisationen ist im Gegenzug Planungssicherheit bis ins Jahr 2007 versprochen worden. Nun sehen sich die Sportverbän